Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0506-I/02
Schenkungssteuerpflicht eines auf Grund einer Nutzwertneufestsetzung unentgeltlich übernommenen Miteigentumsanteiles (ausdrücklich als "Schenkung" bezeichnet)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0506-I/02vom 29.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Durch nachträgliche bauliche Veränderungen und durch Umwidmungen bestand die Notwendigkeit für eine Nutzwertneufestsetzung gemäß § 3 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz 1975. Acht der insgesamt siebenundzwanzig bücherlichen Mit-(Wohnungs)eigentümer übernahmen im Zuge der Nutzwertneufestsetzung unentgeltlich die erforderlichen Miteigentumsanteile gemäß § 4 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz 1975, wodurch sich deren Miteigentumsanteile an der Liegenschaft entsprechend erhöhten. Bei dieser Sachlage liegt wegen der (nicht von Gesetzes wegen vorgegebenen, sondern vertraglich vereinbarten) Unentgeltlichkeit der Vermögenszuwendung ein schenkungssteuerpflichtiger Tatbestand gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 ErbStG vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Martin Baldauf, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 31. Mai 2001 schlossen die 27 bücherlichen Mit- und
Wohnungseigentümer (Wohnungseigentümer) der EZ GB H als
Vertragsparteien einen als "Wohnungseigentumsänderungsvertrag Vereinbarung
nach § 19 WEG 1975, Dienstbarkeitseinräumung" bezeichneten Vertrag ab,
dessen Gegenstand (Punkt B) laut Präambel unter anderem die Berichtigung
des bisher eingetragenen Wohnungeigentums gemäß der
Nutzwertfestsetzung des Stadtmagistrates Innsbruck, Schlichtungstelle vom
27.3.2001, Zl. IV -1142/2001 war. In der diesem Vertrag beigefügten Tabelle
wurden die maßgeblichen Daten dieses Vertrages aufgelistet. Der Inhalt der
einzelnen Spalten der Tabelle wurde beschrieben wie folgt:
|
Spalte A:
|
Name des Miteigentümers
|
Spalte B:
|
laufende Nummer des Miteigentümers laut
Spalte A im Eigentumsblatt des Grundbuches
|
Spalte C:
|
Adresse, Haus Nr. des Miteigentümers laut
Spalte A
|
Spalte D:
|
Miteigentumsanteil in 1823stel
(Nutzwertfestsetzung 1985/1987), bei Ehegatten in 3646stel
|
Spalte E:
|
Miteigentumsanteil in 2244stel
(Nutzwertfestsetzung Zl. Zahl X), bei Ehegatten in 4488stel
|
Spalte F:
|
Bezeichnung der Wohnungseigentumseinheit laut
Nutzwertfestsetzung Zl. Zahl X
|
Spalte G:
|
Nutzwert laut Nutzwertfestsetzung Zl. Zahl
X
|
Spalte H:
|
Beschreibung des Gegenstandes des
Wohnungseigentums
Die Tabelle bildete einen integrierten Bestandteil dieses
Vertrages und wurde diesem als Anhang, bezeichnet als Beilage ./2
beigeschlossen.
Der Punkt B dieses Vertrages hatte folgenden
Wortlaut:
" B)
Übergabe- und Wohnungseigentumsänderungsvertrag
1.
Allgemeine
Eigentumsverhältnisse
1.1. Die Vertragsparteien sind zu den in Spalte D)
der Tabelle in Beilage ./2 genannten Mindestanteilen Miteigentümer der
Liegenschaft EZ . Der Anteil der Vertragsparteien an der Liegenschaft findet
sich im Eigentumsblatt des Hauptbuches des Grundbuches unter der in der Tabelle
in Spalte B) angeführten Ordnungszahl. Die Spalte D) berücksichtigt
die außerbücherlichen 3/1823 Miteigentumsanteile des H. K. verbunden
mit Zubehör- Wohnungseigentum am Autoabstellplatz AE 7.
1.2. Mit den Mindestanteilen der Vertragsteile ist
das Wohnungseigentum an den in der Tabelle in Spalte F) bezeichneten
Wohnungseigentumseinheiten samt Zubehör verbunden.
2.
Änderung der Nutzwerte
2.1. Durch bauliche Veränderungen in den
Jahren 1985 ff, durch Umwidmung bestehender Flächen, durch Zuordnung von
1/1823 Miteigentumsanteilen der Fa. BH GmbH Nfg KEG, mit welchen Anteilen
Zubehörwohnungseigentum an einem Keller verbunden ist, an die
Wohnungseigentumsgemeinschaft ergab sich die Notwendigkeit der Neufestsetzung
der Nutzwerte.
2.2. Die in der Tabelle Beilage ./2 in Spalte G)
angeführten Nutzwerte wurden vom Stadtmagistrat Innsbruck,
Schlichtungsstelle mit Beschluss vom 27.3.2001, Z. Zahl X neu festgesetzt. Die
Vertragsparteien erklären, mit der Festsetzung der Nutzwerte einverstanden
zu sein.
3.
Übergabevereinbarung
3.1. Die Fa. BH GmbH Nfg KEG (Vertragsaprtei 3)
übergibt den Vertragsparteien zu 1), 2), 4)-25) 1/1823 Miteigentumsanteile,
mit welchen Zubehör- Wohnungseigentum an Keller K2/13 verbunden ist. Die
Vertragsteile 1), 2), 4)-25) übernehmen vorangeführten
Miteigentumsanteil im Verhältnis ihrer Anteile in ihr
Eigentum.
3.2. Die Vertragsteile kommen überein, in dem
Ausmaß Miteigentumsanteile an der Liegenschaft zu übernehmen oder zu
übertragen, als es zur Anpassung des Eigentumsstandes an die
Nutzwertfestsetzung des Stadtmagistrates Innsbruck, Schlichtungsstelle, vom
27.3.2001, Zl. ZAHL X erforderlich ist. Die Vertragsteile übergeben und
übernehmen sohin in dem Ausmaß Miteigentumsanteile an der
Liegenscahft, als es der Differenz zwischen den in der Tabelle in den Spalten D)
und E) genannten Miteigentumsanteilen entspricht.
4.
(Un)entgeltlichkeit der Anteilsübertragung
4.1. Mit Ausnahme der Ausführungen zu Punkt
4.2 erfolgt die Übertragung der Anteile unentgeltlich.
4.2. Soweit Dr.W.M. als Eigentümer der
Einheit Top W 4/7 infolge Zuordnung von Allgemeinflächen
Miteigentumsanteile übernimmt, wird ein Abtretungspreis in Höhe von
pauschal S 59.000,-- festgesetzt. Zwischen den Vertragsparteien wird vereinbart,
dass der Abtretungspreis an die Wohnungseigentumsgemeinschaft zur Zahlung
fällig ist und seitens der Hausverwaltung eine Widmung der Zahlung auf die
Rücklage erfolgt.
5. Übergabe
und Übernahme
5.1. Übergabe und Übernahme der
vorerwähnten Miteigentumsanteile erfolgten bereits vor Unterfertigung
dieser Urkunde, dies durch Überlassung des Besitzes an den jeweiligen
selbständigen Wohnungseigentumseinheiten".
Unter Punkt E) 2.1 und 2.2.
("Aufsandungserklärung") gaben sämtliche Vertragsparteien ihre
ausdrückliche Einwilligung ab zur Einverleibung der entsprechenden
berichtigten Eigentumsrechte und des berichtigten Wohnungseigentums.
Die Beilage
./2 zu diesem Vertrag hatte auszugsweise folgenden Inhalt:
|
A
|
B
|
C
|
D
|
E
|
F
|
G
|
H
|
B.E.Dipl. Ing.
|
27
|
9i, Haus
2
|
42
|
91
|
Wohnung Top
2/12
|
91
|
Wohnung im DG,
bestehend aus 2 Zimmer, Küche, Bad, WC, Abstellraum, Diele, Vorraum,
Terrasse, Kellerabteil Nr. 8, Garten Nr. 5, AE Nr. 3
|
H.T. Dipl.
Ing.
|
5
|
9g, Haus
6
|
158
|
223
|
Wohnung Haus
6
|
223
|
Wohnung im EG,
bestehend aus Wohnraum, Küche, WC, Abstellraum, Diele,
im OG: 3 Zimmer, Bad,
Vorraum,
im DG: Büro, Bad,
Diele
im KG: Schutzraum, 2
Kellerräume, Vorraum, Flur, Garage G22, Autoabstellplatz,Terrasse, Garten,
Balkon
|
L.M.
Mag.
|
16
|
9i, Haus
2
|
56
|
82
|
Wohnung Top
2/1
|
82
|
Wohnung im KG,
bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Bad mit WC, Abstellraum, Diele, Terrasse,
Garten, Kellerabteil Nr. 2
|
M.I.
|
15
|
9h, Haus
4
|
38
|
79
|
Wohnung
Top4/8
|
79
|
Wohnung im DG,
bestehend aus 1 Zimmer, Küche, Bad mit WC, Vorraum, Diele, Kellerabteil Nr.
7, AE Nr. 1, Garten Nr. 7
|
M. W. Dr.
|
2
|
9h, Haus
4
|
48
|
133
|
Wohnung
Top4/7
|
133
|
Wohnung im DG,
bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Bad, WC, Vorraum, Diele, Terrasse, 1
Dachraum, Abstellraum, Dachterrasse, Kellerabteil Nr. 2, Garten Nr.
6
|
M.W.Dr.
|
3
|
|
8
|
15
|
Garage
Nr.
9
|
15
|
Garage
|
P.F-J.
Dr.
|
6
|
9g, Haus
6a
|
158
|
210
|
Wohnung Haus
6a
|
210
|
Wohnung Haus 6a,
bestehend aus EG: Wohnraum, Küche, WC, Diele,
Windfang
OG: 3 Zimmern, Bad,
Vorraum,
DG: 2 Zimmer, Bad, WC,
Vorraum
KG: 3 Kellerräume,
Vorraum, Terrasse, Garten
|
S. E.
|
25
|
9i, Haus
2
|
63
|
100
|
Wohnung Top
2/10
|
100
|
Wohnung im DG,
bestehend aus 3 Zimmern, Kochnische, Bad, WC, Diele, Terrasse, Abstellraum,
Kellerabteil Nr. 10, Garten Nr. 4, AE Nr. 8
|
S.E.
|
29
|
|
7
|
6
|
Garage
Nr. 10
|
6
|
Garage
In der am 13. Dezember 2001
eingereichten Abgabenerklärung wurde für die in einer Beilage
angeführten acht Erwerber deren jeweiliger erworbener Anteil ausgewiesen
und als Rechtsvorgang " Schenkung" ausgeführt.
Das Finanzamt setzte mit dem streitgegenständlichen
Bescheid unter detaillierter Darstellung der jeweiligen Schenkungen und der
Berechnung gegenüber der Berufungswerberin eine Schenkungssteuer von 37.468
S bzw. 2.722,91 Euro fest.
Gegen diesen Schenkungsteuerbescheid richtet sich die
gegenständliche Berufung mit dem Vorbringen, durch bauliche
Veränderungen, durch Umwidmung bestehender Flächen, durch Zuordnung
von Allgemeinflächen zu ( Zubehörs) Wohnungseigentum und durch
Übertragung von 1/1823 Miteigentumsanteilen habe sich für die
Wohnungseigentumsgemeinschaft die Notwendigkeit nach einer Neufestsetzung der
Nutzwerte ergeben. Die Neufestsetzung der Nutzwerte sei lediglich als
Richtigstellung der bestehenden faktischen Verhältnisse zu sehen.
Tatsächlich seien die Vertragsteile bereits seit Erwerb der
Liegenschaftsanteile im Rechtsbesitz jener nunmehr bücherlich berichtigten
Anteile gewesen und hätten diese seit jeher ausschließlich benutzt.
Die wenn auch unentgeltlich im Sinne des § 4 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz
1975 erfolgte Durchführung der Nutzwertänderung sei aus folgenden
Gründen nicht als Schenkung im Sinne des Gesetzes zu
qualifizieren:
"a) Erstens kann eine Sache, deren Eigentum bereits einer
Person zugeordnet ist, rechtlich von Dritten nicht noch einmal an dieselbe
Person "geschenkt" werden.
b) Auch handelt es sich dabei nicht um eine " freigebige
Zuwendung unter Lebenden" im Sinne des § 3 Z 2 ErbStG, weil die
Berufungswerber aufgrund der vorliegenden Verhältnisse offenkundig gerade
nicht bereichert sind, weil sie vorher wie nachher nicht mehr haben als
zuvor.
c) Drittens haben die Berufungswerber dezidiert das Recht
und den Anspruch auf bücherliche Richtigstellung. Die Miteigentümer
haben umgekehrt einer Rechtspflicht entsprochen, was der vereinbarten
Unentgeltlichkeit aber noch nicht den Charakter einer Schenkung verleiht. Im
zugrundeliegenden Vertrag wurde gerade nur der faktische Zustand aus
Gründen der Rechtssicherheit und Übersichtlichkeit bücherlich
richtiggestellt.
d) Schließlich fehlt es vor dem konkreten Hintergrund
auch definitiv an einer Bereicherung "auf Kosten des Zuwendenden".
Die abweisliche
Berufungsvorentscheidung stützte sich auf folgende
Begründung:
"
Gemäß
§ 3 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede
Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts, jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird.
Der Schenkungstatbestand im
Sinne des § 3 ErbStG umfasst einen objektiven und einen subjektiven
Tatbestand. Den objektiven Tatbestand bildet die Unentgeltlichkeit, die
Freigebigkeit sowie die Vermögensvermehrung des Bedachten auf Kosten des
Zuwendenden; der subjektive Tatbestand erfordert den
Bereicherungswillen.
§ 4 Abs. 2
Wohnungseigentumsgesetz lautet: Wird der Nutzwert nach § 3 Abs. 2 Z 1 oder
3 neu festgesetzt, so haben die Miteigentümer gegenseitig diejenigen
Miteigentumsanteile zu übernehmen oder zu übertragen, die notwendig
sind, damit jedem Wohnungseigentümer der nach der Festsetzung der Nutzwerte
zur Begründung seines Wohnugseigentums erforderliche Mindestanteil zukommt.
Mangels vereinbarter Unentgeltlichkeit ist für die übernommenen
Anteile ein angemessenes Entgelt zu entrichten.
Dem
Gesetzeswortlaut ist zu entnehmen, dass für den übernommenen Anteil
grundsätzlich ein angemessenes Entgelt zu leisten ist. Demnach ist im Zuge
der Neufestsetzung der Nutzwerte erforderlichen Anteilsübertragung eine
objektive Bereicherung des Erwerbers erfolgt, die grundsätzlich der
Abgeltung bedarf. Sind sich die Beteiligten daher einig, dass der Anteil trotz
grundsätzlich entgeltlichen Charakters unentgeltlich übertragen wird,
wie im gegenständlichen Fall laut Vertragspunkt 4 vereinbart wurde, dann
liegt auch der erforderliche subjektive Bereicherungswille vor (Dorazil
Kommentar zum ErbStG, § 3 RZ 4.2).
Laut
Berufungswerberin hat sich der Anteil durch bauliche Veränderungen und
Umwidmungen verändert, sodass sich für die
Wohnungseigentumsgemeinschaft die Notwendigkeit einer Neufestsetzung der
Nutzwerte ergab.
Da somit alle
Tatbestandsmerkmale einer Schenkung vorliegen, besteht die Vorschreibung der
Schenkungssteuer zu Recht. Ihre Berufung war daher abzuweisen.
"
Die Berufungswerberin stellte
daraufhin den Antrag auf Vorlage ihres Rechtsmittels zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als Replik auf die Begründung der
Berufungsvorentscheidung wird noch eingewendet, der Hinweis auf § 4 Abs. 2
Wohnungseigentumsgesetz treffe nicht zu, da ein solcher Fall hier gerade nicht
vorliege. Die Berufungswerberin vermisse Festellungen darüber, dass die
Änderung der Nutzwertgutachten lediglich eine Richtigstellung der bereits
bestehenden faktischen Verhältnisse sei. Eine objektive Bereicherung sei
gerade nicht erfolgt, weil sich an den ideellen Miteigentumsanteilen der
diversen Eigentümer faktisch nichts geändert habe, lediglich sei im
Zuge der Parifizierung eine Anpassung an die faktischen Verhältnisse
erfolgt. An den bereits zugeordenten Anteilen hätte sich nichts
geändert, lediglich würden nachträglich die schon zugeordneten
Wohnungseigentumsobjekte neu parifiziert, was auf Grund der geänderten
Umstände ua. aus Gründen der Evidenz und Rechtssicherheit erforderlich
geworden sei.
Mit Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom
11. November 2002 wurde das Berufungsverfahren gemäß
§ 281 Abs.
1 BAO unter Hinweis auf das beim Verwaltungsgerichtshof unter Zahl 1999/16/0431
anhängige Beschwerdeverfahren ausgesetzt. Nach Vorliegen des VwGH-
Erkenntnisses vom 19.12.2002, 99/16/0431 war gemäß
§ 281 Abs. 2
BAO das Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z 2 ErbStG 1955, BGBl. Nr. 141/1955 idgF unterliegt der Steuer nach diesem
Bundesgesetz eine Schenkung unter Lebenden. Nach § 3 Abs. 1 Z 1 und 2
ErbStG gilt als Schenkung im Sinne dieses Gesetzes jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes und jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden,
soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Vom
erstgenannten Steuertatbestand wird somit der Schenkungsvertrag im Sinne des
bürgerlichen Rechtes erfasst; nach § 938 ABGB ist die Schenkung ein
Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, einem anderen eine Sache
unentgeltlich zu überlassen. Der Schenkungssteuer unterliegen nach dem
zweitgenannten Tatbestand auch Vermögenszuwendungen ohne Schenkungsvertrag,
durch die jemand, ohne eine Gegenleistung zu erbringen, auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird (siehe Nachweise bei Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 7a zu § 3 ErbStG).
Neben der Unentgeltlichkeit ist wesentliches Merkmal für beide
Tatbestände, dass ein Vermögenswert übertragen wird.
Den vorliegenden Berufungsfall entscheidet daher die
Abklärung der Frage , ob es durch diese Nutzwertneufestsetzung zu einer
Vermögensübertragung gekommen ist und ob die vereinbarte
Unentgeltlichkeit für die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes
spricht.
Aus der Aktenlage (insbesondere Beilage ./2) ergibt sich an
Sachverhalt unbedenklich, dass die Berufungswerberin auf Grund der
Nutzwertfestsetzung 1985/1987 bislang grundbücherliche Mit- und
Wohnungseigentümerin mit einem Anteil von 42/1823 war. Nach der
Berichtigung des Wohnungseigentums gemäß der Nutzwertfestsetzung vom
27.3.2001, Zl. ZAHL X hatte sie einen Miteigentumsanteil von 91/2244.
Umgerechnet auf den gemeinsamen Nenner 4.090.812 zeigt sich, dass ihr bisheriger
Miteigentumsanteil 94.248/4,090.812 und ihr neuer 165.893/4.090.812
beträgt. Durch die Neufestsetzung der Nutzwerte erhöhte sich der
Miteigentumsanteil der Berufungswerberin um 71.645/4.090.812 Anteile. Diese
Zunahme der Miteigentumsanteile steht letztlich außer Streit, denn auch in
der Beilage zur Abgabenerklärung vom 13.12.2001 wurde der von der
Berufungswerberin auf Grund des Rechtsvorganges Schenkung "erworbene Anteil" mit
71.645/4,090.812 angegeben. Nach § 1 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz 1975,
BGBl. Nr. 417/1975 (im folgenden WEG 1975) ist das Wohnungseigentum das dem
Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, eine
selbständige Wohnung oder eine sonstige selbständige Liegenschaft
ausschließlich zu nutzen und hierüber allein zu verfügen. Nach
§ 3 Abs. 1 WEG 1975 ist der zum Erwerb des Wohnungseigentums erforderliche
Mindestanteil ein solcher Anteil, der dem Verhältnis des Nutzwertes der im
Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten zum
Nutzwert aller Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten der Liegenschaft
entspricht. Nach § 7 Abs. 1 WEG 1975 ist das Wohnungseigentum mit dem
Mindestanteil untrennbar verbunden. Es kann nur mit diesem zusammen
beschränkt, belastet, veräußert, von Todes wegen übertragen
und der Zwangsvollstreckung unterworfen werden. Nach § 12 Abs. 1 WEG 1975
wird das Wohnungseigentum durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben. Es
ist im Eigentumsblatt auf dem Mindestanteil einzutragen. Unter Beachtung dieser
Rechtslage wird deutlich, dass die als Folge der neuen Nutzwertfestsetzung
eingetretene Zunahme des Mindestanteiles der Berufungswerberin um
71.645/4,090.812 Anteilen und damit ihres Miteigentumsanteiles einen
Vermögenswert darstellt, der mit dem Wohnungseigentumsänderungsvertrag
vom 31. Mai 2001 unentgeltlich übertragen wurde und wegen der darin
abgegebenen Aufsandungserklärung in der Folge zu entsprechenden
Grundbuchsänderungen und damit zu Änderungen des eingetragenen
Wohnungseigentums geführt hat. Nochmals darf diesbezüglich auf die
Abgabenerklärung verwiesen werden, worin der einschreitende Rechtsvertreter
selbst von "erworbenen Anteilen " und vom Rechtsvorgang " Schenkung" ausgeht.
Damit haben die Vertragspartner aber wohl selbst dargelegt und damit außer
Streit gestellt, dass durch die Änderung der Nutzwerte im rechtlichen
Ergebnis eine Vermögensverschiebung erfolgen sollte. Daran ändert
letztlich auch der Einwand nichts, dass " im zugrundeliegenden Vertrag gerade
nur der faktische Zustand aus Gründen der Rechtssicherheit und
Übersichtlichkeit bücherlich richtiggestellt wurde", denn der Erwerb
des Wohnungseigentums hängt untrennbar mit der Höhe des
Mindestanteiles zusammen. Die "Richtigstellung" des Mindestanteiles durch die
Nutzwertneufestsetzung des Jahres 2001 gegenüber der Nutzwertfestsetzung
1985, die laut Punkt 2.1 des Wohnungseigentumsänderungsvertrages durch
bauliche Veränderungen in den Jahren 1985 ff, durch Umwidmung bestehender
Flächen, durch Zuordnung von Allgemeinflächen und durch
Übertragung von 1/1823 Miteigentumsanteilen notwendig wurde, führte
daher bei den Miteigentümern, deren Mindestanteil durch die neue
Nutzwertfestsetzung 2001 erhöht wurde, zu einer Zunahme ihrer
Miteigentumsanteile und damit in Höhe der "erworbenen Anteile" zu einer
Vermögensverschiebung. Das Tatbestandsmerkmal, dass ein Vermögenswert
übertragen wird, liegt somit nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vor.
Der Tatbestand der Schenkung und der freigebigen Zuwendung
ist weiters gekennzeichnet durch die Freigebigkeit und Unentgeltlichkeit der
Zuwendung. Freigebigkeit bedeutet, dass der Leistende oder Versprechende die
unentgeltliche Leistung freiwillig auf sich nimmt (Dorazil, ErbStG,
Handkommentar, Rz. 2.1 zu § 3 ErbStG). Während bei der
bürgerlich- rechtlichen Schenkung der beiderseitige Wille vorhanden sein
muss zu schenken bzw. eine Schenkung anzunehmen, genügt zur Verwirklichung
des subjektiven Tatbestandes der freigebigen Zuwendung der (einseitige) Wille
des Zuwendenden, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das heißt,
diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden. Darüber hinaus unterscheidet sich
die freigebige Zuwendung von der Schenkung im engeren Sinn auch dadurch, dass
die freigebige Zuwendung nicht unbedingt auf einem Vertrag beruhen muss, sondern
Folge jeglicher rechtsgeschäftlichen Tätigkeit sein kann. Das
Finanzamt hat laut Begründung der Berufungsvorentscheidung die
Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes aus der Bestimmung des § 4 Abs.
2 WEG 1975 in Verbindung mit der laut Punkt 4.1 des Wohnungseigentumsvertrages
vereinbarten Unentgeltlichkeit gefolgert. Diese Bestimmung des WEG
lautet:
" (2) Wird der
Nutzwert nach § 3 Abs. 2 Z 1 oder 3 neu festgesetzt, so haben die
Miteigentümer gegenseitig diejenigen Miteigentumsanteile zu übernehmen
oder zu übertragen, die notwendig sind, damit jedem Wohnungseigentümer
der nach der Festsetzung der Nutzwerte zur Begründung seines
Wohnungseigentums erforderliche Mindestanteil zukommt.
Mangels vereinbarter
Unentgeltlichkeit ist für die übernommenen Mindestanteile ein
angemessenes Entgelt zu entrichten;
die
durch die einzelnen Übertragungen entstandenen Kosten und Abgaben hat der
Miteigentümer zu tragen, dem ein Miteigentumsanteil übertragen
wird.
(3) Wird der
Nutzwert nach § 3 Abs. 2 Z 2 neu festgesetzt, so gilt die Ausgleichspflicht
nach Abs. 2 zwischen den Wohnungseigentümern, die die Änderung oder
die Übertragung durchführen."
Laut Spruch der Entscheidung des
Stadtmagistrates Innsbruck vom 27.3.2001, Zl. ZAHL X (Beilage ./1 des
streitgegenständlichen Vertrages) betreffend die " Nutzwerte-(NEU)
Festsetzung" wurden die Nutzwerte gemäß
§ 3 Abs. 2 Z 2 und 3 WEG
1975 festgesetzt. An Sachverhalt war unter Beachtung dieses Spruches und des
Umstandes, dass laut Präambel eine Nutzwertfestsetzung 1985/1987 vorlag,
die zu entsprechenden Eintragungen von Miteigentumsanteilen im Grundbuch
geführt hatte, unbedenklich davon auszugehen, dass es sich bei der
Nutzwertfestsetzung 2001 um eine
Nutzwertneufestsetzung im Sinne des
§ 3 Abs. 2 Z 2 und 3 WEG 1975 gehandelt hat und damit diese
Nutzwertneufestsetzung der Bestimmung des § 4 Abs. 2 WEG 1975 unterliegt.
Wenn im Vorlageantrag eingewendet wird, ein solcher Fall des § 4 Abs. 2 WEG
1975 liege hier gerade nicht vor, dann steht diesem Vorbringen der Spruch der
Netzwertfestsetzungsentscheidung und der Punkt 5 der Präambel in Verbindung
mit Abschnitt B, Punkt 2 des Wohnungseigentumsänderungsvertrages diametral
entgegen. Unbestritten blieb, dass in Punkt 4.1 des Wohnungseigentumsvertrages
die Vertragsparteien in einer keinen Zweifel offen lassenden Deutlichkeit die
Unentgeltlichkeit der Übertragung der Anteile ausdrücklich vereinbart
haben.
Haben daher die Vertragsparteien nicht von der nach dem
Gesetz (§ 4 Abs. 2 WEG 1975) bestehenden Möglichkeit, für die
übernommenen Miteigentumsanteile ein angemessenes Entgelt festzulegen,
Gebrauch gemacht, sondern die von Gesetzes wegen nicht vorgegebene
Unentgeltlichkeit ausdrücklich im Vertrag vereinbart, dann haben die
Vertragsparteien, die keine zusätzlichen Miteigentumsanteile
übernommen haben, den subjektiven Willen gehabt, die Bedachten freiwillig
(da vom Gesetz nicht vorgegeben) auf ihre Kosten entsprechend zu bereichern, das
heißt, diesen unentgeltlich die übernommenen Anteile zuzuwenden.
Dieser (einseitige) Bereicherungswille konnte aus dem Sachverhalt auf Grund der
ausdrücklich vereinbarten Unentgeltlichkeit somit erschlossen werden. In
diesem Zusammenhang bleibt nochmals auf die vorliegende Abgabenerklärung zu
verweisen, worin als Rechtsvorgang für den Erwerb der Anteile "Schenkung"
angegeben wurde. Es liegt somit auch das subjektive Tatbestandsmerkmal vor.
Aus dem den Anlass für die Aussetzung des
Berufungsverfahrens bildenden VwGH- Erkenntnis 19.12.2002, 99/16/0431-5 ergibt
sich desweiteren für die Entscheidung des Berufungsfalles Folgendes: Der
VwGH stützte darin seine Rechtsansicht auf die Feststellung, im
Beschwerdefall sei es zu keiner Vermögenszuwendung gekommen, wäre doch
die Änderung bei den Mindesanteilen bzw. den Nutzwerten durch eine
umfängliche Verringerung des Kaufgegenstandes bedingt gewesen.
Außerdem wäre nach dem Vertragsinhalt von einer Festsetzung der
Nutzwerte gemäß
§ 3 Abs. 1 WEG 1975 auszugehen, nicht aber von
einer Neufestsetzung im Sinne der im § 3 Abs. 2 WEG 1975 aufgezählten
Tatbestände. Demzufolge sei auch der Verweis auf § 4 Abs. 2 WEG 1975
zur Begründung einer nicht von Gesetzes wegen vorgegebenen
Unentgeltlichkeit verfehlt. Im Gegensatz dazu kam es im vorliegenden Streitfall
durch die Nutzwertneufeststellung zu einer Zunahme der Miteigentumsanteile der
Berufungswerberin um 71.645/4,090.812 Anteile. In diesen
unbestrittenermaßen unentgeltlich übernommenen Anteilen liegt eine
Vermögenszuwendung begründet. Weiters handelt es sich zweifelsfrei um
eine Nutzwertneufestsetzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 2 und 3 WEG 1975 und
damit kommen bei dieser Nutzwertneufestsetzung die Bestimmungen des § 4
Abs. 2 WEG 1975 und somit die von Gesetzes wegen nicht vorgegebene
Unentgeltlichkeit zum Tragen. Die rechtliche Würdigung des vorliegenden
Sachverhaltes bezogen auf die vom VwGH als entscheidend erachteten
Sachverhaltskriterien führt somit zum Ergebnis, dass gerade jene
Tatumstände, mit deren Nichtvorliegen das Höchstgericht seine
Rechtsansicht der Nichtverwirklichung eines Schenkungssteuertatbestandes
begründete, im gegenständlichen Berufungsfall gegeben sind. Aus diesem
VwGH- Erkenntnis 19.12.2002, 99/16/0431-5 lässt sich aus dem Umkehrschluss
für die Entscheidung des Streitfalles schlüssig die Rechtsansicht
ableiten, dass im Gegenstandsfall der Schenkungssteuertatbestand erfüllt
ist.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die mit dem
bekämpften Bescheid erfolgte Vorschreibung einer Schenkungssteuer, gegen
deren betragsmäßigen Höhe keine Einwände erhoben wurden,
infolge Verwirklichung des (objektiven und subjektiven)
Schenkungssteuertatbestandes rechtens war. Es war somit wie im Spruch
ausgeführt die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
29. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
freigebige ZuwendungSchenkungVermögenswertUnentgeltlichkeitübernommene MiteigentumsanteileWohnungseigentumNutzwertneufestsetzung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0506-I/02
- Stammnummer
- 3889
- Gültig
- 29.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF