RIS AI

Findok · Richtlinien

VB-0334

2. Gegenstand

überholte Fassung (bis 04.09.2011)RichtlinieBMF-010311/0034-IV/8/2010gilt ab 27.03.2010

Inhaltsverzeichnis der VB-0334

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 27.03.2010 bis 04.09.2011.

Wortlaut laut Findok

2. Gegenstand 2.1. Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr (1) Katzen- und Hundefelle sowie Produkte, die solche Felle enthalten, dürfen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 in der Gemeinschaft weder in Verkehr gebracht noch in die Gemeinschaft ein bzw. aus ihr ausgeführt werden. Unter dieses Verbot fallen auch Waren mit Applikationen oder Teilen aus Katzen- und Hundefellen oder Waren, auf denen solche Felle angebracht sind. (2) In der Anlage 1 sind jene (aus dem TARIC übernommenen) Waren und KN-Codes angeführt, bei denen das Ein- bzw. Ausfuhrverbot gemäß Abs. 1 in Betracht kommen kann. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Liste allerdings nicht vollständig ist und unter das Ein- und Ausfuhrverbot daher auch solche Produkte fallen können, die in der Anlage 1 nicht angeführt sind. Bei den in der Anlage 1 angeführten KN-Codes ist bei e-zoll im Feld 44 durch den Dokumentenartencode "Y922" zu erklären, dass die Waren nicht unter das Ein- bzw. Ausfuhrverbot fallen. Die Erklärung, dass es sich um Katzen- und Hundefelle sowie Produkte, die solche Felle enthalten, handelt, hat im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartcode "7680" zu erfolgen. (3) Im Hinblick auf das Ein- und Ausfuhrverbot können Bewilligungen zum Anschreibeverfahren für Katzen- und Hundefelle sowie für Produkte, die solche Felle enthalten, nicht erteilt werden. 2.2. Zollabfertigung (1) Machen Zollorgane bei der zollamtlichen Abfertigung Wahrnehmungen, die Anlass zu Zweifeln geben, ob es sich bei den zur Abfertigung gestellten Waren um Katzen- und/oder Hundefelle bzw. Produkte handelt, die diese Felle enthalten, und kann das Zollorgan nicht selbständig ausschließen, dass es sich nicht um Katzen- oder Hundefelle handelt (siehe Abs. 3), ist eine Untersuchung durch die Technische Untersuchungsanstalt der Finanzverwaltung (TUA) zu veranlassen. Eine Überlassung der betreffenden Waren ist im Hinblick auf das mögliche Abfertigungshindernis nicht möglich. (2) Über den Abfertigungsantrag ist bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses der TUA nicht abzusprechen. Die Abfertigung darf erst dann vorgenommen werden, wenn das Untersuchungsergebnis vorliegt und aus diesem hervorgeht, dass es sich nicht um Katzen- oder Hundefelle oder Produkte handelt, die derartige Felle enthalten. (3) Auf folgende Unterscheidungsmerkmale zwischen künstlichen und echten Pelzfellen wird hingewiesen: Künstliche Pelzfelle sind Waren aus Wolle, anderen Tierhaaren oder Fasern (einschließlich Fasern in Form von Chenillegarn), die auf Leder, Gewebe oder andere Stoffe derart aufgeklebt oder aufgenäht sind, dass dadurch Pelzfelle nachgeahmt werden. Künstliche Pelzfelle können als Meterware vorkommen. Künstliche Pelzschwänze, werden durch Aufbringen von Pelzhaaren auf eine Unterlage aus Leder oder Schnur hergestellt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0034-IV/8/2010
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0004-IV/8/2009
Stammnummer
38809
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 5)
Gültig
27.03.2010 bis 04.09.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF