Findok · Richtlinien
VB-0334
2. Gegenstand
geltende FassungRichtlinieBMF-010311/0048-IV/8/2016gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der VB-0334
Wortlaut laut Findok
2. Gegenstand
2.1. Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr
(1) Katzen- und Hundefelle sowie Produkte, die solche Felle enthalten, dürfen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 in der GemeinschaftUnion weder in Verkehr gebracht noch in die GemeinschaftUnion ein bzw. aus ihr ausgeführt werden. Unter dieses Verbot fallen auch Waren mit Applikationen oder Teilen aus Katzen- und Hundefellen oder Waren, auf denen solche Felle angebracht sind.
(2) In der Anlage 1 sind jene (aus dem TARIC übernommenen) Waren und KN-Codes angeführt, bei denen das Ein- bzw. Ausfuhrverbot gemäß Abs. 1 in Betracht kommen kann. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Liste allerdings nicht vollständig ist und unter das Ein- und Ausfuhrverbot daher auch solche Produkte fallen können, die in der Anlage 1 nicht angeführt sind. Bei den in der Anlage 1 angeführten KN-Codes ist bei e-zoll im Feld 44 durch den Dokumentenartencode "Y922" zu erklären, dass die Waren nicht unter das Ein- bzw. Ausfuhrverbot fallen. Die Erklärung, dass es sich um Katzen- und Hundefelle sowie Produkte, die solche Felle enthalten, handelt, hat im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7680" zu erfolgen.
Hinweis: Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 müssen Textilerzeugnisse, die nichttextile Teile tierischen Ursprungs (zB Fellapplikationen) enthalten, unter Verwendung des Hinweises "Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs" bei der Etikettierung oder Kennzeichnung der Faserzusammensetzungen gekennzeichnet werden. Derartige Kennzeichnungen können ein Hinweis auf das Vorliegen von Katzen- oder Hundefellen sein.
Fehlt diese Kennzeichnung bei der Einfuhr von Textilerzeugnissen, obwohl nichttextile Teile tierischen Ursprungs vorhanden sind, ist nach der Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720) vorzugehen.
(3) Im Hinblick auf das Ein- und Ausfuhrverbot können Bewilligungen zum Anschreibeverfahren für Katzen- und Hundefelle sowie für Produkte, die solche Felle enthalten, nicht erteilt werden.
2.2. Zollabfertigung
(1) Machen Zollorgane bei der zollamtlichen Abfertigung Wahrnehmungen, die Anlass zu Zweifeln geben, ob es sich bei den zur Abfertigung gestellten Waren um Katzen- und/oder Hundefelle bzw. Produkte handelt, die diese Felle enthalten, und kann das Zollorgan nicht selbständig ausschließen, dass es sich nicht um Katzen- oder Hundefelle handelt (siehe Abs. 3), ist eine Untersuchung durch die Technische Untersuchungsanstalt der Finanzverwaltung (TUA) zu veranlassen. Eine Überlassung der betreffenden Waren ist im Hinblick auf das mögliche Abfertigungshindernis nicht möglich.
(2) Über den Abfertigungsantrag ist bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses der TUA nicht abzusprechen. Die Abfertigung darf erst dann vorgenommen werden, wenn das Untersuchungsergebnis vorliegt und aus diesem hervorgeht, dass es sich nicht um Katzen- oder Hundefelle oder Produkte handelt, die derartige Felle enthalten.
(3) Auf folgende Unterscheidungsmerkmale zwischen künstlichen und echten Pelzfellen wird hingewiesen:
Künstliche Pelzfelle sind Waren aus Wolle, anderen Tierhaaren oder Fasern (einschließlich Fasern in Form von Chenillegarn), die auf Leder, Gewebe oder andere Stoffe derart aufgeklebt oder aufgenäht sind, dass dadurch Pelzfelle nachgeahmt werden.
Künstliche Pelzfelle können als Meterware vorkommen.
Künstliche Pelzschwänze, werden durch Aufbringen von Pelzhaaren auf eine Unterlage aus Leder oder Schnur hergestellt.
2.3. Zolltarif und Codierungen in e-zoll
(1) Die in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Verbote für Katzen- und Hundefelle und Produkte, die solche Felle enthalten, sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0334: Katzen- und Hundefelle" (VuB-Code "0334") gekennzeichnet.
(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
Dokumentenarten
|
Dokumenten-artencode
(BESCH_ART_CODE)
|
Beschreibung
(KURZ_BESCHR)
|
Hinweise
|
7680
|
Erklärung, dass es sich um Katzen- oder Hundefelle oder Produkte handelt, die solche Felle enthalten.
|
siehe Abschnitt 2.1.
|
Y922
|
Andere Felle als in Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 genannte Katzen- und Hundefelle
|
Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 3.oder einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 2.1. und Anlage 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0048-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0004-IV/8/2009
- Stammnummer
- 38809
- Enthalten in Fassung
- 5 (geltend: 5)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF