Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1179-L/08
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich Einkommensteuer 1999 wegen unrichtiger Berechnung eines Spekulationsgewinnes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1179-L/08vom 29.01.2009Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kennt der Berufungswerber die Höhe der Abzugsposten eines Spekulationsgewinnes aufgrund seiner Geschäftsführertätigkeit und seiner Beteiligtenstellung, liegt kein Wiederaufnahmegrund vor. Die Unkenntnis der Nichtansetzung des Ankaufswertes in Höhe von 800.000,00 S stellt ein grobes Verschulden der Partei oder ihres Vertreters dar, wenn die Verbuchung dieser Transaktion unterblieben und die Auswirkung dieses Fehlverhaltens auch anlässlich der BP - trotz Schlussbesprechung über die zahlenmäßige Auswirkung des Spekulationsgewinnes - dem Berufungswerber und seinem Steuerberater nicht aufgefallen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des FW, vertreten durch GTW, vom
16. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes L vom 11. Juni 2008
betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer 1999 nach der am 12. und 17. Dezember 2008 in 4020 Linz,
Bahnhofplatz 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
1. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 beantragte der Bw.
die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1999
gemäß
§ 303 Abs 1 BAO (in eventu Anregung auf
amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4
BAO).
(a) Der Bw. sei an der W. KEG zu 95% beteiligt gewesen. Bei
dieser KEG habe man 2002 eine Betriebsprüfung (BP) durchgeführt. Die
Schlussbesprechung habe am 11. Dezember 2002 stattgefunden. Die
Tätigkeit der KEG sei als nicht betrieblich eingestuft worden. Man habe die
Tätigkeit in drei Bereiche - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
Einkünfte aus Kapitalvermögen und Spekulationseinkünfte -
zerlegt. Laut Punkt 19 des BP-Berichtes habe der Prüfer die Entnahme von
Wertpapieren (Wohnbau Wandelanleihe 1999) ins Privatvermögen als
Spekulationseinkünfte behandelt. Diese seien mit 657.131,18 S ermittelt
worden.
(b) Die Einstufung der BP sei aus folgenden Gründen
unrichtig, die KEG und der Bw. hätten die Wohnbau Wandelanleihe wie folgt
angeschafft:
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Depot KEG
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Depot Bw.
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Nominale
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Nominale
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Kauf 21.1.1999
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3.250.000,00
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Kauf 27.1.1999
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1.000.000,00
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Depotübertrag 20.5.1999
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800.000,00
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-800.000,00
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Saldo
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4.050.000,00
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200.000,00
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1.12.1999
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-4.050.000,00
|
4.050.000,00
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Stand
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0,00
|
4.250.000,00
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Verkauf 26.6.2000
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-2.600.000,00
|
Verkauf 27.6.2000
|
|
-1.650.000,00
|
Saldo
|
|
0,00
Die gesamten Anschaffungskosten hätten
4.304.777,78 S betragen, die Verkaufserlöse 3.965.410,66 S. In
Summe sei daher ein Verlust von - 339.367,12 S erzielt worden und kein
Gewinn. Zudem sei zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein
Jahr vergangen. Die Versteuerung des von der BP festgestellten Gewinnes sei
damit zu Unrecht erfolgt.
(c) Diese Tatsachen seien dem Prüfer offensichtlich
nicht bekannt gewesen und erst jetzt anlässlich eines Strafverfahrens des
Spruchsenates bei Recherchen bei der H-Bank hervorgekommen. Die Einleitung des
Strafverfahrens sei dem Bw. erst am 21. November 2007 zugestellt und die
Dreimonatsfrist daher gewahrt worden.
(d) Aufgrund des Grundsatzes der Rechtsrichtigkeit sei eine
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1999
durchzuführen.
2. Mit Bescheid vom 11. Juni 2008 wies das zuständige
Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme ab:
(a) Im Wiederaufnahmeantrag werde angeführt, dass die
Depotauszüge erst jetzt, anlässlich eines Strafverfahrens des
Spruchsenates, hervorgekommen seien. Die Auszüge seien dem Bw. jedoch
bekannt gewesen, da von Seiten der Bank regelmäßig Depotauszüge
und Wertpapierabrechnungen erstellt und zur Kenntnis gebracht worden seien (AGB
der H-Bank). Auch könnten Depotbewegungen nicht ohne Einwilligung und
Wissen des Bw. stattfinden. Die nun vorgelegten Wertpapierabrechnungen seien mit
1999 bzw 2000 datiert. Zum Zeitpunkt der BP seien die Auszüge dem Bw.
bekannt gewesen und hätten dem Prüfer vorgelegt werden können.
Dies sei unterlassen worden.
(b) Kein grobes Verschulden liege bei einem minderen Grad
des Versehens oder der Nachlässigkeit, somit bei leichter
Fahrlässigkeit vor. Leichte Fahrlässigkeit liege dann vor, wenn ein
Fehler unterlaufe, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehe
(Ritz, BAO, § 308, Rz 14). Dagegen könne im Fall auffallender
Sorglosigkeit des Handelnden von einem minderen Grad des Versehens nicht mehr
gesprochen werden. Auffallend sorglos handle, wer die erforderliche und nach den
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lasse.
Das Nichtvorlegen der Depotauszüge und
Wertpapierabrechnungen sei jedenfalls auf grobes Verschulden des Bw.
zurückzuführen, weil dieser Kenntnis darüber gehabt habe bzw die
Möglichkeit bestanden habe, Auszüge und Abrechnungen von der Bank
anzufordern, was jedoch unterlassen worden sei.
Damit lägen keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder
Beweismittel vor, die ohne grobes Verschulden der Partei nicht hätten
geltend gemacht werden können. Die Voraussetzungen für eine
Wiederaufnahme seien nicht gegeben.
Der Antrag zur Wiederaufnahme müsse binnen dreier
Monate ab Kenntnis vom Wiederaufnahmsgrund eingebracht werden. Diese Frist sei
nicht gewahrt, weil es sich um keine neu hervorgekommenen Tatsachen handle.
Die Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme könne nicht
aufgegriffen werden. Auch hier sei das Hervorkommen neuer Tatsachen oder
Beweismittel notwendig.
3. Mit Schreiben vom 16. Juli 2008 legte der Bw.
Berufung gegen die Abweisung seines Wiederaufnahmeantrages ein.
(a) Die Depotein- und Ausbuchung iHv 4.050.000,00 S
sei als Entnahmewert zur Ermittlung der strittigen Spekulationseinkünfte
unterstellt und der Gewinn mit 657.131,18 S ermittelt worden.
(b) Im Zuge eines gegen den Bw. eingeleiteten
Strafverfahrens (Verständigung am 21. November 2007) und der
nachfolgenden Erhebungen (Einsichtnahme in die bei der H-Bank angeforderten
Depotauszüge des relevanten Zeitraumes; Beilagen 1-7; der relevante
Depotauszug sei am 12. Dezember 2007 an den Bw. gefaxt worden) habe sich
herausgestellt, dass das Ergebnis der BP unrichtig gewesen sei.
Der Bw. habe immer - auch im relevanten Zeitraum - die
Belege und die übermittelten Depotauszüge an den damaligen
steuerlichen Vertreter (welcher auch mit der Erstellung der laufenden
Buchhaltung betraut gewesen sei) übergeben. Warum die Einbuchung der
Anschaffung weiterer Wandelanleihen beim Depot W. KEG per 20. Mai 1999 mit dem
Nominale von 800.000,00 S im Rahmen der BP nicht berücksichtigt worden
sei, könne nicht mehr eruiert werden. Bis zum November/Dezember 2007 habe
der Bw. jedenfalls davon ausgehen können, dass der richtige Bestand am
Depot W. KEG der BP zugrundegelegt worden sei. Offenbar sei jedoch dem
Prüfer der Auszug damals nicht vorgelegen, sodass man diesen auch nicht
verwertet habe.
Dies habe dem Bw. nicht auffallen müssen. Einerseits
erfolge eine Prüfung der untermehmerischen Tätigkeit mehrerer Jahre,
andererseits resultiere das Ergebnis der BP - die Festsetzung höherer
Einkünfte - nicht nur aus dem bloßen Ankauf und der Entnahme der
Wandelanleihe, sondern auch aus der Aufspaltung der Einkünfte der KEG in
drei Einkunftsarten. Die Ursache bzw. der Ursachenzusammenhang, welcher
letztlich zu den Feststellungen der Prüfung und zur Neuberechnung und
Festsetzung der Einkommensteuer geführt hätten, sei für den Bw.
nicht erkennbar gewesen. Er habe davon ausgehen müssen, dass sämtliche
Belege - auch die relevanten Depot-Auszüge - seitens der BP einer
rechtsrichtigen Beurteilung zugeführt worden seien, zumal die
Abgabenbehörde zur Erforschung und Ermittlung der wahren rechtlichen und
tatsächlichen Verhältnisse verpflichtet sei (§ 115 BAO).
(c) Frühestens seit 12. Dezember 2007 stehe fest,
dass dem Bericht der BP vom 11. Dezember 2002 hinsichtlich der in Punkt 19
getroffenen Feststellungen, lediglich ein Gesamtnominalwert der Wandelanleihe
von 3.250.000,00 S zugrundegelegen sei. Dieser Umstand sei dem Bericht
über das Ergebnis der Prüfung vom 11. Dezember 2002 selbst nicht
unmittelbar zu entnehmen, weil dort lediglich angeführt sei, dass die
Privatentnahme mit dem Buchwert von 3.282.500,00 S verbucht worden sei
(Bericht Seite 11). Es sei daher lediglich der Buchwert angegeben, nicht jedoch
der Nominalwert. Der dargestellte Buchwert korrespondiere mit einem Nominalwert
von 3.250.000,00 S. Richtigerweise sei jedoch der Gesamtnominalwert der auf
diesem Depot liegenden Wandelanleihen zum relevanten Zeitpunkt
4.050.000,00 S gewesen.
(d) Der Bw. sei anlässlich der Prüfung und des
Berichtes der BP davon ausgegangen, dass der Buchwert in Höhe von
3.282.500,00 S mit dem wahren Nominalwert iHv. 4.050.000,00 S - wie
dargestellt - korrespondiere, sodass dem Bw. die oben dargestellten
Unrichtigkeiten nicht auffielen und nicht auffallen mussten. Letztlich auch
deswegen, weil alle relevanten Informationen - insbesondere sämtliche
Buchungsbelege - vollständig dem steuerlichen Vertreter zu
Buchführungs- und Abschlusszwecken erteilt bzw übergeben worden seien.
Die Tatsache, dass dem Ergebnis der Prüfung vom 11.
Dezember 2002 nicht der richtige Bestand an Wandelanleihen (Depot W. KEG) in
Höhe von Nominale 4.050.000,00 S zugrundegelegen sei, wäre erst jetzt
bekannt geworden. Dieser Umstand werde durch die zur Vorlage gebrachten Beilagen
1-7 bescheinigt.
Folgende Tatsachen hätte man feststellen
müssen:
Wertpapierbestand 1. Januar 1999: Nominale
4.050.000,00 S.
Anschaffungskosten 4.304.777,78 S
Verkaufserlöse 1999: Gesamt 3.965.410,66 S.
Einkünfte aus der Wertpapiertransaktion - 339.367,12
S.
Hätte man diese Tatsachen bereits im Rahmen des
Abgabenverfahrens berücksichtigt, sei es evident, dass aus dieser
Transaktion keine Einkünfte aus Spekulationsgeschäften iHv. 657.131,18
S erzielbar gewesen sind, sodass eine Abgabennachzahlung ausgeschlossen gewesen
wäre. Die Behörde hätte einen anderen Bescheid erlassen
müssen, nämlich dahingehend, dass aus der Transaktion keine positiven
Einkünfte erzielbar sind.
(e) Die Anschaffung und Veräußerung sei auch
nicht innerhalb eines Jahres erfolgt, sodass von vorneherein keine
Einkünfte aus Spekulationsgeschäften entstehen konnten.
(f) Es lägen daher sehr wohl neue Tatsachen und
Beweismittel vor, die rechtzeitig geltend gemacht würden. Im Zusammenhang
mit den Depotauszügen habe eindeutig festgestellt werden können, dass
der Zugang von Anleihen per 20. Mai 1999 im Nominale von 800.000,00 S von
der BP im Bescheid nicht berücksichtigt worden sei (Nominale
4.050.000,00 S).
(g) Von einem groben Verschulden des Bw. sei nicht
auszugehen. Dass der Depotauszug vom 20. Mai 1999 dem Betriebsprüfer
nicht vorgelegen sei, müsse aus der Sicht des Bw. als unerklärlich
bezeichnet werden. Dem Bw. seien bisher niemals Versäumnisse oder
auffallende Sorglosigkeiten hinsichtlich der Belegführung vorgeworfen
worden. Der Bw. habe immer seinem steuerlichen Vertreter zu
Buchführungszwecken sämtliche Belege rechtzeitig übermittelt.
Selbst wenn daher tatsächlich seitens des Bw. (gemeint wohl: an den Bw.)
der eben angeführte Depotauszug zugestellt, aber nicht an den steuerlichen
Vertreter übermittelt worden oder von diesem (trotzdem er ihn erhalten
hätte) nicht verbucht worden wäre, könne dies kein dem Bw.
vorwerfbares grobes Verschulden iSd § 303 Abs 1 lit. d BAO
begründen. Allenfalls einen minderen Grad des Versehens, der gerade keinen
Ausschlussgrund für die Wiederaufnahme darstellen solle. Ein grobes
Verschulden setze eine auffallende Sorglosigkeit voraus, welche im konkreten
Fall nicht anzunehmen sei.
(h) Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig ergangen und
die Behörde hätte dem Antrag des Bw. vollinhaltlich stattgeben
müssen.
(i) Auch wenn man den vorangegangenen Ausführungen
nicht folgen sollte, hätte die Behörde eine Wiederaufnahme von Amts
wegen gem. § 303 Abs 4 BAO verfügen müssen, zumal die
Frage des Verschuldens dort irrelevant sei.
Für beide Wiederaufnahmearten seien durch die neu
hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel iSd § 303 Abs 1 und 4
BAO Umstände gewichtiger Art geltend gemacht worden, welche den
betreffenden Bescheid in seinen Grundlagen erschütterten. Der
Wiederaufnahme liege der Zweck zugrunde, dass insgesamt ein
rechtmäßiges Ergebnis erreicht werden solle, die Wiederaufnahme solle
dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit zum Durchbruch verhelfen.
Ergebnis des bisherigen Abgabenverfahrens sei jedoch, dass
rechtswidrig und tatsachenwidrig Einkünfte aus Spekulationsgeschäften
vorgeschrieben worden seien und die Einkommensteuer vom Bw. habe bezahlt werden
müssen. Tatsächlich sei aber aus demselben Grund ein Verlust
entstanden, sodass schon deshalb keine zusätzliche Einkommensteuer
hätte anfallen dürfen.
Gegen den Bw. sei mittlerweile ein Strafverfahren wegen
fahrlässiger Abgabenverkürzung eingeleitet worden. Trotz Versuchs der
Richtigstellung des Sachverhaltes sei der erkennende Senat vom Bericht der
Prüfung vom 11. Dezember 2002 ausgegangen. Dem Bw. sei
Fahrlässigkeit - ohne Einvernahme der beteiligten Personen - vorgeworfen
worden. Man habe ihm auch vorgeworfen, die Entnahme der Wertpapiere dem
steuerlichen Vertreter nicht mitgeteilt zu haben, was jedoch offenkundig
unrichtig und aktenwidrig sei.
Ziel des Antrages sei es, die zu Unrecht bezahlte
Einkommensteuer zurückzuerhalten, aber auch diesen Umstand im
Finanzstrafverfahren geltend zu machen. Nehme man das Abgabenverfahren nicht
wieder auf, bezahle der Berufungswerber nicht nur für einen Verlust
Einkommensteuer, sondern er könnte auch zu Unrecht wegen fahrlässiger
Abgabenverkürzung rechtskräftig bestraft werden, obwohl offenkundig
keine Abgabenverkürzung vorliege. Dass dies den Prinzipien der
Rechtsrichtigkeit und Rechtmäßigkeit, aber auch dem Prinzip der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht entsprechen könne, sei
evident.
Die steuerlichen Auswirkungen könnten auch nicht als
bloß geringfügig angesehen werden. Insgesamt seien 657.131,18 S zu
Unrecht besteuert worden. Dies bedeute eine enorme Steuerbelastung für den
Bw.
Als Beweis für die vorangegangene Schilderung der
Ereignisse werde angeführt:
- Belege 1-7 im Akt
- Einvernahme der damaligen Prüferin
- Einvernahme des damaligen steuerlichen Vertreters des Bw.
- Einvernahme des nunmehrigen steuerlichen Vertreters des
Bw.
- Einvernahme des Bw.
Es werde der Antrag auf eine mündliche
Berufungsverhandlung gestellt. Der Bescheid des Finanzamtes vom 11. Juni
2008 sei dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1999 vollinhaltlich stattgegeben werde. In
eventu sei der Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung
zurückzuverweisen. In eventu werde angeregt, die Berufungsbehörde
möge das Verfahren betreffend Einkommensteuer 1999 von Amts wegen wieder
aufnehmen.
4. Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. September 2008
wurde die Berufung vom 16. Juli 2008 als unbegründet
abgewiesen:
(a) Wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt,
erstelle die H-Bank regelmäßig Depotauszüge und
Wertpapierabrechnungen und bringe sie dem Depotinhaber zur Kenntnis. Diese
Tatsache werde vom Bw. nicht nur nicht bestritten, sondern in Punkt vier der
Berufung dadurch bestätigt, dass er im relevanten Zeitraum
Depotauszüge erhalten und diese an den steuerlichen Vertreter
übergeben habe.
Auf den Depots der W. KEG und des Bw. hätten im
Zeitraum 1999 bis Juni 2000 insgesamt sieben Geschäftsfälle
stattgefunden. Für alle Geschäftsfälle lägen Abrechnungen
der H-Bank mit dem Auftragsdatum vor. Bestritten werde lediglich die zeitnahe
Information hinsichtlich des Auftrages vom 20. Mai 1999. Für das Finanzamt
sei jedoch kein Grund ersichtlich, warum die H-Bank, im Widerspruch zu den
eigenen AGB und abweichend von den bei allen anderen Geschäftsfällen
geübten Gepflogenheiten, eine entsprechende Information unterlassen haben
sollte. Im Hinblick auf die bei der Berufung getätigten Aussagen gehe die
Finanzverwaltung vielmehr davon aus, dass auch hinsichtlich dieses
Geschäftsfalles eine zeitnahe Information durch die H-Bank erfolgt sei.
Selbst wenn der Depotauszug vom 20. Mai 1999 erst im
Dezember 2007 übermittelt worden sein sollte, wäre damit für den
Bw. nichts gewonnen. Depotbewegungen erfolgten nicht ohne die Einwilligung und
das Wissen des Depotinhabers, sondern setzten einen entsprechenden Auftrag
voraus. Dasselbe gelte für die Übertragung der Wertpapiere vom Depot
des Bw. auf jenes der W. KEG (deren Geschäftsführer der Bw. gewesen
sei).
Der als Wiederaufnahmegrund geltend gemachte Umstand sei
nicht erst im Zuge des Strafverfahrens hervorgekommen. Dem
Geschäftsführer der W. GmbH sei die Anschaffung der weiteren
Wohnbau-Wandelanleihe seit dem 20. Mai 1999 bekannt gewesen. Da die Frist
des § 303 Abs 2 BAO nicht gewahrt worden sei, habe man schon
deshalb die Berufung als unbegründet abweisen müssen.
(b) Zum Verschulden sei ergänzend
auszuführen:
Es stehe fest, dass dem Bw. der Geschäftsfall vom 20.
Mai 1999 bereits im Zeitpunkt der BP bekannt gewesen sei. Der Bw. bestreite auch
nicht im relevanten Zeitraum Depotauszüge erhalten zu haben. Die BP habe
die ihren Berechnungen zugrundegelegten Daten den Geschäftsunterlagen der
W. GmbH bzw des Bw. entnommen. Dies lasse den Schluss zu, dass der Vorgang vom
20. Mai 1999 nicht gehörig aufgezeichnet worden sei. Es sei auch kein
Grund dafür ersichtlich, dass die BP verbuchte Vorgänge einfach
ignoriert habe. Es wäre Aufgabe des Bw. gewesen, die Berechnungen der BP
anhand der Geschäftsunterlagen zu überprüfen. Dies sei ganz
offensichtlich nicht erfolgt. Ein derartiges Verhalten müsse als grobes
Verschulden an der Nichtgeltendmachung iSd § 303 Abs 1
lit. b BAO gewertet werden.
(c) Ein subjektives Recht auf eine amtswegige
Wiederaufnahme nach § 303 Abs 4 BAO bestehe nicht. Dieser stehe
auch die Verjährung entgegen. Gemäß
§ 207 Abs 2
iVm § 209 Abs 1 BAO sei hinsichtlich der Einkommensteuer 1999
Verjährung mit Ende 2005 eingetreten.
(d) Die Anschaffung und die Veräußerung der
Wandelanleihen sei sehr wohl innerhalb eines Jahres erfolgt. Maßgebend
für die Ermittlung der Spekulationseinkünfte sei die Entnahme durch
den Bw. per 1. Januar 1999 und nicht die nachfolgende Veräußerung
durch den Bw. im Juni 2000.
5. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 stellte der Bw. einen
Vorlageantrag.
Die Ausführungen in der Berufung halte man
vollinhaltlich aufrecht. Der als Wiederaufnahmegrund geltend gemachte Umstand
sei erst im Zuge des Strafverfahrens hervorgekommen, weil im Dezember 2007 vom
Bw. Kontoauszüge der H-Bank angefordert und von dieser am 12. Dezember
2007 übermittelt worden seien. Nachfolgend habe sich herausgestellt, dass
der BP nicht sämtliche Auszüge zugrundegelegt worden und daher nicht
Gegenstand derselben gewesen seien.
Unbestritten sei geblieben, dass dem Bw. bisher niemals
Versäumnisse - insbesondere eine auffallende Sorglosigkeit - hätten
unterstellt werden können.
Ebenso unbestritten sei geblieben, dass der Umstand, dass
der Depotauszug der BP nicht zugrundegelegen sei, dem Bw. aus den in der
Berufung angeführten Gründen nicht habe auffallen müssen.
Ein grobes Verschulden iS einer auffallenden Sorglosigkeit
liege nicht vor. Des weiteren werde auf die Berufung vom 16. Juli 2008 und
auf die dort gestellten Anträge verwiesen, welche aufrecht blieben.
6. Am 23. Oktober 2008 wurde die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
(a) Am 4. Dezember 2008 wurde der Prüfungsfall "W.
KEG" und der Wiederaufnahmeantrag mit der zuständigen Betriebsprüferin
besprochen. Die Prüferin stellte zu den vorgelegten Belegen des
Wiederaufnahmeantrages fest, sie habe damals die Werte vom Konto der KEG
genommen und nichts davon wissen können, dass ein Beleg nicht verbucht
worden sei. Der Beleg über die Übertragung der 800.000,00 S sei ihr
nicht bekannt gewesen.
Darüber wurde ein Aktenvermerk angefertigt. Dieser
wurde in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2008 der
steuerlichen Vertretung übergeben.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 wurde zur
mündlichen Berufungsverhandlung am 12. Dezember 2008 geladen.
(b) Anlässlich der am 12. Dezember 2008
durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde nach Darstellung des
Sachverhaltes durch den Sachbearbeiter folgendes besprochen:
Sachbearbeiter: Will das Finanzamt etwas zum Sachverhalt
oder zur rechtlichen Würdigung sagen?
Vertreterin des Finanzamtes: Nein, wir haben keine
Ergänzung und ersuchen um Erledigung wie in der Berufungsvorentscheidung.
Sachbearbeiter: Gut, dann ist die steuerliche Vertretung am
Wort.
Steuerliche Vertretung (JS): Also es stimmt nicht, dass nur
sieben Wertpapierverkäufe stattgefunden haben; der Bw. hat ja auch ein
Privatdepot gehabt und wesentlich mehr Wertpapiergeschäfte getätigt
als sieben. Er kann dann sehr wohl etwas übersehen haben, das muss man ihm
zugestehen, dass er etwas übersehen hat. Er war auch steuerlich vertreten
und hat sich darauf verlassen, dass der Steuerberater alles richtig macht. Und
der hat auch alles richtig gemacht, er hat es mit 0,00 ausgebucht. Er hat keinen
Spekulationsgewinn erklärt. Nur die Prüferin ist dann hergegangen und
hat gesagt, da ist ein Spekulationsgewinn. Und die hat das völlig falsch
gemacht, wie wir jetzt wissen. Also der Vorwurf, der Bw. habe nur sieben
Geschäftsvorfälle gehabt, der geht ins Leere, weil er wesentlich mehr
gehabt hat, nicht in der KEG, sondern in der anderen Firma und privat. Man muss
dem Bw. zugestehen - wenn auch noch der Steuerberater sagt, das stimmt so - dass
er den Überblick nicht so gehabt hat.
Steuerliche Vertretung (CD) Ich kann nicht zu allen
Transaktionen etwas sagen. Tatsache ist, dass wir im Dezember letzten Jahres
draufgekommen sind, dass hier offenbar irrtümlich - aus welchen
Gründen immer - das unter den Tisch gefallen ist, aber dennoch versteuert
wurde. Ich erkenne kein grobes Verschulden darin und kann nur auf das verweisen,
was hier schriftlich deponiert ist.
Sachbearbeiter: Wesentlich ist nach der Rspr, was hat der
Bw. gewusst? Hat er diese Umstände gekannt, nämlich die Umstände
von denen der Bw. jetzt spricht. Er sagt, der Depotübertrag ist von der BP
nicht beachtet worden. Die Frage ist, hat der Bw. vom Depotübertrag etwas
gewusst? Dass er die Wertpapiere gekauft hat, wird man wohl sagen müssen,
ja, das wäre das, was man den Bw. heute hätte fragen können,
wäre er mitgekommen. Dass er um 800.000,00 S Wertpapiere gekauft
hat.......
Steuerlicher Vertreter (JS): ... hat er nicht gewusst.
Sachbearbeiter: Dass er um 800.000,00 S Wertpapiere
gekauft hat, hat er nicht gewusst?
Steuerlicher Vertreter (JS): Die BP war 2002, der Kauf war
drei Jahre vorher.
Sachbearbeiter: Er muss wohl gewusst haben, dass er um
800.000,00 S Wertpapiere gekauft hat - in seinem Depot, in seinem
persönlichen Depot.
Steuerlicher Vertreter: Ob er das 2002 noch gewusst hat,
das wage ich zu bezweifeln.
Sachbearbeiter: Es geht einmal darum, ob er gewusst hat,
dass er das gekauft hat. Und dann, dass er gewusst hat, dass er die
800.000,00 S an die KEG übertragen hat. Das kann wohl ohne sein
Mitwirken nicht geschehen sein.
Steuerlicher Vertreter (JS): Ja, klar.
Sachbearbeiter: Wie hätte denn das ohne ihn geschehen
sollen? Das kann nicht ohne den Bw. passieren. Er ist der
Geschäftsführer der KEG, es sind seine Konten über die er
verfügt. Er ist zu 95% beteiligt, wer hätte das ohne ihn machen
sollen? Es ist also mit ihm gemacht worden. Also wusste der Bw. davon, auch vom
Übertrag auf die KEG.
Steuerlicher Vertreter (JS): Der Depotübertrag war ja
vier Monate nach dem Kauf.
Sachbearbeiter: Es waren ja zwei Vorgänge. Die
Behebung auf seinem Konto und der Übertrag. Das soll bedeuten, dass am
20. Mai 1999 insgesamt 800.000.00 S abgegangen und auf die KEG
übertragen wurden, davon muss der Bw. gewusst haben.
Steuerlicher Vertreter (CD): Davon werden wir ausgehen
können.
Sachbearbeiter: Das ist aber die Frage, um die es geht.
Denn um die Kenntnis des Steuerpflichtigen geht es. Wenn er aber davon gewusst
hat, kann er nicht der BP vorwerfen, sie habe es nicht miteinbezogen. Er
hätte dafür sorgen müssen, dass es am Konto der KEG ordentlich
verbucht wird, sodass man es auch ersehen kann. Die 800.000,00 S hat man
aber offenbar nicht sehen können. Gesehen hat man nur die 3.250.000,00 S.
Steuerlicher Vertreter (JS): Ja, die 3.250.000,00 S
und die 4.050.000,00 S. So eine Wandelanleihe kann ja nicht in fünf Monaten
so schnell steigen.
Sachbearbeiter: Das ist wieder eine andere Frage. Dass eine
Wandelanleihe in ein paar Monaten nicht so steigt, hätte auch auffallen
müssen.
Steuerlicher Vertreter (JS): Ja, das hätte auf alle
Fälle auffallen müssen. Aber die Steuererklärung war mit 0,00 ja
richtig und die Prüferin hat dann gesagt, da will ich was versteuern und
das war ja drei Jahre später.
Sachbearbeiter: Das ändert nichts an den Problemen mit
der Wiederaufnahme.
Vertreterin des Finanzamtes: Die Prüferin konnte ja
nur das bewerten, was sie in den Büchern gesehen hat. Sie hatte keine
Verbuchung von den 800.000,00 S und konnte das dann auch nicht bewerten.
Nur weil sie sagen, es ist richtig mit 0,00 versteuert worden.
Steuerlicher Vertreter: Der Steuerberater hat die
3.250.000,00 S eingebucht und wieder ausgebucht, das ist 0,00.
Vertreterin des Finanzamtes: Aber die Übertragung der
800.000,00 S war nicht bücherlich nachvollziehbar.
Sachbearbeiter: Man findet es am Konto nicht.
Vertreterin des Finanzamtes: Eben. Das hat die
Prüferin nicht sehen können.
Steuerlicher Vertreter (CD): Der Beleg ist allerdings
vorgelegen, weil selbst im Prüfbericht auf diesen Beleg Bezug genommen wird
und der Nominalwert als Teilwert herangezogen wurde und daher die Realisierung
der 800.000,00 S.
Vertreterin des Finanzamtes: Aber nicht ein Übertrag
von 800.000,00 S, dass das eine Anschaffung war.
Steuerlicher Vertreter: Laut einer Bestätigung der
Bank wurden die Wertpapiere mit einem Wert von 4.050.000,00 S auf dem Depot
ausgebucht und mit demselben Wert am anderen Depot eingebucht.
Sachbearbeiter: Ja, aber dass 800.000,00 S aus der
Übertragung da drin stecken, hat die Prüferin nicht wissen
können. Das ist nirgends aufgeschienen, es gab keinen Beleg
darüber.
Steuerlicher Vertreter (CD): Doch.
Sachbearbeiter: Nein.
Steuerlicher Vertreter (CD): Doch.
Sachbearbeiter: Nein, es gibt im ganzen Arbeitsbogen keinen
Beleg der irgendwie darauf hindeuten würde. Aber der Bw. hat es gewusst. Es
geht jetzt um die Frage der Wiederaufnahme auf Antrag und die Frage, hat er es
gewusst? Es geht nicht um die Prüferin.
Steuerlicher Vertreter (JS): Er hätte es (gemeint: Die
Niederschrift) nicht unterschrieben, wenn er es gewusst hätte. Er
hätte die Niederschrift nicht unterschrieben. Wenn ich jetzt
600.000,00 S versteuern muss, mache ich mir schon Gedanken.
Sachbearbeiter: Ja, das wäre halt Aufgabe des
Steuerberaters gewesen, dass er sich jede Zahl ansieht. Der Bw. kann jedenfalls
nicht leugnen, dass er von diesen Vorgängen gewusst hat, die
Übertragung der 800.000,00 S von seinem Konto auf das KEG-Konto. Damit
hat er diesen Umstand gekannt. Und damit ist nichts Neues hervorgekommen.
Steuerlicher Vertreter (JS): Wie ich als steuerlicher
Vertreter - im Dezember des vorigen Jahres - dazugekommen bin, da habe ich mir
von der Bank das alles suchen lassen und dann habe ich ihm gesagt, schau her, so
ist das gewesen. Er sagte nur "aha" und hat das offenbar nicht gewusst.
Sachbearbeiter: Vielleicht war das nur
"verschüttet."
Steuerlicher Vertreter (JS): Das weiß ich nicht.
Sachbearbeiter: Es war auf jeden Fall da.
Vertreterin des Finanzamtes: Er hat sich vielleicht nicht
mehr erinnert.
Sachbearbeiter: Das ist die entscheidende Frage.
Steuerlicher Vertreter (CD): Wir haben aber auch erst jetzt
Kenntnis davon, dass das Finanzamt damals einen Sachverhalt falsch beurteilt
hat. Es geht nicht nur um die Kenntnis des Bw.
Sachbearbeiter: Doch.
Steuerlicher Vertreter (CD): Der Beleg ist
vollständig.
Vertreterin des Finanzamtes: Aber nur die
4.050.000,00 S. Von den 800.000,00 S war kein Beleg da in der
Buchhaltung.
Sachbearbeiter: Auch die Prüferin kann das ja nicht
gewusst haben, sonst hätte sie nicht 600.000,00 S versteuern
können. Das wäre ja eine grobe Pflichtverletzung gewesen, einen Gewinn
zu versteuern, der gar nicht da ist.
Steuerlicher Vertreter (CD): Im Prüfbericht wird Bezug
genommen auf Buchwerte 3.250.000,00 S und es wird auf einen Beleg der Bank Bezug
genommen, mit einem Wert von 4.050.000,00 S.
Sachbearbeiter: Ja.
Steuerlicher Vertreter (CD): Wenn auf diesem Beleg Nominale
4.050.000,00 S drinnen steht und ich gebucht habe Nominale
3.250.000,00 S, dann gehen mir Nominale 800.000,00 S ab.
Sachbearbeiter: Diese Überlegung hat die Prüferin
so nicht angestellt. Sie hat gesagt, der große Betrag ist der
Veräußerungsbetrag und der kleine Betrag ist der Buchwert der vom
Veräußerungsbetrag abzuziehen ist. Daher hat sie 600.000,00 S
versteuert.
Steuerlicher Vertreter (JS): Wenn ich zweimal das Nominale
habe, muss ich schauen, wo kommt das her?
Sachbearbeiter: Ja, das hat sie offenbar nicht getan. Sie
hätte höchstens auf die Idee kommen können, dass es nicht soviel
sein kann.
Steuerlicher Vertreter (JS): Ich habe Nominale Ankauf und
habe Übertragung Nominale und das müsste ja gleich sein, also muss ich
als Prüferin sagen, ja wo ist denn die Differenz?
Sachbearbeiter: Vielleicht wusste sie davon nichts?
Steuerlicher Vertreter (JS): Na ja, vielleicht.
Sachbearbeiter: Das ändert nichts daran, dass der Bw.
eine Wiederaufnahme will. Und da muss für ihn der Umstand neu hervorkommen.
Er stützt sich jetzt darauf, dass dies neu ist. Neu ist, dass man damals
800.000,00 S hätte buchen müssen und sie aber nicht
berücksichtigt hat und das ist eigentlich nichts Neues für ihn. Denn
von den zwei Vorgängen - Ankauf und Verkauf - muss er wissen.
Steuerlicher Vertreter (CD): Es ist neu und ich habe das
Gefühl, dass da vieles auch missverstanden wurde. Aus meiner Sicht ist neu,
dass diese Transaktion an sich damals nicht berücksichtigt wurde. Nicht die
Belege. Dass wir nicht ernsthaft behaupten, dass wir keine Bestätigungen
von der Bank erhalten haben, ist doch klar; das wird ja in dieser
Berufungsbeantwortung unterstellt, dass wir als Wiederaufnahmegrund behauptet
hätten, die Bank hätte derartige Wertpapierabrechnungen nicht
erstellt.
Sachbearbeiter: In der Berufung ist viel schwammiges drin,
mit "wenn" und "könnte" und "wenn ich es erhalten habe" und "wenn ich es
dem Steuerberater weitergegeben habe" ...
Da braucht man sich nicht wundern, wenn das Finanzamt
genauso schwammig zurückschreibt.
Steuerlicher Vertreter (CD): Zu fragen wäre, wo ist
der mindere Grad des Versehens und wo ist die grobe Fahrlässigkeit?
Sachbearbeiter: Das ist das Problem. Dahin kommen wir gar
nicht; wenn wir keine neue Tatsache haben, brauchen wir auch das Verschulden
nicht erörtern. Der VwGH judiziert: Kann der Bw. nicht nachweisen, dass er
den Umstand - der zur Wiederaufnahme führen soll - nicht gekannt hat, dann
braucht auch das Verschulden nicht erörtert werden.
Steuerlicher Vertreter (JS): Aber für den Bw. war das
ja nicht erkennbar. Für ihn war ja klar, dass er nichts versteuern muss.
Also hat er das gar nicht erkennen können.
Sachbearbeiter: Das hätte ihm das ja umso mehr
auffallen müssen, wenn er zuerst Null erklärt und dann hat er
600.000,00 S Gewinn.
Steuerlicher Vertreter: Das war aber drei Jahre
später, da hatte er das nicht mehr parat, für ihn war ja klar, dass er
nichts versteuern muss. Das Finanzamt hat ja die KEG zerlegt.
Sachbearbeiter: Bringen wir es noch einmal auf den Punkt:
Ich bin ein Steuerpflichtiger der sich nicht auskennt und habe eine Vertretung,
die sich auskennt. Ich erkläre Null und dann kommt der Prüfer und
findet eine Vorschreibung mit einem Gewinn von 600.000,00 S, das
müsste für mich als Steuerpflichtigen bedenklich sein, der
Steuerberater dürfte da gar nicht mehr schlafen können.
Steuerlicher Vertreter (CD): Wenn es aber der Steuerberater
auch nicht kapiert?
Sachbearbeiter: Ja, dann wird es wohl an ihm hängen
bleiben. Da kann sich der Bw. nicht auf den Prüfer ausreden. Er selbst hat
ja den Vorgang gekannt. Und was soll das heißen, die Transaktion als
solche ist neu?
Steuerlicher Vertreter (CD): Neu ist, dass die Transaktion
nicht berücksichtigt worden ist.
Sachbearbeiter: Aber die Transaktion hängt an den
Unterlagen, das müsste ja heißen, dass er auch davon nichts gewusst
hat.
Steuerlicher Vertreter (CD): Jetzt drehen wir uns im Kreis.
Tatsache ist, dass zum damaligen Zeitpunkt wie die BP stattgefunden hat, diese
Belege nicht verbucht wurden und nicht vorgelegen sind. Aus welchen Gründen
auch immer. Diese wurden bei der Prüfung nicht berücksichtigt, obwohl
man bei Einschaltung des Hirnkastls das locker hätte berücksichtigen
können. Und jetzt geht der Bw. davon aus, dass alles berücksichtigt
und offengelegt wurde, denn warum sollte er die Belege nicht vorlegen? Er geht
davon aus, dass alles verbucht und vom Prüfer alles richtig beurteilt
wurde. Und jetzt kommen wir im Dezember 2007 drauf, dass gerade diese
Transaktion völlig unberücksichtigt gelassen wurde. Nämlich der
Übertrag dieser Wertpapiere. Da ziele ich nicht auf die Kenntnis der
Transaktion 1999, sondern auf die Kenntnis, dass diese Transaktion der BP
zugrundegelegen ist, was sie allerdings tatsächlich nicht war.
Sachbearbeiter: Er glaubte, die BP hat alles
berücksichtigt?
Steuerlicher Vertreter (CD): Ja, hätte man alle Belege
richtig gewürdigt ..... Noch einmal: Ich werfe der Finanzverwaltung gar
keine falsche rechtliche Beurteilung vor.
Vertreterin des Finanzamtes: Es gab keinen
Transaktionsbeleg in der Buchhaltung. Natürlich kann man sagen, die
Depotauszüge hätte man hinterfragen können, aber es hat keinen
Transaktionsbeleg gegeben über die 800.000,00 S. Darum hat die BP das auch
nicht berücksichtigt.
Steuerlicher Vertreter (JS): Ich gehe laut Prüfbericht
ohnehin davon aus, dass die 800.000,00 S nicht da waren. Nur was hilft es,
jetzt sind sie da.
Sachbearbeiter: Die Frage lautet, ist seine Kenntnis der
Transaktion entscheidend bzw die Nichtkenntnis der Nichtberücksichtigung im
Zeitpunkt der Prüfung?
Steuerlicher Vertreter (JS): An der Wiederaufnahme
hängt viel dran, weil wir nicht wissen, was mit dem Finanzstrafverfahren
passiert.
Sachbearbeiter: Das werden wir hier nicht beurteilen. Wir
können nicht das Verhalten der Prüferin beurteilen, wir werden auch
das erstinstanzliche Strafverfahren nicht beurteilen. Im weiteren Strafverfahren
werden ja wohl auch Beweise berücksichtigt werden.
Wir haben mehrere von ihrer Seite gestellte Anträge
auf Befragung von Personen. Es ist die Frage, wie weit die Steuerberatung an
diesen Anträgen festhält. Abgeschrieben wurden sie vom Strafakt:
Einvernahme Prüferin, steuerlicher Vertreter ehemalig, steuerlicher
Vertreter neu und Einvernahme Berufungswerber. Was wird davon noch
aufrechterhalten? Darüber muss der Senat befinden.
Steuerlicher Vertreter (JS): Leicht machen wir es dem UFS
nicht.
Sachbearbeiter: Leicht machen auch wir es uns nicht, aber
wir können es schnell beenden. Die Fakten liegen auf dem Tisch. Sie
müssen mir sagen, was sie mit der Einvernahme bezwecken. Heißt das
Befragung, heißt das Zeugeneinvernahme?
Steuerlicher Vertreter (JS): Den Bw. kann man sicher noch
befragen.
Sachbearbeiter: Sie müssen aber auch dazusagen, was
die Einvernahmen noch bringen sollen.
Steuerlicher Vertreter (CD): Sie können ja sagen, dass
die Befragung irrelevant ist.
Sachbearbeiter: Wenn sie das aufrechterhalten, müssen
sie sagen, wen wir befragen sollen und was uns das bringen soll, worum es geht
bei der Einvernahme. Dass der vorherige Steuerberater das übersehen hat,
sollen wir ihn das fragen? Der neue Steuerberater wird dazu nicht viel sagen
können. Die Prüferin habe ich befragt, mit ihr habe ich gesprochen.
Steuerlicher Vertreter (JS): Das ist der Aktenvermerk.
Sachbearbeiter: Die Prüferin kann auch nicht mehr
sagen, als dass sie damals das genommen hat, was sie nehmen konnte. Dann bleibt
der Steuerpflichtige.
Steuerlicher Vertreter (JS): Ist das sinnvoll, den Bw.
einzuvernehmen?
Sachbearbeiter: Wenn es beantragt wird ..... Es kommt auf
die Kenntnis des Steuerpflichtigen an. Wenn er plausibel machen kann, dass er
den Umstand nicht gekannt hat. Aber da wird er sich vermutlich hart tun. Er kann
auch nicht sagen, das war lediglich 1999. Am 20. Mai 1999 war der Übertrag
und dann müsste die Einbuchung stattfinden. Dass der Bw. viele
Wertpapiertransaktionen hatte ist schon klar, aber dann darf er sich nicht
über andere beklagen, wenn er viele Wertpapierkonten hat und immer wieder
kauft und verkauft. Dass der Bw. die Umstände nicht gekannt hat, wird er
schwer widerlegen können.
Steuerlicher Vertreter (CD): Es geht aber nicht darum, ob
er das gekannt hat.
Sachbearbeiter: Doch.
Steuerlicher Vertreter (CD): Eine Willenserklärung
wird man von ihm damals gebraucht haben, als der Übertrag stattgefunden
hat
Sachbearbeiter: Na und dass er nicht gewusst hat, was die
BP tut ... die Niederschrift hat er unterschrieben. Was will er sagen? Dass er
nicht gewusst hat, was die BP macht? Das ist nicht ganz greifbar.
Steuerlicher Vertreter (JS): Das ist schon denkbar, weil ja
der Steuerberater da war. Der macht das für mich.
Sachbearbeiter: Ja, der hätte sich das ansehen
müssen.
Steuerlicher Vertreter (CD): Da müssen sie mir einen
zeigen, der das macht.
Sachbearbeiter: Das nachprüfen, was der Prüfer
gesagt hat?
Vertreterin der Finanzverwaltung: Im Rahmen der
Schlussbesprechung war das kein Thema? Ist er nicht hergegangen und hat etwas
von einem Übertrag gesagt? Wahrscheinlich wird er das nicht gesagt haben.
Steuerlicher Vertreter (JS): Ich war nicht dabei.
Vertreterin des Finanzamtes: Sonst hätte er ja im
Rahmen der Schlussbesprechung noch immer kommen und sagen können, schauen
sie, ich habe einen Beleg über 800.000,00 S, das war ein Übertrag vom
Privatdepot.
Steuerlicher Vertreter: Wenn Jahre später der
Steuerberater ein "Geständnis" im Finanzstrafverfahren ablegt, dann
können sie von ihm nicht erwarten, dass er 2002 den Beleg hatte.
Vertreterin des Finanzamtes: Das weiß ich
nicht.
Steuerliche Vertretung (JS): Offensichtlich nicht.
Steuerliche Vertretung (JS): Alle sind davon ausgegangen,
dass die Wertpapiertransaktionen vollständig offengelegt worden sind. Wie
sonst erklären sie sich, dass der Steuerberater die Gründe nicht
hinterfragt hat? Und Jahre später im Namen des Bw. so ein "Geständnis"
abgibt? Im Jahr 2007 kommt er drauf, dass diese zwei Belege gefehlt haben.
Vertreterin des Finanzamtes: Sollten die dem Steuerberater
nicht vorgelegen sein?
Steuerlicher Vertreter (CD): Das lässt sich nicht
feststellen. Wir gehen davon aus, dass wir alle Belege offengelegt haben. Wo die
verloren gegangen sind, weiß ich nicht. Das lässt sich jetzt sechs
Jahre später ...
Steuerlicher Vertreter (JS): Zehn Jahre ...
Steuerlicher Vertreter (CD): Zehn Jahre später nicht
mehr rekonstruieren. Da nehmen sie mich sicher nicht ernst, wenn ich sage, die
hat der Steuerberater oder die hat der Prüfer verloren.
Sachbearbeiter: Die Prüferin kann nichts verloren
haben und wenn; hätte sie den Gewinn nicht so feststellen dürfen.
Vertreterin des Finanzamtes: Im Rahmen der
Schlussbesprechung - ich war ja nicht dabei - ist keiner da gewesen, der gesagt
hat, einen Moment, warum kommt da ein Spekulationsgewinn von 600.000,00 S
heraus?
Sachbearbeiter: Sechs Personen waren bei der
Schlussbesprechung anwesend.
Steuerlicher Vertreter: Die Wertpapiere waren ja nur ein
Punkt.
Vertreterin des Finanzamtes: Ja, aber das war ja ein sehr
großer Punkt. Und jetzt sagen sie, das ist viel Geld, was es ja auch ist
und bei der Schlussbesprechung war das kein Thema?
Steuerlicher Vertreter (CD): Ich rechne Eurobeträge
immer in richtiges Geld um, damit ich mich zurechtfinde, für mich privat.
Vertreterin des Finanzamtes: Aber der Bw. war bei der
Schlussbesprechung ja auch dabei. Wenn die Punkte der Niederschrift durchgemacht
werden, sagt die Prüferin, aus der Wertpapierveräußerung kommt
ein Gewinn von 600.000,00 S heraus und alle sitzen da und sagen nichts?
Sachbearbeiter: Es ist ja sogar mehrmals besprochen worden.
Es steht zuerst im Besprechungsprogramm. Dann gibt es die Niederschrift, da ist
dann noch einmal eine Abänderung, da sind Zinsen auch noch
berücksichtigt. Also der Spekulationsgewinn ist ja mehrmals besprochen
worden. Zuerst während der BP, dann erhielt man das Besprechungsprogramm,
dann wurde alles noch einmal abgeändert. Das ist also sehr intensiv
besprochen worden. Und wenn sich der Bw. dann nicht rührt, wenn ihm soviel
vorgeschrieben wird ..... und er dem nicht nachgeht, warum das so ist.
Steuerlicher Vertreter (JS): Offensichtlich hat er davon
nichts gewusst, sonst hätte er da nichts unterschrieben.
Steuerlicher Vertreter (CD): Wenn meine Erwartungshaltung
darauf beruht, ich habe alle Belege abgegeben, mein Steuerberater hat alle
Belege die ich ihm gegeben habe (einschließlich dieser beiden, die
offenbar nicht übergeben wurden - egal) verbucht und er hat sich alles
angeschaut .....
Sachbearbeiter: Dann kann er jetzt nicht kommen und sagen,
das ist ein völlig neuer Sachverhalt. Es hätten die 800.000,00 S
berücksichtigt werden müssen. Das ist nichts Neues.
Vertreterin des Finanzamtes: Es sind keine neuen Tatsachen,
die jetzt hervorgekommen sind. Im Zeitpunkt der Schlussbesprechung war das jedem
bekannt.
Sachbearbeiter: Jedenfalls hat er damals gewusst, dass das
berücksichtigt werden muss, da kann er jetzt nicht sagen, das ist neu
hervorgekommen. Das ist nichts Neues. Er hat geglaubt, dass das
berücksichtigt wird, aber als neue Sache kommt das nicht hervor. Das ist
nicht etwas, was er nicht kannte, sondern er hat diese Umstände gekannt.
Etwas anderes wird er uns nicht erzählen können.
Gut, wir müssen es zu einem Ende bringen. Ich glaube
nicht, dass irgend etwas Neues hervorkommen kann. Es kommt auf die steuerliche
Vertretung an, was von den Einvernahmen aufrechterhalten wird, dann müssen
wir weitermachen.
Steuerlicher Vertreter (JS): Den Bw. würde ich schon
gerne einvernehmen.
Steuerlicher Vertreter (CD): Wir können das ja auch
mit Schriftsatz machen.
Sachbearbeiter: Wir haben heute eine mündliche
Verhandlung.
Steuerlicher Vertreter (JS): Verzichten tue ich auf die
Anträge nicht.
Sachbearbeiter: Es ist ein Antrag aus dem Strafakt.
Steuerlicher Vertreter (CD): Inwieweit der Bw. das gewusst
hat, da würde ich schon sagen, dass man den Bw. einvernimmt. Da stellt sich
die Frage, was der Bw. gewusst hat. Ich möchte, ohne dass er dazu Stellung
nimmt, nicht abschließen.
Sachbearbeiter: Dann ist die Verhandlung nächste
Woche, da kann er kommen und aussagen.
Steuerlicher Vertreter (JS): Ist ja kein Problem.
Sachbearbeiter: Er war ja geladen und hätte kommen
können.
Steuerlicher Vertreter (JS): Er hat mich gefragt, ob er
dabei sein muss und ich sagte zu ihm, ich brauche dich heute nicht.
Sachbearbeiter: Die Frage ist, ob man das jetzt als
Zeitverzögerung einstufen muss.
Steuerlicher Vertreter (CD): Wir wollen ja was von ihnen
und nicht sie von uns, also wenn wir verzögern, dann zum eigenen Nachteil.
Sonst verzögert immer der Beklagte, der Kläger braucht nicht
verzögern.
Sachbearbeiter: "Sie werden als Partei vorgeladen, ein
allfälliger Vertreter "........ also er war ja nicht ausgeschlossen. Er
hätte kommen können.
Steuerlicher Vertreter (CD): Er hätte kommen
können, ja.
Sachbearbeiter: Es wurde auch angeregt, ihn zu befragen, er
hätte kommen können. Gut, dann machen wir das nächste Woche und
dann kann der Bw. kommen.
Vertreterin des Finanzamtes: Soll da auch der frühere
Steuerberater kommen?
Sachbearbeiter: Also welche Befragungen sollen es
sein?
Steuerlicher Vertreter: Der Bw. soll befragt werden, hat er
das gewusst oder nicht gewusst? Warum hat er dann zugestimmt, dass er den Gewinn
versteuern muss?
Steuerlicher Vertreter (JS): Sollen wir den früheren
Steuerberater dabei haben oder nicht?
Steuerlicher Vertreter (CD): Normalerweise macht man keinem
die Arbeit leicht, vielleicht müssen wir Beschwerde machen.
Vertreterin des Finanzamtes: Haben sie Kontakt zum
früheren Steuerberater?
Sachbearbeiter: Die Sache wäre leicht, wenn das
Finanzamt einen Fehler eingesteht und eine Erledigung mit BVE machen würde.
Vertreterin des Finanzamtes: Dazu kann ich jetzt nichts
sagen.
Steuerlicher Vertreter (CD): Sagen wir so, den Bw. werden
wir brauchen, weil ich die Fragen, die sie uns gestellt haben, nicht in seinem
Namen beantworten kann.
Sachbearbeiter: Inhaltlich sehe ich das so, dass es ein
Verlust war und kein Gewinn, das ergibt sich aus den Belegen. Wir sprechen mit
dem Bw., nächste Woche ist der Termin.
Die Fortsetzung und der Abschluss der mündlichen
Verhandlung wurde für Mittwoch, den 14. Dezember 2008 festgesetzt.
7. Im Rahmen der fortgesetzten mündlichen
Berufungsverhandlung am 17. Dezember 2008 wurde nach dem Vortrag des
Berichterstatters nachstehendes besprochen:
Sachbearbeiter: Der Antrag lautet, dass uns der Bw.
erklärt, was er gewusst hat. Meine Fragen an den Bw. - um das
abzukürzen - sind relativ kurz gefasst: Ich zeige Belege vor, so den
Einkauf der Wandelanleihe 1999 um 800.000,00 S, die dann an die KEG
übertragen wurde. Ist ihnen das bekannt gewesen oder hat das jemand anderer
abgeschlossen?
Bw.: Das habe ich abgeschlossen. Sämtliche
Wertpapiergeschäfte habe ich in der KEG getätigt, die waren alle
rechtmäßig erfasst, die Rechtsgeschäfte in der Buchhaltung und
für mich war die Sache erledigt. Wie gesagt, die Buchungen habe alle ich
veranlasst.
Steuerlicher Vertreter: Die Übertragung haben sie
veranlasst ...
Bw.: Richtig, die habe ich veranlasst.
Steuerlicher Vertreter: Das war steuerrechtlich neutral.
Weil ja für die KEG und privat gekauft und dann übertragen wurde. Das
war steuerlich zu vergessen, nicht wahr? Die Prüfung war ja drei Jahre
später.
Sachbearbeiter: Nicht so schnell, wir sind noch bei diesem
Vorgang. Ist das an die KEG übertragen worden? Wie ist das bei der KEG
erfasst worden? Denn die Prüferin hat offenbar diesen Betrag nicht gehabt.
Bw.: Alle Geschäfte sind in der KEG erfasst worden.
Sachbearbeiter: Ja, von wem?
Bw.: Vom früheren Steuerberater.
Sachbearbeiter: Aber die Prüferin hat das trotzdem
nicht gehabt.
Bw.: Das weiß ich nicht.
Sachbearbeiter: Also war der Vorgang offenbar nicht
verbucht.
Bw.: Das weiß ich zuwenig.
Sachbearbeiter: Das muss so gewesen sein.
Bw. Ich habe alle Belege zum Steuerberater hingebracht und
die Sache war für mich erledigt.
Sachbearbeiter: Gut, das waren eigentlich meine Fragen,
wenn sie den Bw. noch weiter befragen wollen?
Steuerlicher Vertreter (JS): Es geht um die BP, die war ja
drei Jahre später. Und bei der BP wurde dieser Punkt besprochen. War ihnen
das bewusst oder wie war denn das?
Bw.: Ich muss sagen ich bin sechs, sieben Stunden gesessen
und habe dem Steuerdialog folgen müssen und habe das zu dem Zeitpunkt nicht
mehr gewusst.
Steuerlicher Vertreter (JS): Also, dass da
Übertragungen waren, das haben sie nicht gewusst?
Bw.: Die Übertragung habe ich schon gewusst.
Steuerlicher Vertreter: Ich meine bei der BP.
Bw.: Na die ganzen Transaktionen, die ich gemacht habe, hab
ich nicht mehr gewusst. Das ist klar.
Steuerlicher Vertreter: Sie haben sich auf die
Prüferin verlassen, dass das stimmt, was die sagt?
Bw.: Ja, sicher.
Sachbearbeiter: Gut, sie sind weiter am Wort, ich habe dazu
keine Frage.
Bw.: Die Finanzstrafbehörde hat urgiert. Der
frühere Steuerberater hat mich immer so nebulos informiert und im November
2007 habe ich dann vom Finanzamt einen Brief zugestellt bekommen. In diesem
Brief steht drin, dass er keine Stellungnahme abgegeben hat. Da ist es mir
mühsam gelungen in Kontakt zu treten, um zu erfahren worum es da gegangen
ist. Ich habe die ganzen Sachen mühsam recherchieren müssen, weil ich
das auch alles nicht geglaubt habe. Dadurch bin auch erst draufgekommen, weil
die Wandelanleihe nicht soviel ausmachen kann.
Sachbearbeiter: Das Thema haben wir schon debattiert, das
ist schon klar.
Steuerlicher Vertreter (CD): Das war dann im
November/Dezember 2007. In diesem Zusammenhang haben wir dann auch von der Bank
diese Kontoauszüge angefordert. Und zu welchem Zeitpunkt war ihnen dann
klar, dass bei der Abgabenprüfung 2002 etwas falsch gelaufen ist?
Bw.: Erst wie mir der Steuerberater das gesagt hat.
Steuerlicher Vertreter (JS): Vor einem Jahr.
Steuerlicher Vertreter (CD): Nur zur Klarstellung, sie
sagten vorhin, dass sie diese Transaktionen selbst gebucht hatten. Damit meinten
sie nicht die laufende Buchhaltung sondern ..
Bw.: ... den Auftrag.
Steuerlicher Vertreter (CD): Das heißt aus ihrer
Sicht waren alle Wertpapiertransaktionen aus 1999 im Jahr 2002 offengelegt?
Bw.: Sicher. Im Detail habe ich es nicht mehr gehabt, ich
habe gewusst, dass ich es gekauft habe.
Sachbearbeiter: Zum Finanzamt noch bezüglich einer
BVE, da hat es geheißen eine solche ist aus zeitlichen Gründen nicht
mehr möglich.
Steuerlicher Vertreter: Aus zeitlichen Gründen?
Sachbearbeiter: Ja, aus Verjährungsgründen. Daher
bleibt die Entscheidung beim UFS.
Steuerlicher Vertreter (JS): Ich glaube, sonst haben wir
nichts Neues mehr, wir haben ja das letzte Mal schon sehr viel darüber
gesprochen.
Sachbearbeiter: Gut, das war ja ohnehin der einzige Antrag
der noch aufrecht war.
Steuerlicher Vertreter (JS): Ja.
Sachbearbeiter: Dann ist das Beweisverfahren geschlossen.
8. Folgende Unterlagen bzw Aussagen sind in die rechtliche
Würdigung miteinzubeziehen:
(a) Besprechungsprogramm der W. KEG vom 11. Dezember 2002:
Punkt 19: Sämtliche Verkäufe von Wertpapieren
seien innerhalb eines Jahres ab der Anschaffung erfolgt. Es lägen daher
Einkünfte aus Spekulationsgeschäften gemäß
§ 30 EStG
1988 vor. Diese seien wie folgt zu ermitteln: Veräußerungserlös
abzüglich Anschaffungskosten und Werbungskosten (Einkünfte
gemäß
§ 30 Abs 4 EStG). Die Ermittlung der
Einkünfte werde im Anhang vier dargestellt.
Die Wertpapiere der Wohnbau-Wandelanleihe seien per
1. Dezember 1999 vom Bw. in sein Privatdepot übernommen worden, die
Privatentnahme sei mit dem Buchwert von 3.282.500,00 S verbucht worden.
Entnahmen seien mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme zu bewerten. Laut
einer Bestätigung der Bank seien die Wertpapiere mit einem Wert von
4.050.000,00 S vom Depot der W. KEG ausgebucht und gleichzeitig mit
demselben Wert am Depot des Bw. eingebucht worden. Dieser Wert werde als
Entnahmewert herangezogen (Einkünfte aus Spekulationsgeschäften 1999
mit 732.502,06 S).
Punkt 10: Von einem Kreditbetrag von 6.195.540,00 S
seien 3.282.500,00 S für den Wertpapierkauf verwendet worden.
Anlage vier:
|
1999
|
Anschaffung
|
Anschaffung
|
Veräußerung
|
Veräußerung
|
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1179-L/08
- Stammnummer
- 38972
- Gültig
- 29.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF