Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RD/0015-G/08
Devolutionsantrag wegen Säumigkeit im Rechtsmittelverfahren.
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0015-G/08vom 28.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag vom 3. Dezember 2008
betreffend D.T., vertreten durch Steuerberatung, wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend die Berufung vom
25. März 2008 gegen den Bescheid zum Vorsteuererstattungsantrag
1-12/2003 entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 20. Feber 2008 wurde vom Finanzamt
Graz-Stadt der Antrag der Devolutionswerberin (in der Folge Dw.) auf
Vorsteuererstattung für das Jahr 2003 teilweise abgewiesen. Gegen diese
teilweise Abweisung wurde mit 20. März 2008 Berufung erhoben.
Betreffend diese Berufung beantragte die Dw. mit Devolutionsantrag vom
5. Dezember 2008 den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung
gem. § 311 BAO auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Gemäß
§ 260 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I Nr.
2002/97, obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen von
Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide dem
Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter
Instanz durch Berufungssenate, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ein
Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz" iSd § 311 BAO geht daher wegen der für
Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur
Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des
§ 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl Stoll, BAO-Kommentar,
3013, VwGH vom 2.6.2004, 2004/13/0023; 13.10.1993, 91/13/0058; vom 29.5.1996,
92/13/0301, Rombold in SWK 23,24/2001, S. 591 ff mwN). Ein
unzulässiger Devolutionsantrag ist zurückzuweisen (vgl. Ritz,
BAO², § 311 Tz 33; Stoll, BAO-Kommentar, 3013; Ritz,
Entscheidungspflicht, Devolutionsantrag in RdW 2002/583 sowie UFSL 29.3.2005,
RD/0002-L/05; UFSW 1.6.2005, RD/0029-W/05; UFSG 21.9.2005, RD/0013-G/05).
Da sich der gegenständliche Antrag als unzulässig
erweist, war dieser zurückzuweisen.
Graz, am 28.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0015-G/08
- Stammnummer
- 38915
- Gültig
- 28.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF