Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0238-L/08
Entnahme von Ferienwohnungen aus dem Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0238-L/08vom 13.02.2009Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Berufungswerber,
Vermietungsgemeinschaft, Adresse1, vertreten durch Prof. Mag. A,
Wirtschaftstreuhänder, Adresse2, vom 9. November 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 31. Oktober 2007
betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO 2004
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die im
Kalenderjahr 2004 erzielten Einkünfte werden gemäß
§ 188 BAO festgestellt.
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Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft
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5.925,34
€
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Nr.
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Name/Adresse/Finanzamt/
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St.Nr.
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Anteil Einkünfte
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001
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HB J, Adresse3 Gmunden
Vöcklabruck
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Nummer1
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2.962,67
€
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002
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HB HM, Adresse3 ,
Gmunden Vöcklabruck
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Nummer2
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2.962,67
€
Entscheidungsgründe
In der Beilage zur
Einkommensteuererklärung E1 (diese Erklärung langte am 19.
April 2006 beim Finanzamt zu St.Nr.: Nummer1 ein) für Beteiligte mit
pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für 2004
wurden von HB J pauschalierte Einkünfte in Höhe von 5.925,34 €
erklärt, wobei der Gesamtbetrag dieser Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft je zur Hälfte ihm und seiner Ehefrau HM zugerechnet
wurde.
In einem Aktenvermerk vom
15. September 2006 wurde vom Prüfer im Feststellungsakt HB J und HM
St.Nr: Nummer3 - BV 21 (betrifft Feststellung von Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung aus der Vermietung von Ferienwohnungen) Folgendes
festgehalten:
"Der Erklärung 2004 ist ein Anlageverzeichnis
über Ferienwohnungen in einem landwirtschaftlichen Gebäude
angeschlossen. Der Einbringungswert beträgt umgerechnet 2.000,00 € je
m².
Dazu wird Folgendes angemerkt: Ich habe
Einsicht in den Bewertungsakt genommen und Ablichtungen daraus angefertigt.
Gleichzeitig wurde auch das angesprochene Anlageverzeichnis in Kopie als KM zum
dortigen Akt EW-AZ Nummer4 übermittelt.
Planskizze weist 4 Zweibettzimmer, 2
Einbettzimmer und 1 Wäschekammer aus
Niederschrift
über den
Ortsaugenschein im Benützungsbewilligungsverfahren vom 7. Mai 1980,
Dachgeschossausbau: Es wurden, abweichend vom Plan, 3 Zweibettzimmer mit je
einer Dusche und WC sowie ein Apartment errichtet.
Es wird im Vorhaltsweg abzuklären sein:
Üblicherweise sind Vermietungen von Ferienwohnungen Hilfs- bzw.
Nebengeschäfte, die mit dem (landwirtschaftlichen) Betrieb in engem
Zusammenhang stehen und diesem dienen bzw. ihn ergänzen. Einnahmen aus der
Vermietung von im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
gelegenen Privatzimmern (soferne nicht mehr als zehn Fremdenbetten vorliegen)
wären sohin als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft anzusetzen. Es
wird ersucht darzustellen, warum Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
vorliegen."
Der Aktenvermerk vom 13.
Oktober 2006 vom Prüfer lautet:
"Nach umfangreichen Vorhalteverfahren hat sich
folgender Sachverhalt "herauskristallisiert". Pflichtige sind Landwirte, die
neben der "Sommervermietung", für die zehn Betten zur Verfügung stehen
(LuF Einkünfte) auch eine Vermietung von Ferienwohnungen (VuV)
betreiben.
Die Ferienwohnungen wurden dem
landwirtschaftlichen Bereich entnommen, als AfA-Basis wurde ein Wert von
2.000,00 € je m² angenommen. (Eine Ferienwohnung befindet sich im
ersten Obergeschoss, eine im zweiten Obergeschoss, die dritte entstand nach dem
Umbau einer vom Hauptgebäude getrennten Hütte).
Laut Rücksprache mit der ho.
"Bewertungsstelle" (Team AV 01) ist die Hütte unbekannt und wäre
zu bewerten, auch die Privatzimmervermietung und die übrigen
Ferienwohnungen sind in dieser Form unbekannt.
Es wäre somit Folgendes vorzunehmen:
Befundung der angesprochenen Objekte hinsichtlich
der tatsächlichen Nutzung.
Überprüfung der Einbringungswerte
(AfA-Basis, Sachwert)
Abgrenzung VuV zu LuF (können zehn Betten
für "Urlaub am Bauernhof" und drei Ferienwohnungen gesamt betrachtet
unterschiedlichen Einkunftsarten zugeordnet werden?
Um dies abklären zu können, ersuche ich
um Erteilung eines Erhebungsauftrages!"
Bei einer Nachschau
gemäß
§ 144 BAO durch Prüfer am 18. Oktober 2006
wurde Folgendes festgehalten:
"Vorgelegte Unterlagen:
Gästebücher ("Gästeblätter"
lose) Einnahmenaufzeichnungen getrennt nach Ferienwohnungen ohne
Frühstück nur Endreinigung und Zimmer ("Urlaub am Bauernhof") mit
Frühstück, tägliche Reinigung.
Anmerkungen:
Betriebsbesichtigung siehe beiliegenden Folder
abgelegt im Dauerakt (Ablichtung für Arbeitsbogen).
"Ferienhäuschen" ist ein ehemaliges
landwirtschaftliches Gebäude, das ausgebaut wurde. Kein Bauplan vorhanden,
keine Bauverhandlung bekannt.
Rücksprache mit Team AV 01
("Bewertungsstelle") auch im Bewertungsakt ist dieses Objekt nicht erkennbar.
Weitere Ferienwohnungen und Zimmer für Urlaub am Bauernhof wurden in eine
Skizze eingetragen und an obige Stelle als KM übermittelt.
Das im Folder abgebildete "Gästehaus" ist das
Nachbargebäude, welches den Eltern des Herrn HB gehört
("Auszugshaus"). Auch über die Nutzung dieses Objektes wurde an obige
Stelle eine KM ausgestellt.
Im Akt des J HB St.Nr. Nummer1 - BV 21 ist
Folgendes veranlagt:
LuF pauschaliert, Nebenerwerb
Privatzimmervermietung 9 Betten, Winterdienst, LuF Einkünfte je 50
% J und HM HB gewerblich: Baggerungen.
Weitere Vorgangsweise: Apartmentvermietung
ohne Frühstück (3 Ferienwohnungen) würde lt. dem Beispiel 2
(ESt-RL RZ 4193a) zu Einkünften aus VuV
führen. Einbringungswert (AfA-Basis) auf Sachwertbasis ermitteln.
Entnahme aus LuF mit Aufdeckung stiller Reserven."
In einem Aktenvermerk vom
14. November 2006, der am 15. November 2006 dem Steuerberater
zu Kenntnis gebracht wurde, hielt der Prüfer nach Anführung des
Beispiels 2 der RZ 4193a der ESt-RL folgende rechtliche Beurteilung
fest:
"Daraus ergibt sich folgende
Konsequenz: Bei Vorliegen von Einkünften aus VuV sind die
betreffenden Gebäudeteile aus dem LuF-Betrieb zu entnehmen. Der LuF-Betrieb
wird wie folgt veranlagt: HB J , St.Nr. Nummer1 -21 (Einzelunternehmer
Erdbewegungen, fiktive Feststellung der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, J und HM HB je ½).
Als Entnahmewert kann die vom
bevollmächtigten Steuerberater angesetzte AfA-Basis angesehen werden. Es
ist ein Restbuchwert der Gebäudeteile zu ermitteln auf folgender Basis: Lt.
Grundstücksbeschreibung stammt der Hausstock aus dem Jahre 1650, im Jahr
1978 wurde die Fassade neu gestaltet und "Fremdenzimmer" eingebaut. Wann der
"Stadl" (ehem. Bienenhütte?) zur Ferienwohnung ausgebaut wurde ist bis dato
unbekannt. Die dem Bereich Urlaub am Bauernhof dienenden Zimmer
(insgesamt 9 Betten) verbleiben im LuF-Betrieb, dort wird diese
Zimmervermittlung als LuF-Nebenerwerb steuerlich erfasst."
In einem Aktenvermerk
(Gesprächsnotiz über die am 7. Februar 2007 in den Räumen des
Steuerberaters abgehaltenen (Schluss)Besprechung) vom 9. Februar 2007 von Mag.
BS lauten die die Nutzung des landwirtschaftlichen Gebäudes
betreffenden Passagen folgendermaßen:
"Die vom Prüfer anlässlich eines
Augenscheines festgestellten Nutzungsformen blieben unbeeinsprucht, sodass hier
diesbezüglich keine Erhebungen mehr notwendig sind und dieser
Sachverhaltsteil quasi spruchreif vorliegt. Die diesbezüglichen
Nutzungsformen sind der Seite der Steuerpflichtigen bekannt.
Dem Bereich Urlaub am Bauernhof sind 9 Betten
zugeordnet, wobei die diesbezüglichen Fremdenzimmern täglich von den
Ehegatten HB gereinigt und den Gästen ein entsprechendes
Frühstück zur Verfügung gestellt wird. Nach Ansicht des
Prüfers und Vertreter des Fachbereiches besteht in Übereinstimmung mit
dem Steuerberater kein Zweifel darüber, dass dieser Bereich
grundsätzlich dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen
zugeordnet bleibt, jedoch als diesbezügliche Nebentätigkeit im Wege
einer Einnahmen- Ausgabenrechnung diese Einkünfte zu ermitteln sind und
auch ermittelt worden sind.
Von den Steuerpflichtigen werden auch
Ferienwohnungen mit Betten zur Verfügung gestellt. Eine weitere
Nebenleistung wird dabei nicht angeboten, auch kein Frühstück, keine
tägliche Reinigung durch die Vermieter, lediglich eine Reinigung nach Ende
der Vermietungszeit. Den Einkommensteuerrichtlinien entsprechend steht die
Finanzverwaltung in diesem Punkt auf dem Standpunkt, dass diese Form der
Vermietung von Appartements in keinem direkten Zusammenhang mehr stehe mit der
Einkunftsart Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, sondern als
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu werten sind. Mit dieser
Beurteilung verlassen in rechtlicher Konsequenz dann auch jene
Gebäudeteile, die für diese Einkunftsform herangezogen werden, den
Betriebsvermögensbereich der Land- und Forstwirtschaft. Dabei kommt es zu
einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen der ersten Einkunftsart. Da es im
Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ein
Betriebsvermögen rechtlich nicht gibt, können diese betrieblichen
Bereiche der Appartements aus der Land- und Forstwirtschaft nicht in ein anders
geartetes Betriebsvermögen eingebracht werden. Nur diesfalls würde der
private Bereich nicht tangiert. Nach dem vorliegenden Sachverhalt kann bei
dieser Form der Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten auch nicht nur
ein kurzweiliges von der Land- und Forstwirtschaft abweichendes anderweitiges
Verwenden derselben unterstellt werden, da ja diese Räumlichkeiten für
längere Zeit diesem konkreten Zweck zugeführt bzw. dem LuF-Bereich
entzogen wurden. Eine kurzzeitige andere Verwendung dieses Bereiches hätte
nach Ansicht des Finanzamtes noch nicht das Verlassen des
Betriebsvermögensbereiches der Land- und Forstwirtschaft zur Folge gehabt.
In concreto sind jedoch diese Zimmer mit den insgesamt acht Betten auf Dauer aus
dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen ausgeschieden.
Für die Vertreter des Finanzamtes kann daher
nur der eine Schluss gezogen werden, dass in diesem Punkt eine Entnahme aus dem
Betriebsvermögen der LuF stattgefunden hat. Hätte man seitens des
Richtlinien-Gebers andere Gedanken gehabt, wäre es nicht notwendig gewesen,
solche Einkünfte aus Appartements eigens anzuführen, sondern für
Frühstückspensionen und Appartements dieselbe Rechtsfolge
(nämlich Belassen im Bereich der Einkunftsart aus Land- und
Forstwirtschaft) akzeptiert. Aber gerade weil diese Einnahmen aus den
Appartements expressis verbis die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung
zugeordnet werden, sind die oben dargelegten rechtlichen Konsequenzen zu ziehen.
Als Entnahmewert könne nach Ansicht des Finanzamtes die vom Steuerberater
angesetzte AfA-Basis herangezogen werden.
Seitens des Steuerberaters wurde diese Rechtsfolge
nicht akzeptiert, weil es dabei auch nach Ansicht der beiden Steuerpflichtigen
zum Ruin des Bauernstandes komme.
Nach Ansicht des Steuerberaters sei hier das
Bewertungsgesetz heranzuziehen, weil gemäß
§ 33 Bewertungsgesetz der den Vergleichwert übersteigende
Teil des Wohnungswertes nicht als Teil des landwirtschaftlichen Betriebes gelte,
sondern dem Grundvermögen zuzurechnen sei. Die Bemerkung des Vertreters des
Fachbereiches, dass allein aus der wörtlichen Interpretation des
§ 1 Bewertungsgesetzes diese beim Steuerberater zitierte
Bestimmung nicht greifen könne, weil ja § 6 EStG eindeutig
die Bewertung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens regle, wurde
vom Steuerberater nicht akzeptiert.
Im Zuge mehrmaliger Wiederholungen der jeweiligen
Standpunkte stellte sich dann heraus, dass bezüglich des Ausmaßes der
Nutzung des Hofgebäudes noch nicht geklärt sei, in wie weit das
Nutzungsrecht der Eltern aus dem Übergabevertrag nur auf den Hof oder auf
das Nebengebäude oder auf beide bezogen werden müsse. Die Eltern haben
früher im Hofgebäude gewohnt und sind dann zum Zeitpunkt der
Übernahme der Land- und Forstwirtschaft durch die Steuerpflichtigen in das
Nebengebäude übersiedelt. Da dieser Aspekt ein wesentlicher Moment
für die Zurechnung der Einnahmen und Einkünfte darstellt, wurde die
Seite der Steuerpflichtigen angehalten innerhalb angemessener Zeit diesen
Vertrag vorzulegen. Da dies nicht unmittelbar möglich war, wurde die
Besprechung vorerst auf unbestimmte Zeit vertragt. Eine Ausfertigung dieser
Gesprächsnotiz wird dem Steuerberater in den nächsten Tagen postalisch
übermittelt."
Im Schriftsatz vom 26.
April 2007 führte der Steuerberater zu den
berufungsgegenständlichen Fragen aus:
"Allgemein: Bei der Veranlagung der eingereichten
Steuererklärungen 2004 zu St.Nr. Nummer3 HB J und HM , Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung sind im Finanzamt Gmunden im Rahmen einer
Bescheidvorkontrolle zwei Zweifelsfragen aufgetaucht nämlich, 1. Ist
die Verwendung von bisher privat, nämlich von der bäuerlichen
Großfamilie, benutzten Wohnraum für nunmehr zu Zwecken der Vermietung
und Verpachtung genutzten Wohnraum, eine "Entnahme von Betriebsvermögen"
und 2. sind die vom Steuerberater angesetzten Verkehrswerte der Höhe
nach richtig.
Bescheidnachkontrollen sollen nach
verwaltungsökonomischen Grundsätzen bearbeitet werden (Mitteilung aus
dem Kontaktkomitee zwischen BMF und Kammer der Wirtschaftstreuhänder, April
2007). Wenn man sich den seit 26. September 2006 angefallenen Verwaltungsaufwand
zur Klärung dieser Fragen, wobei die zweite Frage bisher überhaupt nie
thematisiert wurde, also den Verwaltungsaufwand für die Klärung der
ersten Frage ansieht, so liegt eine grobe Missachtung des Grundsatzes der
Verwaltungsökonomie vor.
Obwohl sich die beiden Fragen nur zur St.Nr.
Nummer3 bezogen, wurde eine Außenprüfung zur St.Nr. Nummer1, HB J -
ohne Angaben von Erklärungsgründen - angesetzt.
Wesentliche Sachverhaltsfragen wurden nicht
geklärt wie,
Im Einheitswertbescheid vom
1. Jänner 1990 wurden bei der Berechnung des Einheitswertes
für den Wohnungswert 1.131m³ dem Wohnungswert zugerechnet. Weil die
bäuerliche Großfamilie viel Platz benötigte, wurde bei der
Einheitswertermittlung der private Anteil mit mehr als 470 m² (1.131m³
dividiert durch die durchschnittliche Raumhöhe von 2,40 m) angesetzt. Von
der Außenprüfung wurde nicht erhoben, wie hoch der private Anteil des
Betriebsgebäudes in Prozenten der Gesamtfläche ist.
Selbstverständlich ist das Bewertungsgesetz nicht für
einkommensteuerliche Zwecke heranzuziehen. Bei der Beurteilung der
Größe des Wohnungswertes für die Entnahme liefern jedoch die
Feststellungen im Bewertungsverfahren eine wertvolle Hilfe.
Jedenfalls ist der bisher privat genutzte Teil des
Betriebsgebäudes größer als 20% und war daher gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 im Betriebsvermögen der Land- und
Forstwirtschaft gedanklich nicht zu aktivieren. Siehe dazu die jüngste
Rechtssprechung des VwGH: "Werden einzelne bestimmt abgegrenzte Teile eines
Gebäudes betrieblich genutzt, andere hingegen privat benützt, dann ist
das Gebäude nach ständiger Rechtssprechung des VwGH für die
Zwecke der Ermittlung der Abgabenbemessungsgrundlage einen betrieblichen und
einem privaten Teil aufzuteilen, wovon nur dann Abstand zu nehmen ist, wenn der
betrieblich benützte oder der privat benützte Teil von bloß
untergeordneter Bedeutung ist." (VwGH 13.09.2006, 2002/13/0123)
Es wurden keine Erhebungen geführt, wozu die
nunmehrigen Ferienwohnungen vor der Umwidmung dienten.
Es wurde nicht erhoben, in welchem Zustand sich
die Räume befanden, bevor sie zu Ferienwohnungen adaptiert worden. Baujahr
des "Betriebs"-Gebäudes: 1650.
Es wurde nie die Frage aufgeworfen, ob die
dislozierte Ferienwohnung überhaupt in einem landwirtschaftlichen
Gebäude errichtet wurde oder ob die Bienenhütte (Mutmaßung der
BP) oder der Stadl (ebenfalls Mutmaßung der BP) vor Errichtung der
Ferienwohnung abgerissen und für Vermietungszwecke neu aufgebaut wurde, da
eine Unterbringung von Gästen in einer Bienenhütte oder in einem Stadl
nur schwer vorstellbar ist."
In seiner Stellungnahme
vom 7. Mai 2007 führte der Prüfer zum Schriftsatz des
Steuerberaters vom 26. April 2007 im Wesentlichen Folgendes
aus:
"Prüfungsbeginn war am 15.
November 2006. Schon vorher wurde in einem umfangreichen Vorhalteverfahren
versucht, Sachverhalte zu ermitteln und zu klären. Am
18. Oktober 2006 erfolgte eine Erhebung, bei der der vorgefundene
Status unter anderem durch Fotos dokumentiert wurde. Die Zuteilung als BP- Fall
erfolgte wegen der zu erwartenden umfangreichen Arbeiten im Zusammenhang mit
einer möglichen Entnahme von Gebäuden (-teilen) aus dem LuF
Vermögen, verbunden mit einer Aufdeckung der stillen Reserven.
Fakten:
Die Ehegatten HB haben die Landwirtschaft per Juli
2003 übernommen (Übergabsvertrag liegt vor - im Veranlagungsakt
abgelegt). Der ho. Abgabenbehörde wurde in einer
Steuererklärung (St.Nr. "NEU", mittlerweile Nummer3 ) bekannt gegeben, dass
per 1. Jänner 2004 eine Vermietung von Ferienwohnungen erfolgt
(Einkünfte aus VuV), zusätzlich zum LuF-Nebenerwerb "Urlaub am
Bauernhof" mit fünf Zimmern und zehn Betten, woraus vorerwähnte
Verfahrensschritte resultierten. Außerdem betreibt Herr HB ein
Einzelunternehmen ("Erdbewebungen"). Steuerberater Mag. P ist
Zustellungsbevollmächtigter.
Prüfungsablauf: Prüfungsbeginn
15. November 2006 (da waren aber keine Unterlagen
bereitgestellt). "Erster Prüfungstag" am 5. Dezember 2006
- Sichtung der Unterlagen. Übermittlung einer Auflistung von
Besprechungspunkten an den bevollmächtigten Steuerberater am
7. Dezember 2006. Mehrere Telefonate - Urgenzen einer schriftlichen
Stellungnahme des Steuerberaters - wurden geführt. Die Überlegungen
des Prüfers wurden vom Steuerberater kritisiert und in Zweifel gezogen.
Eine schriftliche Stellungnahme werde erst dann erfolgen, wenn der ho.
Fachbereich dazu Stellung bezogen hat.
Am 7. Februar 2007 erfolgte beim
bevollmächtigten Steuerberater eine Besprechung, worüber HR Mag.
BS am 9. Februar 2007 eine Gesprächsnotiz anlegte und diese dem
bevollmächtigten Steuerberater zur Kenntnis übermittelte. Nach
weiteren Telefonaten - Urgenz einer schriftlichen Stellungnahme des
Steuerberaters - wurde am 29. März 2007 noch einmal ein
Besprechungsprogramm übermittelt, wozu nunmehr die (erstmals schriftliche)
Stellungnahme vom 26. April 2007 vorliegt.
Zu diesem Schriftsatz des Steuerberaters vom
26. April 2007 nimmt der Prüfer wie folgt Stellung:
Ermittlung der
Sachverhalte:
Es wird Bezug genommen auf einen
Einheitswertbescheid vom 1. Jänner 1990 Der LuF-Betrieb
wurde laut Übergabsvertrag im Juli 2003 übernommen, sodass auf den
1. Jänner 2004 die Zurechnungsfortschreibung erfolgte. Der
Einheitswertbescheid vom 1. Jänner 1990 betrifft nicht die
Ehegatten HB jun.
Anmerkung: Die gegenständliche
Vermietung, die zu diesen Prüfungshandlungen führte wird erstmals
für 2004 erklärt, war vorher also "nicht existent". Somit
haben die Fragen, wozu die nunmehrigen Ferienwohnungen vor der Umwidmung dienten
und in welchen Zustand sie sich da befanden, eher hypothetischen Charakter. Der
LuF-Betrieb wurde per 1. Juli 2003 übernommen, die Vermietung wird ab
1. Jänner 2004 erklärt und zwar
zusätzlich zu den in der
landwirtschaftlichen Pauschalierung erfassten 5 Zimmern/
10 Betten.
Wenn der "Wohnungswert" angesprochen wird, eine
rein bewertungsrechtlich geltende Größe, so ist dazu anzumerken, dass
zum Zeitpunkt der Betriebsübernahme "ein Wohnungstausch" stattfand, und
zwar in der Form, dass die Übergeber in das Nebengebäude
übersiedelten und die Übernehmer ihren Wohnsitz von diesem
Nebengebäude in das "Haupthaus" verlegten. Es haben somit die
Betriebsinhaber selbst festgelegt, welche Räumlichkeiten nach der
Betriebsübernahme eigenen Wohnzwecken dienen, welche der
LuF-Zimmervermietung zu dienen bestimmt sind und was als Ferienwohnungen genutzt
wird.
Selbstverständlich hat der Prüfer auch
Überlegungen angestellt, wie und in welcher Form in einem LuF-Betrieb ein
"Privatvermögen" anzusetzen ist. Eindeutig ist für den Prüfer,
dass die Wohnung der Betriebsinhaber nicht Betriebsvermögen sein kann. Was
die "5 Zimmer/10 Betten Regelung" (sprich "Urlaub am Bauernhof")
anbelangt, ist in den Einkommensteuerrichtlinien festgelegt, dass dies zu
Einkünften aus LuF führt. Es sind also auch diese Zimmer (incl. der
Nebenräume) dem LuF-Betriebsvermögen zuzuordnen.
Wenn nunmehr Räumlichkeiten darüber
hinaus zur Erzielung von Einkünften genutzt werden (darunter ein
disloziertes Gebäude), so ist nach Ansicht des Prüfers, auch im Sinne
der Einkommensteuerrichtlinien RZ 4193a für diese eine Entnahme aus dem LuF
Betriebsvermögen vorzunehmen, weil Einkünfte aus V & V (also
außerbetriebliche Einkünfte) vorliegen.
Der Prüfer
erlaubt sich abschließend noch Folgendes anzumerken: All
diese Fakten sind dem bevollmächtigten Steuerberater seit nunmehr etwa
einem halben Jahr bekannt. Am 7. Februar 2007 erfolgte ein als
Schlussbesprechung konzipiertes Gespräch, dem auch HR Mag. BS
(Fachbereich, Leiter der Amtshandlung) teilgenommen hat. Dabei wurden
sämtliche Überlegungen und Feststellungen des Prüfers eingehend
erörtert. Daraus ist erkennbar, dass die Vertreter der Finanzbehörde
zu diesem Zeitpunkt das Ermittlungsverfahren als abgeschlossen betrachteten.
Nunmehr gibt es erstmal
schriftlich eine Stellungnahme des
steuerlichen Vertreters, in welcher er behauptet, gewisse Ansätze nicht
nachvollziehen zu können. Konkrete Fakten welche die vom
Prüfer vorgenommenen Ansätze, die zum Teil Schätzungen nach
§ 184 BAO darstellen, in einem anderen Licht erscheinen lassen
können, werden auch nach einem halben Jahr nicht geliefert. Wenn
behauptet wird, dass keine Erhebungen geführt wurden, wie Gebäude
(-teile) vor 2004 genutzt wurden, so wird dazu angemerkt, dass Ausführungen
des Prüfers, denen Erhebungen zu Grunde lagen (Stadl, vermutlich ehemalige
Bienenhütte) als Mutmaßungen abgetan werden, dazu aber seitens des
Steuerberaters bis dato keinerlei Angaben gemacht wurden. Auch in seinem ggst.
Schreiben wird noch immer mit keinem Wort darauf Bezug genommen, welche Nutzung
vor 2004 gegeben war und welchen Stellenwert er einer früheren Nutzung
beimisst.
Die vom Steuerberater - wie nachstehend
auszugsweise dargestellt - angesprochenen Punkte werden vom Prüfer nicht
kommentiert!
Grobe Missachtung des Grundsatzes der
Verwaltungsökonomie.
Ansatz unrealistischer Werte, um im Hinblick auf
Zielvorgaben bei Prüfungen Mehrergebnisse zu erzielen und die in diesem
Zusammenhang aufgestellte Vermutung, dass auch im gegenständlichen Fall aus
diesem Grund keine steuerrechtliche nachvollziehbare Begründung für
die aufgestellten Behauptungen geliefert wurde."
Aus dem im Akt aufliegenden E-Mail Verkehr geht hervor,
dass seitens der steuerlichen Vertretung und auch seitens der Steuerpflichtigen
einvernehmlich auf eine abschließende Besprechung der Betriebsprüfung
verzichtet wurde, da keine Annäherung der divergierenden Standpunkte im
gegenständlichen Fall zu erreichen und zu erwarten sei.
Im
Betriebsprüfungsbericht vom 21. Mai
2007 betreffend die Betriebsprüfung bei HB J ist zur einheitlichen
und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
gemäß
§ 188 Abs. 1 BAO für 2004 festgehalten:
|
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft laut
Erklärung (Formular E 25)
|
5.925,34 €
|
Entnahme Gebäude (-teile) laut
Betriebsprüfung
|
250.000,00 €
|
Abgang Restbuchwerte
|
- 0,07 €
|
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft laut
BP
|
255.925,27 €
Diese Einkünfte sind den Ehegatten HB
gemäß
§ 188 Abs. 3 BAO je zu Hälfte zuzurechnen.
Begründung: Der landwirtschaftliche
Betrieb wurde von den Eltern mit Übergabsvertrag vom 27. Juni 2003
übernommen. Mit der Steuererklärung 2004 wurde der Finanzverwaltung
mitgeteilt, dass mit 1. Jänner 2004 unter anderem folgende
Wirtschaftsgüter aktiviert wurden (Einkunftsart Vermietung und Verpachtung,
mittlerweile erklärungskonform veranlagt unter St.Nr. Nummer3).
Gebäude
|
|
Einbringungswert
|
AfA
|
Ferienwohnung I(55 m²),
|
110.000,00 €
|
1,5%
|
Ferienwohnung II (35 m²)
|
70.000,00 €
|
1,5%
|
Ferienwohnung III(35 m²)
|
70.000,00 €
|
1,5%
|
|
250.000,00 €
|
Das Ermittlungsverfahren ergab Sachverhalte, die
bereits im Besprechungsprogramm vom 22. März 2007 ausführlich
dargestellt wurden (integrierter Bestandteil dieses Berichtes). U.a. wurde auf
die Ausführungen in den Einkommensteuerrichtlinien Rz. 4139 a
verwiesen.
Diese Gebäude(-teile) waren mit dem
Einbringungswert aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen
zu entnehmen, weil diese nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
bestimmt sind, sondern zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung genutzt werden.
Der Restbuchwert wurde im Schätzungsweg
ermittelt. Im Ermittlungsverfahren war hinsichtlich dieser Gebäudeteile vor
dem 1. Jänner 2004 keine der Einnahmenerzielung bestimmte Nutzung
erkennbar. Auch waren keine Investitionen in das Gebäude verifizierbar, die
einen höheren als den geschätzten Buchwert ergeben hätten.
Anmerkung:
Da diese Betriebsergebnisse nur im Jahr 2004
derart steuerliche relevante Tatbestände ergeben, werden durch die
Betriebsprüfung die Vorauszahlungen an Einkommensteuer jenen
Verhältnissen angepasst, die sich aus den derzeitigen Einkünften
voraussichtlich ergeben werden.
Mit 12. Juni 2007 wurde
das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für 2004 bei HB J
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder
aufgenommen. Zur Begründung führte das Finanzamt an, dass die
Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund der Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen
Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, erfolgt sei.
Daraus sei auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen
Bescheid zu ersehen.
Im gleichzeitig erlassenen
neuen Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 12. Juni 2007 ist neben
der Rechtsmittelbelehrung keine Begründung zu erkennen.
Der
berufungsgegenständliche Feststellungsbescheid vom 31. Oktober 2007,
folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers und die Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft wurden in Höhe von 255.925,27 € für
2004 festgestellt, wobei die Einkünfte je zur Hälfte HB J und HB HM
zugerechnet wurden.
Zur Begründung wurde hinsichtlich der Abweichungen
gegenüber den Steuererklärungen auf das Ergebnis des mit den
Abgabepflichtigen bzw. deren Vertreter geführten Telefongesprächs
hingewiesen.
Aus einem nicht datierten
Aktenvermerk auf der Jahresfahne betreffen das Jahr 2004 des Aktes wird
vom Finanzamt Folgendes festgehalten.
"AV zur verfahrensrechtlichen Ebene: Der
Prüfungs- und Nachschauauftrag vom 13. November 2006 war an den an der
Grundstücksgemeinschaft Beteiligten (J HB St.Nr. Nummer1 -21) gerichtet; an
diesen Einkommensteuerpflichtigen war auch der Bericht vom 21. Mai 2007
gerichtet. Zurechnung von jeweils 50 % der in der Prüfung festgestellten
Bemessungsgrundlagen an die beiden Ehegatten! Erst geraume Zeit später
monierte der Steuerberater das Fehlen eines Feststellungsbescheides, was am
31.Oktober 2007 erfolgte; die ESt- Bescheide und die diesbezüglichen
Rechtsmittel dagegen stammen daher von einem früheren Datum als das
anhängige Feststellungsverfahren! Der gesamte lückenlose
Sachverhalt ergibt sich aus diesem Aktenkonvolut und jenem bei J HB St.Nr.
Nummer1 -21 - Standort Gmunden."
Mit Schreiben vom 9.
November 2007 wurde gegen den oben angeführten Feststellungsbescheid
für 2004 Berufung erhoben.
Zur Begründung wurde Folgendes angeführt:
"Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 hat Frau HM HB dem
Finanzamt das Folgende mitgeteilt:
Unter der Steuernummer Nummer5-21 erfolgt die
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft für die von meinem Mann und mir gemeinsam betriebene Land-
und Forstwirtschaft in Adresse4. Obwohl unter der genannten Steuernummer eine
einheitliche und gesonderte Feststellung nicht erfolgte, werden unter der im
Betreff genannten Steuernummer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
für 2004 vorgeschrieben.
Meine Berufung richtet sich - formal unrichtig,
aber wegen des erforderlichen Aussetzungsantrages anders nicht möglich -
gegen die im Einkommensteuerbescheid 2004 ausgewiesenen Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft. Ich beantrage die Änderung der Einkünfte und
erlaube mir zur Begründung Folgendes vorzubringen:
Meine Schwiegereltern, von denen mit
Übergabsvertrag vom 27. Juni 2003 die Liegenschaft samt dem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb übernommen wurde, betreiben seit eh und je
die Vermietung sowohl von Zimmern mit Frühstücksverabreichung als auch
von Ferienwohnungen. Die drei gegenständlichen Fewo wurden in folgender
chronologischer Reihenfolge der Vermietung zugeführt: Fewo I 1. OG
55m²: im Jahr 1955 Fewo II 2. OG 35m²: im Jahr 1980 Fewo
III Hütte 35m²: im Jahr 1988 Die Ferienwohnungen waren bei
Betriebsübernahme abgewohnt. Ihre Ausstattung war einfach. Von den Eltern
wurde die Vermietung der drei Ferienwohnungen in den letzten Jahren nur zu
kostendeckenden Preisen betrieben. Im Jahr 2004 wurde mit der Sanierung der
Ferienwohnungen begonnen. Die "Entnahme" fällt daher in längst
verjährte Jahre und nicht in das Jahr 2004. Die Vermietung der
Ferienwohnungen erfolgte von den Übergebern in der Einkunftsart VuV. Ein
Überschuss wurde nicht erzielt. Von den Übernehmern wird - nach
Sanierung - d.h. ab dem Jahr 2004 ein Überschuss erzielt. Die im
Jahresabschluss 2004 angesetzten Anschaffungswerte sind fiktive
Anschaffungskosten im Sinne des § 6 Z 9 EStG. Ihre
Geltendmachung im Jahresabschluss 2004 ist als Antrag im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 8b EStG zu verstehen.
Ergänzend wird angemerkt, dass - wie dem
Finanzamt bereits mitgeteilt wurde - eine "Entnahme" aus "Betriebsvermögen"
nicht vorliegt, weil Folgendes zu berücksichtigen ist: Im
Einheitswertbescheid vom 1. Jänner 1990 werden bei der Berechnung des
Einheitswertes für den Wohnungswert 1131m³ dem Wohnungswert
zugerechnet. Weil die bäuerliche Großfamilie viel Platz
benötigte, wurde bei der Einheitswertermittlung der private Anteil mit mehr
als 470 m² (1.131m³ dividiert durch die durchschnittliche
Raumhöhe von 2,40 m) angesetzt. Von der Außenprüfung wurde nicht
erhoben, wie hoch der private Anteil des Betriebsgebäudes in Prozenten der
Gesamtfläche ist. Selbstverständlich ist das Bewertungsgesetz nicht
für einkommenssteuerliche Zwecke heranzuziehen. Bei der Beurteilung der
Größe des Wohnungswertes für die Entnahme liefern jedoch die
Feststellungen im Bewertungsverfahren eine wertvolle Hilfe.
Jedenfalls ist der bisher privat genutzte Teil des
"Betriebs"-gebäudes größer als 20% und war daher
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 im Betriebsvermögen der
Land- und Forstwirtschaft gedanklich nicht zu aktivieren. Siehe dazu die
jüngste Rechtssprechung des VwGH: "Werden einzelne bestimmt abgegrenzte
Teile eines Gebäudes betrieblich genutzt, andere hingegen privat
benützt, dann ist das Gebäude nach ständiger Rechtssprechung des
VwGH für die Zwecke der Ermittlung der Abgabenbemessungsgrundlage in einen
betrieblichen und einen privaten Teil aufzuteilen, wovon nur dann Abstand zu
nehmen ist, wenn der betrieblich benützte oder der privat benützte
Teil von bloß untergeordneter Bedeutung ist." (VwGH 13.09.2006,
2002/13/0123)
Im Zuge der Außenprüfung wurde nicht
versucht zu erheben, in welchem Zustand sich die Räume befanden, bevor sie
zu Ferienwohnungen adaptiert wurden. Es wurde nicht erhoben, in welchem Zustand
sich die Räume befanden, bevor sie zu Ferienwohnungen adaptiert worden.
Baujahr des "Betriebs"-Gebäudes: 1650! Der vom Finanzamt angesetzte und
nicht nachvollziehbare Restbuchwert von 0,07 € muss zu denken geben.
Es wurde nie die Frage aufgeworfen, ob die
dislozierte Ferienwohnung überhaupt in einem landwirtschaftlichen
Gebäude errichtet wurde oder ob die Bienenhütte (Mutmaßung der
BP) oder der Stadl (ebenfalls Mutmaßung der BP) vor Errichtung der
Ferienwohnung abgerissen und für Vermietungszwecke neu aufgebaut wurde, da
eine Unterbringung von Gästen in einer Bienenhütte oder in einem Stadl
nur schwer vorstellbar ist."
Herr HB J hat am 30. Juli 2007 einen
Mängelbehebungsauftrag wie folgt beantwortet: Mit Schreiben vom 26.
Juni 2007 habe ich das Rechtsmittel der Berufung gegen einen Bescheid eingelegt,
der mit Mängel behaftet ist. Bereits in meinem Schreiben vom 9. Juli
2007 habe ich auf diese Mängel hingewiesen. Auszug aus diesem
Schreiben: ....unter der Steuernummer Nummer5 -21 erfolgt die
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft für die von meiner Frau und mir gemeinsam betriebene Land-
und Forstwirtschaft in Adresse4. Obwohl unter der genannten Steuernummer eine
einheitliche und gesonderte Feststellung nicht erfolgte, werden unter der im
Betreff genannten Steuernummer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
für 2004 vorgeschrieben.
Im Folgenden bemühe ich mich, die in ihrem
Schreiben vom 11. Juli 2007 aufgezeigten Mängel zu beheben: Es
ist nicht unüblich, dass in Berufungen Ziffern (gemeint Zahlen) nicht
genannt werden. In meiner Berufung habe ich in der Begründung exakte
Formulierungen verwendet. Bei Anwendung dieser Beantragungen ergeben sich in den
Bescheiden jene Steuerberechnungsgrundlagen die vom Berufungswerber
gewünscht werden. Beispiele: bei der USt soll es zu keinen Änderungen
durch Nichtanerkennung von Betriebsausgaben und Nichtunterstellung einer
außerbetrieblichen Nutzung kommen; bei der Einkommensteuer soll der
Anschaffungswert des Baggers erklärungsgemäß angesetzt werden
und die Entnahme der drei Ferienwohnungen soll wegen Verjährung und
diverser anderer Gründe unterbleiben. Der Anspruchszinsenbescheid
ist ein abgeleiteter Bescheid. Auch der Einkommensteuerbescheid ist ein - von
den einheitlich und gesondert ermittelten Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft - abgeleiteter Bescheid. Da ein solcher nicht ergangen ist und
die Notwendigkeit einer rechtssichernden Berufung gegen einen
"Tangentenbescheid" betreffend die Einkommensteuer bestand wurde unnötig,
aber konsequent, auch der Anspruchszinsenbescheid in meiner Berufung
angeführt. Zur Stellungnahme des Prüfers darf ich zu der
Behauptung, die Verjährung wäre in meinem Schreiben vom 26. Juni
2007 erstmals aufgestellt worden, anmerken, dass bereits bei der Besprechung mit
Herrn Hofrat BS von dem Dilemma gesprochen wurde, in das die
Betriebsübernehmer HB gekommen sind, als der Steuerberater ihnen die
Alternative aufgezeigt hat, sich entweder steuerlich korrekt zu verhalten und
die Ferienwohnungen als Einkünfte aus VuV zu erklären oder - wie
bisher - zu unterstellen, es handle sich bei diesen Einkünften, wegen
Geringfügigkeit bzw. Verlusten um eine zu vernachlässigende
Einkunftsquelle. Das Ehepaar HB ist dem wohlmeinenden Rat des Steuerberaters
gefolgt. Die geradezu existenzielle Beunruhigung, die durch das Vorgehen der
Finanzverwaltung ausgelöst wurde und nun schon viele Monate andauert, hat
bei dieser Besprechung Herr HB mit sehr berührenden Worten Ausdruck
verliehen.
Anzumerken ist, dass die Fotos eine deutliche
Sprache sprechen: die dislozierte Hütte schaut, wie auf den Bildern
1 und 2 ersichtlich, nicht so aus als wäre sie erst seit 2004 vermietet
worden. bei den Bildern der Wohnung im 1. OG ist die aufwändige
Sanierung, die im Jahr 2004 erfolgte - die dabei angefallenen Kosten wurden dem
Finanzamt nachgewiesen wobei unklar ist wieso unfreundlicherweise unterstellt
wird, "WG seien in Eigenregie, also ohne Rechnung beschafft worden" - deutlich
zu sehen, die Wohnung im 2. OG ist fotografisch nicht
aussagekräftig dokumentiert. Richtigerweise schreibt der Prüfer, dass
diese Wohnung im Jahr 1980 als "Apartment" errichtet wurde.
Erfreulicherweise findet im Finanzamt Gmunden
offensichtlich ein Umdenken statt und man beginnt in einem ersten Schritt die
von uns aufgezeigten, formalen Unrichtigkeiten zu überdenken.
Eine Berufung gegen den Bescheid vom
31. Oktober 2007 ist allerdings nicht möglich, weil die
Bescheidbegründung von Abweichungen gegenüber unserer
Steuererklärung spricht. 2004 wurden von uns unter dieser Steuernummer
keine Erklärungen abgegeben. Eine Abweichung ist daher nicht möglich.
Auch das angeführte Telefongespräch konnte diesbezüglich keine
Aufhellung bringen.
Viel schwerwiegender sind die materiellen
Unrichtigkeiten, die in den oben wiedergegebenen Schreiben vom 9. Juli und vom
30. Juli 2007 aufgezeigt wurden. Wäre es nicht an der Zeit, die
Verjährung, die Bewertung und diverse andere Fragen, die
sachverhaltsmäßig nicht ermittelt wurden, endlich zu
klären?
Fazit: Gegen den Feststellungsbescheid wird
Berufung erhoben, die Berufung richtet sich gegen die Höhe der
Einkünfte, die Änderung des Bescheides wird begehrt, die
Begründung wird nachgereicht, sobald der Bescheid berufungsfähig
begründet ist. "
In seiner
Stellungnahme (vom 12. November 2007) zur Berufung führte der
Prüfer aus:
"Zu den diese Berufungsschrift
abschließenden Äußerungen bzw. Anmerkungen des bev.
Steuerberaters(kursiv gedruckt) nehme
ich als Sachbearbeiter wie folgt Stellung:
"Erfreulicherweise
findet im Finanzamt Gmunden offensichtlich ein Umdenken statt und man beginnt in
einem ersten Schritt die von uns aufgezeigten, formalen Unrichtigkeiten zu
überdenken."
Zum Zeitpunkt der Prüfungseröffnung
wurde ein Prüfungsauftrag vorgelegt und vom Steuerberater zur Kenntnis
genommen, der (damals Verwaltungsübung) die Ermittlung der Einkünfte
aus LuF in Form eines fiktiven F-Verfahrens vorsah. Wenn nunmehr
nachträglich ein Bescheid erlassen wird, in dem gemäß
§ 188 BAO die Einkünfte aus LuF festgestellt werden, so
steht dies m.A. absolut im Einklang mit den Bestimmungen der BAO
(nachträgliche Erlassung eines F-Bescheides mit" Tangenten", die den
Besteuerungsgrundlagen im E-Verfahren zugrunde liegen).
"Eine Berufung
gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2007 ist allerdings nicht möglich,
weil die Bescheidbegründung von Abweichungen gegenüber unserer
Steuererklärung spricht. 2004 wurden von uns unter dieser Steuernummer
keine Erklärungen abgegeben. Eine Abweichung ist daher nicht möglich.
Auch das angeführte Telefongespräch konnte diesbezüglich keine
Aufhellung bringen.
Viel
schwerwiegender sind die materiellen Unrichtigkeiten, ...
Fazit: Gegen den
Feststellungsbescheid wird Berufung erhoben, die Berufung richtet sich gegen die
Höhe der Einkünfte, die Änderung des Bescheides wird begehrt, die
Begründung wird nachgereicht, sobald der Bescheid berufungsfähig
begründet ist. "
Zum 1. Absatz: Zu der unter der St.Nr.:
Nummer1 abgegebenen Steuererklärung wurde - wie eingangs erwähnt -
unter der St.Nr.: Nummer5 ein Bescheid erlassen. Im Telefonat vom
30. Oktober 2007 mit dem bev. Steuerberater wurde diese Bescheiderstellung
avisiert. In diesem Gespräch scheint der Steuerberater verstanden zu haben,
dass eine nochmalige Begründung der Änderungen
verwaltungsökonomisch nicht sinnvoll wäre, weil die Sachverhalte bzw.
Standpunkte ausformuliert sind (BP-Bericht noch einmal zusenden? auf das
Begehren in den Berufungen gegen die (abgeleiteten) E-Bescheide noch einmal
verweisen?). Deshalb wurde dieser Bescheid mit der Standardbegründung"9993"
lt. Katalog versehen.
Absatz 2: Kein Kommentar, das sind die
Emotionen.
Absatz 3 "Fazit": Also doch eine
Berufung! Der Bescheid wurde, so glaube ich, ausreichend begründet,
wenn ich hinsichtlich der Abweichungen auf das Telefonat wie vor verwiesen habe.
Warum der Steuerberater eine berufungsfähige Begründung des Bescheides
einmahnt, ist mir unklar! Er ist in dieser Berufung auf genau jene Sachverhalte,
die im Telefonat angesprochen wurden, eingegangen, indem er die
Berufungsbegehren gegen die E-Bescheide wörtlich wiederholte."
Im Schreiben vom 1.
Februar 2008 führte der Vertreter der Berufungswerber noch einmal
aus, dass beim gegenständlichen Gebäude der für Wohnzwecke
(privat) genutzte Teil des Gebäudes mehr als 20% betrage. Seit Knechte und
Mägde nicht mehr beschäftigt würden, also seit mehr als 60
Jahren, sei der gesamte Hausstock Privatvermögen. Deshalb sei keine
Entnahme im Jahr 2004 vorzunehmen.
Weiters führte er an, dass die vom Finanzamt unrichtig
unterstellte Entnahme lange vor dem 1. Jänner 1994 (absolute
Verjährung) stattgefunden habe.
Als Beweismittel lege er vor: Eine Niederschrift
über die Bauverhandlung vom 10. Juni 1965 bzw.
26. Juni 1965 betreffend den Ausbau von Landarbeiterwohnräumen
über Küche und Stube. Es seien lt. Niederschrift zwei Zimmer, eine
Küche und ein WC geschaffen worden. Um in den Genuss von Fördermitteln
zu kommen sei unter dem Titel "Ausbau von Landarbeiterwohnräumen" angesucht
worden. Da nach dem Krieg Knechte und Mägde nicht mehr beschäftigt
worden seien, liege hier ein amtlicher Beweis über die Errichtung der
Ferienwohnung im ersten Obergeschoss vor.
Weiters eine Niederschrift im
Benützungsbewilligungsverfahren vom 7. Mai 1980 betreffend den Ausbau
des zweiten Obergeschosses (bisher Heuboden) zu drei Doppelzimmern und ein
Appartement (=Ferienwohnung). Amtlicher Beweis über die Errichtung der
Ferienwohnung im zweiten Obergeschoss.
Zur "Bienenhütte" würden Fotos vorgelegt, die
zeigten, dass eine Werkstättenhütte in den Jahren 1984 bzw. 1985 zu
einem Blockhaus umgebaut worden sei. Nachdem die Vermietung, insbesondere nach
Ausbau des zweiten Obergeschosses, gezeigt habe, dass sie in der Lage sei, das
immer schwieriger zu erwirtschaftende landwirtschaftliche Einkommen
aufzubessern, hätten die Eltern in den Jahren 1984/85 ein Blockhaus im
damals geläufigen Stil mit Wohnraum, Küche und WC errichtet. Die
Beilage zeige fotografisch festgehalten die ursprüngliche
Werkstatthütte im Jahr 1971 und das neu errichtete Blockhaus im Jahr 1984
bzw. 1985.
Weiters werde eine Bestätigung sowie Rechnung des
jahrzehntelang für die Familie arbeitenden Tapezierermeisters JH, drei
Bestätigungen von Gästen, die bereits vor den Jahren 1994 die drei
Ferienwohnungen benützt hätten, ergänzt um Urkunden der
Kurdirektion für langjährige Treue vorgelegt.
Weiters würden vorgelegt: Kopien aus
Gästebüchern, ein Foto mit dem Justizminister GG aus dem Jahr 1991,
das im Hintergrund bereits das Blockhaus zeige und ein Artikel aus der "Agrar
Post".
In der Folge wurde mit
Vorlagebericht vom
27. Februar 2008 die Berufung gegen den Feststellungsbescheid
2004 betreffend die Feststellung die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorgelegt.
Bei einem - über ausdrücklichen Wunsch seitens
der Berufungswerber durchgeführten
-Erörterungsgespräch am 17. Oktober
2008 wiederholten die Parteien im Wesentlichen ihre bisherigen
Standpunkte.
Ergänzend gaben die Berufungswerber an, dass bis zum
Bau der Blockhütte ca. 1984 - 1985 die Hütte als Werkstatthütte
benutzt worden sei. Das Fundament für die Blockhütte sei noch von dem
davor dort stehenden Gebäude übernommen worden. Von Beginn an sei die
Blockhütte von den Eltern als Ferienwohnung vermietet worden.
Von den Berufungswerbern wurde Kopien von Meldungen an die
SVB über eine land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit, Kopien von
Prospekten über " Urlaub am Bauernhof" für den Zeitraum 1998 bis 2008
sowie eine Mappe mit 33 Fotos der Ferienwohnungen, Fremdenzimmer und des
Bauernhofes vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 21 Abs. 1 EStG 1988
zählen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft:
1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft,
Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen
Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte
gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann
gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb § 30 Abs. 9 bis 11 des
Bewertungsgesetzes 1955.
2. Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben
im Sinne des § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955.
3. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und
Teichwirtschaft sowie aus Bienenzucht.
4. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb
einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht.
Gemäß Abs. 2 gehören zu den Einkünften
im Sinne des Abs. 1 auch:
1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen
Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und
forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.
2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei
denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die
Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre
Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von
Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen
haben. Voraussetzung ist jedoch, dass die Tätigkeit der Gesellschaft
ausschließlich als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen
ist.
3. Veräußerungsgewinne im Sinne des §
24.
Die Gewinnermittlung bei den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft kann durch Betriebsvermögensvergleich gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988, Einnahmen - Ausgaben
-Rechnung gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 oder
durch (Voll- oder Teil-) Pauschalierung nach § 17 EStG 1988.
Im vorliegenden Fall wurden die Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft in der Feststellungserklärung für 2004 von den
Berufungswerbern durch Pauschalierung nach § 17 EStG 1988
ermittelt.
Die Ermittlung der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft lt. Erklärung (Formular E 25) ist zwischen den
Berufungswerbern und dem Finanzamt nicht strittig.
Einzig strittig ist die Frage, ob durch
Ausscheiden der drei Ferienwohnungen aus dem Betriebsvermögen im Jahr 2004
ein steuerpflichtigen Entnahmegewinn von 250.000 € entstanden
ist.
Gleichgültig auf welche Art und Weise der Gewinn aus
Land- und Forstwirtschaft ermittelt wird, ist die Entnahme eines bisher
betrieblich genutzten Wirtschaftsgutes in das Privatvermögen steuerlich zu
berücksichtigen. Da auch bei der pauschalierten Ermittlung der
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nur alle laufenden Einnahmen und
Ausgaben betroffen sind (vgl. Jakom/Baldauf, EStG § 21 Rz104ff),
sind Entnahmen weder bei einer Vollpauschalierung noch einer Teilpauschalierung
abgegolten, sondern müssen zusätzlich steuerlich erfasst werden.
Eine Entnahme von Wirtschaftsgütern liegt vor, wenn
diese aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen
überführt werden (vgl. Jakom/Laudacher, EStG § 6 Rz
114).
Die Entnahme von Betriebsvermögen in das
Privatvermögen erfordert ein tatsächlich nach außen in
Erscheinung tretendes Verhalten des Steuerpflichtigen; die Entnahme erfolgt bei
notwendigem Betriebsvermögen durch die dauerhafte außerbetriebliche
Nutzung (Hofstätter/Reichel, § 4 Abs. 1 EStG 1988, Tz 77 und Tz 183,
VwGH v. 09.09.2004, 2001/15/0215).
Die Entnahme erfolgt im Zeitpunkt der Nutzungsänderung
(vgl. VwGH v. 25.02.1997, 96/14/0022; Jakom/Laudacher
EStG § 6 Rz 114). Gemischt genutzte Liegenschaften und
Gebäude können anteilsmäßig dem Betriebsvermögen und
dem Privatvermögen zugerechnet werden. Unterliegen ehemals betrieblich
genutzte Räumlichkeiten dauerhaft einer privaten Nutzung, ist eine Entnahme
anzunehmen (vgl. VwGH v. 27.06.2000, 95/14/0083).
Folgender Sachverhalt ist
auf Grund der vorliegenden Beweismittel als gegeben anzunehmen:
Eine der drei Ferienwohnungen mit einer Fläche von
55m² befindet sich im Obergeschoß (als Ferienwohnung 1 bezeichnet),
die zweite Ferienwohnung mit 35m² im Dachgeschoß des Bauernhauses
(als Ferienwohnung 2 bezeichnet). Die dritte Ferienwohnung mit 35m²
befindet sich in einem in der Nähe des Bauernhauses gelegenen
blockhausartigen Gebäude (als Ferienwohnung 3 bezeichnet).
Der landwirtschaftliche Betrieb inklusive der
berufungsgegenständlichen Ferienwohnungen wurde von den Eltern des
Berufungswerbers mit Übergabsvertrag vom 27. Juni 2003 den Berufungswerbern
übergeben.
Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass die Übergeber
bisher nur land- und forstwirtschaftliche Einkünfte erklärt haben. Mit
der Feststellungserklärung 2004 (zu St.Nr.: Nummer3, FA Gmunden
Vöcklabruck) wurden von den Berufungswerbern die Einkünfte aus der
Vermietung der drei Ferienwohnungen erstmals als Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung erklärt.
Neben diesen Einkünften aus der Vermietung dieser
Ferienwohnungen wurden von den Berufungswerbern in der
Feststellungserklärung 2004 (zu St.Nr: Nummer5) Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft erklärt. Darin enthalten sind Einkünfte aus der
Privatzimmervermietung von 9 Betten (3 Zweibett-Zimmer und einem
Dreibett-Zimmer) enthalten. Die Einstufung dieser Einkünfte als Einnahmen
aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb wird vom Finanzamt
anerkannt und ist somit nicht strittig.
Wie vom Finanzamt schon festgehalten wurde sind dem Bereich
Urlaub am Bauernhof 9 Betten zugeordnet sind, wobei die diesbezüglichen
Fremdenzimmern täglich von den Ehegatten HB gereinigt und den Gästen
ein entsprechendes Frühstück zur Verfügung gestellt wird. Nach
Ansicht des Prüfers und Vertreter des Fachbereiches besteht in
Übereinstimmung mit dem Steuerberater kein Zweifel darüber, dass
dieser Bereich grundsätzlich dem land- und forstwirtschaftlichen
Betriebsvermögen zugeordnet bleibt, jedoch als diesbezügliche
Nebentätigkeit im Wege einer Einnahmen- Ausgabenrechnung diese
Einkünfte zu ermitteln sind und auch ermittelt worden.
Von den Berufungswerbern werden auch die
berufungsgegenständlichen Ferienwohnungen mit Betten zur Verfügung
gestellt. Eine weitere Nebenleistung wird dabei nicht angeboten, auch kein
Frühstück, keine tägliche Reinigung durch die Vermieter,
lediglich eine Reinigung nach Ende der Vermietungszeit.
Die Parteien stehen übereinstimmend auf dem
Standpunkt, dass diese Form der Vermietung von Appartements in keinem direkten
Zusammenhang mehr mit der Einkunftsart Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft steht, sondern als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
zu werten ist.
Die Ferienwohnungen wurden von den Übergebern schon in
den Jahren vor 2004 als Ferienwohnungen neben den 9 Betten in den Privatzimmern
vermietet.
Zur
Beweiswürdigung:
Entscheidungswesentlich ist der Umstand, wann die
Vermietung der Ferienwohnungen begonnen hat.
Das Finanzamt geht
davon aus , dass die Vermietung der Ferienwohnungen im Jahr 2004 begonnen wurde,
weil erstmals für das Jahr 2004 eine Feststellungserklärung über
die Erzielung von Vermietungseinkünften aus der Vermietung der
Ferienwohnungen abgegeben wurde.
Die Berufungswerber
geben an, dass die Vermietung der Ferienwohnungen schon lange vorher von den
Übergebern begonnen worden sei und von den Berufungswerbern
fortgeführt wurde.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates geht aus
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0238-L/08
- Stammnummer
- 39270
- Gültig
- 13.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF