Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0169-Z1W/02
Unterschrift bzw. Beglaubigung als Voraussetzung für den Bescheidcharakter einer Mitteilung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0169-Z1W/02vom 06.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine nicht mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Mitteilung gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK, die weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung im Sinne des § 96 BAO aufweist, hat keinen Bescheidcharakter (vgl. VwGH 10.10.1991, 91/17/0096).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. wegen
Verletzung der Entscheidungspflicht des Hauptzollamtes Feldkirch in einer
Eingangsabgabensache entschieden:
I.
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
II. Die
Berufung gegen die Mitteilung, Zl. 900/00162/2002-02, vom 24. Jänner
2002 des Hauptzollamtes Feldkirch wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a
Bundesabgabenordnung (BAO) als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 BAO ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht
Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser
Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mittels "Mitteilung" vom 24.
Jänner 2002, Zl. 900/00162/2002-02, schrieb das Hauptzollamt Feldkirch dem
Bf. "die Eingangsabgaben für 13 Flaschen Rotwein, die gemäß Art.
201 ZK am 05. Dezember 2000 entstanden sind", in der Höhe von
€ 75,44 (€ 10,91 an Zoll und € 64,53 an Einfuhrumsatzsteuer)
vor.
Dagegen richtet sich die
fristgerechte Berufung vom 31. Jänner 2002, in der im Wesentlichen wie
folgt ausgeführt wurde:
Die Mitteilung sei in sich
widersprüchlich. Es sei nicht nachvollziehbar, wie viele Flaschen
eingangsabgabenpflichtig sind. Aufklärungsbedürftig sei auch, ob es
sich bei dem Schriftstück um eine Mitteilung oder um eine
Berufungsvorentscheidung handelt. Der Bf. habe insgesamt 6 Liter Rotwein
angemeldet. Ziehe man die zollfreien 2 Liter ab, so wären nur 4 Liter zu
verzollen gewesen. Aus dem Prospekt, in welchen der Zollbeamte Einsicht genommen
habe, gehe hervor, "dass 0,75 Liter Rotwein SFR 58,00 brutto gekostet haben".
Dem Prospekt sei auch zu entnehmen, und habe der Bf. den Zollbeamten darauf
hingewiesen, dass in diesem Preis 7,6 % Mehrwertsteuer enthalten sei. Diese
hätte nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden dürfen. Die
Darstellung der Behörde, wonach er keinen Antrag auf Verzollung des Weins
nach "den für den Wein geltenden Einfuhrabgaben" beantragt habe, sei "in
dieser Form" unrichtig. Der Bf. besitze eine "vage Kenntnis darüber, dass
bei Wein nach Hektolitern verzollt" werde. Er habe seinerzeit beim Zollamt
Lustenau zum Beamten gesagt, dass nach seinem Kenntnisstand der Zoll nach
Hektolitern zu berechnen sei. Diese Äußerung, auf die der Beamte
nicht eingegangen sei, wäre als "Antrag auf Verzollung nach dem richtigen
Satz" zu werten gewesen. Der bekämpfte Bescheid sei überdies "von
niemandem unterfertigt". Weiters sei nicht erkennbar, wer den bekämpften
Bescheid erlassen habe.
Im "Devolutionsantrag", d. h.
der Beschwerde gemäß
§ 85c Abs. 1 ZollR-DG des Bf. vom
2. Oktober 2002, wurde im Wesentlichen wie folgt
ausgeführt:
Der Bf. habe am 5. Dezember
2000 "10 Flaschen mit 0,375 Liter und 6 Flaschen mit 0,75 Liter Inhalt
französischen Rotwein nach Österreich eingeführt". Nach Bezahlung
von ÖS 858,00 (€ 62,35) sei ihm eine Mitteilung nach Art. 221 ZK
ausgehändigt worden. Dagegen habe er am 27. Dezember 2000 Berufung erhoben.
Am 13. Dezember 2001 habe der Berufungssenat IV der Region Linz bei der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich den angefochtenen Bescheid
wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Am 24. Jänner 2002 sei vom
Hauptzollamt Feldkirch zu Zahl 900/00162/2002-02 eine neuerliche Mitteilung
gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK ergangen, gegen die er Berufung
erhoben habe.
Ergänzend führte der
Bf. in der Eingabe vom 10. Oktober 2002 im Wesentlichen an wie
folgt:
Die buchmäßige
Erfassung der "Abgabe Zoll von € 10,61" sei rechtswidrig
Das Hauptzollamt Feldkirch
teilte dem Senat am 1. April 2003 mit, dass die Verletzung der
Entscheidungspflicht auf einem Wechsel des ursprünglichen Sachbearbeiters
in eine andere Abteilung sowie auf einem Evidenzierungsfehler
beruhe.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 85b
Abs. 2 ZollR-DG haben die Zollbehörden, bei denen die Berufungen
gemäß
§ 85a Abs. 2 einzubringen sind, binnen sechs Monaten
nach Einlangen der Berufung mit Berufungsvorentscheidung zu
entscheiden.
Gemäß
§ 85c
Abs. 1 ZollR-DG ist wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die
Berufungsbehörde der ersten Stufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art.
243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat
(§ 1 UFSG) zulässig.
Im Fall der Beschwerde wegen
Verletzung der Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde ist über den
bei der säumigen Behörde gestellten Antrag abzusprechen; eine solche
Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht
auf ein überwiegendes Verschulden der Berufungsbehörde
zurückzuführen ist (§ 85c Abs. 6 ZollR-DG).
Für die Einbringung der
Beschwerde, das Verfahren des unabhängigen Finanzsenates sowie dessen
Entscheidungen gelten die diesbezüglichen Bestimungen der BAO, soweit die
in diesem Bundesgesetz enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen,
sinngemäß (§ 85c Abs. 8 ZollR-DG).
Das Hauptzollamt Feldkirch hat
nicht binnen sechs Monaten nach Einlangen der Berufung vom 31. Jänner
2002 gegen die oben angeführte Mitteilung entschieden. Laut Mitteilung des
Hauptzollamtes Feldkirch vom 1. April 2003 ist die Verletzung der
Entscheidungspflicht auf den Wechsel des ursprünglichen Sachbearbeiters in
eine andere Abteilung sowie auf einen Evidenzierungsfehler
zurückzuführen. Es ist daher gemäß
§ 85c Abs. 6
ZollR-DG über die beim säumigen Hauptzollamt Feldkirch eingebrachte
Berufung zu entscheiden
Gemäß Art. 201 Abs.
1 lit. a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige
Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt
wird.
Gemäß Art. 221 Abs.
1 ZK ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen,
sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.
Gemäß
§ 74 Abs.
1 ZollR-DG gilt die Mitteilung nach Art. 221 Abs. 1 ZK als
Abgabenbescheid.
Gemäß
§ 96 BAO
müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die
Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift
dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der
Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die
eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass
die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden
Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück
die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die
mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden,
bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn
sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den
Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde
genehmigt.
Gemäß
§ 273
Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde 1. Instanz eine Berufung, die
gegen einen von ihr erlassenen Bescheid eingebracht worden ist, durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Die für alle schriftlichen
Ausfertigungen der Abgabenbehörden in § 96 BAO geltenden Erfordernisse
gelten auch für schriftliche Bescheide (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, S. 208,
Rz. 1).
Abgesehen von den in § 96
BAO genannten Fällen, in den eine Erledigung keine Unterschrift
(Beglaubigung) aufweisen muß, führt das Fehlen der Unterschrift auf
einer Erledigung dazu, dass kein Bescheid vorliegt (VwGH 10. Oktober 1991,
91/17/0096).
Mit Berufung anfechtbar sind
nur Bescheide. Daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne
Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (Ritz, BAO-Kommentar,
S. 645, Rz. 6).
Die angefochtene Mitteilung des
Hauptzollamtes Feldkirch vom 24. Jänner 2002 wurde nicht mittels
automatisationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt. Diese Mitteilung
enthält weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung und hat folglich
keinen Bescheidcharakter. Die dagegen erhobene Berufung vom 31. Jänner
2002 ist daher gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückzuweisen. Es erübrigt sich daher, weiter auf das Vorbringen des
Bf. einzugehen.
Aufgrund dieser Ausführungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
6. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 221 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0169-Z1W/02
- Stammnummer
- 3912
- Gültig
- 06.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF