Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1179-L/08
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich Einkommensteuer 1999 wegen unrichtiger Berechnung eines Spekulationsgewinnes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1179-L/08vom 29.01.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Werbungs-kosten
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Überschuss
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Datum
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Kosten
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Datum
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Kosten
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Stamm-aktien
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29.1.1998
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490.967,50
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28.6.
1999
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667.691,05
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110.473,55
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Wandel-anleihe
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21.1.1999
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3.282.500,00
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1.12.
1999
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4.050.000,00
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75.370,88
66.250,00
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625.879,12
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Shares
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20.7.1999
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386.918,04
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13.10.
1999
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307.696,55
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-79.221,49
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657.131,18
(b) Bericht der BP vom 11. Dezember 2002 betreffend
Prüfung bei der KEG:
Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften werden
1999 mit 657.131,00 S festgestellt. Die Anteile betragen 624.274,00 S (Bw.)
und 32.857,00 S (Gattin des Bw.).
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. (a) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 1 lit. b BAO ist
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht mehr zulässig
ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen
Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden
konnten.
(b) Die Wiederaufnahmegründe sind grundsätzlich
dieselben, wie bei der amtswegigen Wiederaufnahme. Tatsachen sind
Sachverhaltselemente (mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände): Zustände,
Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften. Selbst innere Vorgänge (soweit
sie rational feststellbar sind) können Tatsachen sein (zb. Ansichten,
Absichten; die mangelnde Ordnungsmäßigkeit der Buchführung oder
die näheren Umstände betreffend die Marktgerechtigkeit des Verhaltens
usw.).
(c) Bei der Wiederaufnahme auf Antrag stellen aber
Tatsachen und Beweismittel nur dann taugliche Wiederaufnahmegründe dar,
wenn sie im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht
geltend gemacht werden konnten. Die Kenntnis des Vertreters muss sich die
vertretene Partei zurechnen lassen (Ritz, BAO § 303, Rz 27 zu VwGH
29.9.87, 87/11/0205). Nach Ansicht des VwGH ist maßgebend, ob im Zeitpunkt
des abgeschlossenen Verfahrens die maßgeblichen Umstände der Partei
bekannt waren (VwGH 28.9.1998, 96/16/0158). Im Falle von Beweismitteln muss es
sich um solche handeln, die im Zeitpunkt der Erlassung des das Verfahren
abschließenden Bescheides bereits existiert haben, aber der Partei zum
Zweck der Verwertung noch nicht zur Verfügung gestanden sind. Legt die
Partei nicht dar, dass ihr Unterlagen nicht zur Verfügung standen (sondern
sie nur keine Veranlassung sah, diese vorzulegen), dann handelt es sich nicht um
neu hervorgekommene Beweismittel (VwGH 26.2.2003, 97/13/0081).
(d) Der Antrag ist gemäß
§ 303 Abs 2
BAO mit drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes befristet. Ein
verspäteter Wiederaufnahmeantrag ist zurückzuweisen.
(e) Nach Eintritt der Verjährung ist gemäß
§ 304 BAO eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern
ihr nicht ein eingebrachter Antrag gemäß
§ 303 Abs 1 BAO
zugrunde liegt
- innerhalb eines Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die
Wiederaufnahme von Amts wegen unter der Annahme einer Verjährungsfrist
(§§ 207 bis 209 Abs 2 BAO) von sieben Jahren zulässig wäre
oder
- vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach
Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides.
2. Der Zurechnung bezüglich des Spekulationsgewinnen
lag keine einheitliche und gesonderte Feststellung zugrunde, vielmehr erfolgte
die Zurechnung des strittigen Veräußerungsgewinnes direkt an den Bw.
Die Regelung des § 252 BAO greift daher in diesem Falle nicht.
3. Die in der Berufung enthaltenen Anträge wurden bis
auf einen - nämlich die Befragung des Bw. - nicht aufrechterhalten. In der
fortgesetzten mündlichen Verhandlung wurde daher ausschließlich der
Bw. befragt.
4. Der Wiederaufnahmeantrag wurde innerhalb der Fristen der
§§ 209 und 304 BAO gestellt (Bescheid vom 17. Februar 2003 bzw
Abänderung des Bescheides vom 2. Dezember 2003; Wiederaufnahmeantrag
vom 20. Dezember 2007) und ist daher rechtzeitig. Eine amtswegige
Wiederaufnahme wurde vom Finanzamt nicht in Erwägung gezogen, weil die in
§ 207 Abs 2 BAO geregelte Frist von fünf Jahren bereits
abgelaufen ist.
5. (a) Im gegenständlichen Fall wird zunächst im
Wiederaufnahmeantrag jener Umstand vom Bw. als neu hervorgekommen bezeichnet,
wonach er selbst um 800.000,00 S Wandelanleihen gekauft, am 20. Mai 1999
vom privaten Depot behoben und am selben Tag an die W. KEG übertragen hat.
Dadurch habe sich ein höherer Bestand bei der KEG (statt
3.250.000,00 S gesamt 4.050.000,00 S) und in der Endabrechnung kein Gewinn,
sondern ein Verlust ergeben.
Nach den (ursprünglichen) Angaben des Bw. wurden im
Zuge des gegen ihn laufenden Strafverfahrens Unterlagen bei der H-Bank
angefordert: Im Schreiben vom 13. Dezember 2007 an den Spruchsenat des
Finanzamtes wurden im laufenden Strafverfahren gegen den Bw. mehrere
Depotauszüge vorgelegt
- Depotauszüge 6012025869 (Ausbuchung KEG 4.050.000,00
S vom 1. Dezember 1999) und 6112001463 (Einbuchung Bw. 4.050.000,00 S vom
1. Dezember 1999) sowie
- Depotauszüge 6112001463 vom 26. und 27. Juni
2000 betreffend Verkäufe vom Privatkonto (s dazu auch Belege 1-7 der
Beilage zum Wiederaufnahmeantrag) und
- Depotauszug 17074019 vom 20. Mai 1999 betreffend
Einbuchung Wandelanleihe Nominale 800.000,00 S bei der KEG.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2008 übermittelte der
Bw. an die Berufungsbehörde im Finanzstrafverfahren als Ergänzung eine
Wertpapierabrechnung der W. KEG vom 21. Januar 1999 über den Ankauf
der verfahrensgegenständlichen Wandelanleihe im Nominalwert von
3.250.000,00 S und einem Kurswert von 3.282.500,00 S (Beweisantrag und
Urkundenvorlage; im Wiederaufnahmeverfahren als Beilage 1 ausgewiesen).
(b) Der UFS kann in diesem - im Wiederaufnahmeantrag
angeführten - Umstand weder eine neu hervorgekommene Tatsache erblicken,
noch handelt es sich um ein neues Beweismittel: Der private Kauf der
Wandelanleihe im Ausmaß von 3.250.000,00 S und 800.000,00 S (Summe
4.050.000,00 S) und die (jeweilige) Übertragung an die KEG an sich war dem
Bw. schon 1999 bekannt und musste ihm auch bekannt sein, weil die Transaktion
derartiger Summen nicht ohne sein Einverständnis durchgeführt werden
konnte. Es ist auch davon auszugehen, dass die "nachträglich
hervorgekommenen" Transaktionsbelege dem Bw. schon 1999 zur Verfügung
standen. Dies hat der Bw. in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich
auch bestätigt und ausgeführt, er habe alles an den Steuerberater
weitergeleitet.
Der Bw. hat die für das gegenständliche Verfahren
bedeutsame Wandelanleihe im Wert von 800.000,00 S privat angekauft, am 20.
Mai 1999 vom eigenen Depot behoben und auf das Depot der KEG übertragen.
Damit bestand - ungeachtet der Frage, welche Belege dem Bw. zugekommen sind und
welche Belege an den Steuerberater weitergeleitet wurden - jedenfalls Kenntnis
des Bw. über die Transaktion. Damit liegt aber bezüglich der
Umstände auf die sich der Bw. nunmehr in der Wiederaufnahme stützt,
keine neue Tatsache und auch kein neues Beweismittel vor, sodass es der
Prüfung des Verschuldens nicht bedarf (s auch VwGH 26.2.2003, 97/13/0081).
Im übrigen würde eine Verschuldensprüfung zum gleichen Ergebnis
wie in Punkt c (nachfolgend) führen.
(c) Soweit die steuerliche Vertretung nunmehr einwendet,
dass der Bw. zwar Kenntnis von der Übertragung gehabt, aber nicht gewusst
hat, dass der Buchwertabgang bei der Berechnung des
Veräußerungsgewinnes nicht berücksichtigt wurde, ist auch diese
neue Argumentation nicht glaubwürdig. Die Berufungspunkte wurden bei der
Schlussbesprechung ausführlich erörtert. In der Niederschrift zur
Schlussbesprechung bei der KEG vom 11. Dezember 2002, bei der der Bw. als
Geschäftsführer und Gesellschafter anwesend war, ist auch ein Anhang
enthalten, der die genaue Darstellung des Veräußerungsgewinnes bei
der Wohnbau Wandelanleihe enthält. Sowohl die angesetzten Kosten als auch
die Erlöse sind dargestellt:
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Datum
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Kosten/Erlös
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Anschaffung
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21.1.1999
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-3.282.500,00
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Veräußerung
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1.12.1999
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4.050.000,00
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Werbungskosten
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-75.370,88
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Werbungskosten
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-66.250,00
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Einkünfte Summe
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625.879,12
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Sonstige Einkünfte
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110.473,55
-79.221,49
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Einkünfte aus Spekulationsgeschäften 1999
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657.131,18
Somit kannte der Bw. aufgrund seiner Tätigkeit als
Geschäftsführer der KEG und als Beteiligter die genaue Höhe der
Abzugsposten. Da beide Übertragungen - jene in Höhe von
3.250.000,00 S und jene in Höhe von 800.000,00 S - dem Bw. bekannt
waren, musste er bei Vorstellung des Zahlenwerkes durch die BP auch erkennen,
dass die 800.000,00 S nicht enthalten waren.
Hätte der Bw. diesen Umstand aber tatsächlich
nicht gekannt, sondern erst im Dezember 2007 davon erfahren (sodass auch §
303 Abs 2 BAO als erfüllt anzusehen wäre) und läge eine neue
Tatsache vor, die zu einem anderslautenden Bescheid geführt hätte, so
könnte dem Bw. auch dieses Argument nicht zum Erfolg verhelfen:
Ein grobes Verschulden der Partei steht nämlich auch
im Fall des Vorliegens neuer Tatsachen der Wiederaufnahme des Verfahrens nach
§ 303 Abs 1 lit. b entgegen (Ritz, BAO, § 303, Rz 17 und 26).
Grobes Verschulden liegt vor, wenn jemand auffallend
sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit
Behörden erforderliche und die nach den persönlichen Fähigkeiten
zumutbare Sorgfalt außer acht lässt. Das Verschulden des Vertreters
ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (Ritz, BAO, § 308, Rz 15
ff).
Nach dem vorangehend Dargelegten ist festzuhalten, dass die
Übertragung der Wandelanleihe an die KEG - deren Nichterfassung
letztendlich zur Fehlberechnung der Betriebsprüfung geführt hat - bei
der Personengesellschaft zu verbuchen war. Wenn auch letztlich nach nunmehr zehn
Jahren nicht mehr geklärt werden konnte, ob der Bw. die Belege nicht
weitergegeben hat oder - wie er selbst dies darstellt - die Weitergabe an den
Steuerberater erfolgt ist, aber eine Verbuchung aus ungeklärten
Gründen unterblieb, ist das Ergebnis dasselbe: Wenn eine Transaktion mit
diesen Ausmaßen (800.000,00 S) in der Buchhaltung nicht jenen
Niederschlag findet, der es erlaubt, den Ankaufspreis zurückzuverfolgen,
hat die dafür zuständige Person auffallend sorglos gehandelt. Dabei
spielt es auch keine Rolle, ob das Verschulden an der Nichtverbuchung beim
Steuerberater oder beim Bw. zu suchen ist, weil der Bw. als Vertretener für
den Vertreter einstehen muss.
Hinzu kommt eine weitere auffallende Sorglosigkeit sowohl
des Bw. als auch des Steuerberaters: Obwohl die Betriebsprüferin einen
für den Bw. unerwarteten Veräußerungsgewinn von über
600.000,00 S feststellt und die entsprechenden Steuern vorschreibt,
fällt auch weiterhin weder dem Bw. noch seinem steuerlichen Vertreter im
BP-Verfahren auf, dass die Ursache ein rechnerischer Gewinn aus dem Verkauf der
Wandelanleihe ist, der dadurch zustande kommt, dass der Ankauf nicht
entsprechend verbucht wurde. Damit ist von einer fortgesetzt auffallenden
Sorglosigkeit beider Personen auszugehen. Da die Ergebnisse der BP mehrmals im
Rahmen der Prüfung und beim Prüfungsabschluss besprochen wurden,
hätte bei entsprechender Nachfrage und Sorgfalt die Nichtverbuchung oder
Nichtberücksichtigung des Einganges von 800.000,00 S jedenfalls
festgestellt werden können, da es einem Steuerpflichtigen und seinem
Steuerberater wohl zumutbar ist, einen aus einer einfachen
Einnahmen-Ausgabenrechnung resultierenden Gewinn zahlenmäßig zu
überprüfen.
Die beantragte Wiederaufnahme kommt daher wegen
Nichtvorliegens neuer Tatsachen oder Beweismittel sowie wegen auffallender
Sorglosigkeit des Bw. und seines steuerlichen Vertreters im
Betriebsprüfungsverfahren nicht zustande.
Beilage:
1 Anonymisierungsblatt
Linz, am 29.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1179-L/08
- Stammnummer
- 38972
- Gültig
- 29.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF