Findok · Richtlinien
VB-0334
4. Strafbestimmungen
überholte Fassung (bis 04.09.2011)RichtlinieBMF-010311/0034-IV/8/2010gilt ab 27.03.2010
Inhaltsverzeichnis der VB-0334
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 27.03.2010 bis 04.09.2011.
Wortlaut laut Findok
4. Strafbestimmungen
4.1. Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen
(1) Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, begeht ein verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen, wer vorsätzlich oder zumindest fahrlässig entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 Katzen- oder Hundefelle oder Produkte, die solche Felle enthalten, einführt, ausführt oder in Verkehr bringt. Dazu ist Folgendes anzumerken:
Keine Strafbarkeit als verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen besteht, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (siehe zB Abs. 2).
Die Regelungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 sind in Abschnitt 2 und in Abschnitt 3. erläutert.
(12) Die Ein- und Ausfuhr oder das in Verkehr bringen von Fellen von Katzen von wild lebenden Katzenarten der Spezies felis silvestris sowie von Waren daraus entgegen den in dieser Arbeitsrichtlinie wiedergegebenen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 kann gleichzeitig auch einen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 darstellen und damit gemäß §§ 7 Artenhandelsgesetz 2009 9 Abs. 1 Artenhandelsgesetzeine gerichtlich strafbare Handlung sein oder gemäß § 8 Artenhandelsgesetz 2009 als Verwaltungsübertretungverwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen strafbar sein. Auf die diesbezüglichen Regelungen in der Arbeitsrichtlinie Artenschutz VB-0330, Abschnitt 77.1.1. und VB-0330 Abschnitt 7.1.2., wird verwiesen.
(23) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen feststellen, dass FelleDie Einfuhr von Katzen- Fellen von Luchsen (Lynx canadensis) und Hunden Rotluchsen (Felis rufus) sowie Produktebestimmten Produkten, die derartigesolche Felle enthalten, entgegen den in dieser Arbeitsrichtlinie wiedergegebenen Bestimmungen der VerordnungVerordnung (EG) Nr. 1523/2007 (EG) Nr. 1523/2007 ein- oder ausgeführt worden sind, oder versucht wird, diese entgegen dieser Verordnung ein- oder auszuführen, so sindkann gleichzeitig auch einen Verstoß gegen die WarenVerordnung (EWG) Nr. 3254/91 bei Gefahr im Verzugdarstellen und damit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist§ 29 ZollR-DG zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung zu beschlagnahmen. Sofern keine Strafbarkeit nach § 9 Abs. 1 Artenhandelsgesetz vorliegt, ist das Bundesministerium für Finanzen, Abteilung IV/8, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b,, als verwaltungsbehördlich post.vub@bmf.gv.at, zu befassen, das sodann entscheidet, wie im jeweiligen Anlassfall vorzugehen istahndendes Finanzvergehen strafbar sein. Auf die diesbezüglichen Regelungen in der Arbeitsrichtlinie Tellereisenverordnung (VB-0332 Abschnitt 3.1. und VB-0332 Abschnitt 3.2.), wird verwiesen.
(4) Gemäß § 13 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Im Fall der Fahrlässigkeit ist der Versuch nicht strafbar.
(5) Der Strafrahmen für die in Abs. 1 angeführten Handlungen beträgt
bei vorsätzlicher Begehung:
Geldstrafe bis zu 20.000 Euro;
daneben unterliegen die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Gegenstände samt den zu ihrer Aufbewahrung und Verwahrung verwendeten Gegenständen gemäß § 5 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, nach Maßgabe des § 17 FinStrG dem Verfall, wobei auch dann auf Verfall zu erkennen ist, wenn § 5 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, bloß deshalb unanwendbar sind, weil die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist;
bei gewerbsmäßiger Begehung (Tatbegehung, wobei es dem Täter darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen):
Geldstrafe bis zu 40.000 Euro;
daneben unterliegen die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Gegenstände samt den zu ihrer Aufbewahrung und Verwahrung verwendeten Gegenständen gemäß § 5 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, nach Maßgabe des § 17 FinStrG dem Verfall, wobei auch dann auf Verfall zu erkennen ist, wenn § 5 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, bloß deshalb unanwendbar sind, weil die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist;
bei fahrlässiger Begehung:
Geldstrafe bis zu 10.000 Euro;
ein Verfall ist bei fahrlässiger Begehung nicht vorgesehen.
(6) Bei Rückfall sind die Bestimmungen über die Strafverschärfung gemäß § 41 FinStrG auf die Finanzvergehen nach § 5 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Rückfall nur auf diese Tatbestände bezieht (§ 5 Abs. 6 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist).
(7) Gemäß § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, sind zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in § 5 dieses Bundesgesetzes genannten Finanzvergehen die in § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG genannten Zollämter zuständig, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind.
(8) Gemäß § 31 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für die in Abs. 1 angeführten Handlungen fünf Jahre.
(9) Im Übrigen gilt für die in § 5 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, als Finanzvergehen bezeichneten strafbaren Handlungen das Finanzstrafgesetz.
4.2. Vereinfachte Strafverfügung
(1) Gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, können die Zollämter nach Maßgabe des § 146 FinStrG mit vereinfachter Strafverfügung über vorsätzlich oder fahrlässig begangene Finanzvergehen nach § 5 Abs. 1 und 3 dieses Bundesgesetzes (siehe Abschnitt 4.1. Abs. 1) erkennen und mit Geldstrafe bis zu 1.450 Euro bestrafen, wenn der gemeine Wert der Produkte 3.000 Euro nicht übersteigt. Neben der genannten Strafe ist nach Maßgabe des § 17 FinStrG auf Verfall zu erkennen.
(32) Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörden ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.Hat jemand durch dieselbe Tat
Finanzvergehen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, (siehe Abs. 1, allenfalls auch VB-0332 Abschnitt 3.2.) und
geringfügige Finanzvergehen im Sinne des § 146 FinStrG begangen,
so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG erkannt werden. Das im § 146 Abs. 1 FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden und beträgt somit 2.175 Euro.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0034-IV/8/2010
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0004-IV/8/2009
- Stammnummer
- 38809
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 5)
- Gültig
- 27.03.2010 bis 04.09.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF