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Findok · Richtlinien

VB-0334

0. Einführung

überholte Fassung (bis 04.09.2011)RichtlinieBMF-010311/0034-IV/8/2010gilt ab 27.03.2010

Inhaltsverzeichnis der VB-0334

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 27.03.2010 bis 04.09.2011.

Wortlaut laut Findok

0. Einführung 0.1. Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlagen für die von den Zollämtern nach Maßgabe des § 29 ZollR-DG zu vollziehenden Verbote für Katzen- und Hundefelle und Produkte, die solche Felle enthalten, istsind die Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft. und das Bundesgesetz über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, BGBl. I Nr. 19/2010. 0.2. Innergemeinschaftlicher VerkehrAufgaben der Zollverwaltung (1) Neben den in § 6 Abs. 1 ZollR-DG genannten Aufgaben sind Katzen- 1.und Hundefelle und Produkte, die solche Felle enthalten, dürfen gemäß Artikel 3Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 inEinhaltung der Gemeinschaft nichtBestimmungen des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist in Verkehr gebracht (siehe, und Abschnitt 2.1.) werden. Die Zollorgane haben nach Maßgabe des § 29 ZollR-DG an der ÜberwachungVerordnung (EG) Nr. 1523/2007 dieses Verbots mitzuwirken.sowie 2.die Ermittlungen bei Verstößen gegen diese Regelungen gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, ab dem 27. März 2010 Aufgaben der Zollverwaltung. Diese Aufgaben umfassen in Bezug auf die durch die Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 geregelten Verbote nicht nur die Ein- oder Durchfuhr von Katzen- und Hundefellen und Produkten, die solche Felle enthalten, in das oder durch das Zollgebiet der Gemeinschaft sondern auch das Inverkehrbringen dieser Waren in Österreich. (2) Für diese Aufgaben der Zollverwaltung gilt gemäß § 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist: 1.die Zollaufsicht findet nach Maßgabe des Abschnittes C des Zollrechts-Durchführungsgesetzes Anwendung, soweit im Bundesgesetz über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, nicht besondere Regelungen getroffen werden, 2.Katzen- und Hundefelle und Produkte, die solche Felle enthalten, unterliegen der zollamtlichen Überwachung gemäß § 17 ZollR-DG und 3.die Zollämter und die Zollorgane haben in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Zollrecht (§ 2 Abs. 1 ZollR-DG) anzuwenden. 0.3. Kontrollbefugnisse (1) Neben den durch das Zollrechts-Durchführungsgesetz bzw. das Finanzstrafgesetz eingeräumten Befugnissen sind die Zollorgane auch gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten (Abschnitt 0.2.) befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen sowie Kontrollen (insbesondere auch Probennahmen und Untersuchungen) vorzunehmen. Die Befugnisse des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, gelten ferner für Sachverständige, die im Einzelfall von den Zollbehörden beauftragt wurden. (2) Ergeben sich bei Kontrollen Zweifel, ob es sich bei Waren um Katzen- und/oder Hundefelle bzw. Produkte handelt, die diese Felle enthalten, die vom kontrollierenden Zollorgan nicht selbständig ausgeschlossen werden können, ist eine Untersuchung durch die Technische Untersuchungsanstalt der Finanzverwaltung (TUA) zu veranlassen (siehe auch Abschnitt 2.2.). Die TUA verfügt über Methoden zur Identifizierung der Herkunftsspezies von Fellen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007. (3) Bei der Handhabung der Befugnisse des § 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, haben die Zollbehörden besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre der betroffenen Personen die Verhältnismäßigkeit wahren. Weiters haben die Zollbehörden sowie zugezogene Sachverständigen im Zuge einer Kontrolle Störungen oder Behinderungen eines Geschäftsbetriebs so weit als möglich zu vermeiden. 0.4. Pflichten der Parteien Abgesehen von den Verpflichtungen aus der Durchführung von Zollverfahren ergeben sich für Personen, bei welchen ein begründeter Verdacht besteht, dass sich in ihrem Gewahrsam Katzen- und Hundefelle und Produkte, die solche Felle enthalten, befinden, aufgrund von § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, folgende Verpflichtungen gegenüber der Zollbehörde sowie den von dieser Behörde im Einzelfall beauftragten Sachverständigen: 1.Das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Gebäude, Behältnisse und Transportmittel ist zu ermöglichen und die Kontrollen sind zu dulden. 2.Die für die Vollziehung notwendigen Auskünfte sind zu erteilen, Unterlagen sind vorzulegen und Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen ist zu gewähren. Bei Bedarf ist im Zuge der Kontrollen Hilfe zu leisten. 0.5. Berichtspflichten (1) Gemäß § 4 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, hat das Bundesministerium für Gesundheit in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Finanzen einmal jährlich einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen, die dabei eingesetzten Analysemethoden und die erfolgten Anzeigen zu erstellen. Der Bericht ist dem aufgrund von § 42 Abs. 10 Tierschutzgesetz alle zwei Jahre dem Nationalrat zu übermittelnden Tierschutzbericht anzuschließen. (2) Die Daten für diese Berichte werden der e-zoll Anwendung entnommen werden. Auf die Notwendigkeit, die durchgeführten Kontrollen in dieser Anwendung korrekt zu erfassen, wird hingewiesen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0034-IV/8/2010
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0004-IV/8/2009
Stammnummer
38809
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 5)
Gültig
27.03.2010 bis 04.09.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF