Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2816-W/08
Gebührfestsetzung für eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde samt Erhöhung an Rechtsanwalt, der Beschwerde für mittellosen Mandanten eingebracht hat
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2816-W/08vom 16.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Herrn BW, Adr, gegen die Bescheide
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
18. April 2008 zu ErfNr.xxx betreffend 1) Gebühr gemäß 24
Abs 3 VwGG und 2) Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 GebG
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 31. August 2006 brachte Herr Rechtsanwalt BW für
seinen Mandanten X beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gegen den
Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat für Oberösterreich vom
18. Juli 2006, GZ mit dem Hinweis "Vollmacht gemäß
§§ 8
RAO, 30 Abs. 2 ZPO erteilt" ein, die vom Verfassungsgerichtshof zur Zl. Bxxxx/06
protokolliert wurde. Der Beschwerdeschriftsatz enthält einen Antrag auf
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und einen Eventualantrag gemäß
Art 144 Abs. 38 B-VG zur Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
zur Entscheidung, jedoch keinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Der
Beschwerde angeschlossen war eine Einzahlungsbestätigung über die
Gebühr gemäß
§ 17a VfGG (für die Beschwerde an den
Verfasssungsgerichtshof) in Höhe von € 180,00.
Der Verfassungsgerichtshof nahm die Beschwerde nicht in
Behandlung und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Beim
Verwaltungsgerichtshof langte die Beschwerde am 20. März 2007 ein und wurde
zur Zl. 2007/xx/xxxx protokolliert. Mit Beschluss vom 28. Juni 2007 stellte der
Verwaltungsgerichtshof das Beschwerdeverfahren ein.
Am 20. April 2007 und am 16. Juli 2007 forderte die
Geschäftstelle des Verwaltungsgerichtshofes den Beschwerdeführer X
auf, die Gebühr gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von 180
Euro binnen vier Wochen bzw. binnen einer Woche zu entrichten und dem
Verwaltungsgerichtshof den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der
Gebühr zu übermitteln. Diese Aufforderungen wurden dem
Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters BW
zugestellt.
Da trotz Aufforderung keine Gebührenentrichtung
erfolgte übersandte der Verwaltungsgerichtshof dem Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien einen amtlichen Befund über die
Verkürzung der Gebühr und setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom 18.
April 2008 für die oben angeführte Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof gegenüber Herrn BW 1) Gebühr
gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG mit € 180,00 und 2)
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG mit 50% der
nicht entrichteten Gebühr = € 90,00 fest.
In den dagegen eingebrachten Berufungen wandte der Bw. ein,
dass dem Beschwerdeführer durch den Verfassungsgerichtshof die
Verfahrenshilfe bewilligt worden sei. Er sei völlig mittellos, habe in
Österreich nicht arbeiten dürfen und habe das Land zudem
zwischenzeitig verlassen, um der drohenden Abschiebung zu entgehen. Warum die
Behörde nunmehr den Verfahrenshelfer zur Zahlung einer Gebühr
verpflichten wolle, sei nicht nachvollziehbar. Auch habe der der Bw. nicht
für sich eine Eingabe beim Verfassungsgerichtshof getätigt, sondern
für den oben genannte Mittellosen. Und schon gar nicht gerechtfertigt sei
die Gebührenerhöhung von € 90,00 zumal der Bw. gar keine
Gebühr zu entrichten habe. Wenn überhaupt sei der Bescheidadressat
rechtsrichtig auch nicht der Bw, sondern der oben genannte rechtssuchende
mittellose X. Es sei völlig unbillig und auch rechtswidrig, dass ein
Verfahrenshelfer auch noch Gebühren aus Eigenem zu erstatten habe. Selbst
wenn eine Gebührenschuld des X bestehen sollte, sei diese rechtsrichtig ihm
selbst und nicht seinem Rechtsfreund und Verfahrenshelfer vorzuschreiben.
Über entsprechende telefonische Anfrage erhielt das
Finanzamt von der Geschäftstelle des Verfassungsgerichtshofes die Auskunft,
dass zur Zl. Bxxxx/06 eine "normale Beschwerde" eingebracht, die Gebühr
dafür bezahlt und kein Verfahrenshilfeantrag eingebracht wurde. Eine
telefonische Rücksprache mit der Geschäftstelle des
Verwaltungsgerichtshofes ergab, dass auch dort kein Verfahrenshilfeantrag
eingebracht worden war.
Mit Vorhalt vom 23. Juni 2008 fragte das Finanzamt den Bw.,
in welchem Verfahren beim Verfassungsgerichtshof für Herrn X
Verfahrenshilfe gewährt worden sei und wurde der Bw. um Übersendung
des Beschlusses ersucht, aus dem die Gewährung der Verfahrenshilfe
entnommen werden könne. In Entsprechung dieses Vorhaltes übermittelte
der Bw. dem Finanzamt den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5.
September 2007 zur Zl. Byyyy/07, mit dem in der Beschwerdesache des X gegen den
Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Mai 2007, Zxxxxx dem
Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stattgegeben worden war. Eine weitere
Rücksprache des Finanzamt mit der Geschäftstelle des
Verfassungsgerichtshofes ergab, dass die Verfahrenshilfe am 27. Juli 2007
beantragt worden war und dieses Verfahren nicht mit dem Verfahren zu Bxxxx/06
zusammenhängt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 31. Juli 2008 wies das
Finanzamt die Berufung gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid
über eine Gebührenerhöhung als unbegründet ab. Zur
Begründung führte das Finanzamt Folgendes aus:
"Die vorn
Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof (ZI.
2007/xx/xxxx) abgetretene Beschwerde
(am 20.3.2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt), erfüllt alle
Voraussetzungen einer gebührenpflichtigen Eingabe gern. § 24 Abs. 3
VwGG 1985 (Gebühr 180 Euro), wobei die Gebührenschuld im Zeitpunkt der
Überreichung entstanden ist. Dem Einwand, dass durch den
Verfassungsgerichtshof die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, steht entgegen, dass
laut Auskunft des Verfassungsgerichtshofes für die gegenständliche
abgetretene Verfassungsgerichtshofbeschwerde ZI.
Bxxxx/06 eingelangt beim
Verwaltungsgerichtshof ZI. 2007/xx/xxxx
kein Verfahrenshilfeantrag eingebracht wurde.
Der von Ihnen
vorgelegte Beschluss vom 5.9.2007 betrifft die Bewilligung der Verfahrenshilfe
in einer anderen Beschwerdesache
(Byyyy/07).
Wird
eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde,
mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten
Gebühr zu erheben.
Die
Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive
Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von
Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend
angeordnet.
Nach der
Bestimmung des § 13 (3) GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im
Abs. 1 genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine
Eingabe, allenfalls mit Beilage überreicht, eine gebührenpflichtige
amtliche Ausfertigung (§ 14 TP 2 GebG) oder die Abfassung bzw. die
Ausfertigung eines Protokolls ( 14 TP 7 GebG) "veranlasst", also bewirkt (VwGH.
v. 13.12.1984, ZI. 83/15/0036 u. vom 29.4.1985, Zl. 84/15/0044). § 13 (3)
GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische
Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln.
Auch Rechtsanwälte und Steuerberater fallen unter diese Bestimmung. Da das
Gesamtschuldverhältnis (§ 13 (3) GebG) bereits unmittelbar kraft
Gesetzes entstanden ist, ist es in der Hand der Finanzbehörde gelegen, an
welchen Gesamtschuldner sie sich halten will, weil dies dem Wesen der
solidarischen Haftung entspricht (VfGH. v. 16.12.1961, G 14/61, und v.
26.9.1969, B 213/68).
Der
gegenständliche Gebührenbescheid erging an den Berufungswerber als
Gebührenschuldner gem. § 13 (3) GebG."
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz hielt der Bw. dem entgegen, dass die
Behörde in ihrer Ansicht irrig sei, dass der Beschwerdeführer X
Verfahrenshilfe nicht genossen habe. Diese sei jedenfalls auch für das
gegenständliche Verfahren vorhanden gewesen. X sei durch den
Verfassungsgerichtshof die Verfahrenshilfe bewilligt worden. Er sei völlig
mittellos, habe in Österreich nicht arbeiten dürfen und habe das Land
zudem zwischenzeitig um der drohenden Abschiebung zu entkommen nach Ägypten
verlassen. Im Weiteren lege die belangte Behörde auch den §13
(3) GebG nicht richtig aus. Es sei völlig unbillig diese gesetzliche
Bestimmung so auszulegen, dass - sollte tatsächlich der
Beschwerdeführer keine Verfahrenshilfe genossen haben, was bestritten werde
- der bevollmächtigte Rechtsanwalt die gesamtschuldnerische
Gebührenpflicht zu übernehmen habe. Dies umso mehr wenn man bedenkt,
dass damit de fakto Beschwerdeführern der Weg zu den Gerichtshöfen des
öffentlichen Rechts verwehrt werde, die Unterschrift eines Rechtsanwaltes
benötigt werde. Der Rechtszug sei jedoch auch mittellosen Personen offen.
Zum Einen seien gegen Bescheide binnen gesetzlicher Frist nach Ausschöpfung
des Rechtswegs die notwendigen Beschwerden an die Gerichtshöfe des
öffentlichen Rechts zu erstatten, sodass allein schon aufgrund der
andringenden Zeit es möglich sein könne, dass der
Beschwerdeführer die notwendige Gebühr hiefür nicht aufbringen
kann, insbesondere wie im hier gegenständlichen Fall, wenn der Rechtsfreund
auf Verfahrenshilfebasis zu arbeiten habe. Zum Anderen sei es umso mehr grob
unbillig, dass sich die belangte Behörde nicht nur nicht an den
tatsächlichen Beschwerdeführer wendet, sondern dem Rechtsfreund des
Beschwerdeführers auch noch eine 50%ige Erhöhung Abgabe abverlangt.
Unrichtig sei auch der Rechtsstandpunkt der belangten Behörde, wenn sie
vermeint, dass es in der Hand der Finanzbehörde gelegen sei, welchen
Schuldner sie heranzieht. Rechtsrichtig sei selbstredend der
Beschwerdeführer in die Verantwortung zu nehmen - so er eben
tatsächlich keine Verfahrenshilfe genossen haben soll - und nicht dessen
Rechtsfreund. Bezeichnend sei in diesem Zusammenhang, dass die zitierte
Rechtssprechung des VfGH 39 bzw. 47 Jahre alt sei. Insbesondere im hier
gegenständlichen Fall sei derartiges völlig unbillig und auch
rechtswidrig, die Rechtssprechung veraltet. Rechtsrichtig habe sich die
Finanzbehörde an den Beschwerdeführer zu halten, sie habe dem
Rechtsfreund nicht die Regressierung aufzuerlegen: dies umso mehr, da ihr als
Behörde die Möglichkeit eingeräumt sei selbst Titel (Bescheide)
für die zu zahlenden Gebühren zu erlassen. Der Beschwerdeführer
habe diesbezüglich erst einen Titel bei einem Zivilgericht zu erwirken. Es
sei völlig unbillig dies dem Rechtsanwalt aufzuerlegen, insbesondere in
Verfahrenshilfeangelegenheiten bei mittellosen Beschwerdeführern. Es
könne nicht in der Absicht des Gesetzgebers des §13 (3) GebG gelegen
haben, einen Rechtsanwalt, welcher ohnehin unentgeltlich im Wege der
Verfahrenshilfe für einen Beschwerdeführer tätig wird, auch noch
die Gebührenpflicht aufzuerlegen, sodass er als unentgeltlich tätiger
Anwalt auch noch selbst zur Zahlung herangezogen wird. Eine derartige Auffassung
der belangten Behörde sei völlig unbillig und auch rechtswidrig. Dies
umso mehr wenn man bedenkt, dass auch die sprachliche Barriere noch hinzukommt,
sodass die Beischaffung eines - noch dazu unentgeltlichen - Dolmetsch nach dem
Eingang des ursprünglich gegenständlichen Bescheides, welche den
Beschwerdeführer X beschwert habe, eine Zeitspanne in Anspruch nehme,
sodass der Beschwerdeführer im hier gegenständlichen Verfahren
gezwungen gewesen sei die notwendige Beschwerde einzubringen, ungeachtet dessen,
dass der Klient die notwendigen Gebühren hiefür noch nicht beigebracht
habe und auch im Anschluss daran nicht erbrachte. Wenn schon die belangte
Behörde vermeine, dass diese Gebühren jedenfalls durch den
Rechtsanwalt - was unrichtig sei - im hier gegenständlichen Fall zu tragen
sind, so sei jedenfalls keine Erhöhung - noch dazu im Ausmaß von 50%
- angebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 24 Abs. 3 VwGG in der am 20. März 2007
geltenden Fassung lautet wie Folgt:
"Für
Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die
Gebührenpflicht besteht
a) für
Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
b) unbeschadet
der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß
§ 17a
des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden
gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof
gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden
sind.
2. Die
Gebühr beträgt 180 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister
für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen,
sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich"
verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an dessen Stelle tretender
Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der
Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um
mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten
Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997
verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden
Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden.
3.
Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr
befreit.
4. Die
Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der
Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des
Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit
diesen Zeitpunkten fällig.
5. Die
Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf
ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch
einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg
in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe
anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert
vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer
(Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen
deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden
Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung
durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist
die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte
(Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch
einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe
weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit
Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter
einem unwiderruflich erteilt wird.
6. Für die
Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.
7. Im
Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des
Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des
§ 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2
und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."
Unter Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen
derselben beim Gerichtshof zu verstehen. Mit dem Einlangen der Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24
Abs. 3 VwGG erfüllt (vgl. VwGH 5.7.1999, 99/16/0182).
Die gegenständliche Beschwerde ist am 20. März
2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt und ist somit die
Gebührenschuld zu diesem Zeitpunkt entstanden. Der vom Bw. vorgelegte
Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. September 2007 zu Zl. Byyyy/07
betraf nicht nur ein anderes Beschwerdeverfahren, sondern wurde der mit diesem
Beschluss bewilligte Antrag auf Verfahrenshilfe erst am 27. Juli 2007 und somit
nach dem Einlangen der gegenständlichen Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof gestellt. Dieser Antrag kann daher keinen Einfluss auf
das Entstehen der Gebührenschuld für die unter 2007/xx/xxxx
protokollierte Beschwerde haben.
Nach § 61 Abs. 1 VwGG gelten die Vorschriften
über das zivilgerichtliche Verfahren für die Voraussetzungen und die
Wirkungen der Bewilligung einer Verfahrenshilfe sinngemäß.
§ 64 ZPO idF BGBl. I Nr. 128/2004 lautet:
§ 64. (1)
Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach
Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden
Begünstigungen umfassen:
1. die
einstweilige Befreiung von der Entrichtung
a) der
Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen
Gebühren;
b) der Kosten
von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes;
c) der
Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer
und Beisitzer;
d) der Kosten
der notwendigen Verlautbarungen;
e) der Kosten
eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten
hätte;
f) der
notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen
Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter
gemacht worden sind;
diese umfassen
jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den
Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten,
Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern
berichtigt;
2. die Befreiung
von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten;
3. sofern die
Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage
des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung
eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im
Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt; dieser
bedarf keiner Prozeßvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem
Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches. §
31 Abs. 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden;
4. sofern in
einer Rechtssache, in der die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich
nicht geboten ist und der Partei auch ein Rechtsanwalt nicht beigegeben wird,
die Klage bei einem Gericht außerhalb des Bezirksgerichtssprengels
angebracht werden soll, in dem die Partei ihren Aufenthalt hat, das Recht, die
Klage gemeinsam mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim
Bezirksgericht ihres Aufenthalts zu Protokoll zu erklären und zu begehren,
daß dieses Protokoll dem Prozeßgericht übersendet, und
daß von diesem für die Partei zur unentgeltlichen Wahrung ihrer
Rechte bei der mündlichen Verhandlung ein Gerichtsbediensteter oder ein
Rechtspraktikant als ihr Vertreter bestellt werde; deren Auswahl obliegt dem
Vorsteher des Gerichtes;
5. sofern das
Gericht deren persönliche Anwesenheit zur Einvernahme oder zur
Erörterung des Sachverhalts anordnet, den Ersatz der notwendigen
Reisekosten der Partei in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen
geltenden Bestimmungen des GebAG 1975; diese Kosten werden vorläufig aus
Amtsgeldern ersetzt.
(2) Bei
Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Abs. 1
aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil
gewährt werden. Die Begünstigung nach Abs. 1 Z 3 darf nur in vollem
Ausmaß gewährt werden.
(3) Soweit die
Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1
mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Abs. 1 Z
1 Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten
und Gebühren beantragt werden."
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshof betreffend Gerichtsgebühren entsteht die
Gerichtsgebührenpflicht mit der Überreichung der Klage auch dann, wenn
ein in der Klage gestellter Verfahrenshilfeantrag in der Folge abgewiesen wird
(vgl. ua VwGH 25.4.1996, 96/16/0260, VwGH 11.7.2000, 2000/16/0374, 0375 sowie
VwGH 24.4.2002, 2001/16/0601) und besteht bei der Entscheidung über die
Befreiung von Gerichtsgebühren eine Bindung an die Entscheidung des
Gerichtes über den entsprechenden Verfahrenshilfeantrag (vgl. ua. VwGH
21.1.1998, 96/16/0153 unter Hinweis auf Tschugguel/Pötscher, Die
Gerichtsgebühren5, E 3 und 4 zu § 9 GGG).
Durch die sinngemäße Anwendbarkeit der
Verfahrenshilfebestimmungen der ZPO im Verwaltungsgerichtshofverfahren ist die
Rechtslage hier vergleichbar und besteht für die Abgabenbehörde in
einem Verfahren betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß
§
24 Abs. 3 VwGG ebenfalls eine Bindung an die Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes im Verfahrenshilfeverfahren. Vom Unabhängigen
Finanzsenat ist daher nicht zu überprüfen, ob beim
Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung der
Verfahrenshilfe gegeben waren, sondern ist nur maßgeblich, ob und in
welchem Umfang vom Verwaltungsgerichtshof für ein bestimmtes
Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe bewilligt wurde.
Wie dem Bw. bereits in der Berufungsvorentscheidung
mitgeteilt wurde - der Berufungsvorentscheidung kommt insofern Vorhaltecharakter
zu (vgl. 23. Mai 1996, 94/15/0024) - wurde für die gegenständliche
Beschwerde, eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2007/xx/xxxx, kein
Verfahrenshilfeantrag eingebracht. Vom Bw. wurde im Vorlageantrag bloß
weiterhin die Behauptung aufgestellt, dass auch für das
gegenständliche Verfahren Verfahrenshilfe vorhanden gewesen sei, es wurde
aber kein entsprechender - das gegenständliche Verfahren betreffender
Beschluss - vorgelegt. Den Feststellungen des Finanzamtes folgend kommt daher
der gegenständlichen Beschwerde - auch unter Berücksichtigung der
Gesamtsituation des Beschwerdeführers X - keine Gebührenfreiheit
zu.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, stellt
eine Gebühr in der nicht als unangemessen zu bezeichnenden Höhe von S
2.500,00 (nunmehr € 180,00) keine Hürde im Sinne des Art. 25 und 26
EMRK dar, zumal Beschwerdeführer, die außerstande sind, die Kosten
des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu
bestreiten, gemäß
§§ 63 ff ZPO iVm §61 VwGG von ihrer
Verpflichtung zu Entrichtung dieser Gebühr befreit werden können (VwGH
26.1.1999, 97/02/0519).
Da die Gebühr nicht mit Erlagschein auf ein
entsprechendes Konto des Finanzamts für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien eingezahlt wurde, war die Gebühr gemäß
§ 24 Abs. 3
VwGG iVm § 203 BAO vom Finanzamt mit Bescheid festzusetzen.
Wird eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben,
unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des
Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. VwGH 16. 3.
1987, 86/15/0114). Für diese zwingende Rechtsfolge besteht kein Ermessen
der Behörde.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei
Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie
sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der
Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe
eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Abs. 1
genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand
verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage
überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein
Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.
Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird
derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten
Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe - allenfalls mit
Beilagen - überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung
oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also
bewirkt. Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll
verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später
die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie
bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist.
Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im
Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die
Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines
Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger
abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach
von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern
will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden
Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. VwGH 7.10.1993,
93/16/0018 und VwGH 2. Juli 1998, 98/16/0137).
§13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die
gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener
Stellvertretung handeln. Lege non distinguente ist daher nicht zwischen
berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern zu
unterscheiden. Auch Rechtsanwälte und Steuerberater fallen unter diese
Bestimmung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Rechtanwalt
berufsrechtlich dazu verpflichtet war, dem Mandat seines Klienten zu entsprechen
und allenfalls mit seinem Anspruch auf Ersatz der Barauslagen hinsichtlich der
Einbringlichkeit Schwierigkeiten haben könnte, ist bei der Frage, ob ihn
die gesamtschuldnerische Haftung gemäß
§ 13 Abs 3 GebG trifft,
unbeachtlich (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I,
Stempelgebühren und Rechtsgebühren, RZ 17 zu § 13 GebG unter
Hinweis auf VwGH 2.7.1998, 98/16/0137).
Gegen §13 Abs. 3 GebG bestehen keine Bedenken
(Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2000, B
1257/00, vgl. Fellner, aaO, Rz 16 zu §13 GebG.
Da die Vorschreibung der Gebühr nach § 24 Abs. 3
VwGG zu Recht erfolgte, war die Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr
als zwingende Rechtsfolge vorzuschreiben.
Die Gebührenerhöhung ist unabhängig davon zu
erheben, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen
zurückzuführen ist oder nicht (vgl. VwGH 16.3.1987, 86/15/0114). Es
besteht kein Ermessenspielraum die Gebührenerhöhung mit einem anderen
Ausmaß als mit 50 % der verkürzten Gebühr vom Bw.
anzufordern.
Für Billigkeitserwägungen bleibt im
Festsetzungsverfahren kein Raum, sondern könnte einen allfällige
Unbilligkeit nur bei einem Antrag auf Nachsicht (§ 236 BAO) oder auf
Entlassung aus der Gesamtschuld (§ 237 BAO) Berücksichtigung finden
(zu den Voraussetzungen siehe ua. VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151).
Die Berufungen betreffend Festsetzung der Gebühr und
Erhöhung waren daher nach dem oben gesagten als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 16.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 13 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2816-W/08
- Stammnummer
- 39290
- Gültig
- 16.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF