Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2847-W/08
Kreditkosten für Kauf einer Wohnung (vergebliche Zahlung infolge Betruges) als außergewöhnliche Belastung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2847-W/08vom 30.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X vom 11. Juli 2008 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin bezieht Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Sie beantragte in ihrer Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2007 unter anderem die Berücksichtigung
von Versicherungsprämien in Höhe von 2.052,58 € und von Ausgaben
zur Wohnraumschaffung in Höhe von 2.535,10 € als Sonderausgaben. Die
Berufungswerberin beantragte weiters den Abzug von Kreditkosten für den
Kauf einer Wohnung in Höhe von 5.832,09 € (Zinsen in Höhe von
5.733,09 €, Spesen in Höhe von 99,00 €) als
außergewöhnliche Belastung.
Das Finanzamt berücksichtigte im
Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 11. Juli 2008 die als
Sonderausgaben geltend gemachten Beträge gemäß
§ 18 Abs. 3
Z 2 EStG 1988 in Höhe von 730,00 € (ein Viertel des gesetzlichen
Höchstbetrages von 2.920,00 €), nicht jedoch die beantragten
Kreditkosten in Höhe von 5.832,09 €. In der Bescheidbegründung
wurde dazu ausgeführt, die Kreditkosten stellten ebenfalls Sonderausgaben
im Sinne des § 18 EStG 1988 (Wohnraumschaffung) dar und könnten daher
gemäß
§ 34 EStG 1988 nicht als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt werden.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 erhob die
Berufungswerberin Berufung mit folgender Begründung:
Bei den nicht anerkannten Kreditkosten handle es sich nicht
um Aufwendungen zur Wohnraumschaffung, sondern um die Folgen, die sie wegen
eines unseriösen Maklers zu tragen habe. Sie habe im August 2006 den Kauf
einer Wohnung im 17. Bezirk unterschrieben, wobei ihre Wohnung im 18. Bezirk
gleichzeitig verkauft werden sollte. Ab dem Moment der Vertragsunterzeichnung
sei es zu unzähligen Missständen gekommen (kein Verkauf der Wohnung im
18. Bezirk, unfertige Wohnung im 17. Bezirk, ...........), wodurch sie gezwungen
gewesen sei, in der Wohnung im 18. Bezirk zu bleiben und jene im 17. Bezirk
wiederum zu verkaufen. Infolge einer Fülle von Bauschäden und nicht
fertig gestellter Arbeiten habe sich der Verkauf der Wohnung sehr schwierig
gestaltet. Erst vor wenigen Wochen habe ein neuer Käufer gefunden werden
können. In der Zwischenzeit - etwa zwei Jahre - habe sie aber für die
Kreditkosten aufkommen müssen. Sie sei gerne bereit, nähere
Auskünfte zu erteilen bzw. offene Fragen zu beantworten. Diese
Angelegenheit habe sie weit mehr als 40.000 € gekostet, die unwiderruflich
verloren seien.
Sie ersuche daher, ihre Arbeitnehmerveranlagung nochmals zu
prüfen. Möglicherweise fände sich ja eine Lösung im
Zusammenhang mit einer eventuellen Härtefallregelung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Juli 2008 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte die
Berufungswerberin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzung erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein
(Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen
(Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie
höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst (§ 34 Abs. 2 EStG 1988).
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG
1988).
Die Belastung
beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,
soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2
Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
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von höchstens 7.300 Euro
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6%
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mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro
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8%
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mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro
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10%
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mehr als 36.400 Euro
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12%
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen
Prozentpunkt
wenn dem Steuerpflichtigen der
Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
für jedes Kind im Sinne des
§ 106 EStG 1988 (§ 34 Abs. 4 EStG 1988).
Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen
schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung aus. Es erübrigt sich diesfalls die
Prüfung, ob die anderen Voraussetzungen vorliegen (vgl. VwGH 18.2.1999,
98/15/0036; VwGH 28.11.2002, 2002/13/0077).
Wie oben angeführt, ist Voraussetzung für die
Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nach §
34 EStG 1988 unter anderem, dass die Belastung zwangsläufig erwachsen ist,
sich der Steuerpflichtige ihr also aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Aus dieser Bestimmung ergibt sich
mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach §
34 EStG 1988 ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie
Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt
wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der
Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl. VwGH 26.9.2000,
99/13/0158; VwGH 19.12.2000, 99/14/0294; VwGH 24.10.2005,
2002/13/0031).
Im zuletzt zitierten Erkenntnis hatte der
Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden, ob der Ausfall einer gerichtlich
festgestellten Klagsforderung wegen nicht ordnungsmäßiger Errichtung
eines Wintergartens und eines Saunazubaues als außergewöhnliche
Belastung gemäß
§ 34 EStG 1988 bei der Ermittlung des
Einkommens Berücksichtigung finden kann. Der Gerichtshof wies die
Beschwerde unter anderem deshalb als unbegründet ab, da die geltend
gemachte Belastung aus einer aus freien Stücken gewählten
Handlungsweise resultierte, deren aus der Beteiligung am Wirtschaftsleben
bestehendes Risiko in Form der Ermäßigung der Einkommensteuer auf die
Allgemeinheit abzuwälzen, auch nicht dem Zweck des § 34 EStG 1988
entspricht.
Entscheidend für die Abzugsfähigkeit als
außergewöhnliche Belastung ist, ob das Ereignis, dessen Folge die
Aufwendungen oder die Verpflichtung zur Bestreitung der Aufwendungen sind,
zwangsläufig war. Als - eine Zwangsläufigkeit begründende -
rechtliche Gründe kommen nur solche rechtlichen Verpflichtungen in
Betracht, die der Steuerpflichtige nicht selbst gesetzt hat. Verpflichtungen auf
Grund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen können für sich allein
eine Zwangsläufigkeit regelmäßig nicht begründen.
Zwangsläufigkeit kann in derartigen Fällen vielmehr nur bejaht werden,
wenn zusätzlich zu der selbst begründeten Rechtspflicht eine weitere
rechtliche oder sittliche Verpflichtung bzw. eine tatsächliche Zwangslage
zur Leistung der Aufwendungen tritt. Entsprechendes gilt, wenn die
Übernahme der Rechtspflicht ihrerseits auf rechtlichen oder sittlichen
Verpflichtungen bzw. einer tatsächlichen Zwangslage beruht (vgl. BFH
19.5.1995, III R 12/92, BStBl II 1995, 774, betreffend vergebliche Zahlungen
für den Erwerb eines Grundstücks und die Errichtung eines
Einfamilienhauses (Maklerkosten, Werklohnvorauszahlungen), zu denen der
Steuerpflichtige durch einen Betrug seiner Vertragspartner veranlasst worden war
und für die er nach dem Scheitern der Verträge keine realisierbaren
Ersatzansprüche erworben hatte).
Die im gegenständlichen Fall als
außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Ausgaben stehen im
Zusammenhang mit dem Kauf einer neuen Wohnung durch die Berufungswerberin.
Für die Finanzierung des Wohnungskaufes wurde von der Berufungswerberin ein
Kreditvertrag abgeschlossen, der die betreffenden Zahlungsverpflichtungen
(Zinsen in Höhe von 5.733,09 €, Spesen in Höhe von 99,00 €)
ausgelöst hat. Dass sich die Berufungswerberin zum Kauf der Wohnung nicht
aus freien Stücken entschlossen hätte, ergibt sich weder aus den
Berufungsausführungen noch aus der Aktenlage. Da die Übernahme der
Zahlungsverpflichtungen somit auf keinen rechtlichen oder sittlichen
Verpflichtungen bzw. einer tatsächlichen Zwangslage beruhte, sind die
betreffenden Aufwendungen nicht zwangsläufig erwachsen im Sinne des §
34 Abs. 3 EStG 1988 und somit nicht als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig.
Dem Berufungsbegehren konnte daher nicht entsprochen
werden.
Wien, am 30.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2847-W/08
- Stammnummer
- 39018
- Gültig
- 30.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF