Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2329-W/02
Reihengeschäft nach der Rechtslage ab 1. Jänner 1997
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2329-W/02vom 30.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Schließen mehrere Unternehmer über einen Gegenstand Umsatzgeschäfte ab, bei dem die Warenbewegung grenzüberschreitend vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer stattfindet, so liegt ein Reihengeschäft vor.
Werden nach der Rechtslage ab 1. Jänner 1997 die Waren vom (ersten) Unternehmer aus einem Drittland an die (letzten) Abnehmer in Österreich versendet, so wird das erste Umsatzgeschäft gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung befindet (=Drittland). Der Lieferort für das nachfolgende Umsatzgeschäft ist gemäß § 3 Abs. 7 UStG 1994 dort, wo sich die Waren zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht an die österreichischen Abnehmer am Ende des Transportweges befinden, sohin im Bestimmungsland Österreich. Bei letztgenannten Umsätzen handelt es sich folglich um in Österreich steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Staribacher und Dr. Obermayer Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH
gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Umsatzsteuer für
das Jahr 1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Berufungsgegenständlich
ist der im Anschluss an eine UVA-Prüfung für den Zeitraum 7/1998 bis
11/1998 ergangene Umsatzsteuerbescheid 1998. Strittig ist, ob die im Rahmen
eines Reihengeschäftes getätigten Umsätze zwischen der Bw. und
den Abnehmern K. und L. der Umsatzsteuer unterliegen.
In der Niederschrift über
das Ergebnis der UVA-Prüfung vom 9. Juli 1999 führte die
Betriebsprüferin aus, dass die Bw. im Prüfungszeitraum von der
Muttergesellschaft C. EAD, Bulgarien Rohstoffe eingekauft und in der Folge an
in- und ausländische Kunden im eigenen Namen weiterveräußert
habe. Die vertragliche Vereinbarung sei schriftlich mit Kommissionsvertrag vom
1. Jänner 1998 getroffen worden. Die Bw. werde im eigenen Namen und auf
Rechnung des Kommittenten C. EAD, Bulgarien tätig und erhalte dafür
eine Provision. Die Ware werde direkt von Bulgarien an den letzten Abnehmer
befördert bzw. versendet.
Mit dem Kunden L. sei mit
Rahmenbestellung vom 21. Jänner 1998 die Lieferung des Produktes
Schwefelkohlenstoff vereinbart worden, die Rohstoffe seien mit Waggons von
Bulgarien nach Österreich geliefert und dort vom Kunden übernommen
worden. Hinsichtlich des Kunden K. sei mit Rahmenauftrag vom 16. Juni 1998
die Lieferung von Harnstoff vereinbart worden; die Rohstoffe seien per Schiff
von Bulgarien nach Österreich geliefert und dort vom Kunden übernommen
worden.
Da die Bw. die
Beförderung/Versendung der Waren nicht durchgeführt habe bzw. in ihrem
Auftrag durchführen habe lassen, komme § 3 Abs. 8 UStG 1994 für
die gegenständlichen Umsätze nicht zur Anwendung. Die Bw. sei auch
nicht Schuldner der EUSt, sodass auch § 3 Abs. 9 UStG 1994
nicht maßgeblich sei. Gemäß
§ 3 Abs. 7 UStG 1994 werde
eine Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der
Verschaffung der Verfügungsmacht befinde. Im Anschluss an die
Beförderungs- bzw. Versendungslieferung (von Bulgarien nach
Österreich) durch C. EAD, Bulgarien an die Bw. sei die Lieferung der Bw. an
die Kunden erfolgt. Die Verschaffung der Verfügungsmacht durch den Abnehmer
erfolge daher durch die Warenübernahme in Österreich. Aus diesem Grund
handle es sich bei diesen Umsätzen der Bw. in Höhe von insgesamt S
11.114.745,36 um in Österreich steuerbare und steuerpflichtige
Lieferungen.
Das FA folgte den
Feststellungen der Betriebsprüfung und setzte die
Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate Juli bis November 1998 in Höhe von S
2.222.950,00 fest.
In der Berufung gegen die
Festsetzungsbescheide vom 1. September 1999, wendete die Bw. ein, dass die
Versendung der Ware über Auftrag der Kunden L. und K. erfolgt sei und die
Verfügungsmacht daher bereits zum Zeitpunkt der Versendung auf die
Empfänger übergegangen sei und demzufolge die Umsatzsteuerpflicht nach
§ 3 Abs. 7 UStG mangels steuerbaren Vorganges in Österreich nicht
gegeben sei.
Mit Antrag vom 24. September
1999 begehrte die Bw. die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen, da die
von der Prüfung beanstandeten Rechnungen, für die eine 20%ige
Umsatzsteuer hätte abgeführt werden müssen, mit Datum
14. Dezember 1998 storniert worden seien, weil der bulgarische Lieferant
selbst an die Abnehmer K. und L. fakturiert habe, wofür die beiden
genannten Abnehmer die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet hätten. Da also die
Bw. an die beiden genannten Abnehmer keine Rechnungen gestellt habe, könne
auch keine Umsatzsteuer verrechnet werden.
Die beiden Schriftsätze
wurden der Betriebsprüferin zur Stellungnahme übermittelt.
Im Anschluss an eine
ausführliche Sachverhaltsdarstellung und rechtliche Würdigung (die im
wesentlichen der Niederschrift entspricht) führt sie zu den in der Berufung
vorgebrachten Argumenten aus, dass auf einigen Ausgangsrechnungen der Bw. an die
Kunden K. und L. der Vermerk "Die Warenübergabe erfolgte an der
bulgarisch-rumänischen Grenze" vorgefunden worden sei. Dies sei aber
nicht nachgewiesen worden.
In einem im Zuge der
UVA-Prüfung vorgelegten Aktenvermerk des steuerlichen Vertreters der Bw.
vom 9. Juni 1999 (Arbeitsbogen S. 410 und 414) werde dargelegt, dass C.,
Bulgarien über Auftrag der Bw. die Waren direkt an beide Kunden versendet
habe. Anders laute die Darstellung jedoch in der Berufung gegen die Bescheide
über die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate 7 bis 11/1998 vom
1. September 1999. Danach solle die Versendung der Ware über Auftrag der
beiden österreichischen Kunden erfolgt sein. Richtig sei, dass in den
Exportpapieren (Formular EUR 1) C., Bulgarien als Exporteur aufscheine und die
Kunden K. und L. als Empfänger der Waren.
Im Schreiben des
steuerlichen Vertreters vom 24. September 1999 werde mitgeteilt, dass die
betreffenden Rechnungen mit Datum 14. Dezember 1998 storniert worden seien, weil
der bulgarische Lieferant direkt an die Abnehmer K. und L. fakturiert habe.
Weiters werde ausgeführt, dass keine Umsatzsteuer verrechnet werden
könne, da die Bw. an die beiden Kunden keine Rechnungen gestellt habe. Dem
sei entgegenzuhalten, dass durch die Stornierung der beanstandeten Rechnungen
weder die tatsächlich durchgeführte Lieferung rückgängig
gemacht, noch die vertragliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen im nachhinein
geändert werden könne. Aus diesem Grund beeinflusse die
Rechnungsstornierung weder die Tatsache, dass ein Umsatz im betreffenden
Zeitraum getätigt worden sei, noch die vorliegende
Umsatzsteuerpflicht.
Aufgrund eines Fehlers in der
Datenerfassung (Direkteingabe) erging am 12. Dezember 1999 ein
Umsatzsteuerbescheid 1998, in welchem die Feststellungen der
Betriebsprüfung unberücksichtigt blieben. Dieser Umsatzsteuerbescheid
wurde mit Bescheid der Finanzlandesdirektion gemäß
§ 299 Abs. 1
lit b BAO vom 9. Mai 2000, aufgehoben. Am 27. März 2001 erging
schließlich der berufungsgegenständliche Umsatzsteuerbescheid
1998.
In der am 11. April 2001
erhobenen Berufung, wendete die Bw. zunächst ein, dass die Umsatzsteuer
1998 bereits mit Bescheid vom 13. Dezember 1999 festgesetzt worden und daher die
neuerliche Erlassung des Umsatzsteuerbescheides vom 27. März 2001
unzulässig sei.
In der Berufungsvorentscheidung
vom 9. Mai 2001 wies das FA die Berufung als unbegründet ab und wies darauf
hin, dass der Bescheid vom 13. Dezember 1999 mit Aufhebungsbescheid
gemäß
§ 299 Abs. 1 lit b BAO der Finanzlandesdirektion vom
9. Mai 2000 aufgehoben worden sei.
Mit Antrag vom 7. Juni 2001
begehrte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und ergänzte das Berufungsbegehren wie folgt:
Hinsichtlich der
Lieferbeziehungen gehe die Finanzbehörde bei beiden Kunden davon aus, dass
Reihengeschäfte auf Grundlage des mit 1. Jänner 1998 abgeschlossenen
"Kommissionsvertrages" zwischen der Bw. und C., Bulgarien vorliegen
würden. Die Finanzbehörde unterstelle weiters, dass in beiden
Fällen eine Beförderung bzw. Versendung der Waren durch C., Bulgarien
nach Österreich erfolgt sei und im Anschluss die Verfügungsmacht an
die Bw., welche letztens an die beiden Kunden geliefert habe, übergegangen
sei.
Die Bw. bestreite das Vorliegen
eines Kommissionsgeschäftes; es sei in Absehung von der fälschlichen
Formulierung des diesbezüglichen Vertrages vom 1. Jänner 1998 nach dem
wirtschaftlichen Gehalt tatsächlich von einem Agenturvertrag zu sprechen.
Eine Vermittlungsleistung liege immer dann vor, wenn ein Unternehmer durch
Herstellung unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen einem Leistenden und einem
Leistungsempfänger einen Leistungsaustausch zwischen diesen Personen
herbeiführe. Dabei werde der Vermittler im fremden Namen und auf fremde
Rechnung tätig. Maßgebliches Indiz für das "Handeln auf
fremde Rechnung" sei, dass dem Vermittler kein wirtschaftliches Risiko aus
dem Leistungsaustausch zukomme. Dies sei im gegebenen Fall unbestritten und
werde selbst von der Finanzbehörde anerkannt.
Die Waren seien ohne
Preisaufschlag weiter verrechnet worden; darüber hinaus bestimme der
"Kommissionsvertrag" dass eine Preisabstimmung mit dem Kommittenten
(C., Bulgarien) zu erfolgen habe und dieser letztlich auch das Kursdifferenzen-
und somit das Währungsrisiko trage. Des weiteren werde in Punkt 1.1. dieses
Vertrages ausbedungen, dass sämtliche Spesen vom Kommittenten zu tragen
seien. Die Bw. trage damit kein wie immer geartetes Risiko aus der
Warenlieferung zwischen C., Bulgarien und den Kunden L. und K..
Auch sei das Handeln auf
"fremden Namen" im gegebenen Fall erfüllt, da im
Außenverhältnis zu den Kunden jedenfalls klar und deutlich
ersichtlich gemacht und diesen auch bekannt gewesen sei, dass die Bw. lediglich
als Vermittler aufgetreten sei. Demgemäß sei auch die Rechnungslegung
der Bw. an die Kunden L. und K. falsch gewesen und darum - wie dem
Finanzamt bereits mitgeteilt - berichtigt worden. Hierbei handle es sich
im Gegensatz zur Auffassung des FA nicht um eine Änderung der
Leistungsbeziehungen, sondern vielmehr um eine rechnungsmäßige
Richtigstellung der tatsächlichen Leistungs- und
Rechtsbeziehungen.
Die Erklärung für die
ursprünglich falsche Rechnungslegung sei, dass diese (in Unkenntnis der
umsatzsteuerlichen Verhältnisse) lediglich deshalb gewählt wurde, um
den Zahlungsvorgang auch rechnungsmäßig abzubilden. Die Zahlungen
seien nämlich seitens der Kunden an die Bw. bzw. auf deren Bankkonto
erfolgt. Der Grund hierfür seien Vereinfachungen in der konzerninternen
Zahlungsabwicklung gewesen und sollte die Bw. eben als Zahlstelle auch für
die Warenentgelte fungieren.
Ob der Vertrag vom 1.
Jänner 1998 als "Kommissionsvertrag" bezeichnet sei, könne
für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes keine Rolle
spielen (vgl. z. B. VwGH 17. 9. 1990, 89/15/0070). Vielmehr sei der
wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung zu würdigen und ergebe sich daraus,
dass aus keinem einzigen Sachverhaltselement auf die Einschaltung der Bw. in den
Leistungsaustausch geschlossen werden könne. Weder hätte der
"Vermittler" Mehrerlöse fakturieren und diese behalten
dürfen, noch habe die Bw. die Gewährleistung für die gelieferte
Ware übernommen. Insbesondere die technischen Spezifikationen der Waren
seien den Kunden gegenüber immer durch C., Bulgarien bestätigt worden,
da diese als Lieferant auch die Gewähr für die Einhaltung der
Qualitätserfordernisse geleistet habe.
Im übrigen werde auf Punkt
1 des "Kommissionsvertrages" verwiesen, aus welchem eindeutig
hervorgehe, dass der "Kommissionär" im Namen und zu Gunsten des
"Kommittenten" die genannten Waren verkaufen solle. Bereits diese
Formulierung lasse die Vermittlerstellung der Bw. erkennen.
Die umsatzsteuerrechtliche
Würdigung durch die Finanzbehörde sei selbst bei Nichtanerkennung
eines Agenturverhältnisse unrichtig, sogar aktenwidrig. Im Falle des Kunden
K. werde im genannten Rahmenauftrag vom 6. Oktober 1998 als Lieferkondition
"FOB Hafen-LOM" angeführt. Die zweite Lieferkondition (CIF
Hafen-Krems) beziehe sich eindeutig nur auf eine eventuelle, in diesem Fall
nicht vorhandene, Positionsnummer 2 auf dem Bestellformular. Die Verschaffung
der Verfügungsmacht der Waren, welche aufgrund dieses Rahmenauftrages
bewegt worden seien, sei sohin eindeutig durch Abholung in Bulgarien erfolgt.
Somit müsse auch für den Fall der ohnehin bestrittenen Annahme einer
Kommissionsvereinbarung gelten, dass die Verschaffung der Verfügungsmacht
durch die Bw. an den Kunden K. im Ausland erfolgt sei und ein etwaiger
Leistungsaustausch zwischen der Bw. und den Kunden K. somit nicht steuerbar
sei.
Der Vollständigkeit halber
sei noch darauf hingewiesen, dass, wenn man der Auffassung der Finanzverwaltung
folgen würde dies bedeuten würde, dass bei den Kunden K. und L.
für ein und die selbe Warenlieferung sowohl Einfuhrumsatzsteuer als auch
Vorsteuer anfallen würde. Dieses Auslegungsergebnis sei jedoch nicht
systemkonform und keinesfalls mit den geltenden Prinzipien des UStG zu
vereinbaren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die im Rahmen
eines Reihengeschäftes im Jahr 1998 getätigten Umsätze zwischen
der Bw. und den Abnehmern L. und K. der Umsatzsteuer unterliegen.
Zunächst wird bestritten,
dass zwischen der Bw. und der C., Bulgarien ein Kommissionsgeschäft
vorliegt. Vorweg ist anzumerken, dass es offenbar zwei bulgarische Firmen
- C. AD und C. EAD - mit gleicher Adresse gibt. Die
Betriebsprüferin bezieht sich in ihrer Niederschrift auf C. EAD, Bulgarien,
in der Berufung ist ganz allgemein von C., Bulgarien die Rede, ebenso in der
Stellungnahme der Betriebsprüferin. Auf den im Arbeitsbogen abgelegten
Rechnungskopien, Transportpapieren etc. findet sich der Firmenname C. AD oder
allgemein C.. Weiters befinden sich im Arbeitsbogen zwei
Kommissionsverträge (mit im wesentlichen gleichlautendem
Inhalt):
Kommissionsvertrag
vom 1. Jänner 1998 zwischen der Bw. und der C. AD in beglaubigter
Übersetzung aus dem Bulgarischen vom 10. April 1998 (Arbeitsbogen Seite
303), und
Kommissionsvertrag
vom 1. Jänner 1998 zwischen der Bw. und der C. EAD in beglaubigter
Übersetzung aus dem Bulgarischen vom 3. April 1998 (Arbeitsbogen Seite
255)
Laut dem in
beglaubigter Übersetzung aus dem Bulgarischen vom 10. April 1998
vorliegenden Kommissionsvertrag vom 1. Jänner 1998, ist die Bw. seit diesem
Zeitpunkt als Kommissionärin für die Firma C. AD, Bulgarien,
tätig. Laut Punkt I, Art. 1 verpflichtet sich der Kommissionär mit
diesem Vertrag, "im Auftrag und zu Lasten des Kommittenten und im
eigenen Namen" die Lieferung von
Waren (Ausrüstung, Maschinen, Materialien und Ersatzteile), die der
Kommittent für seine Tätigkeit benötigt, nach Offerten, die vom
Kommittenten bestätigt sind usw., vorzunehmen. Gemäß Art. 3 hat
der Kommissionär Anspruch auf eine Provision für seine Leistung in
Höhe von 2,5 Prozent des Wertes eines jeden Geschäftes gegen Vorlage
einer Faktura. Der Vertrag ist unbefristet.
In ihrer Berufung bezieht sich
die Bw. auf den Kommissionsvertrag zwischen der Bw. und C. EAD (Arbeitsbogen
Seite 255) und wendet ein, dass aus Punkt 1 eindeutig hervorgehe, dass der
"Kommissionär" im Namen und zu Gunsten des
"Kommittenten" die genannten Waren verkaufen solle. Punkt 1 dieses
Vertrages lautet: "Der Kommissionär
wird im Namen und zugunsten des Kommittenten losen und verpackten
Harnstoff,........verkaufen." Einem Aktenvermerk vom 19. Juli
1999 (Arbeitsbogen Seite 404) ist aber zu entnehmen, dass seitens der
Betriebsprüfung mit der Übersetzerin, Fr. I., Kontakt aufgenommen
wurde und diese bestätigt habe, dass es sich um einen
Übersetzungsfehler handle und die Formulierung gleichlautend mit jener in
Punkt 4. 5. lauten müsse ".........im
eigenen Namen und auf Rechnung
....".
Aus weiteren vorliegenden
Unterlagen (Rahmenaufträge, Auftragsbestätigungen, Fakturen und
sonstiger Schriftverkehr) geht hervor, dass die Bw. im
Außenverhältnis bzw. insbesondere den beiden Abnehmern L. und K.
gegenüber, stets in eigenem Namen aufgetreten ist.
Leistungen im
umsatzsteuerrechtlichem Sinn sind grundsätzlich jenem Unternehmer
zuzurechnen, der sie in eigenem Namen erbringt, unabhängig davon, ob der
Unternehmer das unternehmerische Risiko aus dem Geschäft trägt, ob er
also auf eigene oder auf fremde Rechnung tätig wird (VwGH 27. 4. 1994,
94/13/0023). Leistender ist, wer im Außenverhältnis zur
Leistungserbringung verpflichtet ist. Bei Leistungsbeziehungen aufgrund
vertraglicher Verpflichtungen ist entscheidend, wer in eigenem Namen die
vertraglichen Verpflichtungen übernimmt bzw. ausbedingt.
Wie die Bw. zutreffend
ausführt, liegt eine Vermittlungsleistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts
dann vor, wenn ein Unternehmer durch Herstellung unmittelbarer Rechtsbeziehungen
zwischen einem Leistenden und einem Leistungsempfänger einen
Leistungsaustausch zwischen diesen Personen herbeiführt; der Vermittler
wird in fremdem Namen und auf fremde Rechnung tätig.
Bei der Abgrenzung zwischen
Kommissionär und Vermittler, die beide auf fremde Rechnung tätig
werden, ist besonderer Wert auf das Außenverhältnis, das Auftreten in
fremdem Namen zu legen. Dass den Kunden bekannt war, dass die Bw. lediglich als
Vermittler auftrat, wie dies in der Berufung behauptet wird, ist nicht
ausreichend. Notwendig gewesen wäre zum Beispiel ein Hinweis oder
ausdrücklicher Vermerk in Kaufvertrag, Auftrag oder Faktura, dass das
Geschäft im Namen und für Rechnung des mit Namen bezeichneten
Auftraggebers - in diesem Fall C., Bulgarien - abgeschlossen worden
ist. Bei der hier gegebenen Sachlage ist die Betriebsprüfung zu Recht davon
ausgegangen, dass die Bw. unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden
Verträge und der durch sie tatsächlich erfolgten Fakturierungen, in
eigenem Namen tätig geworden ist.
Bis zum 31. Dezember 1996
enthielt das UStG 1994 in § 3 Abs. 2 eine Regelung für den Fall, dass
über einen einzigen Gegenstand mehrere Umsatzgeschäfte abgeschlossen
werden und diese Umsatzgeschäfte dadurch erfüllt werden, dass der
erste Unternehmer dem letzten Abnehmer in der Reihe unmittelbar die
Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft. Diese Bestimmung sah
dabei eine einheitliche Beurteilung aller Umsatzgeschäfte in zeitlicher und
örtlicher Hinsicht vor. Die Streichung der Bestimmung des § 3 Abs. 2
UStG 1994 bedeutet, dass nunmehr die allgemeinen Regeln des § 3,
insbesondere die Absätze 7 und 8 zur Beurteilung von Reihengeschäften
herangezogen werden müssen. Reihengeschäfte sind als zeitliche und
örtliche Aneinanderreihung mehrerer Umsatzgeschäfte zu sehen; für
jedes dieser Umsatzgeschäfte ist Zeitpunkt und Ort der Lieferung gesondert
und nacheinander nach den allgemeinen Bestimmungen zu beurteilen. Jede Lieferung
ist dahingehend zu untersuchen, ob eine "Transport-Lieferung"
(physische Warenbewegung) oder eine "ruhende Lieferung" vorliegt. Da
zwar mehrere ruhende Lieferungen an einem Ort stattfinden können,
keinesfalls jedoch mehrere Transportlieferungen, kann es innerhalb der Reihe zu
unterschiedlichen Lieferorten kommen (vgl. Scheiner, Kolacny, Caganek, Kommentar
zur Mehrwertsteuer UStG 1994, Band III, § 3 Abs. 2, Anm. 1ff).
Gemäß
§ 3 Abs.
7 UStG 1994 wird grundsätzlich dort geliefert, wo sich der Gegenstand zum
Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht an den Abnehmer
befindet.
§ 3 Abs. 8 UStG 1994
regelt abweichend davon, dass die Lieferung mit Beginn der Beförderung bzw.
mit der Übergabe an den Spediteur, Verfrachter oder Frachtführer als
ausgeführt gilt, wenn der Gegenstand der Lieferung an den Abnehmer oder in
dessen Auftrag an einen Dritten befördert oder versendet wird.
Schließen mehrere
Unternehmer über einen Gegenstand ein Reihengeschäft ab, bei dem die
Warenbewegung grenzüberschreitend vom ersten Unternehmer an den letzten
Abnehmer stattfindet, sind folgende Varianten möglich:
Wird der Gegenstand vom ersten
Unternehmer an den letzten Abnehmer befördert oder versendet,
so
wird
die erste Lieferung dort ausgeführt, wo die Beförderung oder
Versendung beginnt,
werden
alle weiteren Lieferungen dort ausgeführt, wo die Verfügungsmacht
verschafft wird; das ist grundsätzlich der Ort der Beendigung der
Beförderung oder Versendung.
Wird
der Gegenstand vom letzten Abnehmer beim ersten Unternehmer abgeholt,
so
werden
alle Lieferungen am Abholungsort
ausgeführt.
Für
den vorliegenden Fall wurde eine Abholung durch die letzten Abnehmer zwar
behauptet, jedoch keinerlei Nachweis dafür erbracht. Die Ermittlungen der
Betriebsprüfung haben vielmehr ergeben, dass die Umsatzgeschäfte
zwischen der Bw. und den Abnehmern K. und L. dadurch erfüllt wurden, dass
die Waren im Auftrag der Bw. von C., Bulgarien direkt an die Abnehmer in
Österreich versendet wurden (per
Schiff im Fall des Kunden K., per Bahn im Fall des Kunden L.). Diese
Feststellung wurde der Bw. mit Schreiben der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vom 15. Juli 2002 zur Kenntnis gebracht und blieb unwidersprochen.
Für das
Umsatzgeschäft zwischen der Bw. und C., Bulgarien (Transport-Lieferung)
gilt gemäß den obigen Ausführungen als Ort der Lieferung jener
Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung an den
Erwerber befindet - das heißt C., Bulgarien liefert im Ursprungsland
an die Bw. (§ 3 Abs. 8 UStG 1994). Der Lieferort für
die nachfolgende "ruhende" Lieferung der Bw. an die
österreichischen Abnehmer K. und L., ist gemäß
§ 3 Abs. 7 UStG 1994 zu bestimmen. Aufgrund der beim
Reihengeschäft vorliegenden Aneinanderreihung der Umsätze befinden
sich die Waren zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht an die
Kunden am Ende des Transportweges, im Bestimmungsland. Der Leistungsort der
Anschlusslieferung der Bw. an die Abnehmer K. und L. liegt daher in
Österreich. Bei den diesbezüglichen Umsätzen handelt es sich
folglich um in Österreich steuerbare und steuerpflichtige
Lieferungen.
Die Berufung war daher
abzuweisen.
Wien,
30. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2329-W/02
- Stammnummer
- 3860
- Gültig
- 30.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF