RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RD/0015-G/08

Devolutionsantrag wegen Säumigkeit im Rechtsmittelverfahren.

geltende FassungSonstiger BescheidRD/0015-G/08vom 28.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag vom 3. Dezember 2008 betreffend D.T., vertreten durch Steuerberatung, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend die Berufung vom 25. März 2008 gegen den Bescheid zum Vorsteuererstattungsantrag 1-12/2003 entschieden: Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Begründung Mit Bescheid vom 20. Feber 2008 wurde vom Finanzamt Graz-Stadt der Antrag der Devolutionswerberin (in der Folge Dw.) auf Vorsteuererstattung für das Jahr 2003 teilweise abgewiesen. Gegen diese teilweise Abweisung wurde mit 20. März 2008 Berufung erhoben. Betreffend diese Berufung beantragte die Dw. mit Devolutionsantrag vom 5. Dezember 2008 den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung gem. § 311 BAO auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Gemäß § 260 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 2002/97, obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide dem Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" iSd § 311 BAO geht daher wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 3013, VwGH vom 2.6.2004, 2004/13/0023; 13.10.1993, 91/13/0058; vom 29.5.1996, 92/13/0301, Rombold in SWK 23,24/2001, S. 591 ff mwN). Ein unzulässiger Devolutionsantrag ist zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO², § 311 Tz 33; Stoll, BAO-Kommentar, 3013; Ritz, Entscheidungspflicht, Devolutionsantrag in RdW 2002/583 sowie UFSL 29.3.2005, RD/0002-L/05; UFSW 1.6.2005, RD/0029-W/05; UFSG 21.9.2005, RD/0013-G/05). Da sich der gegenständliche Antrag als unzulässig erweist, war dieser zurückzuweisen. Graz, am 28. Jänner 2009

Normen und Schlagworte

SäumnisVerletzung der EntscheidungspflichtDevolutionsantragBerufungZuständigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RD/0015-G/08
Stammnummer
38915
Gültig
28.01.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF