Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1559-W/05
Wiedereinsetzungsantrag betr. Versäumung eines Vorlageantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1559-W/05vom 10.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Dr. R. X.,
öff. Notar, Adr., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien vom 7. April 2005 betreffend Abweisung eines Antrages
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 8. April
2005 und vom 21. Juli 2005, betreffend Zurückweisung von
Vorlageanträgen, ErfNr., entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 4. November 1998 brachte die
Berufungswerberin (Bw.) eine Berufung gegen den Gebührenbescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) vom 9. Oktober
1998 ein.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 13. September
2004 wurde dem ausgewiesenen Bevollmächtigten, Notar Dr. R. X., am 15.
September 2004 zugestellt.
Wegen der versäumten Vorlageantragsfrist brachte die
Bw. mit Eingabe vom 17. Dezember 2004 einen Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter gleichzeitiger Stellung eines
Vorlageantrages ein.
Den Wiedereinsetzungsantrag begründete die Bw. wie
folgt:
"Unser Machthaber Herr öffentl. Notar Dr. R. X. hat
noch am 17.9.2004 eine Kopie dieser Berufungsvorentscheidung den beteiligten
Parteien, nämlich uns, der S. AG, der Firma "AR" ImmobilienerrichtungsgmbH
und der Firma L GesmbH zugestellt. Am 18.9.2004 trat unser Notar Dr. R.
X. gemeinsam mit seiner in seiner Kanzlei beschäftigten Ehegattin G. X.
einen einwöchigen Erholungsurlaub nach Griechenland an. Auf Grund
der offenbaren Vorurlaubshektik hat es Frau G. X. übersehen, die
entsprechenden Fristvormerke im Standkalender, der händisch geführt
wird, und im Computerkalender vorzumerken. Dazu ist anzumerken, dass Frau G. X.
schon seit dem Jahre 1980 beruflich im Betrieb ihres Gatten tätig ist und
seit seinem Amtsantritt im Notariat B. am 1.2.1989 u.a. mit dem Aufgabenbereich
"Fristvormerke und Kalenderakte" betraut ist und als solche sämtliche
relevanten Fristen, wie Berufungsfristen, Rangordnungen, die
Rechtsgültigkeit von Vermessungsamtbescheiden und dgl. sowohl in einem
händischen Standkalender als auch in dem Computerkalender
vormerkt. Auf Grund des bevorstehenden Urlaubsantrittes ist ihr erstmalig
der Fehler unterlaufen, eine relevante Frist nach Erhalt des Aktes nicht
einzutragen, sondern wurde der Akt lediglich zu den zu bearbeitenden Akten
gelegt. Da Frau G. X. ihre Arbeit bisher immer fehlerfrei verrichtet hat
und noch nie ein solches Fristenversäumnis passiert ist, bestand auch kein
Grund, dass Notar Dr. R. X. die Arbeit seiner Frau in diese Richtung
überprüfen müßte. Dieses durch Druck entstandene
Verschulden, der in der Notariatskanzlei angestellten Ehegattin des
einschreitenden Notars stellt für den berufsmäßigen
Parteienvertreter und für uns daher ein unvorhergesehenes und unabwendbares
Ereignis dar, wodurch die Frist für den Vorlageantrag letztlich
versäumt wurde. Dazu kam noch der Umstand, dass nach dem
Erholungsurlaub des Notarehepaares seitens der beteiligten Parteien keine
schriftliche Stellungnahme einlangte, sondern lediglich seitens der S. AG
fernmündlich angefragt wurde, was es mit der BVE auf sich habe, weil auf
Grund der langen Zeit (fast 6 Jahre) weder der Akt sofort greifbar war, noch der
seinerzeit mit der Sachlage betraute Mitarbeiter in der entsprechenden Abteilung
tätig war".
Mit Bescheid vom 7. April 2005 wurde der Antrag auf
Wiedereinsetzung vom FAG im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen,
dass ein Kontrollsystem, welches im Falle eines Versagens eines Mitarbeiters
geeignet wäre, Fristversäumnisse auszuschließen, nach den
Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag nicht bestehe. Der
Vorlageantrag wurde mit Bescheid vom 8. April 2005 zurückgewiesen.
In der gegen die Abweisung des Antrages auf
Wiedereinsetzung rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 10. Mai 2005 räumte
die Bw. ein, dass für die richtige Bearbeitung einer Rechtsmittelfrist
immer der Parteienvertreter selbst verantwortlich sei und dass die Eintragung
der Fristen im Rahmen der gegenüber den Kanzleiangestellten bestehenden
Aufsichtspflicht überwacht werden müsse. Es sei auch richtig, dass
eine Behauptung dieser Art im Wiedereinsetzungsantrag fehle, weil es dem
einschreitenden Notar als selbstverständlich erscheine, dass er als Notar
dies zu überprüfen habe. Diese Überprüfung sei
natürlich nicht für jeden Akt erfolgt, sondern immer wieder
stichprobenartig zu den unterschiedlichsten Gelegenheiten. Eben auf Grund dieser
Überprüfungen sei der einschreitende Parteienvertreter zu dem
Vorbringen gelangt, dass die dafür verantwortliche Mitarbeiterin, seine
Ehefrau G., noch nie einen Fehler bei der Eintragung der Fristen gemacht habe.
Diese Kontrolle sei insbesonders auch dadurch möglich, dass im
Computernetzwerk die Fristen für alle, insbesonders aber auch für den
Amtsinhaber, ersichtlich seien. Es stellt daher dieser Fehler in
Verbindung mit der vorgenommenen stichprobenartigen Überprüfung der
Fristen sicherlich einen minderen Grad des Versehens im Sinne des § 308 BAO
dar. Gemäß
§ 309a Abs. 1 BAO habe ein
Fristsetzungsantrag jene Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung des Fehlens
eines groben Verschuldens erforderlich seien. Dieses einmalige Fehlverhalten in
Verbindung mit der ständigen stichprobenartigen Kontrolle ergebe rechtlich
aus der Sicht der Berufungswerberin den minderen Grad des
Versehens. Weiters verwies die Bw. darauf, dass seitens der Bw.
zunächst kein dezidierter Auftrag zur Einbringung eines Rechtsmittels
und/bzw. eines Aussetzungsantrages beim Parteienvertreter eingelangt sei, was
ebenfalls einen minderen Grad des Versehens darstelle, weil bei der
Berufungswerberin nach fast sechs Jahren die "handelnden Personen" gewechselt
hätten, der Akt naturgemäß außer Evidenz genommen worden
sei.
Gleichzeitig brachte die Bw. eine Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 8. April 2005 samt einem neuerlichen
Vorlageantrag ein.
Mit abweisender Berufungsvorentscheidung vom 21. Juli 2005
betreffend die Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung
wurde der Bw. unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
v.21.1 0.1992 ZI 92/02/0247) vorgehalten, dass die bloß stichprobenartige
Überprüfung der Eintragungen nicht ausreichend für die Aufsichts-
und Kontrollpflicht eines Parteienvertreters sei, und zwar auch dann nicht, wenn
die Kanzleiangestellte überdurchschnittlich qualifiziert sei und es bisher
nicht zu Beanstandungen gekommen sei. Bei einem geeigneten Kontrollsystem
hätte der fehlende Eintrag auch schon früher auffallen müssen,
denn im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.Dezember 2004
werde vorgebracht, dass seitens der S. AG fernmündlich angefragt worden
sei, was es mit der Berufungsvorentscheidung auf sich habe. Dies sei sicher
zeitnah nach Erhalt der Kopien erfolgt.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag meinte die Bw.,
dass aus den Berufungsausführungen hervorgehe, dass der Parteienvertreter
seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht nachgekommen sei. Wenn man der
erstinstanzlichen Meinung folgte, dass die Aufsichts- und Kontrollpflicht nur
dann gewährleistet wäre, wenn der Parteienvertreter jeden einzelnen
Akt nachkontrollierte, dann führte das zu dem Schluss, dass dann für
diese Tätigkeit nicht einmal ein qualifizierter Mitarbeiter des
Parteienvertreters geeignet erschiene und der Parteienvertreter diese Arbeit
ausschließlich selbst verrichten müsste.
Überhaupt nicht
befasst habe sich die erstinstanzliche abweisende Entscheidung damit, dass die
1. Instanz den Akt überhaupt fast 6 Jahre liegen gelassen habe, ohne in
irgendeiner Richtung tätig zu sein. Letztlich habe sicherlich auch dies zu
der Fehlleistung in der Kanzlei des Parteienvertreters geführt.
Der neuerliche Vorlageantrag vom 10. Mai 2005 wurde vom FAG
mit Bescheid vom 21. Juli 2005 zurückgewiesen, wogegen die Bw.
rechtzeitig eine Berufung einbrachte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wurde eine Berufung nicht fristgerecht eingebracht, hat die
Abgabenbehörde die Berufung auf Grund des § 273 Abs. 1 lit b BAO durch
Bescheid zurückzuweisen.
§273 Abs. 1 BAO gilt gemäß
§ 276 Abs. 4 BAO sinngemäß für Vorlageanträge.
Auf Grund des § 308 Abs. 1 BAO ist auf Antrag der
Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, gegen die
Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch
ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist
einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last
liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um
einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 leg.cit. muss der
Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach
Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist
wahrzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur
Stellung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) bei der Abgabenbehörde
erster oder zweiter Instanz eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit
dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung
nachzuholen.
Nach § 309a Abs. 1 BAO hat der
Wiedereinsetzungsantrag a) die Bezeichnung der versäumten
Frist; b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren
Ereignisses (§ 308 Abs. 1); c) die Angaben, die zur Beurteilung des
fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung notwendig
sind; d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags
notwendig sind, zu enthalten
Als das eine Wiedereinsetzung rechtfertigende
unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis gab die Bw. ein durch Druck
entstandenes Verschulden der in der Notariatskanzlei angestellten Ehegattin des
einschreitenden Notars an.
Das durch Druck entstandenes Verschulden der in der
Notariatskanzlei angestellten Ehegatten erklärte die Bw. damit, dass der
Amtsinhaber am 18. September 2004 gemeinsam mit der Ehegattin einen
einwöchigen Erholungsurlaub nach Griechenland angetreten habe und die
Ehegattin auf Grund des bevorstehenden Urlaubsantrittes in offenbarer
Vorurlaubshektik es übersehen habe, die entsprechenden Fristvermerke im
händisch geführten Standkalender und im Computerkalender nach Erhalt
des Aktes einzutragen, sondern den Akt lediglich zu den zu bearbeitenden Akten
gelegt habe.
Ungeachtet dessen, dass ein bevorstehender einwöchiger
Griechenlandurlaub, welcher dem privaten Bereich zuzurechnen ist,
üblicherweise keinen Einfluss auf eine berufliche Tätigkeit hat, steht
einer Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegen, dass aus den Angaben der Bw.
zum Verschulden im Sinne des § 309a Abs. 1 lit. c BAO, entgegen der Ansicht
der Bw. nicht zu schließen ist, dass der Versäumung der Frist
lediglich ein minderen Grad des Versehens der Bw. bzw. ihres Vertreters zu
Grunde lag.
Ein Verschulden der Partei an der Fristversäumung, das
über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des
Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen.
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, d.h.
die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und
Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten
zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters
einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst
gleichzuhalten, während das Verschulden eines Kanzleibediensteten eines
bevollmächtigten Rechtsanwaltes dem Verschulden der Partei oder des
bevollmächtigten Rechtsanwaltes nicht gleichgesetzt werden darf. Das
Versehen eines Kanzleibediensteten stellt für den Rechtsanwalt und damit
für die von ihm vertretene Partei dann ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis iSd § 308 Abs. 1 BAO dar, wenn der Rechtsanwalt, der
ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht
gegenüber dem Kanzleibediensteten nachgekommen ist. Die dargelegten
Grundsätze über die Zurechnung des Verschuldens im Falle einer
Fristversäumung, hervorgerufen durch einen Fehler des Kanzleipersonals,
gelten auch für Wirtschaftstreuhänder und für Notare (siehe VwGH
24.05.1991, 90/16/0197).
Der Rechtsanwalt (Notar) darf nämlich die Festsetzung
von Fristen nicht völlig der Kanzleileiterin überlassen und sich
lediglich auf stichprobenartige Kontrollen beschränken. Für die
richtige Beachtung der Rechtsmittelfristen ist in einer Rechtsanwaltskanzlei
(einem Notariat) stets der Rechtsanwalt (Notar) verantwortlich, denn er selbst
hat die Fristen zu setzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige
Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu
überwachen und zwar auch dann, wenn die Kanzleiangestellte
überdurchschnittlich qualifiziert und deshalb mit der selbständigen
Besorgung bestimmter Kanzleiarbeiten, so auch der Führung des
Fristenvormerks, betraut worden ist und es bisher nicht zu Beanstandungen
gekommen sein sollte (vgl. etwa Verwaltungsgerichtshof 24. November 1986,
86/10/0169-0171, 27. Juli 1987, 86/10/0114, 27. September 1989, 89/02/0132, 26.
September 1990, 90/10/0062). Die bloß stichprobenartige
Überprüfung der Eintragungen ist nicht ausreichend (vgl.
Verwaltungsgerichtshof 30. September 1986, 86/04/0072, 19. September 1990,
89/03/0213, 26. September 1990, 90/10/0062). Es muss nämlich durch
entsprechende Kontrollen vorgesorgt werden, dass Unzulänglichkeiten durch
menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl.
Verwaltungsgerichtshof 11. Juni 1986, 86/11/0050, 0051, 23. Juni 1989,
89/17/0085). Kommt der Rechtsanwalt (Notar) einer solchen Aufsichts- und
Kontrollpflicht nicht nach, so handelt es sich nicht um einen minderen Grad des
Versehens (vgl. Verwaltungsgerichtshof 11. Juni 1986, 86/11/0050, 0051, 15.
September 1987, 87/04/0151, 0152). Ein Rechtsanwalt (Notar) verstößt
auch dann gegen seine Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im
Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens
eines Mitarbeiters Fristversäumung auszuschließen geeignet sind. Ein
Verschulden trifft ihn in einem solchen Fall nur dann nicht, wenn dargetan wird,
dass die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten
des entsprechenden Kanzleiangestellten beruht (siehe VwGH 14.5.1991,
91/14/0061).
Nach der Darstellung der Bw. war die Gattin des Notars
bereits seit 1989 ua. mit dem Aufgabenbereich "Fristvormerke und Kalenderakte"
betraut und habe als solche sämtliche relevanten Fristen vorgemerkt. Es sei
ihr erstmalig der Fehler unterlaufen, eine relevante Frist nach Erhalt des Aktes
nicht einzutragen. Der Akt sei lediglich zu den zu bearbeitenden Akten gelegt
worden. Im Wiedereinsetzungsantrag erklärte die Bw. dezidiert, dass
für den Notar kein Grund bestanden habe, die Arbeit seiner Frau in dieser
Richtung zu überprüfen. In der Berufung behauptete die Bw. eine
stichprobenartige Überprüfung zu den unterschiedlichsten
Gelegenheiten. Diese Kontrolle sei insbesondere auch dadurch möglich, dass
im Computernetzwerk die Fristen für alle, insbesondere auch für den
Amtsinhaber ersichtlich seien. Im Vorlageantrag erfolgte trotz des
Vorhaltes in der Berufungsvorentscheidung, dass der Notar die Organisation
seines Kanzleibetriebes so einzurichten hat, dass die Eintragung und Wahrnehmung
von Fristen gewährleistet sein muss, keine konkrete Darstellung der
Organisation des Kanzleibetriebes in Zusammenhang mit Fristvormerkungen, auf
Grund welcher vermutet werden könnte, dass diese Organisation geeignet
wäre Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen entgegen zu
wirken.
So kann die bloße Weiterleitung des Aktes durch den
Notar an die Kanzleikraft, die unter anderem mit dem Aufgabenbereich
"Fristvormerke und Kalenderakte" in Verbindung mit einer von der Bw. behaupteten
stichprobenartigen Überprüfung zu den unterschiedlichsten
Gelegenheiten nicht als ausreichend angesehen werden.
Hätte z.B. der Fristenvormerk bereits anlässlich
des Einganges der Berufungsvorentscheidung am 15. September 2004 zu erfolgen
gehabt und wäre ein entsprechend auffallender Vermerk am Aktendeckel
und/oder auf der Berufungsvorentscheidung anzubringen gewesen, hätte ein
fehlender oder falscher Fristenvormerk dem Notar bereits anlässlich seiner
Bearbeitung des Aktes am 17. September 2004 auffallen können.
Das Fehlen eines solchen Vermerkes hätte, wenn dieser
auch erst nach der Erstbearbeitung durch den Notar von der Kanzleikraft im Akt
anzubringen gewesen wäre, wäre ein solcher Vermerk grundsätzlich
vorgesehen gewesen, jedenfalls bei der weiteren Bearbeitung auffallen
müssen. Zum Vorhalt des FAG in der Berufungsvorentscheidung, dass
der fehlende Eintrag bei einem geeigneten Kontrollsystem auch schon früher
auffallen hätte müssen, da seitens der S. AG fernmündlich
angefragt worden sei, was es mit der BVE auf sich habe, was sicher zeitnah nach
Erhalt der Kopien und somit innerhalb der Berufungsfrist erfolgt sei, erfolgte
keine Stellungnahme.
Wenn nun die Bw. meint, dass noch der Umstand dazugekommen
wäre, dass nach dem Erholungsurlaub des Notarehepaares seitens der
beteiligten Parteien keine schriftliche Stellungnahme einlangt sei, sondern
seitens der Bw. lediglich fernmündlich angefragt worden sei, was es mit der
BVE auf sich habe, weil auf Grund der langen Zeit (fast 6 Jahre) weder der Akt
sofort greifbar gewesen sei, noch der seinerzeit mit der Sachlage betraute
Mitarbeiter in der entsprechenden Abteilung tätig gewesen sei und der
Umstand, dass seitens der Bw. zunächst kein dezidierter Auftrag zur
Einbringung eines Rechtsmittels und/bzw. eines Aussetzungsantrages beim
Parteienvertreter eingelangt sei, ebenfalls einen minderen Grad des Versehens
darstelle, weil bei der Berufungswerberin nach fast sechs Jahren die "handelnden
Personen" gewechselt hätten, der Akt naturgemäß außer
Evidenz genommen worden sei und, dass die späte Berufungsvorentscheidung
auch zur Fehlleistung in der Kanzlei des Parteienvertreters geführt habe,
so ist dazu Folgendes zu sagen:
Auch die Büroorganisation einer Kapitalgesellschaft
muss in gleicher Weise wie eine Rechtsanwaltskanzlei (Notariat) dem
Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen. Dazu
gehört insbesondere die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch
entsprechende Kontrollen, dass Unzulänglichkeiten zufolge menschlichen
Versagens voraussichtlich auszuschließen sind (siehe VwGH 26.06.1996,
95/16/0307).
Wenn die Fristversäumnis deshalb eingetreten ist, weil
die an die Bw. gerichtete Berufungsvorentscheidung von dieser oder ihrem
Vertreter nicht sofort zugeordnet werden konnte oder kein Sachbearbeiter mit der
zu Grunde liegenden Sache mehr vertraut war, so hat die Bw. oder ihr Vertreter
jedenfalls die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von
Terminen und Fristen erforderliche zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen,
zumal in einem solchen Fall der Fristversäumnis mit einem Antrag auf
Fristverlängerung (§ 245 Abs. 3 iV mit § 276 Abs 4 BAO)
entgegengewirkt hätte werden müssen.
Da einerseits das von der Bw. dargestellte Kontrollsystem
ihres Vertreters nicht geeignet war, eine Fristversäumnis im Falle des
Versagens eines Mitarbeiters aller Voraussicht nach auszuschließen und
weder von der Bw. noch von ihrem Vertreter die im gegebenen Fall gebotene
Möglichkeit, einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen,
aufgegriffen wurde, was jeweils ein der Bw. zuzurechnendes Verschulden an der
Fristversäumung, das über einen minderen Grad des Versehens
hinausgeht, darstellt, war die Berufung gegen die Abweisung des
Wiedereinsetzungsantrages abzuweisen und waren folglich die unbestritten
verspäteten Vorlageanträge zurückzuweisen.
Wien, am 10.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1559-W/05
- Stammnummer
- 39207
- Gültig
- 10.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF