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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1179-L/08

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich Einkommensteuer 1999 wegen unrichtiger Berechnung eines Spekulationsgewinnes

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1179-L/08vom 29.01.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Werbungs-kosten | Überschuss | | Datum | Kosten | Datum | Kosten | | | Stamm-aktien | 29.1.1998 | 490.967,50 | 28.6. 1999 | 667.691,05 | | 110.473,55 | Wandel-anleihe | 21.1.1999 | 3.282.500,00 | 1.12. 1999 | 4.050.000,00 | 75.370,88 66.250,00 | 625.879,12 | Shares | 20.7.1999 | 386.918,04 | 13.10. 1999 | 307.696,55 | | -79.221,49 | | | | | | | 657.131,18 (b) Bericht der BP vom 11. Dezember 2002 betreffend Prüfung bei der KEG: Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften werden 1999 mit 657.131,00 S festgestellt. Die Anteile betragen 624.274,00 S (Bw.) und 32.857,00 S (Gattin des Bw.). Über die Berufung wurde erwogen: 1. (a) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 1 lit. b BAO ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. (b) Die Wiederaufnahmegründe sind grundsätzlich dieselben, wie bei der amtswegigen Wiederaufnahme. Tatsachen sind Sachverhaltselemente (mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände): Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften. Selbst innere Vorgänge (soweit sie rational feststellbar sind) können Tatsachen sein (zb. Ansichten, Absichten; die mangelnde Ordnungsmäßigkeit der Buchführung oder die näheren Umstände betreffend die Marktgerechtigkeit des Verhaltens usw.). (c) Bei der Wiederaufnahme auf Antrag stellen aber Tatsachen und Beweismittel nur dann taugliche Wiederaufnahmegründe dar, wenn sie im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Die Kenntnis des Vertreters muss sich die vertretene Partei zurechnen lassen (Ritz, BAO § 303, Rz 27 zu VwGH 29.9.87, 87/11/0205). Nach Ansicht des VwGH ist maßgebend, ob im Zeitpunkt des abgeschlossenen Verfahrens die maßgeblichen Umstände der Partei bekannt waren (VwGH 28.9.1998, 96/16/0158). Im Falle von Beweismitteln muss es sich um solche handeln, die im Zeitpunkt der Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides bereits existiert haben, aber der Partei zum Zweck der Verwertung noch nicht zur Verfügung gestanden sind. Legt die Partei nicht dar, dass ihr Unterlagen nicht zur Verfügung standen (sondern sie nur keine Veranlassung sah, diese vorzulegen), dann handelt es sich nicht um neu hervorgekommene Beweismittel (VwGH 26.2.2003, 97/13/0081). (d) Der Antrag ist gemäß § 303 Abs 2 BAO mit drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes befristet. Ein verspäteter Wiederaufnahmeantrag ist zurückzuweisen. (e) Nach Eintritt der Verjährung ist gemäß § 304 BAO eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein eingebrachter Antrag gemäß § 303 Abs 1 BAO zugrunde liegt - innerhalb eines Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen unter der Annahme einer Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209 Abs 2 BAO) von sieben Jahren zulässig wäre oder - vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides. 2. Der Zurechnung bezüglich des Spekulationsgewinnen lag keine einheitliche und gesonderte Feststellung zugrunde, vielmehr erfolgte die Zurechnung des strittigen Veräußerungsgewinnes direkt an den Bw. Die Regelung des § 252 BAO greift daher in diesem Falle nicht. 3. Die in der Berufung enthaltenen Anträge wurden bis auf einen - nämlich die Befragung des Bw. - nicht aufrechterhalten. In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung wurde daher ausschließlich der Bw. befragt. 4. Der Wiederaufnahmeantrag wurde innerhalb der Fristen der §§ 209 und 304 BAO gestellt (Bescheid vom 17. Februar 2003 bzw Abänderung des Bescheides vom 2. Dezember 2003; Wiederaufnahmeantrag vom 20. Dezember 2007) und ist daher rechtzeitig. Eine amtswegige Wiederaufnahme wurde vom Finanzamt nicht in Erwägung gezogen, weil die in § 207 Abs 2 BAO geregelte Frist von fünf Jahren bereits abgelaufen ist. 5. (a) Im gegenständlichen Fall wird zunächst im Wiederaufnahmeantrag jener Umstand vom Bw. als neu hervorgekommen bezeichnet, wonach er selbst um 800.000,00 S Wandelanleihen gekauft, am 20. Mai 1999 vom privaten Depot behoben und am selben Tag an die W. KEG übertragen hat. Dadurch habe sich ein höherer Bestand bei der KEG (statt 3.250.000,00 S gesamt 4.050.000,00 S) und in der Endabrechnung kein Gewinn, sondern ein Verlust ergeben. Nach den (ursprünglichen) Angaben des Bw. wurden im Zuge des gegen ihn laufenden Strafverfahrens Unterlagen bei der H-Bank angefordert: Im Schreiben vom 13. Dezember 2007 an den Spruchsenat des Finanzamtes wurden im laufenden Strafverfahren gegen den Bw. mehrere Depotauszüge vorgelegt - Depotauszüge 6012025869 (Ausbuchung KEG 4.050.000,00 S vom 1. Dezember 1999) und 6112001463 (Einbuchung Bw. 4.050.000,00 S vom 1. Dezember 1999) sowie - Depotauszüge 6112001463 vom 26. und 27. Juni 2000 betreffend Verkäufe vom Privatkonto (s dazu auch Belege 1-7 der Beilage zum Wiederaufnahmeantrag) und - Depotauszug 17074019 vom 20. Mai 1999 betreffend Einbuchung Wandelanleihe Nominale 800.000,00 S bei der KEG. Mit Schreiben vom 16. Juli 2008 übermittelte der Bw. an die Berufungsbehörde im Finanzstrafverfahren als Ergänzung eine Wertpapierabrechnung der W. KEG vom 21. Januar 1999 über den Ankauf der verfahrensgegenständlichen Wandelanleihe im Nominalwert von 3.250.000,00 S und einem Kurswert von 3.282.500,00 S (Beweisantrag und Urkundenvorlage; im Wiederaufnahmeverfahren als Beilage 1 ausgewiesen). (b) Der UFS kann in diesem - im Wiederaufnahmeantrag angeführten - Umstand weder eine neu hervorgekommene Tatsache erblicken, noch handelt es sich um ein neues Beweismittel: Der private Kauf der Wandelanleihe im Ausmaß von 3.250.000,00 S und 800.000,00 S (Summe 4.050.000,00 S) und die (jeweilige) Übertragung an die KEG an sich war dem Bw. schon 1999 bekannt und musste ihm auch bekannt sein, weil die Transaktion derartiger Summen nicht ohne sein Einverständnis durchgeführt werden konnte. Es ist auch davon auszugehen, dass die "nachträglich hervorgekommenen" Transaktionsbelege dem Bw. schon 1999 zur Verfügung standen. Dies hat der Bw. in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich auch bestätigt und ausgeführt, er habe alles an den Steuerberater weitergeleitet. Der Bw. hat die für das gegenständliche Verfahren bedeutsame Wandelanleihe im Wert von 800.000,00 S privat angekauft, am 20. Mai 1999 vom eigenen Depot behoben und auf das Depot der KEG übertragen. Damit bestand - ungeachtet der Frage, welche Belege dem Bw. zugekommen sind und welche Belege an den Steuerberater weitergeleitet wurden - jedenfalls Kenntnis des Bw. über die Transaktion. Damit liegt aber bezüglich der Umstände auf die sich der Bw. nunmehr in der Wiederaufnahme stützt, keine neue Tatsache und auch kein neues Beweismittel vor, sodass es der Prüfung des Verschuldens nicht bedarf (s auch VwGH 26.2.2003, 97/13/0081). Im übrigen würde eine Verschuldensprüfung zum gleichen Ergebnis wie in Punkt c (nachfolgend) führen. (c) Soweit die steuerliche Vertretung nunmehr einwendet, dass der Bw. zwar Kenntnis von der Übertragung gehabt, aber nicht gewusst hat, dass der Buchwertabgang bei der Berechnung des Veräußerungsgewinnes nicht berücksichtigt wurde, ist auch diese neue Argumentation nicht glaubwürdig. Die Berufungspunkte wurden bei der Schlussbesprechung ausführlich erörtert. In der Niederschrift zur Schlussbesprechung bei der KEG vom 11. Dezember 2002, bei der der Bw. als Geschäftsführer und Gesellschafter anwesend war, ist auch ein Anhang enthalten, der die genaue Darstellung des Veräußerungsgewinnes bei der Wohnbau Wandelanleihe enthält. Sowohl die angesetzten Kosten als auch die Erlöse sind dargestellt: | | Datum | Kosten/Erlös | Anschaffung | 21.1.1999 | -3.282.500,00 | Veräußerung | 1.12.1999 | 4.050.000,00 | Werbungskosten | | -75.370,88 | Werbungskosten | | -66.250,00 | Einkünfte Summe | | 625.879,12 | Sonstige Einkünfte | | 110.473,55 -79.221,49 | Einkünfte aus Spekulationsgeschäften 1999 | | 657.131,18 Somit kannte der Bw. aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der KEG und als Beteiligter die genaue Höhe der Abzugsposten. Da beide Übertragungen - jene in Höhe von 3.250.000,00 S und jene in Höhe von 800.000,00 S - dem Bw. bekannt waren, musste er bei Vorstellung des Zahlenwerkes durch die BP auch erkennen, dass die 800.000,00 S nicht enthalten waren. Hätte der Bw. diesen Umstand aber tatsächlich nicht gekannt, sondern erst im Dezember 2007 davon erfahren (sodass auch § 303 Abs 2 BAO als erfüllt anzusehen wäre) und läge eine neue Tatsache vor, die zu einem anderslautenden Bescheid geführt hätte, so könnte dem Bw. auch dieses Argument nicht zum Erfolg verhelfen: Ein grobes Verschulden der Partei steht nämlich auch im Fall des Vorliegens neuer Tatsachen der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs 1 lit. b entgegen (Ritz, BAO, § 303, Rz 17 und 26). Grobes Verschulden liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden erforderliche und die nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht lässt. Das Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (Ritz, BAO, § 308, Rz 15 ff). Nach dem vorangehend Dargelegten ist festzuhalten, dass die Übertragung der Wandelanleihe an die KEG - deren Nichterfassung letztendlich zur Fehlberechnung der Betriebsprüfung geführt hat - bei der Personengesellschaft zu verbuchen war. Wenn auch letztlich nach nunmehr zehn Jahren nicht mehr geklärt werden konnte, ob der Bw. die Belege nicht weitergegeben hat oder - wie er selbst dies darstellt - die Weitergabe an den Steuerberater erfolgt ist, aber eine Verbuchung aus ungeklärten Gründen unterblieb, ist das Ergebnis dasselbe: Wenn eine Transaktion mit diesen Ausmaßen (800.000,00 S) in der Buchhaltung nicht jenen Niederschlag findet, der es erlaubt, den Ankaufspreis zurückzuverfolgen, hat die dafür zuständige Person auffallend sorglos gehandelt. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob das Verschulden an der Nichtverbuchung beim Steuerberater oder beim Bw. zu suchen ist, weil der Bw. als Vertretener für den Vertreter einstehen muss. Hinzu kommt eine weitere auffallende Sorglosigkeit sowohl des Bw. als auch des Steuerberaters: Obwohl die Betriebsprüferin einen für den Bw. unerwarteten Veräußerungsgewinn von über 600.000,00 S feststellt und die entsprechenden Steuern vorschreibt, fällt auch weiterhin weder dem Bw. noch seinem steuerlichen Vertreter im BP-Verfahren auf, dass die Ursache ein rechnerischer Gewinn aus dem Verkauf der Wandelanleihe ist, der dadurch zustande kommt, dass der Ankauf nicht entsprechend verbucht wurde. Damit ist von einer fortgesetzt auffallenden Sorglosigkeit beider Personen auszugehen. Da die Ergebnisse der BP mehrmals im Rahmen der Prüfung und beim Prüfungsabschluss besprochen wurden, hätte bei entsprechender Nachfrage und Sorgfalt die Nichtverbuchung oder Nichtberücksichtigung des Einganges von 800.000,00 S jedenfalls festgestellt werden können, da es einem Steuerpflichtigen und seinem Steuerberater wohl zumutbar ist, einen aus einer einfachen Einnahmen-Ausgabenrechnung resultierenden Gewinn zahlenmäßig zu überprüfen. Die beantragte Wiederaufnahme kommt daher wegen Nichtvorliegens neuer Tatsachen oder Beweismittel sowie wegen auffallender Sorglosigkeit des Bw. und seines steuerlichen Vertreters im Betriebsprüfungsverfahren nicht zustande. Beilage: 1 Anonymisierungsblatt Linz, am 29. Jänner 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1179-L/08
Stammnummer
38972
Gültig
29.01.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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