Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0624-K/07
Grunderwerbsteuer - einheitlicher Erwerbsgegenstand Grund und Haus, wenn auf Veräußererseite mehrere (juristische) Personen auftreten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0624-K/07vom 30.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Zemrosser und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Ploner, Dkfm. Walter Percher und Mag. Hans Pucker im Beisein
der Schriftführerin FOI Claudia Orasch über die
Berufung des Bw., vom 21. Juni 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 21. Mai 2007 betreffend
Grunderwerbsteuer nach der am 22.
Dezember 2008 in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Dr. Herrmanngasse 3,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer abgabenbehördlichen
Außendiensthandlung bei der Grundstück-und-Immobilien-GmbH (im
Folgenden auch: GSt-GmbH) in LH-Stadt stellte der Prüfer fest, dass mehrere
Personen, darunter auch der Berufungswerber (in der Folge auch: Bw.), schon vor
Unterzeichnung des Grundkaufvertrages mit der GSt-GmbH einen Bauauftrag
über die Errichtung bzw. Teilerrichtung eines Hauses bei der
Bau-und-Fertighaus-GmbH (in der Folge auch: Bau-GmbH) unterschrieben hatten.
Unter Berücksichtigung des Ergebnisses weiterer Ermittlungen, so etwa beim
Bauamt der örtlich zuständigen Stadtgemeinde, gelangte der Prüfer
zur Ansicht, zwischen den einzelnen Verträgen würde ein solcher
innerer Zusammenhang bestehen, dass die bis dahin nicht erfolgte Einbeziehung
auch der Errichtungskosten des Hauses in die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer (GrESt) vorzunehmen wäre.
Der Auffassung des Prüfers folgend setzte das
Finanzamt Klagenfurt (im Folgenden auch bloß: Finanzamt oder FA) dem Bw.
gegenüber für dessen Erwerb GrESt in Höhe von
€ 6.035,16 fest. Als Bemessungsgrundlage zog das FA den Kaufpreis
für das Grundstück mit € 32.433,00 sowie den mit der
Bau-GmbH vereinbarten Preis für die Errichtung des Hauses in Höhe von
€ 140.000,00 heran. Begründend dazu führte das FA aus,
angesichts des Sachverhaltes und der finalen Verknüpfung zwischen der
Auftragserteilung an die Bau-GmbH und dem Kauf des Grundstückes von der
GSt-GmbH wäre Gegenstand des Erwerbsvorganges ein Grundstück in
bebautem Zustand gewesen, sodass auch die Baukosten als sonstige Leistung im
Sinne des § 5 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG) in die
Bemessungsgrundlage für die GrESt einzubeziehen gewesen wären.
Seine dagegen fristgerecht erhobene Berufung
begründete der Bw. zunächst damit, dass der Vertragsabschluss
betreffend das Grundstück erst deshalb so spät erfolgt sei, da die
Grundstücke beim Notartermin noch nicht parzelliert gewesen wären.
Außerdem hätte er bereits Anfang Februar 2003 ein verbindliches
Kaufanbot bezüglich der ins Auge gefassten Parzelle unterzeichnet, dieses
aber wegen einer beruflich bedingten Wohnsitzverlegung nach BH-Stadt wieder
storniert. Nach der ungeplanten Rückkehr im Sommer 2003 habe er sich dann
doch für den Grundstückskauf entschieden. Zudem hätte er sich
gemeinsam mit seiner Gattin schon vorher Anbote verschiedener anderer
Fertighausfirmen eingeholt.
Über fernmündliche Befragung seitens der
Abgabenbehörde zweiter Instanz gab der ehemalige Geschäftsführer
der GSt-GmbH an, die Grundstück-und-Immobilien-GmbH wäre seit 1994
Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft EZ 123
GB 45678 A-Dorf, KG Ö-Stadt, gewesen und habe das Büro
Plan&Plan mit der Parzellierung beauftragt. Da der Verkauf der einzelnen
Parzellen nur sehr schleppend vor sich gegangen sei, wäre im Jahr 2003
Gerald.Führer (in der Folge auch: Ge.Fü.), der
Geschäftsführer der Bau-GmbH, an die GSt-GmbH herangetreten und habe
angeboten, den Verkauf der Grundstücke zu übernehmen. In der Folge,
glaublich im späteren Frühjahr oder im Frühsommer, wäre
seitens der GSt-GmbH dann dem Gerald.Führer bzw. der Bau-GmbH zunächst
mündlich das alleinige Vermittlungs- bzw. Verkaufsrecht an den damals noch
nicht verkauften Parzellen eingeräumt worden. Einige Monate später,
mit 13. Oktober 2003, wurde dann die mündlich vereinbarte
Einräumung des alleinigen Vermittlungs- und Verkaufsrechtes auch
schriftlich fixiert. Diesem auch dem UFS vorgelegten Schreiben zufolge war
verabredet, dass Ge.Fü. die noch nicht veräußerten Parzellen um
einen Preis von € 57,00 je
m2 vermitteln
würde. Sollten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht alle Parzellen
verkauft worden sein, hatte sich Ge.Fü. verpflichtet, die dann noch im
Eigentum der GSt-GmbH befindlichen Parzellen zum genannten Preis zu erwerben.
Eine Provision stehe dem Ge.Fü. grundsätzlich nicht zu, bei erzielten
Verkaufspreisen über € 57,00 pro
m2 hinaus würde
Ge.Fü. eine noch auszuverhandelnde Vermittlungsprovision erhalten. Nach
Angabe des Geschäftsführers der GSt-GmbH sei die vorerst festgelegte
Frist für den Verkauf der Grundstücke mehrfach, zuletzt bis Ende des
Jahres 2005, verlängert worden und habe die Bau-GmbH schließlich im
Dezember 2005 die letzte noch verbliebene Parzelle käuflich erworben. Wenn
ein Käufer für eine Parzelle gefunden worden war, sei er, einer der
Geschäftsführer der GSt-GmbH, wie üblich vom Notariat Dr.No
verständigt worden und habe er die bereits von den Käufern
unterfertigten Vertragsurkunden dann nach Übermittlung an ihn in seinem
Büro in LH-Stadt für die GSt-GmbH unterschrieben. Mit den
Grundstückskäufern selbst habe er nie persönlichen Kontakt
gehabt. Auch wäre es ihm nicht erinnerlich, dass potenzielle Käufer
der GSt-GmbH verbindliche Anbote gestellt bzw. diese von ihm Zusagen erhalten
hätten.
In der mündlichen Berufungsverhandlung legte der Bw.
nochmals den Ablauf betreffend den Grunderwerb und die Hauserrichtung sowie
seine Sicht der Dinge ausführlich dar und wiederholte seinen Antrag, in
Stattgebung der Berufung den bekämpften Bescheid aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als Ergebnis des erst- und zweitinstanzlichen
Ermittlungsverfahrens ist von nachstehendem und entscheidungsrelevantem
Sachverhalt auszugehen:
Die Grundstück-und-Immobilien-GmbH mit Sitz in
LH-Stadt, deren Geschäftszweig auch den Verkauf von Liegenschaften
umfasste, war seit dem Jahr 1994 Eigentümerin der Liegenschaft EZ 123,
GB 45678 A-Dorf, KG Ö-Stadt. Gegen Ende des Jahres 2002 hatte die
GSt-GmbH das Vermessungsbüro Plan&Plan mit der Erstellung eines
Teilungsplanes betreffend die genannte Liegenschaft beauftragt. Aufgrund des
Teilungsplanes vom 23. Jänner 2003 wurde dann mit Bescheid der
Stadgemeinde Ö-Stadt vom 21. Mai 2003 die Teilung der Liegenschaft
EZ 123, GB 45678 A-Dorf, in die Grundstücke Nr. 987 (Weg)
sowie Nrn. 654/1, 654/2, 654/3, 654/4, 654/5, 654/6, 654/7 und 654/8
(sämtliche Baufläche) bewilligt. Mit der notariellen Abwicklung der
Grundstückskaufverträge war seitens der GSt-GmbH das Notariat Dr.No
betraut worden, welches die von den Käufern unterfertigten Vertragsurkunden
an die GSt-GmbH übermittelte, wo sie dann vom Geschäftsführer
für die GSt-GmbH unterzeichnet worden sind. Da der Verkauf der einzelnen
Parzellen eher zögerlich vor sich gegangen war, wurde seitens der GSt-GmbH
im Frühsommer 2003 dem Gerald.Führer als alleinigem Gesellschafter und
Geschäftsführer der Bau-und-Fertighaus-GmbH über dessen
Initiative zunächst mündlich das alleinige Vermittlungs- und
Verkaufsrecht bezüglich der bis dahin noch nicht verkauften Parzellen
Nrn. 654/1, 654/3, 654/4, 654/5 und 654/6 eingeräumt. Diese
mündliche Vereinbarung war einige Monate später, nämlich am
13. Oktober 2003, schriftlich fixiert und damit das alleinige Vermittlungs-
und Verkaufsrecht für die Bau-GmbH bzw. für Ge.Fü. auch in
Schriftform niedergelegt worden. Nach dem genannten Schreiben war weiters
verabredet gewesen, dass Ge.Fü. die Parzellen bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt um einen Preis von € 57,00 je
m2 verkaufen sollte,
widrigenfalls er die unveräußert gebliebenen Grundstücke um
denselben Preis selbst zu erwerben hatte. Für den Verkauf der einzelnen
Parzellen war grundsätzlich eine Provision nicht vorgesehen gewesen,
lediglich bei Verkaufserlösen über € 57,00 pro
m2 sollte Ge.Fü.
eine noch auszuverhandelnde Provision erhalten. Da innerhalb der mehrfach
verlängerten Frist nicht alle Parzellen verkauft worden waren, musste
schließlich die Bau-GmbH selbst vereinbarungsgemäß das letzte
verbliebene Grundstück Nr. 654/5 im Dezember 2005 von der GSt-GmbH
käuflich erwerben. Diese Parzelle war, wie auch die übrigen von
Ge.Fü. zur Vermittlung übernommenen, nur an Interessenten verkauft
worden, welche zuvor die Bau-GmbH mit der (Teil-) Errichtung eines Hauses darauf
beauftragt hatten.
Der Bw. wiederum hatte bereits Anfang Februar 2003 ein
verbindliches Kaufanbot betreffend die Parzelle Nr. 654/1 abgegeben.
Aufgrund beruflicher Umstände hatten sich der Bw. und seine Gattin jedoch
für einen Wohnsitzwechsel nach BH-Stadt entschieden und konnte der Bw. mit
der Unterstützung durch einen Rechtsanwalt einen Rücktritt vom
Kaufanbot erreichen. Nach der an sich nicht geplanten Rückkehr aus BH-Stadt
im Spätsommer 2003 stellte der Bw. fest, dass die gewünschte Parzelle
noch käuflich zu erwerben war. Aufgrund einer fast als freundschaftlich zu
bezeichnenden Beziehung zum Geschäftsführer der Bau-GmbH,
Gerald.Führer, war dem Bw. dann ein sowohl in
ausführungsmäßiger als auch finanzieller Hinsicht attraktives
Angebot bezüglich der Hauserrichtung gestellt worden. In diesem Sinne wurde
dann seitens der Bau-GmbH mit Schreiben vom 17. Oktober 2003 die
Auftragserteilung bestätigt und gleichzeitig eine mit 10. Oktober 2003
datierte Leistungsbeschreibung für die Errichtung eines Fertighauses samt
Carport auf der Parzelle Nr. 654/1 dem Bw. und seiner Gattin
übermittelt. Als Kosten für die in Auftrag gegebene Hauserrichtung war
zunächst ein Betrag von € 163.567,00 vereinbart gewesen, welcher
sich infolge von Eigenleistungen bis zur Legung der Schlussrechnung auf
€ 140.000,00 verringert hatte. Die Unterfertigung des Bauwerkvertrages
mit der Bau-GmbH durch die Ehegatten Bw&Bw erfolgte dann am 26. Oktober
2003, wobei ihnen als Auftraggeber ein Rücktrittsrecht innerhalb einer
Woche ab Unterzeichnung eingeräumt war. Am nächsten Tag langte das
Bauansuchen samt Beilagen bei der Baubehörde ein. Nach Kundmachung der
für den 6. November 2003 anberaumten Bauverhandlung wurde noch seitens
der GSt-GmbH mit Telefax vom 30. Oktober 2003 der Baubehörde
gegenüber die Zustimmung zum Bauvorhaben der Ehegatten Bw&Bw erteilt.
Erst am 3. November 2003 hat der Bw. dann den Grundstückskaufvertrag
im Notariat Dr.No unterfertigt. Nach Übermittlung der vom Bw.
unterzeichneten Kaufvertragsurkunde an die GSt-GmbH wurde diese von deren
Geschäftsführer am 6. November 2003 für die GSt-GmbH
unterschrieben. Mit diesem Kaufvertrag hatte der Bw. das Grundstück
Nr. 654/1 im Ausmaß von
569 m2 zu einem
Preis von € 57,00 je
m2, in Summe sohin um
€ 32.433,00, erworben.
Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den
Inhalt der Verwaltungsakte und der vorgelegten Urkunden, auf die Aussagen der
befragten Personen sowie auf die Ergebnisse von Datenbankabfragen und sind
insgesamt gesehen als unstrittig anzunehmen sowie der gegenständlichen
Entscheidung zugrunde zu legen.
In rechtlicher Hinsicht ist obiger Sachverhalt wie folgt zu
würdigen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG
unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet,
soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke
beziehen.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom
Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Im § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist noch
normiert, dass die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ist.
Der Begriff der Gegenleistung ist im Grunderwerbsteuerrecht
im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Für die Beurteilung der
Gegenleistung kommt es nicht auf die äußere Form der Verträge,
sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach wirtschaftlicher
Betrachtungsweise zu ermitteln ist
(Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987,
Rz. 5 zu § 5; Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom
23. Februar 1997, Zlen. 95/16/0116-0120). Gegenleistung ist auch
alles, was der Erwerber über den Kaufpreis für das unbebaute
Grundstück hinaus aufwenden muss. Erbringt ein Käufer im Hinblick auf
die Bebauung eines Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten
Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer - , ist demnach zur Ermittlung der
zutreffenden Besteuerungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen (Fellner, a.a.O.,
Rz. 88a zu § 5; mit zahlreichen Judikaturhinweisen).
Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Entscheidend ist der Zustand, in
welchem das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden
ist (Fellner, a.a.O., Rz. 117b zu
§ 1; zuletzt VwGH vom 21. März 2002,
Zl. 2001/16/0429).
Ist der Grundstückserwerber an ein bestimmtes,
vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist ein Kauf mit - herzustellendem -
Gebäude anzunehmen, selbst wenn über dessen Herstellung gesonderte
Verträge abgeschlossen werden
(Fellner, a.a.O., Rz. 88a zu
§ 5; VwGH vom 9. August 2001, Zlen. 98/16/0392 und
99/16/0158).
Gegenstand des Erwerbsvorganges ist ein Grundstück in
bebautem Zustand auch dann, wenn zwischen den Verträgen ein so enger
sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Dabei können auf der
Veräußererseite auch mehrere Personen als Vertragspartner auftreten.
Nicht ausschlaggebend ist, dass der Anspruch auf Errichtung des Gebäudes
und der Grundstücksübereignungsanspruch sich zivilrechtlich gegen
verschiedene Personen richten. Entscheidend ist vielmehr, dass (auch) der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein
Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller
Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen
(Fellner, a.a.O., Ergänzung
56/1 N zu § 5; Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom
6. März 1991, II R 133/87, BStBl. II 532; BFH vom
23. November 1994, II R 53/94,
BStBl. 1995 II 331).
Ohne Bedeutung ist es dabei, wenn der Erwerber
zunächst den Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach -
wenn auch in engem zeitlichen Zusammenhang - den zur Errichtung des
Gebäudes notwendigen Vertrag. Denn bereits die Hinnahme des von der
Anbieterseite vorbereiteten einheitlichen Angebots durch den Erwerber indiziert
einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung
unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse, ohne
dass es darauf ankommt, ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere
als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden
können. Der Annahme eines objektiven engen sachlichen Zusammenhanges steht
nicht entgegen, wenn der Erwerber die Möglichkeit gehabt hätte, nach
Abschluss des Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung
des Gebäudes gar nicht abzuschließen
(Fellner, a.a.O., sowie das bereits
zitierte Urteil des BFH vom 23. November 1994).
Ergibt sich die Verpflichtung zur Übereignung des
Grundstückes und zur Errichtung des Gebäudes aus zwei an sich
selbständigen Verträgen, kann (einheitlicher) Gegenstand des
Erwerbsvorganges das Grundstück in bebautem Zustand unter anderem auch dann
sein, wenn ein objektiver enger sachlicher Zusammenhang zwischen den
Verträgen besteht, d.h. wenn der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise
als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält.
Diese Voraussetzungen liegen u.a. in den Fällen regelmäßig vor,
in denen der Erwerber (spätestens) mit dem Abschluss des
Grundstückskaufvertrages in seiner Entscheidung über das "Ob"und "Wie"
einer Bebauung gegenüber der Veräußererseite nicht mehr frei
war, und - bei einer Personenmehrheit auf der Veräußererseite - die
auf der Veräußererseite auftretenden Personen auf Grund von Abreden
bei der Veräußerung zusammenarbeiten bzw. durch abgestimmtes
Verhalten auf den Abschluss aller Verträge (Übereignung des
Grundstückes und Errichtung des Gebäudes) hinwirken. Des Abschlusses
eines auf die gemeinsame Verschaffung des (bebauten) Grundstückes
gerichteten Vertrages bedarf es nicht, vielmehr reicht ein Zusammenwirken auf
der Veräußererseite aus (Fellner, a.a.O., Rz 118 zu
§ 1; BFH vom 27. Oktober 1999, II R 17/99,
DStR 1999, 2027).
Diese übereinstimmenden Ansichten von Lehre und
Rechtsprechung auf den hier zu beurteilenden Berufungsfall umgelegt bedeutet
aber, dass die Einbeziehung der Kosten für das Haus in die
Bemessungsgrundlage für die GrESt im angefochtenen Bescheid zu Recht
erfolgte.
So hatte sich Gerald.Führer schon im Frühsommer
2003 das alleinige Vermittlungs- und Verkaufsrecht hinsichtlich der damals noch
nicht veräußerten Grundstücke Nrn. 654/1, 654/3, 654/4,
654/5 und 654/6 zunächst durch eine mündliche Zusage seitens der
Grundstück-und-Immobilien-GmbH gesichert. Dieses Recht wurde dann mit
Schreiben vom 13. Oktober 2003 auch noch urkundlich festgehalten. Schon aus
diesem Grund war die GSt-GmbH gar nicht mehr befugt gewesen, das Grundstück
Nr. 654/1 ohne Zustimmung des Ge.Fü. an den Bw. zu
veräußern.
Gerald.Führer wiederum musste als alleiniger
Gesellschafter und Geschäftsführer der Bau-und-Fertighaus-GmbH schon
aus wirtschaftlich verständlichen Interessen bestrebt gewesen sein, die
Parzellen nur in Verbindung mit einer Auftragserteilung an die Bau-GmbH dem/den
jeweiligen Kaufinteressenten zu vermitteln. Dies auch deshalb, da Ge.Fü.
für die Vermittlung grundsätzlich keine Provision zugesichert war und
er eine solche nur bei Erzielung eines über dem vereinbarten
Mindestkaufpreis gelegenen Kaufpreises allenfalls aushandeln hätte
können. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass Ge.Fü. den
Eheleuten Nachbarsleut, die in unmittelbarer Nachbarschaft des Bw. den Rohbau
ihres Hauses von der Bau-GmbH errichten hatten lassen, einen höheren
Kaufpreis für das bloße Grundstück für den Fall in Aussicht
gestellt hatte, dass sie mit der (Teil-) Errichtung ihres Hauses ein anderes
Unternehmen und nicht die Bau-GmbH beauftragen würden. Auch daraus erhellt,
dass es Gerald.Führer einzig darauf angekommen ist, Aufträge zur
Errichtung von Einfamilienhäusern in unterschiedlichen Ausbaustufen zu
erhalten. Eine Veräußerung einer Parzelle ohne Beauftragung der
Bau-GmbH war sohin wohl kaum denkbar und ist dies auch tatsächlich nicht
der Fall gewesen.
Aus dem wirtschaftlichen Bestreben des Ge.Fü. heraus
einleuchtend erscheint daher die von ihm gewählte Vorgangsweise, dass nur
solche Interessenten an das Notariat Dr.No zur Unterfertigung der bereits
vorbereiteten Vertragsurkunden verwiesen und sohin damit erst zur
Grunderwerbsmöglichkeit zugelassen worden sind, welche zuvor der Bau-GmbH
einen Auftrag erteilt hatten. Aus der Position des allein befugten und betrauten
Vermittlers der Grundstücke hatte es Ge.Fü. in der Hand, nur ihm
genehme (wirtschaftlich im Sinne einer Auftragserteilung an die Bau-GmbH zu
verstehen), an einem Kauf interessierte Personen tatsächlich zum Erwerb
zuzulassen. Die GSt-GmbH hingegen hatte sich durch die Einräumung des
alleinigen Vermittlungs- und Verkaufsrechtes an Ge.Fü. ihrer
Möglichkeit begeben, selbst frei über die Veräußerung der
einzelnen Parzellen zu entscheiden.
In diesem abgestimmten Verhalten der beiden auf der
Veräußererseite Beteiligten, nämlich der GSt-GmbH und der
Bau-GmbH bzw. deren Geschäftsführer Gerald.Führer, ist nun aber
gerade der von der herrschenden Meinung geforderte enge sachliche Zusammenhang
zu erblicken, der eine Einbeziehung der Kosten des Hauses in die
Bemessungsgrundlage für die GrESt erlaubt. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung
des Grundkaufvertrages durch den Bw. am 3. November 2003 hatte sich dieser
gemeinsam mit seiner Gattin hinsichtlich der Hauserrichtung bereits vertraglich
an das Angebot der Bau-GmbH gebunden, sodass sie zu diesem Zeitpunkt in ihrer
Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Bebauung gegenüber der
Veräußererseite nicht mehr frei gewesen waren.
Bei Anstellung der nach Lehre und Judikatur erforderlichen
objektiven und wirtschaftlichen Betrachtungsweise gelangte der erkennende Senat
daher zur Ansicht, dass aus den gerade oben dargelegten Gründen Gegenstand
des Erwerbsvorganges im vorliegenden Fall eben ein Grundstück in bebautem
Zustand war. Ausgehend vom chronologisch unbestritten gebliebenen Verlauf ergibt
sich unter Berücksichtigung aller Umstände, dass der Bw. einem aus
einem abgestimmten Verhalten auf der Veräußererseite entsprungenen
Vertragsgeflecht zugestimmt hatte bzw. sich in ein solches einbinden hatte
lassen, welches sicherstellen sollte, dass nur diejenigen Kaufinteressenten zum
Erwerb zugelassen wurden, die zuvor die Bau-GmbH mit der Errichtung des Hauses
beauftragt hatten. In dieses Bild fügt sich noch, dass dem Bw. und dessen
Gattin hinsichtlich des Bauauftrages vertraglich ein Rücktrittsrecht von
bloß einer Woche eingeräumt worden war und die Unterschriftsleistung
bezüglich des Grundkaufvertrages beim Notar erst mit Ablauf dieser
Rücktrittsfrist am 3. November 2003 erfolgte, sodass auch dadurch die
von Ge.Fü. erkennbar angestrebte Bindung gesichert war.
Besonders bedeutsam erscheint es dem Senat, dass nach der
auch für die österreichische Rechtslage als Auslegungshilfe
heranziehbaren Judikatur des BFH (vgl. das bereits mehrfach angeführte
Urteil vom 23. November 1994) bei einem Grunderwerb und einer kurz danach
folgenden Beauftragung eines Bauunternehmens selbst dann ein enger sachlicher
Zusammenhang - verbunden mit der Zulässigkeit einer Einbeziehung der
Errichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die GrESt - gegeben sein
kann, wenn der Erwerber die Möglichkeit gehabt hätte, nach Abschluss
des Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung des
Gebäudes gar nicht abzuschließen, er davon aber nicht Gebrauch
gemacht hat. Umso mehr muss dies daher Geltung haben, wenn - wie im vorliegenden
Berufungsfall - der Bauerrichtungsvertrag schon vor Abschluss des
Grundkaufvertrages unterzeichnet worden ist.
Angesichts des Umstandes, dass die Grundstücksteilung
bereits mit Bescheid vom 21. Mai 2003 bewilligt worden war, konnte die
Behauptung des Bw., die Kaufvertragsunterzeichnung sei auf Grund von
Verzögerungen bei der Grundstücksteilung erst am 3. November 2003
erfolgt, nicht geeignet sein, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Vielmehr
dürfte es sich dabei um einen - offenkundig gelungenen - Versuch des
Ge.Fü. gehandelt haben, durch eine solche Argumentation die
Unterschriftsleistung betreffend den Grunderwerb auf einen Zeitpunkt nach der
erfolgten Beauftragung der Bau-GmbH hinauszuzögern.
Selbst wenn man dem glaubhaften Vorbringen des Bw., er
hätte vorher auch Angebote anderer Firmen eingeholt und sich wie jeder
andere Errichter eines Hauses als Bauherr gefühlt, folgen würde, so
handelt es sich dabei lediglich um eine subjektive und allenfalls seines
Erachtens nach zutreffende Einschätzung. Im Lichte der hier anzustellenden
objektiven und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmenden
Betrachtungsweise indes vermochte auch diese Argumentation nicht den
tatsächlichen Ablauf des Geschehens und die daraus abzuleitende Konsequenz,
dass nämlich bei einer solchen Sichtweise und beim vorliegenden Sachverhalt
Gegenstand des Erwerbsvorganges ein bebautes Grundstück gewesen ist, zu
entkräften.
Der Umstand, dass der Bw. bereits Anfang Februar 2003 ein
verbindliches Kaufanbot unterfertigt, von diesem in der Folge aber wieder
zurückgetreten war, konnte dem Standpunkt des Bw. ebenfalls nicht zum
Vorteil gereichen, da es sich dabei um einen vom hier zu beurteilenden
Erwerbsvorgang im November 2003 verschiedenen, abgeschlossenen und daher nicht
mehr entscheidungsrelevantem Rechtsvorgang gehandelt hatte, der abgesehen von
der Grundstücksidentität keinen Einfluss auf den bzw. keine Beziehung
zum Erwerb im Herbst 2003 gehabt hatte.
Insgesamt gesehen konnte sohin der Berufung ein Erfolg
nicht beschieden sein, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Klagenfurt
am Wörthersee, am 30. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
ErwerbsvorgangGegenleistungVertragsgeflechtErrichtungskostensachlicher Zusammenhangfinale Verknüpfung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0624-K/07
- Stammnummer
- 38568
- Gültig
- 30.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF