Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0108-Z2L/08
Vorschreibung von Aussetzungszinsen auch in Fällen, in denen der Antrag gemäß § 212a Abs. 3 BAO zweiter Satz zurückzuweisen war.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0108-Z2L/08vom 14.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Anträge auf Aussetzung der Einhebung haben auch dann die Hemmung der Einbringung zur Folge, wenn diese gemäß § 212a Abs. 3 BAO mangels Darstellung der Ermittlung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zurückzuweisen sind (vgl Ritz, BAO, § 230 Tz 11; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, §212a Anm 27; aM Ellinger/Wetzel/Mairinger, BAO, 127, 149; Stoll, BAO-Kommentar, 2272). Dem entsprechend sind für den Zeitraum zwischen der Antragstellung und der Erlassung des Zurückweisungsbescheides Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9 BAO vorzuschreiben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerden des Bf, Adr, vertreten durch Dr.
Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Dr. Manuela Schipflinger, Mag. Stefan
Ganahl, Rechtsanwälte, 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, vom 9. Juli
2008 gegen die Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom
12. Juni 2008, Zlen. 920000/00000/2008/06
und 920000/00000/2008/08 betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen
entschieden:
Den Beschwerden wird teilweise
Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen sowie
die Höhe der Aussetzungszinsen sind dem als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz als Bf
bezeichnet) hat mit Eingabe vom 6. Juli 2006 den Rechtsbehelf der
Beschwerde gegen die Festsetzung des Altlastenbeitrages in Höhe von €
113.475,84 sowie eines Säumniszuschlages in Höhe von € 2.269,52
(Berufungsvorentscheidung vom 6. Juni 2006, Zahl 900/00000/2001) erhoben und
gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§
212a BAO gestellt.
Mangels Darstellung der Ermittlung des für die
Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages hat der Unabhängige
Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 14. März 2008 den
Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO
zurückgewiesen.
Mit den Bescheiden vom 9. April 2008 setzte das Zollamt
Aussetzungszinsen in Höhe von € 6.017,10 (Zl. 920000/00000/2008)
und € 3.589,61 (Zahl 920000/00000/01/2008) fest.
Begründend führte das Zollamt aus, dass
Aussetzungszinsen für jene Abgabenschuldigkeiten vorzuschreiben seien,
für die aufgrund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den
noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6 BAO) oder infolge einer Aussetzung der
Einhebung ein Zahlungsaufschub eintrat.
In den dagegen erhobenen Berufungen vom 5. Mai 2008 brachte
der Bf vor, dass die Behörde übersehe, dass nach
Ellinger/Wetzel/Mairinger, BAO,
S. 127 die Einbringung der Abgaben ungeachtet des - zurückgewiesenen -
Aussetzungsantrages vom 6. Juli 2006 nicht gehemmt gewesen sei. Davon ausgehend
hätte die Behörde keine Aussetzungszinsen festsetzen dürfen. Im
Übrigen sei der Bescheid nicht überprüfbar, insbesondere sei der
Begründung nicht zu entnehmen, warum als Beginn der Zinsenrechnung der 10.
Juli 2007 anzunehmen sei und wie sich im Bescheid Zl. 920000/00000/2008 der der
Aussetzungszinsenberechnung zugrunde gelegte Abgabenbetrag von
€ 72.496,38 konkret ergebe.
Das Zollamt Feldkirch Wolfurt wies die Berufungen mit den
Bescheiden (Berufungsvorentscheidungen) vom 12. Juni 2008, Zlen.
920000/00000/2008/06 und 08, als unbegründet ab. Die Einhebung der Abgaben
im Zeitraum vom 10. Juli 2006 bis 20. März 2008 sei nach § 230
Abs. 6 BAO gehemmt gewesen. Dies gelte - unbeschadet der anderslautenden
Meinung von Ellinger/Wetzel/Mairinger -
auch für Aussetzungsanträge, die gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO zurückzuweisen sind. Die Abgabenschuld sei
spätestens am 10. Juli 2006 zu entrichten gewesen. Die Bemessungsgrundlage
von € 72.496,38 entspreche jenem Teil der geschuldeten Abgaben, der im
Rahmen der Berufungsvorentscheidung zusätzlich festgesetzt worden
sei
Der Bf brachte dagegen mit den Schriftsätzen vom 9.
Juli 2008 unter Wiederholung der Berufungsvorbringen Rechtsbehelfe der
Beschwerde ein.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für
Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund eines
Antrages auf Aussetzung der Einhebung über den noch nicht entschieden
wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
(§ 230 Abs. 6 BAO) oder
b) soweit infolge einer
Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über
dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten.
Aussetzungszinsen sind demnach nicht nur für die Dauer
des sich aus dem Aussetzungsbescheid ergebenen Zahlungsaufschubes zu entrichten,
sondern bereits für die Zeit, in der nach § 230 Abs. 6 BAO
auf Grund des Aussetzungsantrages Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der
davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3
letzter Satz BAO betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet
noch fortgesetzt werden dürfen.
Es ist richtig, dass in einem Teil der (älteren)
Kommentare, so in Stoll, BAO-Kommentar,
2272 als auch in dem vom Bf zitierten
Ellinger/Wetzel/Mairinger,
BAO2, 127, 149, die
Ansicht vertreten wird, dass in jenen Fällen, in denen der Antrag auf
Aussetzung der Einhebung wegen mangelnder Darstellung der Ermittlung des
gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht
kommenden Betrages zurückzuweisen sind (§ 212a Abs. 3 zweiter Satz
BAO) keine Hemmung der Einbringung eintrete.
Zu folgen ist aber im Hinblick auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.2.1999, 97/15/0143 und VwGH 6.7.2006,
2003/15/0126) die in Ritz,
BAO3, § 230
Tz 11 sowie in
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz,
BAO3
§ 212a
Anm 27 vertretene Meinung, dass es auch bei einer Zurückweisung des
Antrages nach § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO zu einer Hemmung der
Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 6 leg. cit. kommt.
Da im gegenständlichen Fall der Aussetzungsantrag des
Bf dazu geführt hat, dass aufgrund der Vorschrift des § 230 Abs. 6 BAO
für einen bestimmten Zeitraum keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt
werden durften, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung
der Aussetzungszinsen gegeben.
Die Aussetzungszinsen waren jedoch neu zu berechnen, da
entgegen der Annahme des Zollamtes aufgrund des Verfahrensganges nicht über
den gesamten Zeitraum eine Hemmung gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO
vorlag.
Der geschuldete Abgabenbetrag in Höhe von insgesamt
€ 115.745,36 (Zusammensetzung des Betrages siehe beiliegendes
Berechnungsblatt) war am 10. Juli 2006 zur Zahlung fällig. Die
Hemmungswirkung nach § 230 Abs. 6 BAO aufgrund des Aussetzungsantrages
vom 6. Juli 2006 konnte daher erst am 11. Juli 2006 eintreten. Der
Beginn des Zinszeitraumes war daher gegenüber den Bescheiden vom 9. April
einen Tag später anzusetzen.
Der Bescheid, mit dem die Abweisung des Aussetzungsantrages
ausgesprochen wurde (Zahl 900000/00000/02/2006 vom 14. Juli 2006), wurde am 17.
Juli 2006 zugestellt. Dem Bf stand daher gemäß
§ 212a Abs. 7
zweiter Satz BAO eine Zahlungsfrist (Nachfrist) von einem Monat zu
(17. August 2006). Die Hemmung der Einbringung ergibt sich für diesen
Zeitraum daher nach § 230 Abs. 2 BAO, womit Aussetzungszinsen für
diesen Zeitraum nicht anfallen.
Die Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf
Aussetzung wurde am 14. August 2006 eingebracht. Daraus ergibt sich ab dem Ende
der Nachfrist 17. August 2006 aufgrund des § 212a Abs. 4 BAO wiederum
eine Hemmung nach § 230 Abs. 6 BAO. Diese endete mit Zustellung der
diesbezüglichen abweisenden Berufungsvorentscheidung am 21. August
2006.
Die dagegen am 21. September 2006 erhobene Beschwerde
bewirkte wiederum eine Hemmung der Einbringung, die mit Zustellung der
Berufungsentscheidung am 20. März 2008 endete.
Daraus ergibt sich zusammenfassend eine hemmende Wirkung
gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO vom 11. Juli 2006 bis 17. Juli 2006
(7 Tage), vom 18. August 2006 bis 21. August 2006 (4 Tage) und vom 22.
September 2006 bis 20. März 2008 (546 Tage).
Das Vorbringen, dass sich der der
Aussetzungszinsenberechnung zugrunde gelegte Abgabenbetrag von
€ 72.496,38 nicht überprüfbar aus dem angefochtenen Bescheid
ergebe, ist insofern nicht nachvollziehbar, als der Bf unter Punkt III seiner
Berufung (Ausführungen zum Verfahren) selbst den ursprünglich
festgesetzten Abgabenbetrag sowie den mit Berufungsvorentscheidung
abgeänderten Betrag anführt. Im Übrigen darf diesbezüglich
auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung sowie auf das
beiliegende Berechnungsblatt verwiesen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck, am 14. Jänner
2009
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0108-Z2L/08
- Stammnummer
- 38642
- Gültig
- 14.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF