Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1410-W/08
Wenn keine tatsächliche Meldung als Arbeit suchend vorliegt, besteht kein Familienbeihilfenanspruch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1410-W/08vom 29.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A. B., X., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Waldviertel, vertreten durch Mag. Birgit Enengel, betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. Februar 2007 bis 31. Mai 2007 und 1. November
2007 bis 29. Februar 2008 nach der am 28. Jänner 2009 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seine Tochter C.,
geb. 1988, unter anderem von Februar 2007 bis Mai 2007 und von November 2007 bis
Februar 2008 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Mit Bescheid vom 11. März 2008 forderte das Finanzamt
die Beträge mit folgender Begründung zurück:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben
Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die
das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
a) weder den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und
b) bei der
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende
vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl. Nr. 609) haben noch eine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten. Das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
Da Ihre Tochter
für die Monate Feber- Mai 2007 + November 2007 bis Feber 2008 nicht
arbeitssuchend gemeldet war, gebührt für diese Monate keine
Familienbeihilfe."
Gegen den Bescheid wurde vom Bw.
fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt, dass die Rückforderung
seines Wissens auf der fehlerhaften bzw. fehlenden An-Abmeldung seiner Tochter
beim AMS Krems basiere. Er gebe nach bestem Wissen bekannt, dass seine Tochter
in dem vom Finanzamt genannten Zeitraum arbeitslos und im guten Glauben beim AMS
gemeldet gewesen sei. Jegliche Fehlzeiten, wie z.B. ein
Auslandsfußballturnier, seien von ihm sofort an das AMS gemeldet worden.
Als Nachweise führe er in der Beilage die Bestätigung des SV
Neulengbach sowie ein Schreiben des AMS vom 6. September 2007 an, aus dem
hervorgehe, dass es einen Betreuerwechsel seiner Tochter gegeben hätte und
die Bestätigung des Fußballklubs wahrscheinlich nicht weitergereicht
worden sei.
Das Finanzamt erließ am 7. April 2008 eine
Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung vom 4. April 2008 unter Bezug
auf § 2 Abs. 1 lit. f sublt. bb FLAG mit der Begründung abwies, dass
Personen für ein volljähriges Kind dann Anspruch auf Familienbeihilfe
haben, wenn dieses das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und bei der
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende
vorgemerkt sei. Die Tochter sei in der Zeit vom 16. Jänner bis 26.
Juni 2007 und ab 12. Oktober 2007 nicht als Arbeit suchend gemeldet
gewesen.
In seinem beim Finanzamt am 24. April 2008 fristgerecht
eingelangten Vorlageantrag ersuchte der Bw. um Erlassung eines neuen Bescheides,
der seinen (mit der Berufung identen) Einwänden Rechnung trage.
In der mündlichen Verhandlung wurde ergänzend
vorgebracht:
"Bw.: Meine Tochter
wäre sicherlich als Arbeit suchend vorgemerkt worden, wenn sie beim AMS
erschienen wäre. Ich kann nicht sagen, was der Grund war, warum im Zeitraum
15. Jänner 2007 bis 27. Juni 2007 keine Meldung vorgelegen ist. Was
allerdings den Zeitraum ab 12. Oktober 2007 betrifft, steht fest, dass sich
meine Tochter am 11. Oktober 2007 um 10.30 Uhr in der Beratungszone des AMS ...
hätte melden sollen. Ich war allerdings vor diesem Termin mit meiner
Tochter beim AMS und habe eine Bestätigung des SV ... (Fußballklub)
vorgelegt, aus der sich ergibt, dass meine Tochter vom 10. bis 17. Oktober
2007 an einem Fußballturnier in London teilnimmt und aus diesem Grund den
Termin beim AMS nicht wahrnehmen kann.
Dies wurde vom AMS
zustimmend zur Kenntnis genommen und gesagt, dass das in Ordnung gehe. Ein neuer
Termin wurde dabei nicht vereinbart.
Mag.
Enengel:
Das Finanzamt ist
auf Grund der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG an die Bestätigung
des AMS gebunden. Diese Bestätigung ist konstitutiv, dies bedeutet, dass
ohne das Vorliegen einer solchen keine Familienbeihilfe zusteht."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, wenn sie
aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den
Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch
auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,
haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das
Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch
eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
Für die Entstehung des Familienbeihilfenanspruches
nach dieser Norm ist sohin ausschließlich der Nachweis der Vormerkung beim
Arbeitsmarktservice als Arbeit suchend maßgeblich. Aus dem Umstand, dass
die Vormerkung durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservices nachzuweisen
ist, ist eindeutig erkennbar, dass hier ein konstitutives Tatbestandselement
vorliegt. Hierauf hat das Finanzamt zutreffend hingewiesen. Es kommt also nicht
auf eine mögliche, sondern auf die tatsächliche Vormerkung an.
Gründe, warum eine Vormerkung gegebenenfalls nicht erfolgte, müssen
daher ohne Einfluss auf die Entscheidung bleiben.
Im vorliegenden Fall war die Tochter des Bw. in der Zeit
vom 4. September 2006 bis 15. Jänner 2007 und vom 27. Juni 2007 bis
11. Oktober 2007 als Arbeit suchend vorgemerkt, ohne einen Anspruch auf eine
Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu haben oder eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice zu
erhalten.
Die Tochter war somit für die Zeit vom Februar 2007
bis Mai 2007 und von November 2007 bis Februar 2008 nicht als Arbeit suchend
gemeldet, weshalb kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für diesen Zeitraum bestand und das Finanzamt somit die Beträge zu
Recht zurückgefordert hat.
Gemäß
§ 26 Abs.1 FLAG hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
FLAG (vor dessen Aufhebung) genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt (einen so genannten "Selbstträger")
verursacht worden ist.
Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht
desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht
darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob
die Rückzahlung eine Härte bedeutete. Die Verpflichtung zur
Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von
subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist nur, ob der
Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat (vgl. z.B. VwGH
31.10.2000, 96/15/0001, VwGH 13.3.1991, 90/13/0241).
Da der angefochtene Bescheid dieser zitierten Rechtslage
entspricht, musste der unabhängige Finanzsenat die dagegen gerichtete
Berufung als unbegründet abweisen.
Sollte sich tatsächlich herausstellen, dass die
unterbliebene Vormerkung ab 11.10.2007 auf einem Versehen des AMS beruht, so
kann dem nicht durch diese Berufungsentscheidung Rechnung getragen werden,
sondern allenfalls durch Maßnahmen im Rahmen der Abgabeneinhebung durch
das Finanzamt.
Wien, am 29.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1410-W/08
- Stammnummer
- 38953
- Gültig
- 29.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF