Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0238-L/08
Entnahme von Ferienwohnungen aus dem Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0238-L/08vom 13.02.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
der Niederschrift vom 10. Juni 1965 über die Bauverhandlung hervor, dass
die Ferienwohnung 1 auf jeden Fall schon 1965 errichtet worden ist.
Aus der vorgelegten Niederschrift vom 7. Mai 1980 ist zu
ersehen, dass die Ferienwohnung 2 im Dachgeschoß jedenfalls schon im Jahr
1980 errichtet worden ist.
Auch das Vorbringen der Berufungswerber, dass die
Blockhütte in den Jahren 1984/1985 von den Eltern an der Stelle einer
"Werkzeughütte" errichtet worden sei, wird von den vorgelegten Fotos
unterstützt, sodass der Unabhängigen Finanzsenat von der Richtigkeit
dieses Vorbringens ausgeht. Im Übrigen wird vom Finanzamt die Errichtung
des Blockhauses in den Jahren 1984/1985 nicht bestritten.
Dem Unabhängigen Finanzsenat erscheint es bei den
vorliegenden Beweismitteln daher als erwiesen, dass die
berufungsgegenständlichen Ferienwohnungen schon lange vor dem Berufungsjahr
existiert haben.
Der Unabhängige Finanzsenat glaubt auch dem Vorbringen
der Berufungswerber, dass die Ferienwohnungen seit der Errichtung von den Eltern
(Übergeber) als Ferienwohnung in der Art und Weise, wie sie auch von den
Berufungswerbern durchgeführt wird, vermietet worden sind. Nach allgemeiner
Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die Ferienwohnungen nach der
Errichtung ihrer Zweckbestimmung zugeführt wurden. Aus dem beim
Erörterungsgespräch vorgelegten Prospekt für die Jahre 1999/2000
(Preise in Schilling) wurden sowohl 2 Doppelzimmer und 1 Dreibettzimmer (deckt
sich mit dem Stand der als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit
2004 anerkannt wurde) als auch Ferienwohnungen für 2 bis 4 Personen
angeboten. Auch im Prospekt für die Jahre 2001/2002 (Preise in Euro) werden
die gleichen Räumlichkeiten, insbesondere auch Ferienwohnungen angeboten.
Diese Beweismittel wecken beim Unabhängigen Finanzsenat die
Überzeugung, dass schon von den Eltern (Übergeber des Bauernhofes) die
gegenständlichen Ferienwohnungen vermietet wurden.
Eine andere Nutzung bis 2003 und eine erstmalige Nutzung
als Ferienwohnungen im Berufungsjahr konnte vom Finanzamt nicht schlüssig
nachgewiesen werden. Den Schluss, den das Finanzamt zieht, dass durch die
erstmalige Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
durch die Berufungswerber auch die erstmalige Vermietung der Ferienwohnungen
bewiesen sei, kann der Unabhängige Finanzsenat nicht nachvollziehen. Die
Darstellung eines Vorganges in der Steuererklärung muss sich nicht mit dem
tatsächlich verwirklichten Sachverhalt decken!
Eine
Sachverhaltsfeststellung im Sinne des Vorbringens des Finanzamtes, dass die
Vermietung erstmals im Jahr 2004 begonnen hatte und somit die Entnahme der
Ferienwohnungen im Jahr 2004 vorzunehmen wäre, konnte daher vom
Unabhängigen Finanzsenat nicht getroffen werden.
Eine Entnahmebesteuerung im Berufungsjahr 2004 war daher
nicht vorzunehmen.
Der Berufung war daher Folge zu geben.
Linz, am 13.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0238-L/08
- Stammnummer
- 39270
- Gültig
- 13.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF