Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0501-I/08
Krankheitskosten der Ehegattin als außergewöhnliche Belastung bei Arbeitnehmerveranlagung des Ehegatten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0501-I/08vom 13.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 11. Juli
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch Finanzanwalt, vom
3. Juni 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für
das Jahr 2007 entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber begehrte in seiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 ua. die steuerliche
Berücksichtigung von Krankheitskosten im Betrag von 1.482,10 €
als außergewöhnliche Belastung, welche ihm vom Finanzamt im
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 (Ausfertigungsdatum 3. Juni 2008)
antrags- und erklärungsgemäß gewährt wurde.
Die hiergegen fristgerecht eingereichte Berufung vom
11. Juli 2008 begründete der Steuerpflichtige damit, im
bekämpften Bescheid seien bei den außergewöhnlichen Belastungen
die Arztkosten seiner Ehegattin (nach Abzug von Kostenersätzen) in
Höhe von 3.639,51 € nicht berücksichtigt worden. Da seine
Ehegattin nur halbtagsbeschäftigt sei und sich von ihrem Einkommen nicht
selbst erhalten könne, würde er die Arztrechnungen als
außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Das Finanzamt führte in der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 21. Juli 2008 als Begründung aus, die
Ehegattin sei sehr wohl in der Lage, ihre Aufwendungen für
außergewöhnliche Belastungen (Medikamente, Arztrechnungen) selbst zu
bezahlen, sodass diese Aufwendungen beim Berufungswerber keine
Berücksichtigung finden könnten. Der Abgabepflichtige begehrte mit
Schreiben vom 11. August 2008 fristgerecht die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und gab hierin ergänzend an, seine
Ehegattin zahle aufgrund des geringen Einkommens fast keine Einkommensteuer und
könne demnach die außergewöhnliche Belastung in ihrer eigenen
Arbeitnehmerveranlagung nicht geltend machen. Aufgrund der Tatsache, dass bei
der TGKK sein Einkommen als Ehegatte bei der Berechnung für eine
höhere Unterstützung seiner Ehegattin hinzugerechnet werde, werde von
der TGKK nur der Pflichtanteil übernommen. Des Weiteren finde bei ihm
hierdurch eine Schlechterstellung gegenüber des im § 34
Abs. 7 Z 3 EStG berücksichtigten Alleinverdienerabsetzbetrages
für die unterhaltspflichtigen Partner statt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind
bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18 EStG) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Nach § 34 Abs. 2 EStG ist die Belastung
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst. Eine Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist gemäß Abs. 4 dieser
Bestimmung wesentlich, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden
Selbstbehalt übersteigt. Die Belastung erwächst nach § 34
Abs. 3 EStG 1988 dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr
aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 3 und 4
EStG sind Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106
Abs. 3 EStG) durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten. Darüber
hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur
Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten
selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein
Selbstbehalt auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist
nicht zu berücksichtigen.
Krankheitskosten sind Ausgaben, die auf eine Krankheit
zurückgehen. Sie sind im täglichen Leben keine regelmäßigen
Ausgaben und belasten also den, der sie zu tragen hat mehr als die Mehrzahl der
übrigen Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und
Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes. Dass derartige
Ausgaben im Hinblick auf das Einkommen des Steuerpflichtigen nicht
außergewöhnlich scheinen, ist mit den Erfahrungen des täglichen
Lebens nicht in Einklang zu bringen (Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar,
§ 34 EStG 1988 Einzelfälle, 20/1, VwGH 21.9.1956, 349/56).
Krankheitskosten des Steuerpflichtigen selbst erwachsen ihm
aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (Doralt,
EStG11, § 34
Tz 78, Krankheitskosten). Bezieht die unterhaltsberechtigte Ehegattin
eigene Einkünfte, so sind Krankheitskosten bei ihr selbst eine
außergewöhnliche Belastung, da sie ihr aus tatsächlichen
Gründen zwangsläufig erwachsen sind.
Krankheitskosten, die für einen nahen Angehörigen
(zB die Ehegattin) übernommen werden, erwachsen nur dann zwangsläufig,
wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Kostentragung besteht, also für nahe
Angehörige ohne eigenes Einkommen oder wenn der einkommensschwächere
Ehepartner einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem einkommensstärkeren
Ehepartner hat. Der Verwaltungsgerichtshof bringt in einem Erkenntnis vom
28.4.1987, 85/14/0049, klar zum Ausdruck, dass der Ehegatte nur im Rahmen seiner
gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung angehalten werden kann, Arztkosten für
seine Ehegattin zu bezahlen. Bezieht die Ehegattin eigene Einkünfte, so ist
primär sie verpflichtet, diese Kosten selbst abzudecken. Nur wenn die
Ehegattin weniger als 40 % des Familieneinkommens (ohne Berücksichtigung
von Kindern) bezieht, ist der Ehegatte insofern verpflichtet, einen Teil der
Arztkosten (den Fehlbetrag) zu tragen.
Das Bestehen und das Ausmaß der Unterhaltspflicht
richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (VwGH
14.11.1995, 93/08/0199). Nach § 94 ABGB haben die Ehegatten nach ihren
Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen
Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen
Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Nach der ständigen Rechtsprechung
der Zivilgerichte hat in den Fällen, in denen beide Ehegatten ein eigenes
Einkommen haben, der schlechter verdienende Ehegatte Anspruch auf 40% des
Familieneinkommens. Von diesem Anteil am Familieneinkommen ist das
Nettoeinkommen des berechtigten Gatten in absoluter Höhe abzuziehen
(Schwimann, Kommentar zum ABGB,³
§ 94 Rz 26). Relevante Abweichungen
nach den Umständen des Einzelfalles sind bei der Unterhaltsberechnung zu
berücksichtigen. Anzuerkennender Mehrbedarf ist auf beiden Seiten zu
berücksichtigen. Insbesondere krankheitsbedingter Mehrbedarf kann den
Unterhaltsanteil des Berechtigten am Familieneinkommen bis zu 50% erhöhen
(Schwimann, aaO, § 94 Rz 27). Die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten
Prozentsätze zur Ermittlung der Höhe des Unterhaltes stellen
bloß eine Orientierungshilfe dar, um für Durchschnittsfälle eine
"generalisierende Regel" zur Verfügung zu haben. Eine Ausnahme von der
"generalisierenden Regel" stellt unter anderem der krankheitsbedingte
Sonderbedarf dar, der auf Seiten des Berechtigten einen höheren Anspruch
begründen kann (VwGH 24.8.1999, 99/11/0010).
Feststeht, dass die Zwangsläufigkeit von Belastungen
ein gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG für die Absetzbarkeit
gefordertes Kriterium ist und diese im konkreten Fall hinsichtlich der in Rede
stehenden Kosten vor dem Hintergrund der für den Berufungswerber
gegenüber seiner Ehegattin bestehenden Unterhaltsverpflichtung zu
beurteilen ist.
Aus obigen Ausführungen ist abzuleiten, dass
Unterhaltsleistungen zwischen Ehegatten nach der Anordnung des Gesetzgebers
steuerlich nicht zu berücksichtigen sind, es sei denn, sie würden beim
Steuerpflichtigen selbst eine außergewöhnliche Belastung (zB bei
Krankheitskosten) darstellen (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke EStG
§ 34 Anm. 52). Abgesehen von dieser Ausnahme sind Unterhaltsleistungen
selbst dann vom Abzug ausgeschlossen, wenn eine rechtliche Verpflichtung -
beispielsweise bei einer Notsituation der Unterhaltsberechtigten - besteht (VwGH
26.11.1997, 95/13/0146).
Der Anteil der vom unterhaltspflichtigen Ehegatten zu
tragenden Krankheitskosten ist nach der ständigen Entscheidungspraxis des
Unabhängigen Finanzsenates (UFS 1.12.2005, RV/1364-W/05; UFS 3.3.2008,
RV/0097-S/08; UFS 31.3.2008, RV/1253-W/07; UFS 16.5.2008, RV/0707-L/06; UFS
21.7.2008, RV/1872-W/06) derart zu ermitteln, dass die Unterhaltsverpflichtung
entsprechend der prozentmäßigen Verteilung des der Ehegattin zur
Verfügung stehenden Anteiles am Familieneinkommen auf
außergewöhnliche Belastungen einerseits und sonstige
Lebenshaltungskosten andererseits aliquotiert wird. In welchem Ausmaß der
Berufungswerber infolge seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung die
Krankheitskosten seiner Ehegattin zu tragen hat, ist somit davon abhängig,
um wie viel die Ehegattin weniger als 40% des ihr zustehenden
Familiennettoeinkommens bezieht. Denn nur insofern ist der Berufungswerber
verpflichtet, einen Teil der entstandenen Krankheitskosten (Fehlbetrag) zu
bezahlen (VwGH 28.4.1987, 85/14/0049).
Bezüglich der in Streit stehenden Krankheitskosten ist
überdies auf die zivilgerichtliche Praxis hinzuweisen, nach der folgende
pauschale Prozentregeln zur Ermittlung des Unterhaltsanspruches des Ehegatten
mit geringerem (bzw. nicht vorhandenem Einkommen) gegenüber dem Ehegatten
mit höherem (bzw. einzigem) Einkommen angewendet werden:
Wenn nur der Ehemann ein Einkommen (Nettoeinkommen) hat, so
hat die Ehegattin einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 33% des Einkommens
des Ehegatten (Dittrich/Tades, ABGB, § 94 E 191). Hat hingegen jeder der
beiden Ehegatten ein Einkommen, so ist dem Ehegatten mit dem niedrigeren
Einkommen einschließlich seines eigenen Einkommens ein Anteil von 40% des
für beide Ehegatten zur Verfügung stehenden Familieneinkommens
auszumessen (aaO, E 186).
Sicherlich wollte der Gesetzgeber eine Unterhaltsbemessung
im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die besonderen Lebensverhältnisse der
Ehegatten und der sich daraus ergebenden Billigkeitskriterien. Solange aber
keine besonderen Umstände (zB krankheitsbedingter Sonderbedarf) geltend
gemacht werden, erfordert es nicht nur die ausgleichende Gerechtigkeit, sondern
auch die Praktikabilität der Rechtsprechung, von generalisierenden Regeln
bei der Bemessung des Unterhaltes auszugehen (LGZ Wien 8. 2. 1984, 44 R 1007/84,
EFSlg 44.869). In dem bereits zitiertem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 24.8.1999, 99/11/0010, brachte dieser zum Ausdruck, dass gegenüber
einem infolge eines krankheitsbedingten Sonderbedarfs zur Deckung der
Unterkunfts- und Verpflegungskosten angenommenen Unterhaltsanspruch in Höhe
von 50% des Familiennettoeinkommens keine Bedenken bestehen und führte
weiters aus, dass von der Hälfte dieses Familieneinkommens das Einkommen
des Unterhaltsberechtigten abzuziehen ist, sodass sich daraus die
Unterhaltsleistung des Unterhaltsverpflichteten errechnet.
Aus den vom Berufungswerber vorgelegten Rechnungen ergibt
sich eine das gesamte Jahr 2007 über gegebene psychiatrische bzw.
psychotherapeutische Behandlung der Ehegattin, sodass vor diesem Hintergrund im
konkreten Fall von einem solchen außergewöhnlichen Sonderbedarf
auszugehen sein wird, der ein Abgehen von einer Durchschnittsbetrachtung
notwendig macht. Der Unterhaltsanspruch der Ehegattin des Berufungswerbers
bemisst sich sohin nach der gegebenen Sachlage mit 50% des
Familiennettoeinkommens.
Laut den vorliegenden Jahreslohnzetteln (vgl.
bekämpfter Bescheid sowie den Einkommensteuerbescheid 2007 der Ehegattin
vom 28. Mai 2008) bezogen der Berufungswerber im strittigen Jahr 2007 ein
Nettoeinkommen in Höhe von 31.178,19 € (Kennzahl 210
abzüglich Sozialversicherungsbeiträge und einbehaltene Lohnsteuer laut
Lohnzettel) und seine Ehegattin ein Nettoeinkommen in Höhe von
13.138,60 €, sodass sich das gemeinsame Familieneinkommen 2007 auf
netto 44.316,79 € beläuft. Der Ehegattin des Berufungswerbers
stand sohin angesichts ihres 50%igen Unterhaltsanspruches ein Anteil von
22.158,40 € am verfügbaren Einkommen zu. Die
Unterhaltsverpflichtung des Berufungswerbers an seine Ehegattin errechnet sich
aus der Differenz zwischen dem 50%igen Anteil (22.158,40 €) und den
eigenen Einkünften der Ehegattin (13.138,60 €) und beträgt
somit 9.019,80 €.
Wird die Unterhaltsverpflichtung des Berufungswerbers in
Höhe von 9.019,80 € in Relation zum nach dem mit 50% berechneten
Anteil (22.158,40 €) gestellt, so ergibt dies einen Anteil von
40,71 %. Das der Ehegattin des Berufungswerbers zur Verfügung stehende
Familiennettoeinkommen (22.158,40 €) entfiel somit zu 40,71 % auf
den ihr zustehenden Unterhaltsanspruch in Höhe von 9.019,80 €.
Dementsprechend ist auch die Unterhaltsverpflichtung des Berufungswerbers
hinsichtlich der für seine Ehegattin aufgewendeten Krankheitskosten zu
aliquotieren und könnten im Ausmaß von 40,71 % von den für
die Ehegattin geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von
3.639,51 €, das sind 1.481,50 € als
außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden.
Lediglich in diesem Ausmaß bestand für den
Berufungswerber eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung, für die
beantragten Krankheitskosten im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG 1988 aufzukommen
(UFS 1.12.2005, RV/1364-W/05; UFS 7.2.2006, RV/0262-L/04; UFS 19.9.2007,
RV/2378-W/06; UFS 31.3.2008, RV/1253-W/07; UFS 21.7.2008, RV/1872-W/06).
Die vom Berufungswerber für sich und seinen Sohn
getragenen Aufwendungen für Krankheitskosten betragen laut unstrittigem
Berufungsvorbringen im Schreiben vom 11. Juli 2008 152,71 €
(Berufungswerber) sowie 220,00 € (Sohn), sodass als
außergewöhnliche Belastung zu qualifizierende Ausgaben 2007 mit einem
Betrag von insgesamt 1.854,21 € berücksichtigungsfähig
wären.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 Z 3 EStG
muss eine außergewöhnliche Belastung die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen.
Die Belastung beeinträchtigt nach § 34 Abs. 4 EStG
wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom
Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung
mit Abs. 5 EStG) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu
berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei
einem Einkommen von mehr als 14.600 € bis 36.400 € zehn
Prozent und vermindert sich um je einen Prozentpunkt ua. für jedes Kind
(§ 106 EStG).
Für den vorliegenden Fall heißt dies, dass die
streitgegenständlichen Krankheitskosten sohin nur insoweit steuerliche
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden, soweit
diese den Selbstbehalt in Höhe von 8 % (10 % abzüglich
2 % für die beiden Kinder des Berufungswerbers) des Einkommens
übersteigen. Der Selbstbehalt ermittelt sich wie folgt: Einkommen vor Abzug
außergewöhnlicher Belastungen laut bekämpftem Bescheid in
Höhe von 30.110,78 € zuzüglich sonstige Bezüge
(Kennzahl Lohnzettel 220) in Höhe von 4.248,84 € abzüglich
Sozialversicherungsbeiträge für sonstige Bezüge (Kz 225) in
Höhe von 579,52 €, sohin gesamt 33.780,10 € x 8 %
= 2.702,40 €.
Die streitgegenständlichen Krankheitskosten in
Höhe von 1.854,21 €
übersteigen sohin nicht den Selbstbehalt
(§ 34 Abs. 4 EStG) in Höhe von 2.702,40 €, sodass
diese nicht die Voraussetzungen für einen Abzug als
außergewöhnliche Belastung erfüllen. Dem Berufungsbegehren auf
steuerliche Berücksichtigung der Krankheitskosten als
außergewöhnliche Belastung kann sohin nicht entsprochen werden.
Das Berufungsvorbringen im Schreiben vom 11. August
2008 ist nicht geeignet, die begehrten Krankheitskosten der Ehegattin zur
Gänze bei der Berechnung der Höhe der außergewöhnlichen
Belastung miteinzubeziehen. Eine sittliche (ethische) Verpflichtung kommt in
erster Linie gegenüber nahen Angehörigen bzw. Lebensgefährten in
Betracht, soweit nicht ohnehin hinsichtlich dieses Personenkreises eine
rechtliche Verpflichtung besteht (Wiesner/Atzmüller/ Grabner/Lattner/Wanke
EStG, § 34 Anm. 32ff). Dabei reicht es nicht aus, dass sich der
Steuerpflichtige zur Tätigung der Aufwendungen sittlich verpflichtet
fühlt. Ebenso ist nicht ausreichend, dass das Handeln menschlich
verständlich, wünschens- oder lobenswert erscheinen mag. Der
Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass von einer
sittlichen Pflicht nicht schon dann gesprochen werden kann, wenn eine Handlung
von der Sittenordnung gutgeheißen wird, sondern nur dann, wenn
entsprechendes Handeln von ihr gefordert ist. Ob dies der Fall ist, bestimmt
sich nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen, in dem das
Rechtsgefühl der Gemeinschaft zum Ausdruck kommt (VwGH 23.4.1985,
84/14/0158).
Ebenso wenig kann auch der Umstand, dass der der Ehegattin
des Berufungswerbers zugewiesene Anteil an den strittigen Krankheitskosten bei
deren Arbeitnehmerveranlagung keine bzw. nur eingeschränkte steuerliche
Auswirkung zukäme, dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen zu einem
Erfolg verhelfen, begründet doch die fehlende Möglichkeit einer
gänzlichen Absetzbarkeit bzw. steuerlichen Berücksichtigung der
Aufwendungen bei der Ehegattin keine Zwangsläufigkeit der Kostentragung
durch den Berufungswerber. Ergänzend wird hierzu bemerkt, dass das von der
Ehegattin im Verhältnis zum Berufungswerber erzielte niedrigere Einkommen
bereits bei obiger Berechnung des Unterhaltsanspruches Berücksichtigung
fand.
Die vom Berufungswerber vorgebrachten
außersteuerlichen Vorschriften betreffend TGKK-Pflichtanteilsberechnung
können keine Berücksichtigung sämtlicher begehrter Aufwendungen
beim Abgabepflichtigen begründen, haben diese doch abermals keinen Einfluss
auf eine Zwangsläufigkeit der Kostenübernahme und die oben
wiedergegebene Unterhaltsverpflichtung des Berufungswerbers gegenüber
seiner Ehegattin. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers wird dieser im
vorliegenden Fall auch nicht gegenüber den Steuerpflichtigen mit Anspruch
auf Alleinverdienerabsetzbetrag schlechtergestellt, zumal diesen eine
Zwangsläufigkeit der Kostentragung erst auf Grund des Umstandes der
fehlenden bzw. nur geringfügigen Einkünfte des Ehepartners zukommt.
Wie bereits mehrfach dargelegt fanden im vorliegenden Fall bei der Berechnung
der Höhe der dem Berufungswerber "zugewiesenen" Krankheitskosten der
Ehegattin deren (im Verhältnis zum Berufungswerber geringeren)
Einkünfte ausreichend Beachtung.
Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2007
ergibt sich aus dem beiliegenden Berechnungsblatt, welches insofern Bestandteil
dieser Entscheidung wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 13. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0501-I/08
- Stammnummer
- 38692
- Gültig
- 13.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF