Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0191-L/08
NoVA-Pflicht und Standort für einen in Deutschland geleasten PKW
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0191-L/08vom 27.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem in einem anderen Mitgliedstaat der EU gemieteten Fahrzeug gilt nach § 40 Abs. 1 lit. d KFG 1967 der Hauptwohnsitz des Mieters als dauernder Standort des Fahrzeuges.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, Anschrift1, vom
20. Dezember 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried
Schärding, vertreten durch HR Mag. Alfred Holzapfel, vom 6. Dezember
2007 betreffend Normverbrauchsabgabe 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bwin hat nach der Aktenlage anlässlich Ihrer
Übersiedlung im August 2007 nach Anschrift1, Österreich, einen in
Deutschland zugelassenen und dort geleasten PKW (in der Folge PKW) in das Inland
verbracht.
Anlässlich einer Vorsprache beim Finanzamt am
23. August 2007 gab die Bwin im Zusammenhang mit der Beantwortung
eines Fragebogens für Grenzgänger an, dass sie in Anschrift2
beschäftigt sei, an keinem anderen Ort im In- oder Ausland mit einem
Zweitwohnsitz gemeldet sei und mit ihrem PKW arbeitstäglich zu ihrem
Hauptwohnsitz in Österreich zurückkehre. Hinsichtlich des PKW wurde
der Bwin ein NoVA-Erklärungsformular mitgegeben.
Am 29. November 2007 wurde von der Bwin für
diesen PKW eine Erklärung über die NoVA beim Finanzamt eingebracht.
Dabei gab die Bwin an, dass Ihr Wohnsitz in Anschrift2 sei. Daneben wurde
Anschrift1 als "2. Wohnsitz" angeführt. Hinsichtlich der
unbestrittenen Bemessungsgrundlage wurde der Eurotax-Mittelwert abzüglich
USt und NoVA angesetzt und unter Anwendung eines Steuersatzes in Höhe von
6 % eine NoVA von 382,92 € ermittelt. Diese NoVA wurde laut
Bankbeleg und Bescheinigung für die Zulassungsstelle bereits entrichtet.
Aufgrund eines fristgerecht eingebrachten Antrages auf Festsetzung der NoVA
erfolgte am 6. Dezember 2007 die bescheidmäßige Festsetzung
der NoVA für November 2007 mit 382,92 €. Am Bankbeleg ist als
Anschrift der Bwin die Anschrift1 angeführt.
Laut Auskunft des Finanzamtes scheint in der
Genehmigungsdatenbank hinsichtlich der abgefragten Fahrgestellnummer des PKW
keine Eintragung in Österreich auf. Es ist daher davon auszugehen, dass
eine Zulassung im Inland bisher nicht erfolgte. Eine diesbezügliche Anfrage
im Vorhaltsweg wurde von der Bwin nicht beantwortet.
In der gegen den Festsetzungsbescheid eingebrachten
Berufung brachte die Bwin vor, dass ihr Hauptwohnsitz in Anschrift2 gelegen sei,
da sie dort arbeite, diesen Wohnsitz immer wieder aufsuche und des öfteren
dort auch übernachte. Der PKW werde überdies zu 90 % in
Deutschland verwendet, da sie in Österreich nur die zwei Kilometer zu ihrem
österreichischen Wohnsitz zurücklege. Es handle sich somit um ein
deutsches Fahrzeug und die bereits bezahlte NoVA möge
rücküberwiesen werden. Sowohl auf dem Kouvert als auch auf dem
Berufungsschreiben selbst scheint als Anschrift der Bwin die Anschrift1 auf.
Eine Behördenabfrage beim Zentralen Melderegister
ergab, dass die Bwin seit 16. August 2007 in Anschrift1 zum
Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
3. Jänner 2008 wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen. NoVA-Pflicht bestehe, wenn im Inland ein Fahrzeug verwendet wird,
welches nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre. Fahrzeuge mit
ausländischem Kennzeichen wären gem.
§ 82 Abs 8 KFG 1967 innerhalb eines Monats ab der
Einbringung nach Österreich zuzulassen, wenn sie von Personen mit
Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet
werden, da diese bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im
Inland anzusehen seien.
Im dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wendete die Bwin ein,
dass das Fahrzeug keinen dauernden Standort im Inland habe und
hauptsächlich auf deutschem Hoheitsgebiet verwendet werde. Nähere
Nachweise für diese Darstellungen wurden nicht vorgelegt. Auch hier findet
sich am Kouvert als Absender wieder die Anschrift Anschrift1. Am Briefkopf des
Antrages finden sich die österreichische und die deutsche Anschrift.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2008 teilte die Bwin mit,
dass sie im September 2007 zu Ihrem Freund nach Anschrift1 gezogen sei, ihren
Wohnsitz in Anschrift2 aber beibehalten habe, da sie dort auch "als
Grenzgänger in einem Dialysezentrum arbeite" und der PKW überwiegend
in Deutschland verwendet werde. Weiters wurde im wesentlichen der bereits oben
dargestellte Sachverhalt widergegeben.
Im Vorhalt vom 10. Juli 2008 wurde der Bwin
nochmals die Gesetzeslage dargelegt. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass
gemäß
§ 40 Abs 1 lit d KFG 1967 bei gemieteten
Fahrzeugen der Hauptwohnsitz des Mieters als dauernder Standort des Fahrzeuges
gelte. Entscheidend sei somit, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen,
insbesondere der Ort mit den stärksten persönlichen Beziehungen
befinde. Angeführt wurde auch die Rechtsprechung, nach der selbst bei
überwiegender Strecke im Ausland im Fall der täglichen Heimkehr an den
Familienwohnsitz der Standort an jenem Sitz gelegen ist, an dem man (in diesem
Fall) gemeinsam mit seinem Lebenspartner wohnt. Der Bwin wurden sodann ihre
Aussagen im Zusammenhang mit dem Fragebogen für Grenzgänger und die
weiteren oben dargestellten Argumente für das Vorliegen des Hauptwohnsitzes
in Anschrift1 vorgehalten. Weiters wurde die Bwin ersucht, bekannt zu geben, ob
der PKW mittlerweile in Österreich zugelassen wurde. Hinsichtlich des
behaupteten Wohnsitzes in Deutschland wurde die Bwin eingeladen, sachdienliche
Nachweise wie Meldebestätigung, Mietvertrag, Nachweis typischer
Wohnungskosten und dergleichen vorzulegen.
Die Bwin beantragte per Mail eine Fristverlängerung
für die Beantwortung des Vorhalts. Nachdem die Frist -ebenfalls per Mail
(12. August 2008)- verlängert worden war und auch nach einer
Erinnerung (Mail vom 20. Oktober 2008) keine Beantwortung des
Vorhaltes erfolgte, war aufgrund der Aktenlage, insbesondere aufgrund der
eindeutigen Aussagen der Bwin zu entscheiden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Insbesondere aufgrund der Aussagen der Bwin anlässlich
des Ausfüllens des Fragebogens für Grenzgänger, aufgrund der
polizeilichen Meldung in Anschrift1 als Hauptwohnsitz, aber auch aufgrund der
Ausführungen in der Berufung sowie im ergänzenden Schreiben vom
9. Juni 2008 ist davon auszugehen, dass die Bwin im August 2007
(lt ZMR) mit ihrem Freund einen gemeinsamen Haushalt in Anschrift1
begründete und anlässlich dieses Wohnsitzwechsels den
gegenständlichen in Deutschland geleasten PKW ins Inland verbrachte. Die
Bwin hat nach ihren Auskünften zwar den Arbeitsplatz in Deutschland
beibehalten, kehrte aber nahezu täglich als Grenzgängerin zum
gemeinsamen "Familienwohnsitz" nach Österreich zurück.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde - abgesehen von offenkundigen Tatsachen nach Abs. 1
dieser Bestimmung - unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens, ohne an formale Regeln gebunden zu sein, nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Der hierin postulierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung
bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass es genügt, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest als weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 24.3.1994, 92/16/0142). Die
Abgabenbehörde muss somit nicht, wenn die Partei eine für sie
nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache im
"naturwissenschaftlich-mathematischen exakten Sinn" nachweisen (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar, 1994, 324f). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
31.10.1991, 90/16/0176, in Zusammenhang mit § 167 BAO folgendes zum
Ausdruck gebracht: "Schließlich entspricht es auch ständiger
Rechtsprechung, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung die jeweils erste Aussage
einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommt." Nach
Ansicht des Referenten kommt somit den Aussagen der Bwin im Zusammenhang mit dem
Fragebogen für Grenzgänger die höchste Beweiskraft zu, zumal
dabei die Aussagen wohl auch noch nicht vom eventuellen Gedanken der
NoVA-Vermeidung getragen waren.
Trotz erfolgter Aufforderung wurde weder ein weiterer
Wohnsitz in Deutschland nachgewiesen noch dargetan, dass zu diesem
maßgebliche persönliche Beziehungen bestehen würden. Selbst wenn
ein Wohnsitz in Deutschland bestehen würde, könnten ein fallweises
Aufsuchen und öfteres Übernachten alleine an diesem eventuell
bestehenden Wohnsitz keinen Mittelpunkt der Lebensinteressen begründen.
Es ist somit aufgrund der vorhandenen Informationen und
eigenen Aussagen der Bwin davon auszugehen, dass -selbst wenn es einen weiteren
Wohnsitz in Deutschland geben sollte- ihre stärksten persönlichen
Beziehungen zum gemeinsamen Wohnsitz mit ihrem Freund in Österreich
bestanden. Auch aufgrund der nahezu täglichen Rückkehr zu diesem
Wohnsitz liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bwin und somit ihr
Hauptwohnsitz im fraglichen Zeitraum in Österreich in Anschrift1.
Gemäß
§ 1 Z. 3
Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG), BGBl. 1991/695, unterliegt die erstmalige
Zulassung von Kraftfahrzeugen (Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen
einschließlich Kleinbussen und Campingbussen sowie Motorräder) zum
Verkehr im Inland, ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die
Steuerpflicht nicht bereits nach Z. 1 oder 2 eingetreten ist oder nach
Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 Abs. 1
erfolgt ist, der Normverbrauchsabgabe. Nach dem Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I
1999/122, gilt ab 23. Juni 1999 als erstmalige Zulassung auch die Zulassung
eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der
Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die
Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es
nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) zuzulassen wäre, ausgenommen es wird
ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
Die grundsätzlichen Bestimmungen über die
Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischen
Kennzeichen finden sich in § 82 KFG 1967, wobei dem Absatz 8
(Standortvermutung) besondere Bedeutung beigemessen wird.
Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von
Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet
eingebracht und in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als
Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher
Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß
§ 37 ist nur während
eines Monats (in Ausnahmefällen zwei Monate) ab der Einbringung in das
Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein
und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren öffentlichen
Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt diesbezüglich
folgende Rechtsansicht (vgl. VwGH 12. 5. 1996, 95/11/0378):
" Das Lenken von im Ausland
zugelassenen Kraftfahrzeugen (und zwar in einem der Mitgliedstaaten eines der in
§ 82 Abs. 1 KFG 1967 genannten internationalen
Übereinkommen) ist nach Maßgabe des § 82 KFG 1967 erlaubt,
also ohne dauernden Standort in Österreich bis zu einer Höchstdauer
von einem Jahr (§ 79 Abs. 1 KFG 1967).
Hat das Fahrzeug hingegen seinen
dauernden Standort in Österreich,
was nach § 82 Abs. 8 1. Satz KFG 1967 bei Verwendung durch
eine Person mit dem Hauptwohnsitz im Inland anzunehmen ist, so ist diese
Verwendung ohne inländische Zulassung in der Regel nur einen Monat nach der
Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieses Monats fehlt
dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit
öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung im Sinne des § 37
KFG 1967."
Auch die sogenannten
"Wochenendheimfahrer", das sind Personen, die an den Werktagen im Ausland
tätig sind und regelmäßig am Wochenende an ihren
inländischen Familienwohnort zurückkehren, haben nach ständiger
Rechtsprechung ihren ordentlichen (Haupt-)Wohnsitz an dem inländischen
Wohnort. Nach Ansicht des Referenten muss dies umso mehr für tägliche
Heimkehrer gelten.
Überdies ist bei geleasten Fahrzeugen zu bedenken,
dass gemäß
§ 40 Abs 1 lit d KFG 1967 im Fall der
Miete eines Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat der Hauptwohnsitz des
Mieters als dauernder Standort des Fahrzeuges gilt. Nach Ansicht des Referenten
geht diese Standortbestimmung über die Standortvermutung des § 82
Abs. 8 1. Satz KFG 1967 hinaus. Wenn der VwGH hinsichtlich der
Bestimmung des Standortes von Fahrzeugen eines Unternehmens judiziert, dass in
diesem Fall der Standort gem § 40 Abs 1 KFG 1967
unwiderleglich an jenem Ort ist, von dem aus über das Fahrzeug verfügt
wird, muss diese Unwiderleglichkeit auch für die Bestimmung des Standortes
für gemietete Fahrzeuge gem.
§ 40 Abs 1 lit d KFG 1967 gelten. Die
Ausführungen der Bwin hinsichtlich der überwiegenden Kilometerleistung
in Deutschland gehen somit ins Leere, da die Standortbestimmung gem.
§ 40 Abs 1 lit d KFG 1967 unwiderleglich
ist und zudem bei täglicher Rückkehr an den "Familienwohnsitz" nach
der Judikatur jedenfalls auch von einem Standort an diesem Hauptwohnsitz
auszugehen ist.
Der Begriff des ordentlichen Wohnsitzes im Sinne des KFG
1967 ist dem § 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl.Nr.
311/1985, entnommen, der, ebenso wie bereits der gleich lautende § 2 Abs. 2
WEvG lautet: "Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Orte
begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen
hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt
ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hierbei ist es unerheblich, ob die
Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben" (vgl.
Grubmann, KFG 3. Auflage, S 122). Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils
einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es
nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (vgl. VwGH 16.5.1974, Zl
946/73). Dies trifft auch im Normalfall für den Familienwohnsitz zu (vgl.
Grubmann, KFG 3. Auflage, S 487).
Demnach unterliegt nach § 1 Z. 3 NoVAG (idF
BGBl I 1999/122) ab 23. Juli 1999 die Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland
der Normverbrauchsabgabe, wenn dieses nach der vorgenannten Bestimmung des KFG
1967 zuzulassen wäre. Abgabenschuldner ist nach § 4 Z. 2
NoVAG derjenige, für den das Kraftfahrzeug zuzulassen wäre bzw. im
Ausland zugelassen wurde. Zuzulassen wäre das Fahrzeug auf den
rechtmäßigen Besitzer. Der Mieter (Leasingnehmer) eines PKW ist
zweifelsfrei auch rechtmäßiger Besitzer.
Aus den angeführten Gründen wurde die NoVA zu
Recht festgesetzt und war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 27.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 40 Abs. 1 lit. d KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0191-L/08
- Stammnummer
- 38895
- Gültig
- 27.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF