Findok · Richtlinien
VB-0221
6. Strafbestimmungen
überholte Fassung (bis 31.12.2015)RichtlinieBMF-010311/0048-IV/8/2015gilt ab 01.07.2015
Inhaltsverzeichnis der VB-0221
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2015 bis 31.12.2015.
Wortlaut laut Findok
6. Strafbestimmungen
(1) Gemäß § 32 Abs. 3 des Suchtmittelgesetzes macht sich strafbar, wer einen Drogenausgangsstoff, von dem er weiß, dass er bei der vorschriftswidrigen Erzeugung eines Suchtmittels in einer großen Menge verwendet werden soll, einführt oder ausführt. Der Versuch solcher Zuwiderhandlungen ist ebenfalls strafbar. Die Durchführung der Strafverfahren wegen derartiger Zuwiderhandlungen gegen das Suchtmittelgesetz obliegt den Gerichten. Die Untergrenzen einer großen Menge (Grenzmengen) für Suchtgifte bzw. für psychotrope Stoffen sind in der Suchtgift-Grenzmengenverordnung (siehe VB-0220 Anlage 6 zur Arbeitsrichtlinie Suchtmittel) bzw. in der Psychotropen-Grenzmengenverordnung (siehe VB-0220 Anlage 7 zur Arbeitsrichtlinie Suchtmittel) festgelegt.
(2) Abgesehen von den unter Abs. 1 behandelten gerichtlichen Strafen ist die Einfuhr oder die Ausfuhr von Drogenausgangsstoffe entgegen den in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Bestimmungen Verordnung (EG) Nr. 111/2005, der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 bzw. des Suchtmittelgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verwaltungsübertretung strafbar. Der Versuch solcher Zuwiderhandlungen ist allerdings nicht strafbar.
a)Wer der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zuwiderhandelt, indem er
die Dokumentationspflicht gemäß Artikel 3 oder 44 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr oder einem Vermittlungsgeschäft mit einem Drogenausgangsstoff verletzt (§ 44 Abs. 3 Z 1 SMG),
die Kennzeichnungspflicht gemäß ArtikelArtikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 5 hinsichtlich eines Drogenausgangsstoffes verletzt (§ 44 Abs. 3 Z 2 SMG),
entgegen Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 26 der Verordnung (EG) Nr. 1277111/2005 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs ohne Erlaubnis ein- oder ausführt oder damit ein Vermittlungsgeschäft betreibt (§ 44 Abs. 3 Z 3 SMG),
entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 147 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1277111/2005 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs ohne Registrierung ein- oder ausführt oder damit ein Vermittlungsgeschäft betreibt (§ 44 Abs. 3 Z 4 SMG),
entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 147 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1277111/2005 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 3 des Anhangs ohne Registrierung ausführt (§ 44 Abs. 3 Z 5 SMG),
der Nachweispflicht gemäß Artikel 8 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 168 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1277111/2005 im Zusammenhang mit der Durchfuhrkontrolle eines Drogenausgangsstoffes nicht nachkommt (§ 44 Abs. 3 Z 6 SMG),
die Meldepflicht gemäß ArtikelArtikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 9 Abs. 1 hinsichtlich ungewöhnlicher Bestellungen von Drogenausgangsstoffen verletzt (§ 44 Abs. 3 Z 7 SMG),
die Auskunftspflicht gemäß Artikel 9 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 18 oder 199 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1277111/2005 über Aus-, Einfuhr- oder Vermittlungstätigkeiten mit Drogenausgangsstoffen verletzt (§ 44 Abs. 3 Z 8 SMG),
einen Drogenausgangsstoff entgegen Artikel 12 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 212 der Verordnung (EG) Nr. 1277111/2005 ohne Ausfuhrgenehmigung ausführt (§ 44 Abs. 3 Z 9 SMG) oder
einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs entgegen ArtikelArtikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 20 ohne Einfuhrgenehmigung einführt (§ 44 Abs. 3 Z 10 SMG).
bHinweis: )§ 44 Abs. 4 SMGWer der enthält weitere Verwaltungsstrafbestimmungen, die auf ein Zuwiderhandeln gegen die Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 zuwiderhandeltabstellen. Da diese Verordnung mit 30. Juni 2015 aufgehoben worden ist, indem ersind diese Strafbestimmungen gegenstandslos.
der Meldepflicht gemäß Artikel 3 nicht vor Ein- oder Ausfuhr oder Tätigung eines Vermittlungsgeschäftes mit einem Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 oder 2 nachkommt (§ 44 Abs. 4 Z 1 SMG),
der Auskunftspflicht an die zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 nicht nachkommt (§ 44 Abs. 4 Z 2 SMG),
der Mitteilungspflicht gemäß Artikel 15 (§ 44 Abs. 4 Z 3 SMG) nicht nachkommt oder
der Mitwirkungspflicht gemäß Artikel 27 im Rahmen des vereinfachten Ausfuhrverfahrens nicht nachkommt (§ 44 Abs. 4 Z 4 SMG).
(3) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen, feststellen, dass Drogenausgangsstoffe entgegen den in dieser Arbeitsrichtlinie wiedergegebenen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 bzw. des Suchtmittelgesetzes eingeführt oder ausgeführt worden sind, so sind die Waren bei Gefahr im Verzug gemäß § 29 ZollR-DG zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung zu beschlagnahmen. Im Fall einer Gerichtszuständigkeit ist die Zuwiderhandlung durch Übermittlung einer Ausfertigung der Tatbeschreibung im Wege der Finanzstrafbehörde erster Instanz der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, anderenfalls ist umgehend Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Die beschlagnahmten Waren sind der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde nach Möglichkeit abzuliefern. Im Falle von Nichtunionswaren ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Waren gemäß Artikel 867a ZK-DVO als in ein Zolllager übergeführt gelten und daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind. Der Fall ist in Evidenz zu halten. Kann die Ware wegen fehlender Zugriffsmöglichkeit nicht beschlagnahmt werden, ist lediglich Anzeige an die zuständige Behörde zu erstatten.
(4) Gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG können die Zollorgane nach Maßgabe des § 37 VStG und des § 37a VStG bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung der in dieser Arbeitsrichtlinie behandelte Vorschriften des Suchtmittelgesetzes einen Betrag von 180 € als vorläufige Sicherheit festsetzen und einheben. Die Zollorgane sind gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG weiters ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG Geldstrafen bis zu 120 € einzuheben.
Hinweis: Einer gesonderten Ermächtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf es zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit oder zur Erlassung von Organstrafverfügungen durch die Zollorgane im Hinblick auf die ab 1. Juli 2007 im § 34 Abs. 2 ZollR-DG normierte direkte gesetzliche Ermächtigung nicht.
(5) Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörden ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Normen und Schlagworte
- Art. 9 Abs. 2 bis 6 DelVO 2015/1011, ABl. Nr. L 162 vom 27.06.2015 S. 12
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0048-IV/8/2015
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0005-IV/8/2009
- Stammnummer
- 38924
- Enthalten in Fassung
- 8 (geltend: 21)
- Gültig
- 01.07.2015 bis 31.12.2015
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF