Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0092-W/08
Säumniszuschlag bei rechtzeitigem Stundungsansuchen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0092-W/08vom 29.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die
weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Walter Mette, Kommerzialrat Gottfried Hochhauser
und Gerhard Mayerhofer über die Berufungen der H-GmbH, vertreten durch
M-KEG, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 9. November
2007 betreffend Säumniszuschlag nach der am 29. Jänner 2009 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 9. November 2007 setzte das
Finanzamt erste Säumniszuschläge in Höhe von € 217,11,
€ 68,16 und € 3.283,12 fest, da die Lohnsteuer 9/2007 in
Höhe von € 10.855,75, der Dienstgeberbeitrag 9/2007 in Höhe
von € 3.407,82 und die Umsatzsteuer 8/2007 in Höhe von
€ 164.155,98 nicht bis 15. Oktober 2007 entrichtet
wurden.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass sie am
15. Oktober 2007 für die Lohnsteuer 9/2007, den
Dienstgeberbeitrag 9/2007, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 9/2007, die
Umsatzsteuer 8/2007 und für den etwaigen laufenden Rückstand eine
Stundung beantragt habe.
Die Bw. beantrage die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung gemäß
§ 284 BAO und die Entscheidung durch
den gesamten Berufungssenat gemäß
§ 282 BAO.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. Dezember 2007 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 7. Jänner 2008 beantragte
die Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
In der am 29. Jänner 2009 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass die zugrunde
liegenden Abgaben nachweislich vor Ergehen der Säumniszuschlagsbescheide
der Abgabenbehörde bekannt gewesen seien. Die Begründung, dass ein
gezieltes Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht werden müsse, sei beim
vorliegenden Sachverhalt nicht durch das Gesetz gedeckt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO Säumniszuschläge sind für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub
im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung
gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Wurde ein Ansuchen um
Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die
Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während
der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des §
212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen gemäß
§ 230 Abs. 3 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zur
Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich
bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß
§ 212 Abs. 3
erster oder zweiter Satz handelt.
Laut Aktenlage beantragte die Bw. mit elektronisch
eingebrachtem Antrag vom 15. Oktober 2007 die Stundung des
aushaftenden Rückstandes. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2007
gewährte das Finanzamt hinsichtlich aushaftender Abgaben in Höhe von
€ 84.971,95 eine Stundung bis 23. November 2007. Ebenfalls
am 16. Oktober 2007 brachte die Bw. die Umsatzsteuervoranmeldung
für August 2007 mit einer Zahllast in Höhe von
€ 164.155,98 ein, welche ebenso wie die gemeldeten Lohnabgaben
für September 2007 (Lohnsteuer 9/2007: € 10.855,75,
Dienstgeberbeitrag 9/2007: € 3.407,82 und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag 9/2007: € 302,92) am 15. Oktober 2007
fällig wurden.
Auch wenn die Höhe dieser am
15. Oktober 2007 fälligen Abgaben erst am
16. Oktober 2007 bekannt gegeben wurde, hafteten diese auf Grund der
Entstehung des Abgabenanspruches und deren Fälligkeit bereits am
15. Oktober 2007 aus. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es
nicht auf die Bezeichnungen von Schriftsätzen und die zufälligen
verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu
erschließende Ziel des Parteienschrittes (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³,
§ 85 Tz 1). Ziel des Stundungsantrages vom
15. Oktober 2007 war nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
wohl zweifelsfrei auch die Stundung der an diesem Tag fällig gewordenen
Selbstbemessungsabgaben, auch wenn diese - aus welchem Grund auch immer - erst
am nächsten Tag bekannt gegeben wurden.
Damit trat auch hinsichtlich dieser Abgaben
gemäß
§ 230 Abs. 3 BAO eine Einbringungshemmung
ein, sodass die Festsetzung von Säumniszuschlägen vor Ablauf der
Nachfrist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO bzw. vor Ende
des Zahlungsaufschubes zu Unrecht erfolgte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0092-W/08
- Stammnummer
- 38962
- Gültig
- 29.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF