Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0008-L/09
Wiederaufnahme wegen des Ergehens von Nichtbescheiden im Feststellungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0008-L/09vom 11.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sind die Fristen des § 304 BAO nicht eingehalten worden und sind dem Bw. jene Umstände seit Jahren bekannt, die zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages führen können, ist der Antrag verspätet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des SG, vertreten durch PS, vom
4. August 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes L vom 17. Juli 2008
betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Einkommensteuer 1989 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
1. Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 beantragte der Bw. die
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO betreffend den
Einkommensteuerbescheid 1989 vom 30. April 1997.
Mit Bescheid vom 7. Mai 2008 - eingelangt am
14. Mai 2008 - sei vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden, dass
der dem bezeichneten Einkommensteuerbescheid 1989 zugrundeliegende
Feststellungsbescheid gem. § 188 BAO vom 10. Februar 1997 mangels
gültigem Bescheidadressaten der Bescheidcharakter fehle und dieser somit
keine normative Kraft habe entfalten können. Es handle sich um einen
Nichtbescheid (mit Verweis auf VwGH 29. September 1997, 93/17/0042).
Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als
Nichtbescheid stelle eine neu hervorgekommene Tatsache iSd des § 303 Abs 1
lit. b BAO dar und sei als tauglicher Wiederaufnahmegrund zu qualifizieren. Wenn
selbst der bescheiderlassenden Behörde die Tatsache nicht bekannt gewesen
sei, dass der Grundlagenbescheid nicht über einen Bescheidcharakter
verfügt habe, so könne diese Tatsache im Verhältnis zum
Rechtsunterworfenen nur als neu hervorgekommen gelten. Den Wiederaufnahmewerber
treffe kein grobes Verschulden an der Nichtgeltendmachung dieses Umstandes.
Diese Rechtsansicht werde durch die Erledigung des BMF vom 28. Oktober 2005
geteilt.
Die Neuerlassung sei auch dann zwingend, wenn zu diesem
Zeitpunkt bereits ein rechtswirksam erlassener Grundlagenbescheid vorliege, der
im Ergebnis dem abgeänderten Einkommensteuerbescheid entspreche.
Verfahrensrechtlich berechtige dieser neue Grundlagenbescheid nämlich nur
zur Abänderung des aufgrund der Wiederaufnahme neu erlassenen Bescheides.
Die beantragte Wiederaufnahme ermögliche es, diese
rechtswidrige Abänderung gemäß
§ 295 BAO zu
korrigieren.
Abgeleitete Abgabenbescheide würden auch der
Verjährung unterliegen, sodass dem Rechtsunterworfenen grundsätzlich
ein Rechtsverlust drohe. Die Wiederaufnahme ermögliche es dem
Steuerpflichtigen, seine Ansprüche innerhalb der Verjährung geltend zu
machen.
2. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
den Einkommensteuerbescheid 1989 wurde vom zuständigen Finanzamt mit
Bescheid vom 17. Juli 2008 zurückgewiesen.
Die Zurückweisung erfolge, weil die Eingabe
unzulässig sei. Die zugrundeliegenden Abgabenansprüche für das
Jahr 1989 seien absolut verjährt. Geänderte Steuerfestsetzungen
für beteiligte Personen seien trotz Verjährung nur nach Maßgabe
der §§ 207 bis 209a BAO zulässig. In Betracht käme eine
Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag eines Beteiligten, sofern der
Wiederaufnahmeantrag vor Ablauf von 5 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des
das Verfahren abschließenden Bescheides eingebracht würde
(§ 303 BAO) und die Voraussetzungen des § 303 Abs 1 und 2
BAO vorliegen würden.
Der abschließende Einkommensteuerbescheid für
1989 sei am 30. April 1997 ergangen. Innerhalb von fünf Jahren nach
Rechtskraft dieses Bescheides sei der Wiederaufnahmeantrag nicht eingebracht
worden. Der nunmehr am 2. Juli 2008 gestellte Antrag müsse als
verspätet zurückgewiesen werden.
3. Mit Schreiben vom 4. August 2008 wurde gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 17. Juli 2008 Berufung eingelegt.
Die Begründung des Bescheides vom 17. Juli 2008
sei unrichtig.
a. Der Bw. habe sich im Jahr 1989 an der K AG beteiligt.
Hinsichtlich der Einkünfte 1989 sei am 27. September 1990 eine
Feststellungserklärung für einheitlich und gesondert zu ermittelnde
Einkünfte abgegeben worden.
Mit Bescheid vom 24. Mai 1991 sei die
Mitunternehmerschaft erklärungsgemäß veranlagt worden. Im Jahr
1997 habe man das Verfahren hinsichtlich der Einkünfte 1989
wiederaufgenommen. Am 10. Februar 1997 sei ein neuer Feststellungsbescheid
erlassen worden. Gegen diesen habe man das Rechtsmittel der Berufung ergriffen,
welches mit Bescheid der FLD für Wien, NÖ und Burgenland abgewiesen
worden sei. Man habe VwGH-Beschwerde erhoben. Der VwGH habe mit Entscheidung vom
27. Februar 2008 die Beschwerde zurückgewiesen, da es sich bei der
Erledigung der FLD um einen nichtigen Bescheid gehandelt habe. In weiterer Folge
sei auch die Berufung gegen den Feststellungsbescheid 1989 vom 17. April
1997 mit Bescheid vom 7. Mai 2008 zurückgewiesen worden.
b. Keine Verjährung, weil die
Feststellungserklärung 1989 nie bescheidmäßig erledigt worden
ist:
Grund für die nichtigen Bescheide seien Fehler in der
Adressierung gewesen, insbesondere seien in dem Feststellungsbescheid bereits
verstorbene Personen angeführt. Diesbezüglich sei zu beachten, dass
auch in dem Bescheid vom 24. Mai 1991 bereits verstorbene Personen
angeführt worden seien, so zB FW (verstorben am 26. Januar 1990), SG
(verstorben am 16. März 1990), FP (verstorben am 23. Dezember
1990) und RN (verstorben am 30. März 1991).
Somit sei aufgrund der Judikatur des VwGH auch der Bescheid
vom 24. Mai 1991 als Nichtbescheid zu qualifizieren. Als Ergebnis der
Auflistung sei ersichtlich, dass mit Erklärung vom 27. September 1990
für die Beteiligung eine Feststellungserklärung abgegeben worden sei,
dass man aber bis zum heutigen Tage diese Erklärung nicht
bescheidmäßig veranlagt habe.
Hinsichtlich des Jahres 1989 könne keine
Verjährung eingetreten sein, weil gemäß
§ 209a Abs 2 BAO
die Einkommensteuerveranlagung mittelbar von der Erledigung der
Feststellungserklärung abhänge (Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, BAO,
§ 209a, Anmerkung 11; Ritz, BAO, § 209a, Rz 7).
Die wesentlichen Daten würden tabellenartig
angeführt.
|
1991
|
Feststellungsbescheid für das Jahr 1989 vom 24.5.1991
(irrtümlich als Erklärung bezeichnet; diese stammt vom
27.9.1990)
|
1997
|
Wiederaufnahme des Verfahrens 1989 und neuer
Feststellungsbescheid vom 10.2.1997
|
|
Berufung vom 17.4.1997 gegen die
Feststellungsbescheide
|
|
Einkommensteuerbescheid vom 30.4.1997
|
2002
|
Berufungsentscheidung vom 28.10.2002 der FLD Wien, NÖ
und Burgenland betreffend Feststellungsbescheide
|
|
Fristgerechte Einreichung einer VwGH-Beschwerde am
12.12.2002
|
2008
|
Mit VwGH-Erkenntnis vom 27.2.2008, RV/2002/13/0225
Zurückweisung der Beschwerde, da die Erledigung der FLD als nichtiger
Bescheid zu qualifizieren ist
|
|
Mit 7.5.2008 Zurückweisung der Berufung vom
17.4.1997, da auch der Bescheid des Finanzamtes als nichtiger Bescheid zu
qualifizieren ist
|
|
Mit 2.7.2008 Wiederaufnahmeantrag
c. Keine Verjährung, weil die
Einkommensteuerveranlagung 1989 von einem Rechtsmittelverfahren abhängig
ist:
Im übrigen sei zu erwähnen, dass selbst dann,
wenn man den Bescheid vom 24. Mai 1991 nicht als nichtigen Bescheid
qualifizieren würde, hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 1989 keine
Verjährung eingetreten sein könne. Dann hätte die Behörde
aufgrund der Zurückweisungsbescheide gem. § 295 BAO einen neuen
abgeleiteten Bescheid erlassen müssen, da sie ja den abgeleiteten Bescheid
rechtswidrig aufgrund eines Nichtbescheides erlassen habe. Als zwingendes
Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens gegen die nichtigen Bescheide müssten
neue abgeleitete Bescheide erlassen werden. Auch aus diesem Grund könne
gem. § 209a BAO keine Verjährung eingetreten sein, da der
Einkommensteuerbescheid 1989 indirekt von der Erledigung der Berufung
abhängig gewesen sei. Jede andere Auslegung der §§ 295 bzw. 209a
BAO sei denkunmöglich, denn es könne nicht sein, dass aufgrund von
Fehlern, die die Finanzverwaltung zu vertreten habe - nämlich die Erlassung
von Nichtbescheiden - auf die die Steuerpflichtigen im Rahmen des
Berufungsverfahrens sogar aufmerksam gemacht hätten, die Verjährung
(aufgrund des langen Rechtsmittelverfahrens) zu Lasten des Steuerpflichtigen
eintrete.
Aus diesem Grund beantrage der Bw. auch ausdrücklich,
einen abgeleiteten Bescheid zu erlassen, der den Rechtszustand wiederherstelle,
der vor Erlassung des rechtswidrigen abgeleiteten Bescheides (weil von einem
nichtigen Bescheid abgeleitet) bestanden habe.
4. Am 22. Dezember 2008 wurde die Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 17. Juli 2008 an den Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung übermittelt.
5. Folgende Unterlage ist in die rechtliche Würdigung
miteinzubeziehen.
Anfragebeantwortung des BMF vom 28. Oktober 2005
(Auszug):
"Bezugsgemäß
teilt das BMF folgende Rechtsansichten mit: Eine Maßnahme nach § 295
Abs 1 BAO setzt die nachträgliche Erlassung eines Feststellungsbescheides
(Grundlagenbescheides) voraus. Ergeht ein solcher nicht (zB "Nichtbescheid" als
Folge fehlerhafter Adressierung, unterlassene Zustellung), so ist ein dennoch
erlassener Änderungsbescheid (gemäß
§ 295 Abs 1 BAO)
rechtswidrig. Dies kann nicht nur mit Berufung oder mit Antrag auf Aufhebung
(§ 299 Abs 1 BAO) geltend gemacht werden. In Betracht kommt auch ein
Antrag auf Wiederaufnahme des abgeleiteten Abgabenverfahrens, wenn die
"Nichtexistenz" des Grundlagenbescheides im Verfahren zur Änderung
gemäß
§ 295 Abs 1 BAO der für die "abgeleitete"
Einkommensteuer zuständigen Abgabenbehörde nicht bekannt war.
Diesfalls ist der Umstand, dass kein Grundlagenbescheid erlassen wurde, im
"abgeleiteten" Abgabenverfahren eine neu hervorgekommene Tatsache iSd § 303
BAO.
Den
Wiederaufnahmewerber trifft idR kein grobes Verschulden an der
Nichtgeltendmachung dieses Umstandes im abgeschlossenen Verfahren, weil er
grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass kein Finanzamt einen auf
§ 295 Abs 1 BAO gestützten Bescheid erlässt, obwohl die
diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die Bewilligung
der Wiederaufnahme, somit die Aufhebung des Änderungsbescheides
(§ 295 Abs 1 BAO) hat auch dann zu erfolgen, wenn in der Zwischenzeit
ein wirksamer Grundlagenbescheid ergangen ist. Dies saniert nämlich nicht
die Rechtswidrigkeit eines trotz Fehlens der diesbezüglichen
Voraussetzungen erlassenen Änderungsbescheides.
Die
Wiederaufnahme ist übrigens auch dann zu bewilligen, wenn die
Bemessungsverjährung der Erlassung eines (den zwischenzeitig erlassenen
Grundlagenbescheid berücksichtigenden) neuerlichen Änderungsbescheides
entgegensteht".
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. a. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 1 lit. b BAO ist
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht mehr zulässig
ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen
Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden
konnten.
b. Die Wiederaufnahmegründe sind grundsätzlich
dieselben, wie bei der amtswegigen Wiederaufnahme. Tatsachen sind
Sachverhaltselemente (mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände): Zustände,
Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften. Selbst innere Vorgänge (soweit
sie rational feststellbar sind) können Tatsachen sein (zb. Ansichten,
Absichten; die mangelnde Ordnungsmäßigkeit der Buchführung oder
die näheren Umstände betreffend die Marktgerechtigkeit des Verhaltens
usw.).
c. Bei der Wiederaufnahme auf Antrag stellen aber Tatsachen
und Beweismittel nur dann taugliche Wiederaufnahmegründe dar, wenn sie im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten. Die Kenntnis des Vertreters muss sich die vertretene
Partei zurechnen lassen (Ritz, BAO § 303, Rz 27 zu VwGH 29.9.87,
87/11/0205). Nach Ansicht des VwGH ist maßgebend, ob im Zeitpunkt des
abgeschlossenen Verfahrens die maßgeblichen Umstände der Partei
bekannt waren (VwGH 28.9.1998, 96/16/0158). Im Falle von Beweismitteln muss es
sich um solche handeln, die im Zeitpunkt der Erlassung des das Verfahren
abschließenden Bescheides bereits existiert haben, aber der Partei zum
Zweck der Verwertung noch nicht zur Verfügung gestanden sind. Legt die
Partei nicht dar, dass ihr Unterlagen nicht zur Verfügung standen (sondern
sie nur keine Veranlassung sah, diese vorzulegen), dann handelt es sich nicht um
neu hervorgekommene Beweismittel (VwGH 26.2.2003, 97/13/0081).
d. Der Antrag ist gemäß
§ 303 Abs 2
BAO mit drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes befristet. Ein
verspäteter Wiederaufnahmeantrag ist zurückzuweisen.
e. Nach Eintritt der Verjährung ist gemäß
§ 304 BAO eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern
ihr nicht ein eingebrachter Antrag gemäß
§ 303 Abs 1 BAO
zugrunde liegt
- innerhalb eines Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die
Wiederaufnahme von Amts wegen unter der Annahme einer Verjährungsfrist
(§§ 207 bis 209 Abs 2 BAO) von sieben Jahren zulässig wäre
oder
- vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach
Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides.
2. Zum Verjährungseintritt und jenen Ausnahmen,
aufgrund derer eine Wiederaufnahme trotz Verjährung möglich ist, kann
folgendes gesagt werden:
a. Die Zulässigkeit der Wiederaufnahme hängt von
der Prüfung der Frage ab, ob die Verjährung hinsichtlich der
Einkommensteuer 1989 bereits eingetreten ist.
Gemäß
§ 209 Abs 3 BAO tritt Verjährung
des Rechtes auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach
Entstehen des Abgabenanspruches ein (§ 4 BAO). Bei der veranlagten
Einkommensteuer entsteht der Abgabenanspruch gem. § 4 Abs. 2 lit. a Z
2 BAO grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die
Veranlagung vorgenommen wird. Für die veranlagte Einkommensteuer des Jahres
1989 ist mit dem Ablauf des Jahres 1999 die absolute Verjährung
eingetreten.
b. Gemäß
§ 304 BAO ist eine Wiederaufnahme
des Verfahrens nach Eintritt der Verjährung grundsätzlich
ausgeschlossen. Das Gesetz selbst sieht aber zwei Ausnahmen für eine
Wiederaufnahme vor.
(1) Das Verfahren kann nach § 304 lit. a BAO
wiederaufgenommen werden, wenn ihr ein Antrag gem. § 303 Abs 1
BAO zugrundeliegt, innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die
Wiederaufnahme von Amts wegen unter der Annahme einer Verjährungsfrist
(§§ 207 bis 209 Abs 2 BAO) von sieben Jahren zulässig wäre.
Das bedeutet, dass der Wiederaufnahmeantrag spätestens
innerhalb einer siebenjährigen, allenfalls nach § 209 BAO zweimal um
ein Jahr verlängerten Frist, geltend zu machen war. Die Wiederaufnahme ist
aber nicht einmal innerhalb der zehnjährigen Frist (Ablauf mit dem Ende des
Jahres 1999) geltend gemacht worden. § 304 lit. a BAO ist daher nicht
anwendbar.
(2) Das Verfahren kann nach § 304 lit. b BAO
wiederaufgenommen werden, wenn ein Antrag gem. § 303 Abs 1 BAO vor dem
Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das
Verfahren abschließenden Bescheides vorliegt. Unter Rechtskraft ist die
formelle Rechtskraft des Bescheides zu verstehen (Ritz, ÖStZ 1995, 120;
Ellinger ua, BAO, § 304, Anmerkung 5). Die Frist ist für Fälle
gedacht, bei denen die Frist des § 304 lit. a BAO bereits abgelaufen ist.
Im vorliegenden Fall ist die Rechtskraft des
Einkommensteuerbescheides vom 30. April 1997 bereits im Jahr 1997 eingetreten,
sodass der Wiederaufnahmeantrag vom 2. Juli 2008 nicht innerhalb der
Fünfjahresfrist, sondern sogar außerhalb einer zehnjährigen
Frist eingebracht wurde.
Auch § 304 BAO ermöglicht daher keine
Wiederaufnahme im gegenständlichen Fall.
3. Soweit der Bw. seine Rechtsansicht auf § 209a BAO
stützt, wonach Verjährung nicht eingetreten ist, verkennt er die
Rechtslage.
Der Bw. möchte sich darauf stützen, dass die
Einkommensteuerveranlagung solange nicht verjähren kann, als noch
Feststellungsbescheide erlassen werden können (solange ... "die
Einkommensteuerveranlagung mittelbar von der Erledigung der
Feststellungserklärung abhängt"). Selbst wenn eine mittelbare
Abhängigkeit des Einkommensteuerbescheides von der - in der Berufung
indirekt - geforderten Erlassung eines neuerlichen Feststellungsbescheides
abhängen würde, wäre für den Bw. nichts gewonnen, weil
§ 209a Abs 2 BAO einen "rechtzeitigen Antrag auf Wiederaufnahme iSd
§ 304 BAO" voraussetzt, der aber - nach der vorangegangenen
Schilderung in Punkt 2 - nicht vorliegt.
Diesbezüglich kann sich der Bw. auch nicht auf die
Einzelauskunft des BMF vom 28. Oktober 2005 (zum Feststellungsverfahren einer
anderen Firma, an der der Bw. gar nicht beteiligt war) stützen.
Das BMF hatte in einer Anfragebeantwortung folgendes
formuliert:
"Bezugsgemäß
teilt das BMF folgende Rechtsansichten mit: Eine Maßnahme nach § 295
Abs 1 BAO setzt die nachträgliche Erlassung eines Feststellungsbescheides
(Grundlagenbescheides) voraus. Ergeht ein solcher nicht (zB "Nichtbescheid" als
Folge fehlerhafter Adressierung, unterlassene Zustellung), so ist ein dennoch
erlassener Änderungsbescheid (gemäß
§ 295 Abs 1 BAO)
rechtswidrig. Dies kann nicht nur mit Berufung oder mit Antrag auf Aufhebung
(§ 299 Abs 1 BAO) geltend gemacht werden. In Betracht kommt auch ein
Antrag auf Wiederaufnahme des abgeleiteten Abgabenverfahrens, wenn die
"Nichtexistenz" des Grundlagenbescheides im Verfahren zur Änderung
gemäß
§ 295 Abs 1 BAO der für die "abgeleitete"
Einkommensteuer zuständigen Abgabenbehörde nicht bekannt war.
Diesfalls ist der Umstand, dass kein Grundlagenbescheid erlassen wurde, im
"abgeleiteten" Abgabenverfahren eine neu hervorgekommene Tatsache iSd § 303
BAO.
Den
Wiederaufnahmswerber trifft idR kein grobes Verschulden an der
Nichtgeltendmachung dieses Umstandes im abgeschlossenen Verfahren, weil er
grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass kein Finanzamt einen auf
§ 295 Abs 1 BAO gestützten Bescheid erlässt, obwohl die
diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die Bewilligung
der Wiederaufnahme, somit die Aufhebung des Änderungsbescheides
(§ 295 Abs 1 BAO) hat auch dann zu erfolgen, wenn in der Zwischenzeit
ein wirksamer Grundlagenbescheid ergangen ist. Dies saniert nämlich nicht
die Rechtswidrigkeit eines trotz Fehlens der diesbezüglichen
Voraussetzungen erlassenen Änderungsbescheides.
Die
Wiederaufnahme ist übrigens auch dann zu bewilligen, wenn die
Bemessungsverjährung der Erlassung eines (den zwischenzeitig erlassenen
Grundlagenbescheid berücksichtigenden) neuerlichen Änderungsbescheides
entgegensteht.
Abgesehen davon, dass Auskünfte in Einzelverfahren
keine für andere Abgabepflichtige bedeutsame Rechtsquelle sein und schon
gar nicht den UFS binden können, ist es auch nicht möglich, im Rahmen
dieser Einzelauskunft die gesetzlichen Regelungen des § 304 BAO zu
suspendieren. Wiederaufnahmeanträge sind nur dann beachtlich, wenn die in
§ 304 BAO bezeichneten Fristen eingehalten werden. Das gilt auch für
Fälle einer von "Nichtbescheiden" abhängigen
Einkommensteuerveranlagung.
4. Hinzu kommt, dass ein Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig
(binnen drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes) zu stellen ist
(§ 303 Abs 2).
Nach der
vorliegenden VwGH-Rspr geht der UFS davon aus, dass die Kenntnis des
Abgabepflichtigen im Fall einer beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens
maßgeblich ist (VwGH 26.2.2003, 97/13/0081: ... "weil es sich bei den in
Rede stehenden Unterlagen aus der Sicht der Beschwerdeführerin nicht um neu
hervorgekommene Beweismittel handelt").
Bezüglich des Neuhervorkommens versucht der Bw.
aufzuzeigen, dass er erst im Zeitpunkt der Zurückweisung der Berufung vom
17. April 1997 am 7. Mai 2008 (betreffend das Feststellungsverfahren)
nach Ergehen der VwGH-Entscheidung am 27. Februar 2008 vom Wiederaufnahmegrund
erfahren hätte. Dieser Darstellung kann schon vom Grund her nicht gefolgt
werden.
Die Dreimonatsfrist beginnt mit der Kenntnis des
Wiederaufnahmegrundes und nicht mit dessen Beweisbarkeit zu laufen (Ritz, BAO,
§ 303, Rz 28).
a. Der Bw. stellt in der Berufung vom 4. August 2008
dar, im Feststellungsbescheid seien bereits verstorbene Personen angeführt
gewesen. Auch im Bescheid vom 24. Mai 1991 habe man verstorbene Personen
angeführt. Es könne aber nicht sein, dass aufgrund von Fehlern, welche
die Finanzverwaltung zu vertreten habe und "auf die die Steuerpflichtigen sogar
aufmerksam gemacht hätten", die Verjährung zu Lasten des
Steuerpflichtigen eintrete.
Wenn der Bw. damit dartun will, die Finanzverwaltung treffe
ein alleiniges Verschulden an der Veranlagung verstorbener Personen, so ist ihm
zunächst entgegenzuhalten, dass in erster Linie die steuerliche Vertretung
der Gesellschaft, an der er sich beteiligt hat, dafür Sorge tragen muss,
dass die Beteiligten mit ihren richtigen Adressen angegeben werden und nicht
verstorbene Personen als Beteiligte angeführt werden. Für den UFS ist
es evident, dass die Mitges. hier eine stark ausgeprägte
Sorgfaltsverpflichtung trifft. Wie die Finanzverwaltung bei eingehenden
Feststellungserklärungen - deren Eingabe an sich schon gravierende
EDV-technische Probleme aufwirft - mehrere hundert Beteiligte (im
gegenständlichen Fall waren es 976 Beschwerdeführer) hinsichtlich
ihrer Adressen noch vor der Eingabe der Erklärung (auf deren rasche
Veranlagung in der Regel auch noch gedrängt wird) überprüfen
soll, ist für den UFS unerfindlich. Mängel im Feststellungsverfahren,
die aufgrund mangelhafter Angaben in der Steuererklärung über die
einheitliche und gesonderte Feststellung zustandekommen, muss sich der
Beteiligte zurechnen lassen und kann diese nicht allein auf die Finanzverwaltung
abschieben.
Im Verfahren bei der K AG , an der der Bw. beteiligt war,
wurde eine Berufungsergänzung vom 4. Oktober 2002 eingebracht, die
auch in der späteren Beschwerde angeführt wird und in der auf
Änderungen (in Beteiligungsverhältnissen) hingewiesen wurde. Dies
deckt sich mit der Aussage des Bw. in seiner Berufung, wonach "die
Steuerpflichtigen sogar auf die Fehler aufmerksam gemacht hätten". Damit
meint der Bw. offenkundig die Beteiligten an der K AG. Tatsächlich
enthält diese Berufungsergänzung längere Ausführungen
über die "Überprüfung der Bescheideigenschaft". So sei der
Verweis auf eine der Steuererklärung beigelegte Liste der Mitgesellschafter
"kein Ersatz für fehlerhaft bezeichnete Bescheidadressaten". Es seien
"überhaupt keine rechtsgültigen Bescheide ergangen", weil die
Adressatenbezeichnung trotz beendeter Personengesellschaft nicht an die
einzelnen im Feststellungszeitraum beteiligten Gesellschafter gerichtet gewesen
sei. Es sei daher "eine Grundvoraussetzung für die Entfaltung der Wirkung
eines rechtsgültigen Feststellungsbescheides nicht erfüllt". Nach
Ansicht der Berufungswerber seien daher "rechtsgültige Bescheide bis dato
nicht ergangen".
Dass ein
Feststellungsbescheid der unrichtige Adressaten aufweist, als Nichtbescheid
gilt, ist steuerlich unbestritten und wurde von der Literatur und Judikatur in
eindeutiger Weise immer wieder festgehalten (s zB Kotschnigg UFSaktuell 05, 300
und SWK 06, S 672). Über das Vorliegen eines Nichtbescheides und damit
einer ungültigen Tangente bei der Einkommensteuer konnte es daher -
insbesondere bei steuerlich kundigen Personen und Gesellschaften, wozu die
steuerliche Vertretung des Bw. und die steuerliche Vertretung der Firma, an der
er sich beteiligt hat, zweifellos zählen - keinerlei Zweifel geben. Das
Wissen der steuerlichen Vertretung der Mitunternehmerschaft muss auch dem Bw.
angelastet werden. Der UFS geht davon aus, dass die Information, wonach der
Feststellungsbescheid ungültig und die Tangente im Einkommensteuerbescheid
nicht rechtens war, zu jenen Umständen gehört, über die
Beteiligte informiert werden, zumal der VwGH-Entscheidung ein jahrelanges
Verfahren vorangegangen ist.
Dies wird
dadurch untermauert, dass der Beteiligte im VwGH-Verfahren 2002/13/0225 vom 27.
Februar 2008 als Beteiligter Nr. 733 in der Beschwerde vom 12. Dezember
2002 angeführt ist und daher jedenfalls über die Aussagen in der
VwGH-Beschwerde genauestens Bescheid wissen musste. Auf den Seiten 26 ff. dieser
Beschwerde sind fast wortwörtlich die bereits in der
Berufungsergänzung vom 4. Oktober 2002 angeführten Gründe
für das Vorliegen von "Nichtbescheiden" dargelegt. Es werden
ausführlich die Argumente der Berufungsergänzung zitiert, um
aufzuzeigen, warum die Bescheide nicht rechtsgültig ergangen sind. Ein
rechtsgültiger Feststellungsbescheid ist nicht ergangen heißt in der
Beschwerde, weil der Bescheid nicht "an einen der in § 191 Abs 1 lit. c BAO
genannten Adressaten" zugestellt wurde. Damit steht fest, dass der Bw. von der
Nichtigkeit der Bescheide als Beschwerdeführer im Feststellungsverfahren
längst informiert war, während er im Einkommensteuerverfahren vorgibt,
erst durch den Bescheid vom 14. Mai 2008 davon erfahren zu haben.
Der Bw. selbst
war ab 1991 auch steuerlich vertreten. Die Gründe der Bekämpfung des
Feststellungsverfahrens beim VwGH mussten daher auch mit seinem eigenen
Steuerberater diskutiert worden sein.
Aus den
bezeichneten Gründen war schon im Jahr 2002 ein Wiederaufnahmeantrag zu
stellen. Dies musste dem Bw. und wohl auch seiner steuerlichen Vertretung
bekannt sein.
b. Zu bedenken ist auch, dass der Bw. - wie zahllose andere
Beteiligte - bereits seit Februar 2002 auf die Erledigung des
Feststellungsverfahrens (betreffend die K AG) wartete und die bevorstehende
Qualifizierung der Feststellungsbescheide als "Nichtbescheide" seit sechs Jahren
ständiges Thema in den Gesprächen mit seiner steuerlichen Vertretung
sein musste. Die - aus der Sicht des Bw. - positive Erledigung durch den VwGH
(die ja angestrebt wurde) konnte dem Bw. nicht verborgen bleiben, da er an dem
Verfahren ja selbst beteiligt war. Damit war dem Bw. jedenfalls seit Februar
2008 - ungeachtet der vorangehenden Darlegungen - der mögliche
Wiederaufnahmegrund bestens bekannt.
Die Zurückweisung der Finanzverwaltung ist daher
rechtskonform zustandegekommen.
Beilage:
1 Anonymisierungsblatt
Linz, am 11.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0008-L/09
- Stammnummer
- 39217
- Gültig
- 11.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF