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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0861-W/08

Scheinrechnungen und Vorsteuerabzug

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0861-W/08vom 12.02.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Ausstellung von Rechnungen erfolgte somit laut Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates lediglich zum Zwecke der Vorsteuerlukrierung, es handelt sich dabei um Scheinrechnungen. Die geltend gemachten Aufwendungen und Vorsteuern sind daher nicht anzuerkennen. ad) Leistungen des Bw. für die Fa. F. , nicht nachgewiesene Leistungen der Fa. Y.-GmbH i.Z.m. Fa. F. Von der BP wurden weiters erhebliche Differenzen zwischen den lt. Rechnungen für die Fa. F. geleisteten Arbeitsstunden zu den von der Bw. angemeldeten Arbeitnehmern und von diesen leistbaren Arbeitsstunden festgestellt. Dabei wurden von der Fa. Y.GmbH diverse Arbeiten im Zusammenhang mit der Fa. F. (betreffend Abpacken und Aufreißen von Paletten) für die Bw. geleistet (Fremdleistungen) und in Rechnung gestellt. Von der BP abverlangte Grundaufzeichnungen und Stundenlisten konnten nicht vorgelegt werden, ein Nachweis über den Leistungsaustausch wurde nicht erbracht. Lt. Erhebungen der BP wurden lediglich Stundenlisten für die Monate 1-3/2002 Stundenlisten betreffend geleistete Arbeiten für die F. Nahrungsmittel GmbH vorgefunden. Diese ergaben, dass 2 Arbeitstunden pro Palette verrechnet wurden. Eine Hochrechnung ergab in der Folge erhebliche Differenzen zwischen den (angemeldeten) Arbeitnehmern des Bw. und den Arbeitsstunden. Der Aufwand für Schwarzarbeiten wurde daher in der Folge von der BP mittels Hochrechnung geschätzt. Die von der Y.GmbH geleisteten Arbeiten für die Fa. F. wurden somit zwar in Rechnung gestellt (Arbeiten betreffend Abpacken und Aufreißen von Paletten), jedoch ohne Nummerierung und ohne Grundaufzeichnungen oder Stundenlisten vorzulegen. Zum Nachweis wurden lediglich Lieferscheine vorgelegt. Mangels Erbringung eines Nachweises für die tatsächlichen Leistungen wurden diese daher als Gefälligkeitsrechnungen bezüglich geleistete Schwarzarbeit des Bw. beurteilt. Der Aufwand für die Schwarzarbeit wurde hochgerechnet und nicht anerkannt, weiters mangels Nachweis des Leistungsaustausches auch der Vorsteuerabzug nicht anerkannt. Wenn der Bw. einwendet, die Arbeitnehmer angewiesen zu haben, langsam zu arbeiten und tatsächlich wäre nur die Zeit von 1 Stunde pro Palette notwendig gewesen, auch hätte der Bw. selbst mitgearbeitet, ist festzustellen, dass diese Einwendungen in Hinblick auf die geleisteten Arbeiten insgesamt nicht glaubhaft sind. Die eingewendeten Aufwandsverhältnisse konnten weder durch entsprechende Dokumentation glaubhaft gemacht werden und ist es auch im Geschäftsleben üblich Leistungsnachweise (wie Grundaufzeichnungen oder Listen) zu verlangen. Wie die Richtigkeit der Verrechnung ohne Dokumentation der geleisteten Stunden überprüft werden sollte, ist somit nicht ersichtlich. Die Einwendungen betreffend Optimierung von Arbeitsabläufen sowie Einsatz des Bw. nach bereits durchgeführtem Probebetrieb entspricht nicht üblichem kaufmännischen Verhalten oder kaufmännischen Vereinbarungen mit Firmen. Auch die Einwendungen betreffend verschieden beladene Paletten sind nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht als wesentlich und relevant zu beurteilen. Weder mit der Berufung noch mit der Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP wurden konkrete Nachweise bzw. Belege zu dem jeweils stattgefundenen Leistungsaustausch, bzw. im Rahmen der BP lediglich Lieferscheine vorgelegt. Für diese Zeiträume konnten somit keinerlei Stundenaufzeichnungen oder Listen als Nachweis vorgelegt werden. Somit wurden keine glaubhaften Argumente zur Widerlegung und Aufklärung der Beschwerdepunkte (Fremdvergleich der BP) vorgebracht. Der Einwand betreffend Umrechnung der verrechneten Preise ist als nicht relevant zu beurteilen, da die BP nur eine Umrechnung der bearbeiteten Paletten auf geleistete Stunden vorgenommen hat. Tatsächlich wurden somit für die ersten 3 Monate des Jahres 2002 Stundenaufzeichnungen zu den verrechneten Palettenarbeiten bei der Fa. F. vorgefunden, und anhand dieser festgestellt, dass pro 2 geleisteter Arbeitsstunden 1 Palette verrechnet wurde. Von den nachfolgenden Leistungszeiträumen wurden keinerlei Stundenaufzeichnungen bzw. Nachweise über geleistete Arbeitsstunden vorgefunden. Mit dieser Vorgangsweise ist es nicht nachvollziehbar und überprüfbar, wieviele Stunden und Arbeiter tatsächlich die verrechneten streitgegenständlichen Leistungen erbracht haben. Diese Vorgangsweise dient nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates letztlich der Verschleierung von Schwarzarbeit. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist jedoch davon auszugehen, dass es im Geschäftsleben üblich ist, von Geschäftspartnern Leistungsnachweise zu verlangen. Mangels Nachweis der geleisteten Arbeitsstunden ist daher in freier Beweiswürdigung des gesamten Sachverhaltes in Hinblick auf die in Rechnung gestellten Fremdarbeiten durch die Fa. Y.GmbH an den Bw. die Beurteilung als Gefälligkeitsrechnungen als richtig zu erkennen. Der geltend gemachte Aufwand (Fremdleistungen) und die damit im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge wurden daher zu Recht nicht anerkannt. Verwiesen wird darüber hinaus auch auf das Angehörigenverhältnis Neffe und Onkel. Die strittigen Rechnungsausstellungen der Fa. Y.GmbH an den Bw. betreffend Fremdarbeiten als auch Rechnungen betreffend Entsorgung von Restmüll sind in Hinblick auf das Angehörigenverhältnis Neffe und Onkel auch als nicht fremdüblich zu beurteilen. Weiters wird angemerkt, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben vom 7.4.2008 und damit verspätet gestellt wurde. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung setzt jedoch einen rechtzeitigen Antrag des Bw. voraus (Ritz, BAO, Tz 1 und 2 zu § 284). Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Wien, am 12. Februar 2009

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Normen und Schlagworte

ScheinrechnungVorsteuerabzugFremdleistungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0861-W/08
Stammnummer
39336
Gültig
12.02.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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