Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0176-G/07
Mangelhafte Begründung eines § 299 BAO Bescheides bzgl. Erbschaftssteuer.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0176-G/07vom 20.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der P, vertreten durch Mag. Peter
Freiberger, 8680 Mürzzuschlag, Wiener Straße 50-54, vom
1. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
7. November 2006 betreffend Aufhebung nach § 299 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 19. Dezember 2004 verstarb Herr H.. Testamentarische
Alleinerbin des Nachlasses war Frau P., die Berufungswerberin, im Folgenden kurz
Bw. genannt. Der Lebensgefährtin des Erblassers, Frau E., wurde
testamentarisch ein lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt und der
erbl. Tochter Frau A. wurden der PKW und die Ersparnisse vermacht.
Die Legatsforderungen wurden vom Vertreter der beiden
Legatarinnen mit 73.153,18 € bzw. 205.750,97 € bekannt gegeben und
fanden bei der Berechnung der Erbschaftssteuer der Bw. durch das Finanzamt als
Abzugspost Berücksichtigung. Bei den Aktivposten des Nachlass wurden die
Ersparnisse des Erblassers als Guthaben bei Banken in Höhe von 171.990,43
€ in Ansatz gebracht und in gleicher Höhe der Freibetrag nach §
15 Abs. 1 Z 17 ErbStG gewährt.
Der Bw. wurde mit Bescheid vom 6. März 2006
Erbschaftssteuer in Höhe von 1.136,94 € vorgeschrieben.
Im Zuge des Berufungsverfahrens der Legatarin E. kam zu
Tage, dass diese das ihr eingeräumte Legat nicht angenommen hatte. Aufgrund
dieser Tatsache erfolgte hinsichtlich der Bw. mit Bescheid vom 19. Juni 2006
eine Wiederaufnahme des Verfahrens und wurde die Steuer nunmehr mit 39.312,14
€ festgesetzt. Dabei wurde nun auch erstmals berücksichtigt, dass die
Entrichtung des Legates an Frau A. durch endbesteuerte Wertpapiere erfolgte und
wurde somit neu festgestellt, dass der Erbin die Befreiung gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG nicht zustand.
Gegen diesen Bescheid wurde am 17. Juli 2006 Berufung ua.
mit der Begründung eingebracht, dass sich durch den Wiederaufnahmegrund
(Nichtinanspruchnahme des Legates durch Frau E.) im Ergebnis des Spruches keine
Änderung (vorgeschrieben wurde beim Erstbescheid nur das
Grunderwerbsteueräquivalent) ergeben würde. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. November 2006 wurde der Berufung stattgegeben
und der Wiederaufnahmebescheid aufgehoben. Der ursprüngliche
Erbschaftssteuerbescheid vom 6. März 2006 kam damit wieder in
Geltung.
Mit Bescheid vom 7. November 2006 wurde sodann dieser
Bescheid nach § 299 BAO auf Grund der Nichtrichtigkeit des Bescheidspruches
aufgehoben und mit Bescheid vom 8. November 2006 neuerlich eine
Erbschaftssteuer in Höhe von 39.312,14 € festgesetzt. Die
Bemessungsgrundlage wurde dabei gleich wie im Bescheid des wiederaufgenommenen
Verfahrens ermittelt.
Gegen den Aufhebungsbescheid nach § 299 BAO wurde
Berufung erhoben und vorgebracht, dass die Behörde eigenmächtig einen
Rechtszustand herbeigeführt habe, der von ihr selbst zu einem früheren
Zeitpunkt im Rahmen der Berufungsvorentscheidung dahingehend korrigiert wurde,
dass der Erstbescheid wieder Rechtsgültigkeit erlangte. Maßgeblich
sei hierbei, dass zwischen den konträren Entscheidungen der belangten
Behörde keine rechtlichen noch tatsächlichen Änderungen
eingetreten sind, die eine verschiedentliche Beurteilung in diesem
Erbschaftssteuerverfahren rechtfertigen würden.
Die Behörde habe in ihrer Ermessensentscheidung nicht
dargetan, aus welchen Gründen sie bei der vorzunehmenden
Interessensabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit
gegenüber der Billigkeit den Vorzug einräumte. Die Behörde habe
jede Begründung, dass die für das Eingreifen des § 299 BAO
erforderlichen Voraussetzungen im Tatsachen- und Rechtsbereich vorliegen,
unterlassen. In der Begründung ließen sich auch keine
Billigkeitsüberlegungen erkennen.
Andererseits wurde auch gegen die neuerliche Festsetzung
der Erbschaftssteuer Berufung eingelegt und die Berücksichtigung von
Anwaltskosten, die durch das im Eingabenweg durchgeführte Verlassverfahren
entstanden sind, in Höhe von 3.280,-- € begehrt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Jänner 2007 wurde
die Berufung hinsichtlich des Aufhebungsbescheides als unbegründet
abgewiesen, hinsichtlich der bisher nicht berücksichtigten Kosten wurde dem
Rechtsmittel stattgegeben. Die Erbschaftssteuer wurde nunmehr mit 33.836,94
€ festgesetzt.
Ohne weiteres Vorbringen beantragte die Bw, die Berufung
hinsichtlich des Aufhebungsbescheides der Abgabenbehörde II. Instanz zur
Entscheidung vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Aufhebungen von Amts wegen gemäß
§ 299 BAO
sind bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides
zulässig (§ 302 BAO).
Die Aufhebung nach dieser gesetzlichen Bestimmung liegt im
Ermessen der Abgabenbehörde. Entscheidungen, die die Abgabenbehörden
nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich
in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser
Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen (§ 20 BAO). Unter Billigkeit versteht
die ständige Rechtsprechung (VwGH 3.7.2003, 2000/15/0043; 17.5.2004,
2003/17/0132) die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei,
unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an
der Einbringung der Abgaben, aber auch die Bedachtnahme auf Sinn und Zweck
gesetzlicher Vorschriften.
Ermessensentscheidungen erfordern daher ein Abwägen
der ermessensrelevanten Umstände. Diese Abwägung ist nach
Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit a BAO in der Begründung des
Aufhebungsbescheides darzustellen. Im Falle einer mangelhaften Begrüngung
kann dieser Mangel aber auch zulässigerweise in der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes saniert werden.
Im Fall einer Berufung gegen eine Ermessensentscheidung
kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz ungeachtet der Entscheidung der
Abgabenbehörde erster Instanz neuerlich Ermessen üben, weil sie
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO immer in der Sache selbst zu entscheiden
hat und daher ihre Entscheidung an die Stelle jener Abgabenbehörde erster
Instanz tritt (Ellinger/Iro/Kramer, Kommentar zur BAO, § 20, 12).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.
2. 1999, B 128/97, ausgesprochen, dass die Befreiung gem. § 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG durch verfassungskonforme Interpretation bei allen Erwerben von Todes
wegen für den gesamten Anfall an endbesteuertem Vermögen zur Geltung
kommen muss (Grundsatz der Einmalwirksamkeit der Steuerbefreiung). So
können auch Legatare und Pflichtteilsberechtigte die Steuerbefreiung im
Ausmaß des von ihnen erworbenen endbesteuerten Vermögens erhalten,
wenn sie auf Grund einer ausdrücklichen erblasserischen Verfügung oder
aufgrund von privatautonomen Regelungen (Pflichtteils- oder
Legatsübereinkommen) endbesteuerte Vermögenswerte erhalten.
Die erbl. Tochter und Legatarin erhielt die gesamten
Ersparnisse, weshalb ihr auch der Freibetrag nach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG
zur Gänze zuzukommen hatte. Der Erbschaftssteuerbescheid der Bw. vom 6.
März 2006 erweist sich daher aus zwei Gründen als nicht richtig
berechnet: Wie es sich erst im Berufungsverfahren der Legatarin herausstellte,
hat Frau E. das ihr ausgesetzte Legat nicht angenommen und waren dadurch die
Abzugsposten bei der Erbin um 73.153,18 € zu verringern. Andererseits wurde
der Erbin fälschlicherweise der Erhalt der endbesteuerten
Vermögenswerte zugerechnet und der Freibetrag nach § 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG neben dem Abzug der Legate gewährt. Dass erst der nach der Aufhebung
des Erstbescheides erlassene Steuerbescheid vom 8. November 2006 zu einer
richtigen Berechnung der Bemessungsgrundlage führte, wird auch von der Bw.
grundsätzlich nicht bestritten.
Dass dem Bescheid vom 6. März 2006 keine
rechtsrichtige Berechnung zugrunde lag, kam anlässlich des
Berufungsverfahrens der Legatarin zu Tage. Der Wiederaufnahmebescheid vom 19. 6.
2006 konnte keinen rechtsrichtigen Zustand herbeiführen, weil kein
tauglicher Wiederaufnahmsgrund vorlag. Insoferne musste die Behörde aus
formellen Gründen den Wiederaufnahmebescheid wieder beseitigen und erfolgte
einen Tag später die Aufhebung des Steuerbescheides nach § 299
BAO.
Die Bw. macht als Billigkeitsüberlegungen geltend,
dass sich der Steuerbetrag um mehr als das 34-fache erhöht hat. Diese
Höhe der Auswirkungen des berichtigten Steuerbescheides spricht umso mehr
für eine Korrektur der ursprünglichen Steuerfestsetzung, weil diese
auf Grund der Prinzipien der Rechtsrichtigkeit und der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung geboten ist. Wäre die Auswirkung
nur geringfügig, so wäre eine Aufhebung in der Regel nicht zu
verfügen. Würde die rechtswidrige Berücksichtigung des
Freibetrages nach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG zusätzlich zur Abzugspost
des Legates bestehen bleiben, so ergäbe sich ein beträchtlicher
Steuerausfall, der einer gleichmäßigen Besteuerung
entgegensteht.
Der Rechtsrichtigkeit war daher gegenüber der
Rechtsbeständigkeit und Rechtssicherheit der Vorrang einzuräumen (vgl.
VwGH 14.12.2000, 95/15/0113; 25.10.1994, 94/14/0099; 18.11.1993, 92/16/0068;
30.6.1986, 84/15/0047). Die Aufhebung des ursprünglichen
Erbschaftssteuerbescheides erweist sich als gerechtfertigt. Über die
Berufung war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Steuerfestsetzung bleibt auf Grundlage der
Berufungsvorentscheidung vom 15. Jänner 2007 unverändert in Höhe
von 33.836,94 € aufrecht.
Graz, am 20.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0176-G/07
- Stammnummer
- 38770
- Gültig
- 20.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF