Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0261-I/05
1) Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen bei fehlendem bzw. mangelhaftem Buchnachweis 2) gültige UID-Nummer des Abnehmers als Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0261-I/05vom 16.02.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
5. Eine Lieferung ist nur dann nach Art. 7 UStG 1994 steuerfrei, wenn neben der Warenbewegung (in einen anderen Mitgliedstaat) auch eine bestimmte Qualifikation des Abnehmers und daraus folgend die Steuerbarkeit des Erwerbes im Bestimmungsland feststeht. Die Befreiung setzt daher voraus, dass die Identität des Abnehmers nachgewiesen werden kann. Nach den oben geschilderten Vorgängen ist dies aber nicht der Fall: Die (telefonische) Bestellung der Waren ist laut Proforma-Rechnung vom 22. Mai 2001 für die K3GB Ltd. erfolgt, obwohl diese Gesellschaft seit dem 20. Mai 2001 nicht mehr im Handel mit Computerbestandteilen tätig war (siehe Fax des Dir. LS vom 28. Juni 2001) und schon seit Ende April 2001 über keine UID-Nummer mehr verfügte. Auch die beiden Frachtbriefe weisen diese Gesellschaft als Warenempfängerin aus, weiters wurde die Zahlung vom 12. Juni 2001 von Dir. LS namens der K3GB Ltd. geleistet. Hingegen ist in der Vorhaltsbeantwortung vom 15. Juni 2007 (wie auch schon in der Niederschrift mit dem Geschäftsführer der Bw. vom 3. Juni 2002) von einer "Lieferung an K2GB" die Rede. Die Rechnung vom 29. Juni 2001 wurde an die K2GB Ltd. gerichtet. Aus der im Berufungsverfahren vorgelegten Kopie des Frachtbriefs vom 7. Juni 2001 ist nicht ersichtlich, von wem bzw. für wen die Waren übernommen wurden, zumal der Frachtbrief keinen Firmenstempel des Warenempfängers trägt. In diesem Fall stellt das Fehlen einer (zuordenbaren) Empfangsbestätigung nicht bloß einen Formmangel dar. Kann nämlich nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden, wer Abnehmer der Ware war, so fehlt der Nachweis der in Art. 7 Abs. 1 Z 2 und 3 UStG 1994 angeführten Voraussetzungen. Die beantragte Steuerbefreiung durfte daher nicht gewährt werden.
Das Entgelt für diese (im Inland steuerpflichtige) Lieferung errechnet sich wie folgt: Rechnungsbetrag (einschließlich Transportkosten): 269.100 USD, das sind umgerechnet 3,901.950 ATS (Kurs laut Bp: 14,50) brutto = 3,251.625 ATS netto. Die darauf entfallende Umsatzsteuer beträgt 650.325 ATS.
C. Zu den Lieferungen vom 24. Oktober und 9. November 2001 an K1GB Ltd.:
1. Bezüglich dieser Lieferungen sind Übergabeprotokolle von W1, einem britischen "Warehouse", das die Waren über Anweisung der Bw. (Fax vom 24.10, 8.11. und 9.11.2001) an K1GB Ltd. auszuliefern hatte, aktenkundig. Die Übergabeprotokolle weisen Empfangsbestätigungen (Firmenstempel und Unterschrift) für K1GB Ltd. auf.
2. Beim Erörterungsgespräch am 27. August 2007 wurde die Ansicht, die Lieferung laut Ausgangsrechnung vom 9. November 2001 sei infolge Fehlens des Buchnachweises umsatzsteuerpflichtig, von der Vertreterin des Finanzamtes nicht mehr aufrecht erhalten. Hingegen könne für die Lieferung vom 24. Oktober 2001 Steuerfreiheit gemäß Art. 7 UStG 1994 nach Ansicht des Finanzamtes nicht gewährt werden, weil die Abnehmerin der Waren zu diesem Zeitpunkt noch über keine gültige UID-Nummer verfügte. Die Vertreter der Bw. brachten vor, angesichts der umfangreichen Einkäufe (und der jeweils problemlos abgewickelten Zahlungen) seit August 2001 habe sich die Bw. auf die Unternehmereigenschaft ihrer Geschäftspartnerin K1GB Ltd. verlassen dürfen. Auch sei deren UID-Nummer offenbar rückwirkend (auf den 28. August 2001) vergeben worden. Die britische Steuerverwaltung habe K1GB Ltd. als Unternehmer behandelt, gehe aus dem britischen Auskunftsbericht doch hervor, dass der Gesellschaft auf Grund der innergemeinschaftlichen Erwerbe aus Österreich - offenkundig für Weiterverkäufe in Großbritannien - Umsatzsteuer vorgeschrieben wurde. Es sei auch naheliegend, dass K1GB Ltd. die Waren bezogen habe, um sie in Großbritannien weiter zu verkaufen, wäre es doch sonst nicht verständlich, dass die Lieferungen der Bw. an ein "Warehouse" in Großbritannien erfolgen sollten.
3. Für die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Handel benötigt der Unternehmer eine UID-Nummer (Ruppe, Umsatzsteuergesetz, 3. Auflage, Einf. BMR, Rz 15). Die UID-Nummer des Abnehmers gehört zwar nicht zu den in Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 aufgezählten Voraussetzungen für die innergemeinschaftliche Lieferung (Tumpel, Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, Linde Verlag 1997, S. 393; Ruppe, Umsatzsteuergesetz, 3. Auflage, Rz 24 zu Art 7), sie ist jedoch nach § 6 der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 zwingend aufzuzeichnen und damit Bestandteil des Buchnachweises. Im gegebenen Zusammenhang kommt der UID-Nummer des Abnehmers Nachweisfunktion zu: Tritt der Abnehmer bei seiner Bestellung unter der ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilten UID-Nummer auf, so erklärt er damit, dass der Erwerb im betreffenden Mitgliedstaat steuerbar ist. Diese Erklärung hat der Unternehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu prüfen. Im Regelfall wird der Sorgfaltspflicht dadurch genügt, dass sich der Unternehmer die UID-Nummer des Abnehmers nachweisen lässt. Die Richtigkeit der vom Abnehmer bekannt gegebenen UID-Nummer kann im Bestätigungsverfahren nach Art. 28 Abs. 2 UStG 1994 überprüft werden. Bei Bestätigung der Richtigkeit der UID-Nummer des Abnehmers genießt der Unternehmer in der Regel Vertrauensschutz gemäß Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 (siehe zB Ruppe, aaO, Rz 25 ff zu Art. 7).
4. Die Bw. hat an K1GB Ltd. in der Zeit vom 31. August 2001 bis zum 12. April 2002 "Intel"-Prozessoren geliefert, deren Entgelte sich laut Ausgangsrechnungen auf insgesamt mehr als 16 Millionen USD beliefen. Die K1GB Ltd. war damit der wichtigste und größte Kunde der Bw.; die von ihr bezahlten Preise brachten höhere Gewinnspannen als jene, die die Bw. sonst im Handel mit "Intel"-Prozessoren erzielte (siehe die Niederschrift mit dem Geschäftsführer der Bw. vom 3. Juni 2002). Allerdings habe die Bw. von den Umsätzen mit K1GB Ltd. Provsionen in Höhe von 1,5 % bzw. später 1% an die V AG in Vaduz zu entrichten gehabt, über deren Vermittlung die Geschäftsbeziehung zu Stande gekommen sei (siehe dazu die Berufungsentscheidung vom heutigen Tag, GZ. RV/0263-I/05). Zu Beginn der Geschäftsbeziehung hatte K1GB Ltd. mit Fax vom 22. August 2001 die (beantragte) UID-Nummer mitgeteilt und angekündigt, das "VAT certificate" werde sie nach Erhalt übermitteln. Hätte die Bw. damals ein Bestätigungsverfahren nach Art. 28 UStG 1994 angestrengt, wäre das Ergebnis negativ gewesen. Eine solche Abfrage (der Stufe 2) hat die Bw. - nach dem Vorbringen in der Vorhaltsbeantwortung vom 15. Juni 2007 über Anraten ihres steuerlichen Vertreters - erstmals am 5. November 2001 durchgeführt und am 7. November 2001 die Bestätigung der Gültigkeit dieser UID-Nummer erhalten. Inzwischen ist bekannt, dass K1GB Ltd. in Großbritannien keine Steuererklärungen abgegeben hatte, seit Anfang April 2002 (nach nur achtmonatiger Tätigkeit) unauffindbar war und die am 25. Oktober 2001 vergebene UID-Nummer am 19. April 2002 gelöscht wurde.
5. Dem Bericht der britischen Steuerverwaltung vom 28. November 2002 ist weiters zu entnehmen, dass K1GB Ltd. am 1. Oktober 2001 ihre Geschäftstätigkeit noch nicht aufgenommen hatte, weil sie noch auf ihre "registration number" wartete. Bis dahin hatte K1GB Ltd. laut Ausgangsrechnungen von der Bw. aber bereits Waren im Wert von 1,413.300 USD bezogen. Im Fax vom 22. August 2001 an den Geschäftsführer der Bw. hatte Dir. D auch mitgeteilt, solange er noch über keine Online-Bankverbindung verfüge, würden die Rechnungen an K1GB Ltd. von seinem Kunden K4GB Ltd. bezahlt werden. Mit Fax vom 2. November 2001 teilte Dir. D der Bw. mit, dass er immer noch keine Online-Bankverbindung habe; die Zahlungen für Rechnungen an K1GB Ltd. würden nunmehr durch seinen Kunden K5GB Ltd. erfolgen. In der Niederschrift vom 3. Juni 2002 erläuterte der Geschäftsführer der Bw., die beiden Gesellschaften, die der Bw. als "reine Zahler" für K1GB Ltd. genannt worden seien, hätten US-Dollar-Konten unterhalten und über Online-Bankverbindungen schneller zahlen können als die Kundin K1GB Ltd.; da die Zahlungen im Prinzip immer pünktlich erfolgt seien, habe sich der Geschäftsführer der Bw. darüber keine weiteren Gedanken gemacht.
6. Dass die in den Ausgangsrechnungen vom 24. Oktober und 9. November 2001 dokumentierten Lieferungen tatsächlich stattfanden, hat das Finanzamt nicht in Zweifel gezogen. Außer Streit steht, dass für die Lieferung vom 9. November 2001 die Steuerfreiheit nach Art. 7 UStG 1994 nicht versagt werden durfte, zumal K1GB Ltd. zu diesem Zeitpunkt bereits über eine gültige UID-Nummer verfügte. Zum Zeitpunkt der Lieferung vom 24. Oktober 2001 hatte K1GB Ltd. zwar bereits um eine UID-Nummer angesucht und es stand - nach dem zweiten Antrittsbesuch der britischen Steuerverwaltung am 1. Oktober 2001 - einer Registrierung (nach damaligem Wissensstand) offenkundig nichts mehr im Wege. Aus heutiger Sicht ergibt sich freilich, dass der Verbleib der von der Bw. an K1GB Ltd. fakturierten (und bei einem "Warehouse" in Großbritannien für diese Gesellschaft übernommenen) Waren völlig im Dunkeln liegt. Ob es sich bei K1GB Ltd. allenfalls bloß um einen "Mantel" handelte, der betrügerische Transaktionen verdecken sollte, oder ob die Gesellschaft tatsächlich eine Handelstätigkeit entfaltete, war im Rahmen der Prüfung bzw. der von der britischen Steuerverwaltung erteilten Auskünfte nicht mehr feststellbar. Der durch die Berichte der britischen Steuerverwaltungen bekannt gewordene Sachverhalt trägt jedenfalls alle Anzeichen eines Umsatzsteuerbetruges in Großbritannien.
7. Die Steuerfreiheit nach Art. 7 UStG 1994 beruht auf Tatbestandsmerkmalen, die beim Abnehmer der Lieferung vorliegen müssen. Diese Umstände kann der Unternehmer vielfach nicht wissen und nicht nachweisen. Tritt der Abnehmer jedoch unter einer UID-Nummer auf, gibt er zu erkennen, dass er die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an ihn erfüllt. Nach der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschriften über die Erteilung und Verwendung der UID-Nummer, dass die (gültige) UID-Nummer des Abnehmers Voraussetzung einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung ist (VwGH 18.10.2007, 2006/16/0108). Zum Zeitpunkt der strittigen Lieferung (24. Oktober 2001) verfügte K1GB Ltd. noch über keine gültige UID-Nummer. Ein Bestätigungsverfahren nach Art. 28 UStG 1994 hätte am 24. Oktober 2001 immer noch ein negatives Ergebnis gebracht; dass die UID-Nummer am Folgetag (mit "effective date" 28. August 2001) vergeben wurde, ändert daran nichts.
8. Darüber hinaus kann angesichts der nun bekannten (wenngleich nur bruchstückhaften) Ermittlungsergebnisse das Vorliegen der in Art. 7 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 geforderten Voraussetzungen nicht als erwiesen angenommen werden. Dem Einwand der Bw., angesichts der umfangreichen Einkäufe seit August 2001 habe sie sich auf die Unternehmereigenschaft ihrer Geschäftspartnerin K1GB Ltd. verlassen dürfen, kann nicht gefolgt werden: Dass K1GB Ltd. zu Beginn der Geschäftsbeziehungen im August 2001 noch keine gültige UID-Nummer hatte, war der Bw. bekannt (Fax vom 22. August 2001, Absender Dir. D). Obwohl K1GB Ltd. rund zwei Monate später immer noch kein "Certificate of registration for value added tax" übermittelt (und zudem immer noch keine eigene Online-Bankverbindung mitgeteilt) hatte, wurden seitens der Bw. aber keinerlei Schritte gesetzt, um die Unternehmereigenschaft ihrer Geschäftspartnerin zu überprüfen. Bei dieser Sachlage konnte die Bw., solange K1GB Ltd. über keine gültige UID-Nummer verfügte, keinen Vertrauensschutz (im Sinne des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994) für sich in Anspruch nehmen.
9. Für den Nachweis der in Art. 7 Abs.1 Z 2 UStG 1994 geforderten Voraussetzungen genügt es auch nicht, dass K1GB Ltd. nach Auskunft der britischen Steuerverwaltung auf Grund der Erwerbe aus Österreich Umsatzsteuer vorgeschrieben wurde. Abgesehen davon, dass offen bleibt, wem eine solche Vorschreibung zugestellt wurde, sind nämlich die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung in einem Mitgliedstaat und eines innergemeinschaftlichen Erwerbs in einem anderen Mitgliedstaat von den zuständigen Behörden dieser Staaten jeweils unabhängig voneinander zu prüfen (EuGH 27.9.2007, Rs. C-409,04, Teleos, Rn. 71).
Hinsichtlich der strittigen Lieferung vom 24. Oktober 2001 über 58.800 USD (336 Stück "Intel"-Prozessoren, enthalten in der Ausgangsrechnung vom 24.10.2001) waren daher die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach Art. 7 UStG 1994 nicht erfüllt.
Das Entgelt für diese (im Inland steuerpflichtige) Lieferung errechnet sich wie folgt: Rechnungsbetrag für 336 "Intel-Prozessoren": 58.800 USD, das sind umgerechnet 852.600 ATS (Kurs laut Bp:14,50) brutto = 710.500 ATS netto. Die darauf entfallende Umsatzsteuer beträgt 142.100 ATS.
D. Zur Lieferung vom 5. Dezember 2001 an K1Belgien b.v.b.a., Antwerpen:
Nach Auskunft des Geschäftsführers der Bw. wurden die von K1Belgien b.v.b.a. telefonisch bestellten Waren (100 Stück "Intel-Prozessoren", einzeln verpackt in einer "retail box") am 14. Dezember 2001 an T3 Express übergeben. Dazu wurden der Versandauftragsschein vom 4. Dezember 2001 und eine Eingangsrechnung von T3 Express vom 12. Dezember 2001 vorgelegt und mitgeteilt, die Übergabe- und Übernahmebestätigungen seien bei T3 Express elektronisch erfolgt; diese Daten seien jeweils nur für einen Zeitraum von zwölf Monaten abrufbar (Vorhaltsbeantwortung vom 15. Juni 2007). Auch der Geschäftsführer der K1Belgien b.v.b.a. hatte gegenüber der belgischen Steuerverwaltung angegeben, dass der Erhalt der Ware durch Unterschrift "in einem elektronischen Buch" bestätigt worden sei. Die Lieferung der Bw. vom 5. Dezember 2001 wurde bei K1Belgien b.v.b.a. ordnungsgemäß als innergemeinschaftlicher Erwerb verbucht (Auskunft der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung in Brüssel vom 12. Juni 2002).
Bezüglich dieser Lieferung sind somit, wie bereits beim Erörterungsgespräch vom 27. August 2007 außer Streit gestellt wurde, alle Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach Art. 7 UStG 1994 gegeben.
II. Umsatzsteuer 2002:
A. Zur Lieferung vom 8. Mai 2002 an die K1BRD GmbH, BRD:
Aus den Einkaufs- bzw. Verkaufsdossiers der Bw. ergibt sich Folgendes:
1. Laut Bestellschein vom 6. Mai 2002 hatte die Bw. bei der L2BRD GmbH in Erding, BRD, 1152 "Intel"-Prozessoren zum Preis von 158,50 USD pro Stück bestellt. Die Waren sollten am 7. Mai 2002 von der L2BRD GmbH nach Innsbruck transportiert werden. Auf dem Lieferschein vom 7. Mai 2002 bestätigte der Geschäftsführer der Bw. den Erhalt der Ware, die vom Geschäftsführer der L2BRD GmbH persönlich nach Innsbruck gebracht worden sei (Vorhaltsbeantwortung vom 15. Juni 2007). Die Rechnung der L2BRD GmbH an die Bw. ist mit 7. Mai 2002 datiert.
Laut Proforma-Rechnung vom 8. Mai 2002 (mit Auftragsbestätigung) bestellte die K1BRD GmbH, München, bei der Bw. 1152 "Intel"-Prozessoren zum Preis von 164,50 USD pro Stück, die am 8. Mai 2002 an die K1BRD GmbH per Adresse W2 Ltd. (einem "Warehouse" in Großbritannien) geliefert werden sollten. Laut Versandauftragsschein wurden die Waren in vier Boxen am 7. Mai 2002 um 17.20 Uhr von T3 Express bei der Bw. abgeholt. Auf dem Versandauftragsschein sind vier Boxnummern vermerkt, darunter die Nr. KNx. Dieselben Boxnummern scheinen auch auf dem Inspektionsbericht von W2 Ltd. vom 8. Mai 2002 auf. Mit Fax vom 8. Mai 2002 erteilte die Bw. an W2 Ltd. den Auftrag, die "Intel"-Prozessoren (verpackt in vier Boxen mit den angegebenen vier Boxnummern) an die K1BRD GmbH freizugeben. Für die K1BRD GmbH wurde der Erhalt der Waren mit Datum 8. Mai 2002 bestätigt. Die Ausgangsrechnung der Bw. datiert vom 8. Mai 2002, die Zahlung der K1BRD GmbH erfolgte am 13. Mai 2002.
2. Laut "Purchase order" vom 14. Mai 2002 bestellte die Bw. bei L1Italien s.r.l., Mailand, 576 "Intel"-Prozessoren (um 159 USD pro Stück) mit der Anweisung, diese noch am selben Tag per Adresse W2 Ltd. - wo sich die Ware bereits befand (Vorhaltsbeantwortung vom 15. Juni 2007) - zu liefern. Die K1BRD GmbH, München, hatte bei der Bw. laut Auftragsbestätigung (Proforma-Rechnung) vom 14. Mai 2002 ihrerseits 576 "Intel"-Prozessoren (um 163,50 USD pro Stück) per Lieferdatum 14. Mai 2002 und Lieferadresse W2 Ltd. bestellt. Dazu gibt es einen Inspektionsbericht der Fa. W2 Ltd. vom 13. Mai 2002 über 576 Stück "Intel"-Prozessoren in zwei Boxen, darunter jene mit der Boxnummer KNx. Mit Fax vom 14. Mai 2002 erteilte L1Italien s.r.l. der Fa. W2 den Auftrag, die beiden Boxen an die Bw. freizugeben; mit Fax vom selben Tag erhielt W2 von der Bw. den Auftrag, diese Boxen an die K1BRD GmbH freizugeben. Für die K1BRD GmbH wurde der Erhalt der Waren mit Datum 14. Mai 2002 bestätigt. Die Rechnung der L1Italien s.r.l. an die Bw. sowie die Rechnung der Bw. an die K1BRD GmbH datieren vom 14. Mai 2002. Die K1BRD GmbH hat die an sie gerichtete Rechnung am 21. Mai 2002 bezahlt.
3. Über 288 Stück "Intel"-Prozessoren mit der Boxnummer KNx liegen demnach zwei Verkaufsgeschäfte der Bw. mit der K1BRD GmbH (vom 8. Mai und vom 14. Mai 2002) vor. Anlässlich der Vorhaltsbeantwortung vom 15. Juni 2007 führte der Geschäftsführer der Bw. aus, wie die Waren in der Zwischenzeit von der K1BRD GmbH zu L1Italien s.r.l. gelangt seien, entziehe sich seiner Kenntnis. Die Lieferung vom 8. Mai 2002 wurde von der Bw. nach Art. 7 UStG 1994 steuerfrei belassen, die Lieferung vom 14. Mai 2002 wurde als Dreiecksgeschäft gemäß Art. 28c Teil E Abs. 3 der Richtlinie (mit Lieferort außerhalb Österreichs) behandelt. Im Umsatzsteuerbescheid des Jahres 2002 wurde für die Lieferung vom 8. Mai 2002 (hinsichtlich der 288 Stück "Intel"-Prozessoren mit der Boxnummer KNx) die Steuerfreiheit nach Art. 7 UStG 1994 mit der Begründung nicht gewährt, es sei nicht feststellbar, "welche Warenlieferung die tatsächliche Lieferung" gewesen sei (siehe Tz 5 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 16. Dezember 2003). Das Finanzamt ging demnach davon aus, dass es tatsächlich nur eine Lieferung an die K1BRD GmbH gegeben hat. Abgesehen davon, dass nach den vorliegenden Empfangsbestätigungen und Versandpapieren die Warenbewegungen sowohl von der L2BRD GmbH an die Bw. als auch von der Bw. zum "Warehouse" W2 belegt sind, könnte eine "Scheinlieferung" (außerhalb des § 11 Abs. 14 UStG 1994) keine Umsatzsteuerpflicht begründen. Beim Erörterungsgespräch vom 27. August 2007 wurde die Feststellung laut Tz 5 des Schlussbesprechungsprotokolls von der Vertreterin des Finanzamtes auch nicht mehr aufrechterhalten.
B. Zu den Geschäften mit der Fa. K1 GmbH vom 15. und 21. März 2002:
1. Laut Proforma-Rechnung (mit Auftragsbestätigung) vom 13. März 2002 bestellte die Fa. K1 GmbH, Gerasdorf bei Wien, bei der Bw. 864 "Intel"-Prozessoren (um 166,80 € netto pro Stück) mit Liefertermin 15. März 2002 und dem Vermerk, der Transport solle durch die Bw. erfolgen. Mit EMail vom 13. März 2002 an den Geschäftsführer der Bw. bestätigte PL für die K1 GmbH diesen Auftrag; die Lieferung solle mit dem Besuch des Geschäftsführers der Bw. bei der Fa. K1 GmbH am 15. März 2002 erfolgen. Aktenkundig ist weiters eine von der Bw. erstellte "Packing List", auf der die Übernahme von 864 Stück "Intel"-Prozessoren (in drei Boxen) durch die K1 GmbH von Helga G mit Datum 15. März 2002 bestätigt wurde. Laut Bestellschein vom 13. März 2002 hatte die Bw. ihrerseits bei der Fa. L1, Hallein, 864 "Intel"-Prozessoren um 164 € netto pro Stück, gleichfalls mit Liefertermin 15. März 2002 und dem Zusatz "Transport L1, Lieferadresse Innsbruck" bestellt. Die Rechnung der Fa. L1 an die Bw. sowie die Rechnung der Bw. an die Fa. K1 GmbH, jeweils über 864 Stück "Intel"-Prozessoren, datieren vom 14. März 2002.
2. Laut Bestellschein vom 18. März 2002 bestellte die Bw. bei der Fa. L1, Hallein, weitere 2.304 "Intel"-Prozessoren (zum Preis von 164 € netto pro Stück) mit Liefertermin 20. März 2002 und dem Zusatz "Transport: L1/T2, Lieferadresse Langenzersdorf". Laut Proforma-Rechnung (mit Auftragsbestätigung) vom 18. März 2002 bestellte die Fa. K1 GmbH, Gerasdorf, bei der Bw. 2.304 "Intel"-Prozessoren (um 167 € netto pro Stück), gleichfalls mit Lieferdatum 20. März 2002 und dem Zusatz "Transport: T2 Courierdienst". Mit EMail vom 18. März 2002 an den Geschäftsführer der Bw. bestätigte PL für die K1 GmbH diesen Auftrag. Mit Fax vom 20. März 2002 an "T2 Courierdienst, zu Handen Herrn RB" erteilte die Bw. dem genannten Unternehmen den Auftrag, 2.304 Stück "Intel"-Prozessoren (in acht Boxen) zu kontrollieren und nach Freigabe durch den Lieferanten in Empfang zu nehmen; mit weiterem Fax vom selben Tag erhielt die Fa. T2 Courierdienst, Langenzersdorf, von der Bw. den Auftrag, diese Waren an die K1 GmbH zu liefern. Aktenkundig ist ein Frachtbrief von "T2 Courierdienst & Logistik" vom 21. März 2002 mit der Unterschrift von Helga G als Warenempfängerin. Die Rechnung der Fa. L1 an die Bw. sowie die Rechnung der Bw. an die Fa. K1 GmbH, jeweils über 2.304 Stück "Intel"-Prozessoren, datieren vom 21. März 2002.
3. Im Zuge von Erhebungen der Großbetriebsprüfung Wien wurde festgestellt, dass die Vorlieferantin L2 GmbH, die der Fa. L1 am 15. und am 21. März 2002 "Intel"-Prozessoren (864 Stück in drei Boxen bzw. 2.304 Stück in acht Boxen) zu einem Stückpreis von jeweils 161 € netto in Rechnung gestellt hatte, an der angegebenen Lieferadresse in Wien lediglich über ein angemietetes Postfach verfügte. Nach Aussage des RB seien die Mikrochips vom Flughafen München in das Lager von "T2 Courierdienst" gebracht worden. Es habe sich ursprünglich um zwei Kartons gehandelt, die im Lager von "T2 Courierdienst" in elf kleinere Einheiten umgepackt worden seien. RB habe sich persönlich davon überzeugen können, dass es sich tatsächlich um Mikrochips handelte. Im Erhebungsbericht der Großbetriebsprüfung Wien vom 16. Oktober 2002 ist bezüglich der Verkaufsgeschäfte vom 21. März 2002 (über 2.304 Stück "Intel"-Prozessoren verpackt in acht Kartons) weiters festgehalten, laut den Transportbestätigungen von "T2 Courierdienst" hätten Warentransporte zwischen den einzelnen Firmen stattgefunden. Nach Aussage des RB handle es sich dabei um Gefälligkeitsbestätigungen, die er über Drängen des Geschäftsführers der Fa. L1, BS, ausgestellt habe (Anmerkung: dem Erhebungsbericht angeschlossen war die Kopie eines Frachtbriefes über einen Warentransport durch "T2 Courierdienst" am 21. März 2002 von der L2 GmbH, Wien, zur Fa. L1, Hallein; als "Warenempfänger" habe eine Angestellte der Fa. T2 unterschrieben). Tatsächlich seien bezüglich dieser Waren innerhalb einiger Stunden alle Verkaufsgeschäfte (Verkauf durch die L2 GmbH an L1, von L1 an die Bw., von der Bw. an die K1 GmbH) abgewickelt worden, ohne dass die Waren das Lager von "T2 Courierdienst" verlassen hätten. Die Verfügungsmacht über die Waren sei jeweils erst nach Bezahlung mittels Telebanking übergegangen, die entsprechende Mitteilung sei an das Speditionsunternehmen gefaxt worden. "T2 Courierdienst" habe nur einen Transport durchgeführt, nämlich den Transport vom Lager des Speditionsunternehmens zur K1 GmbH in Gerasdorf, der von der Bw. bezahlt worden sei. Frau G habe im Zuge einer Nachschau bestätigt, dass die erste Lieferung (über drei Kartons, Rechnungsdatum 14. März 2002) vom Geschäftsführer der Bw. persönlich zugestellt worden sei und die zweite Lieferung (über acht Kartons, Rechnungsdatum 21. März 2002) von "T2 Courierdienst" geliefert worden sei. Über die Vorgänge bei Auslieferung der Waren aus dem Lager von "T2 Courierdienst" anlässlich der Verkaufsgeschäfte vom 15. März 2002 wurde RB offenbar nicht befragt.
4. Vom Finanzamt wurde die Vorsteuer aus der Rechnung der Fa. L1 vom 21. März 2002 bei der Bw. nicht zum Abzug zugelassen. In Tz 1 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 16. Dezember 2003 wurde einerseits die Feststellung getroffen, dass der Transport von 864 Prozessoren (aus der ersten Lieferung vom 15. März 2002) von der Fa. L1 zur Bw. nicht belegt werden konnte; andererseits wurde ausgeführt, nach Aussagen des RB seien Gefälligkeitstransportbestätigungen ausgestellt worden, die Lieferung vom 21. März 2002 sei nur vorgetäuscht worden. Nach den im Erhebungsbericht der Großbetriebsprüfung Wien zitierten Aussagen von RB und Frau G und dem aktenkundigen, von Frau G unterschriebenen Frachtbrief vom 21. März 2002 hat jedoch diese Lieferung tatsächlich stattgefunden; vorgetäuscht wurden nach Aussage des RB Warenbewegungen in Ausführung der vorangegangenen Verkaufsgeschäfte. Im Berufungsverfahren teilte das Finanzamt mit, es sei insofern ein Fehler unterlaufen, als nicht die Vorsteuer aus der (zweiten) Rechnung der Fa. L1 vom 21. März 2002, sondern jene aus der (ersten) Rechnung vom 14. März 2002 nicht anerkannt werden sollte, weil kein Nachweis darüber vorliege, wie die 864 Stück "Intel"-Prozessoren in den Besitz der Bw. gelangt seien. In der Vorhaltsbeantwortung vom 15. Juni 2007 führte die Bw. dazu aus, am 15. März 2002 habe es eine Geschäftsbesprechung bei "T2" über künftig benötigte logistische Dienstleistungen gegeben, an der RB, BS (als Geschäftsführer der Fa. L1) und der Geschäftsführer der Bw. teilgenommen hätten. Dabei habe der Geschäftsführer der Bw. die 864 Stück "Intel"-Prozessoren persönlich von BS übernommen, der Lieferschein müsse sich bei der Fa. L1 befinden. Am Nachmittag habe der Geschäftsführer der Bw. dann selbst die Lieferung an die Kundin K1 GmbH durchgeführt. BS gab bei einer Befragung durch die Steuerfahndung Salzburg am 8. August 2007 an, dass Unterlagen betreffend die Fa. L1 nicht mehr vorhanden seien.
5. Die Sachverhaltsdarstellung der Bw. stimmt mit der Aussage der Frau G (bzw. mit deren schriftlicher Empfangsbestätigung vom 15. März 2002) überein. Wurden aber am 15. März 2002 tatsächlich 864 Stück "Intel"-Prozessoren von der Bw. an die K1 GmbH geliefert - gegenteilige Feststellungen hat das Finanzamt nicht getroffen und sind auch dem Erhebungsbericht der Großbetriebsprüfung Wien nicht zu entnehmen -, so ist die Annahme, dass einkaufsseitig ein Scheingeschäft vorliege, nicht schlüssig. Dass es sich bei der Fa. L1 - gleich wie bei der in den Rechnungen vom 15. und 21. März 2002 angeführten Vorlieferantin L2 GmbH - um einen bloßen Firmenmantel mit Scheinadresse handle, ist nicht hervorgekommen. Die Feststellung laut Tz 1 des Schlussbesprechungsprotokolls wurde von der Vertreterin des Finanzamtes beim Erörterungsgespräch vom 27. August 2007 auch nicht mehr aufrechterhalten.
6. Nach der Rechtsprechung des EuGH geht das Recht auf Vorsteuerabzug verloren, wenn ein vorangehender oder ein nachfolgender Umsatz in einer Lieferkette mit einem Steuerbetrug behaftet ist, von dem der Steuerpflichtige wusste oder wissen musste (EuGH 12.1.2006, Rs. C-354/03, Optigen; EuGH 6.7.2006, Rs. C-439/04, Kittel). Dass dies bei der Bw. (die selbst ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist) in Ansehung ihrer Vorlieferanten der Fall gewesen wäre, ist nicht festgestellt worden. Der Vorsteuerabzug aus den beiden Rechnungen der Fa. L1 vom 14. und 21. März 2002 wurde beim Erörterungsgespräch seitens des Finanzamtes auch nicht mehr in Frage gestellt.
III. Rechnerische Änderungen:
Hinsichtlich der Umsatzsteuer 2002 ergeben sich somit gegenüber der eingereichten Erklärung keine Änderungen.
Die steuerpflichtigen Umsätze des Jahres 2001 errechnen sich mit 3,962.125 ATS (das sind 3,251.625 ATS netto laut Ausgangsrechnung vom 29.6.2001 an K2GB Ltd. zuzüglich 710.500 ATS netto laut Ausgangsrechnung vom 24.10.2001 an K1GB Ltd.), die darauf entfallende Umsatzsteuer mit 792.425 ATS. Der erklärte Gesamtbetrag der Entgelte für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen war entsprechend zu vermindern.
Die Neuberechnung der Abgaben ist den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen: 2 Berechnungsblätter
Innsbruck, am 16. Februar 2009
Ergeht auch an: Finanzamt als Amtspartei
Normen und Schlagworte
- Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996
- § 6 Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0261-I/05
- Stammnummer
- 39283
- Gültig
- 16.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF