Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2514-W/08
Kein Familienbeihilfenanspruch , wenn Existenzmittel nicht gesichert
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2514-W/08vom 30.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 12. Juni 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf
vom 20. Mai 2008 betreffend Familienbeihilfe ab Februar 2008
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist slowakische
Staatsbürgerin und stellte am 7.3.2008 den Antrag auf Zuerkennung der
Familienbeihilfe für den Sohn X., geb. 2008.
Dem Antrag legte die Bw. die Ruhendmeldung des Gewerbes
(Hausbetreuung) ab 1.1.2008, eine Heiratsurkunde vom 6.9.2007 und Geburtsurkunde
des Sohnes vom 3.3.2008 sowie Mutter-Kind-Pass vom 16.11.2007 vor. Mangels
Beantwortung eines Vorhalteverfahrens des Finanzamtes betreffend die Vorlage
einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der selbständigen Tätigkeit, Kopien
der Auftragsverträge und Rechnungen sowie Anmeldebescheinigung für den
Sohn X., den Einkommensnachweis und Nachweis über die Krankenversicherung
wurde der Antrag in der Folge abgewiesen.
In der fristgerechten Berufung wendete die Bw. ein, dass
der Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen seit 2006 in
Österreich liegen würde und wurde für den Sohn X. eine
slowakische Geburtsurkunde sowie die Anmeldebescheinigung für EWR
Bürger, weiters der Reisepass und Versicherungsbestätigung der Bw.
sowie Honorarrechnungen bezüglich der Tätigkeit der Bw. für das
Jahr 2007 vorgelegt.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom
17.7.2008 wurde wie folgt begründet:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in
Österreich aufhalten.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des NAG rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
EU/EWR-Bürger,
die ihre Freizügigkeit in Anspruch genommen hätten (d.h. nach
Österreich eingereist sind) und sich länger als drei Monate hier
aufhalten würden, seien somit Österreichern in Bezug auf den
Familienbeihilfenanspruch grundsätzlich nur dann gleichgestellt, wenn sie
1.
unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind
und
2. über
ausreichende Existenzmittel und über eine ausreichende Krankenversicherung
für sich und ihre Familienangehörigen verfügen.
Bei der
Beurteilung der ausreichenden Existenzmittel sei auf den Willen und die
Möglichkeit abzustellen, sich diese aus Eigenem zu verschaffen bzw. zu
erhalten. Lt. Angaben der Bw. würde der Ehegatte den Haushalt finanzieren
und die Bw. von der Familie in der Slowakei unterstützt. Die Bw. hätte
das Gewerbe seit 1.1.2008 ruhend gemeldet und verfüge somit über keine
eigenen Einkünfte. Mangels eigenen Existenzmittel ab 2/2008 wäre die
Berufung somit abgewiesen worden.
Dagegen wurde fristgerecht der Vorlageantrag an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) rechtmäßig in
Österreich aufhalten.
Im Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 ist
über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen,
sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,
normiert:
Jeder Unionsbürger hat das Recht auf
Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum
von über drei Monaten, wenn er
a) Arbeitnehmer oder Selbständiger im
Aufnahmemitgliedstaat ist oder
b) für sich und seine
Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt,
sodass sie während ihres Aufenthaltes keine Sozialhilfeleistungen des
Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen und er und seine
Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz
im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
c) bei einer privaten oder öffentlichen
Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner
Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird,
zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung
als Hauptzweck eingeschrieben ist und über einen umfassenden
Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der
zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch
jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für
sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel
verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine
Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates in Anspruch nehmen
müssen, oder
d) ein Familienangehöriger ist, der den
Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b, oder c
erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger
sind, haben somit nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach den
§§ 8 und 9 des NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 8 leg.cit. regelt die verschiedenen Aufenthaltstitel, § 9 leg.cit.
i.Z mit § 53 leg.cit. die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für
EWR- Bürger. Eine solche ist gem. § 53 leg.cit. auszustellen, wenn die
Voraussetzungen gem. der §§ 51 (Angehörigeneigenschaft) oder 52
leg.cit. vorliegen. Demnach ist von der zuständigen Behörde das
Vorliegen einer Krankenversicherung und ausreichender Existenzmittel zu
prüfen. Zu beachten ist aber in diesem Zusammenhang die
Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 4 FLAG, wonach für
EWR-Bürger, die bereits vor dem Inkrafttreten diese Bundesgesetze
rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und gemeldet sind, die
aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz 1991 die Anmeldebescheinigung ersetzt.
In Umsetzung der oben zitierten EU-Richtlinie ist somit
eine rechtmäßige Niederlassung eines Unionsbürger dann gegeben,
wenn der Bürger selbständig oder unselbständig erwerbstätig
ist oder (sonst) über Existenzmittel und einer ausreichenden
Krankenversicherung verfügt (Wittmann-Papacek, Der Familienlastenausgleich,
Kommentar, Teil C, § 3, Seite 3).
Im vorliegenden Fall liegt zwar keine Anmeldebescheinigung
vor, jedoch muss deren Ausstellung auch nicht beantragt werden, da die Bw.
zweifellos seit 16.3.2004 durchgehend in Österreich gemeldet ist. Selbst
bei Vorliegen einer Anmeldebescheinigung würde diese Tatsache für die
Gewährung der Familienbeihilfe ausreichen, ohne dass von der für deren
Gewährung zuständigen Behörde überprüft werden
müsste, ob die dafür lt. § 52 NAG erforderlichen Voraussetzung
vorliegen.
Im vorliegenden Fall ist die Bw. im strittigen Zeitraum
2008 jedoch weiters weder selbständig noch unselbständig
erwerbstätig, die gewerbliche Tätigkeit der Bw. wurde ab 1.1.2008
ruhend gemeldet. Aus diesem Grund war das Vorliegen ausreichender eigener
Existenzmittel zu prüfen und liegen im Zeitraum 2008 nachhaltig gesicherte
eigene Existenzmittel nicht vor.
Soweit die Bw. im Vorlageantrag vorbringt, der ebenso
selbständig tätige Ehegatte finanziere den Haushalt und würde die
Bw. auch von der Familie in der Slowakei unterstützt, ist darauf
hinzuweisen, dass mit Wirkung ab 1. Jänner 2006 im Rahmen des so
genannten "Fremdenpakets" durch Erlassung eines Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes, eines Fremdenpolizeigesetzes 2005, sowie eines
Asylgesetzes 2005 eine grundlegende Änderung der Rechtslage auf dem
Gebiet des Fremdenrechts eingetreten ist. Demnach kann auch ein
Familienbeihilfenanspruch nicht vom haushaltszugehörigen Ehegatten
abgeleitet werden (Wittmann-Papacek, aaO., Teil C, § 3,
Seite 2). Wenn nun ab 2006 der Beihilfenanspruch nicht mehr vom
haushaltszugehörigen Ehegatten ableitbar ist, dann findet diese
Vorgangsweise auch auf die vorliegende Ehegemeinschaft ihre Anwendung.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2514-W/08
- Stammnummer
- 39042
- Gültig
- 30.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF