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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0238-L/08

Entnahme von Ferienwohnungen aus dem Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0238-L/08vom 13.02.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

der Niederschrift vom 10. Juni 1965 über die Bauverhandlung hervor, dass die Ferienwohnung 1 auf jeden Fall schon 1965 errichtet worden ist. Aus der vorgelegten Niederschrift vom 7. Mai 1980 ist zu ersehen, dass die Ferienwohnung 2 im Dachgeschoß jedenfalls schon im Jahr 1980 errichtet worden ist. Auch das Vorbringen der Berufungswerber, dass die Blockhütte in den Jahren 1984/1985 von den Eltern an der Stelle einer "Werkzeughütte" errichtet worden sei, wird von den vorgelegten Fotos unterstützt, sodass der Unabhängigen Finanzsenat von der Richtigkeit dieses Vorbringens ausgeht. Im Übrigen wird vom Finanzamt die Errichtung des Blockhauses in den Jahren 1984/1985 nicht bestritten. Dem Unabhängigen Finanzsenat erscheint es bei den vorliegenden Beweismitteln daher als erwiesen, dass die berufungsgegenständlichen Ferienwohnungen schon lange vor dem Berufungsjahr existiert haben. Der Unabhängige Finanzsenat glaubt auch dem Vorbringen der Berufungswerber, dass die Ferienwohnungen seit der Errichtung von den Eltern (Übergeber) als Ferienwohnung in der Art und Weise, wie sie auch von den Berufungswerbern durchgeführt wird, vermietet worden sind. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die Ferienwohnungen nach der Errichtung ihrer Zweckbestimmung zugeführt wurden. Aus dem beim Erörterungsgespräch vorgelegten Prospekt für die Jahre 1999/2000 (Preise in Schilling) wurden sowohl 2 Doppelzimmer und 1 Dreibettzimmer (deckt sich mit dem Stand der als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit 2004 anerkannt wurde) als auch Ferienwohnungen für 2 bis 4 Personen angeboten. Auch im Prospekt für die Jahre 2001/2002 (Preise in Euro) werden die gleichen Räumlichkeiten, insbesondere auch Ferienwohnungen angeboten. Diese Beweismittel wecken beim Unabhängigen Finanzsenat die Überzeugung, dass schon von den Eltern (Übergeber des Bauernhofes) die gegenständlichen Ferienwohnungen vermietet wurden. Eine andere Nutzung bis 2003 und eine erstmalige Nutzung als Ferienwohnungen im Berufungsjahr konnte vom Finanzamt nicht schlüssig nachgewiesen werden. Den Schluss, den das Finanzamt zieht, dass durch die erstmalige Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch die Berufungswerber auch die erstmalige Vermietung der Ferienwohnungen bewiesen sei, kann der Unabhängige Finanzsenat nicht nachvollziehen. Die Darstellung eines Vorganges in der Steuererklärung muss sich nicht mit dem tatsächlich verwirklichten Sachverhalt decken! Eine Sachverhaltsfeststellung im Sinne des Vorbringens des Finanzamtes, dass die Vermietung erstmals im Jahr 2004 begonnen hatte und somit die Entnahme der Ferienwohnungen im Jahr 2004 vorzunehmen wäre, konnte daher vom Unabhängigen Finanzsenat nicht getroffen werden. Eine Entnahmebesteuerung im Berufungsjahr 2004 war daher nicht vorzunehmen. Der Berufung war daher Folge zu geben. Linz, am 13. Februar 2009

Normen und Schlagworte

EntnahmeFerienwohnungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0238-L/08
Stammnummer
39270
Gültig
13.02.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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