Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0625-K/07
Einbeziehung Errichtungskosten eines EFH in die Bemessungsgrundlage für die GrESt?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0625-K/07vom 29.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Zemrosser und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Ploner, Dkfm. Walter Percher und Horst Hoffmann im Beisein der
Schriftführerin FOI Claudia Orasch über die
Berufung des Bw., vom 11. Juni 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 21. Mai 2007 betreffend
Grunderwerbsteuer nach der am 16.
Dezember 2008 in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Dr. Herrmanngasse 3,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise
stattgegeben.
Die
Grunderwerbsteuer wird, ausgehend von
einer Bemessungsgrundlage in Höhe von € 159.400,50, festgesetzt
mit € 5.579,02.
Bisher
war vorgeschrieben
€ 5.754,02.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer abgabenbehördlichen
Außendiensthandlung bei der Grundstücks-und-Immobilien-GmbH (im
Folgenden auch: GSt-GmbH) in LH-Stadt stellte der Prüfer fest, dass mehrere
Personen, darunter auch der Berufungswerber (in der Folge auch: Bw.) und dessen
zwischenzeitig verstorbene Gattin, schon vor Unterzeichnung des
Grundkaufvertrages mit der GSt-GmbH einen Bauauftrag über die Errichtung
bzw. Teilerrichtung eines Hauses bei der Bau-und-Fertighaus-GmbH (in der Folge
auch: Bau-GmbH) unterschrieben hatten. Unter Berücksichtigung des
Ergebnisses weiterer Ermittlungen, so etwa beim Bauamt der örtlich
zuständigen Stadtgemeinde, gelangte der Prüfer zur Ansicht, zwischen
den einzelnen Verträgen würde ein solcher innerer Zusammenhang
bestehen, dass die bis dahin nicht erfolgte Einbeziehung auch der
Errichtungskosten des Hauses in die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer (GrESt) vorzunehmen wäre.
Der Auffassung des Prüfers folgend setzte das
Finanzamt Klagenfurt (im Folgenden auch bloß: Finanzamt oder FA) dem Bw.
gegenüber für dessen Hälfteerwerb GrESt in Höhe von
€ 5.754,02 fest. Als Bemessungsgrundlage zog das FA den Kaufpreis
für das Grundstück mit € 33.801,00 sowie den mit der
Bau-GmbH vereinbarten Preis für die Errichtung des Hauses in Höhe von
€ 295.000,00, davon jeweils die Hälfte, heran. Begründend
dazu führte das FA aus, angesichts des Sachverhaltes und der finalen
Verknüpfung zwischen der Auftragserteilung an die Bau-GmbH und dem Kauf des
Grundstückes von der GSt-GmbH wäre Gegenstand des Erwerbsvorganges ein
Grundstück in bebautem Zustand gewesen, sodass auch die Baukosten als
sonstige Leistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz
1987 (GrEStG) in die Bemessungsgrundlage für die GrESt einzubeziehen
gewesen wären.
Seine dagegen fristgerecht erhobene Berufung
begründete der Bw. zunächst damit, dass es sich bei dem am
1. Dezember 2004 unterzeichneten Angebot der Firma Bau-GmbH nur um eines
von mehreren eingeholten Angeboten gehandelt habe, welches noch nicht bindend
gewesen sei. Am 20. Dezember 2004 seien die Vollmacht für die Bau-GmbH
unterschrieben und das Bauansuchen bei der Baubehörde eingereicht worden.
Der Kaufvertrag für das Grundstück wäre aus terminlichen
Gründen erst am 21. Dezember 2004 beim Notar unterfertigt worden. Da
sich bei den Vertragsunterzeichnungen unglücklicherweise lediglich ein Tag
Zeitdifferenz ergäbe, würden sie (Anm.: sollten sich in der Folge
Angaben, Äußerungen, Meinungen, Behauptungen u.ä. auf eine
Mehrzahl von Personen beziehen, so sind damit, sofern nicht anders
ausgeführt, der Bw. und seine Gattin gemeint) ersuchen, aus
Kulanzgründen von einer neuerlichen Grunderwerbsteuerberechnung Abstand zu
nehmen.
Über fernmündliche Befragung seitens der
Abgabenbehörde zweiter Instanz gab der ehemalige Geschäftsführer
der GSt-GmbH an, die Grundstücks-und-Immobilien-GmbH wäre seit 1994
Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft EZ 123
GB 45678 A-Dorf, KG Ö-Stadt, gewesen und habe das Büro
Plan&Plan mit der Parzellierung beauftragt. Da der Verkauf der einzelnen
Parzellen nur sehr schleppend vor sich gegangen sei, wäre im Jahr 2003
Ge.Fü (in der Folge auch: Ge.Fü.), der Geschäftsführer der
Bau-GmbH, an die GSt-GmbH herangetreten und habe angeboten, den Verkauf der
Grundstücke zu übernehmen. In der Folge, glaublich im späteren
Frühjahr oder im Frühsommer, wäre seitens der GSt-GmbH dann dem
Ge.Fü bzw. der Bau-GmbH zunächst mündlich das alleinige
Vermittlungs- bzw. Verkaufsrecht an den damals noch nicht verkauften Parzellen
eingeräumt worden. Einige Monate später, mit 13. Oktober 2003,
wurde dann die mündlich vereinbarte Einräumung des alleinigen
Vermittlungs- und Verkaufsrechtes auch schriftlich fixiert. Diesem auch dem UFS
vorgelegten Schreiben zufolge war verabredet, dass Ge.Fü. die noch nicht
veräußerten Parzellen um einen Preis von € 57,00 je
m2 vermitteln
würde. Sollten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht alle Parzellen
verkauft worden sein, hatte sich Ge.Fü. verpflichtet, die dann noch im
Eigentum der GSt-GmbH befindlichen Parzellen zum genannten Preis zu erwerben.
Eine Provision stehe dem Ge.Fü. grundsätzlich nicht zu, bei erzielten
Verkaufspreisen über € 57,00 pro
m2 hinaus würde
Ge.Fü. eine noch auszuverhandelnde Vermittlungsprovision erhalten. Nach
Angabe des Geschäftsführers der GSt-GmbH sei die vorerst festgelegte
Frist für den Verkauf der Grundstücke mehrfach, zuletzt bis Ende des
Jahres 2005, verlängert worden und habe die Bau-GmbH schließlich im
Dezember 2005 die letzte noch verbliebene Parzelle käuflich erworben. Wenn
ein Käufer für eine Parzelle gefunden worden war, sei er, einer der
Geschäftsführer der GSt-GmbH, wie üblich vom Notariat Dr.No
verständigt worden und habe er die bereits von den Käufern
unterfertigten Vertragsurkunden dann nach Übermittlung an ihn in seinem
Büro in LH-Stadt für die GSt-GmbH unterschrieben. Mit den
Grundstückskäufern selbst habe er nie persönlichen Kontakt
gehabt. Auch wäre es ihm nicht erinnerlich, dass potenzielle Käufer
der GSt-GmbH verbindliche Anbote gestellt bzw. diese von ihm Zusagen erhalten
hätten.
In der mündlichen Berufungsverhandlung legte der Bw.
nochmals den Ablauf betreffend den Grunderwerb und die Hauserrichtung sowie
seine Sicht der Dinge ausführlich dar und stellte den Antrag, in
Stattgebung der Berufung den bekämpften Bescheid aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als Ergebnis des erst- und zweitinstanzlichen
Ermittlungsverfahrens ist von nachstehendem und entscheidungsrelevantem
Sachverhalt auszugehen:
Die Grundstücks-und-Immobilien-GmbH mit Sitz in
LH-Stadt, deren Geschäftszweig auch den Verkauf von Liegenschaften
umfasste, war seit dem Jahr 1994 Eigentümerin der Liegenschaft EZ 123,
GB 45678 A-Dorf, KG Ö-Stadt. Gegen Ende des Jahres 2002 hatte die
GSt-GmbH das Vermessungsbüro Plan&Plan mit der Erstellung eines
Teilungsplanes betreffend die genannte Liegenschaft beauftragt. Aufgrund des
Teilungsplanes vom 23. Jänner 2003 wurde dann mit Bescheid der
Stadgemeinde Ö-Stadt vom 21. Mai 2003 die Teilung der Liegenschaft
EZ 123, GB 45678 A-Dorf, in die Grundstücke Nr. 987 (Weg)
sowie Nrn. 654/1, 654/2, 654/3, 654/4, 654/5, 654/6, 654/7 und 654/8
(sämtliche Baufläche) bewilligt. Mit der notariellen Abwicklung der
Grundstückskaufverträge war seitens der GSt-GmbH das Notariat Dr.No
betraut worden, welches die von den Käufern unterfertigten Vertragsurkunden
an die GSt-GmbH übermittelte, wo sie dann vom Geschäftsführer
für die GSt-GmbH unterzeichnet worden sind. Da der Verkauf der einzelnen
Parzellen eher zögerlich vor sich gegangen war, wurde seitens der GSt-GmbH
im Frühsommer 2003 dem Ge.Fü als alleinigem Gesellschafter und
Geschäftsführer der Bau-und-Fertighaus-GmbH über dessen
Initiative zunächst mündlich das alleinige Vermittlungs- und
Verkaufsrecht bezüglich der bis dahin noch nicht verkauften Parzellen
Nrn. 654/1, 654/3, 654/4, 654/5 und 654/6 eingeräumt. Diese
mündliche Vereinbarung war einige Monate später, nämlich am
13. Oktober 2003, schriftlich fixiert und damit das alleinige Vermittlungs-
und Verkaufsrecht für die Bau-GmbH bzw. für Ge.Fü. auch in
Schriftform niedergelegt worden. Nach dem genannten Schreiben war weiters
verabredet gewesen, dass Ge.Fü. die Parzellen bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt um einen Preis von € 57,00 je
m2 verkaufen sollte,
widrigenfalls er die unveräußert gebliebenen Grundstücke um
denselben Preis selbst zu erwerben hatte. Für den Verkauf der einzelnen
Parzellen war grundsätzlich eine Provision nicht vorgesehen gewesen,
lediglich bei Verkaufserlösen über € 57,00 pro
m2 sollte Ge.Fü.
eine noch auszuverhandelnde Provision erhalten. Da innerhalb der mehrfach
verlängerten Frist nicht alle Parzellen verkauft worden waren, musste
schließlich die Bau-GmbH selbst vereinbarungsgemäß das letzte
verbliebene Grundstück Nr. 654/5 im Dezember 2005 von der GSt-GmbH
käuflich erwerben. Diese Parzelle war, wie auch die übrigen von
Ge.Fü. zur Vermittlung übernommenen, nur an Interessenten verkauft
worden, welche zuvor die Bau-GmbH mit der (Teil-) Errichtung eines Hauses darauf
beauftragt hatten.
Der Bw. und seine Gattin wiederum waren bis zu ihrer
Pensionierung im Jahr 2006 in Aus-Land, in EU-Stadt, berufstätig. Da die
Gattin des Bw. in Ö-Stadt zur Schule gegangen ist und sie dort immer wieder
seine Schwiegermutter besucht hatten, brachten sie beim Ehepaar Nachbarsleut,
welches auf einem der parzellierten Grundstücke bereits ein neues
Einfamilienhaus errichtet hatte, im Sommer 2004 in Erfahrung, dass die
Grundstücks-und-Immobilien-GmbH Eigentümerin der restlichen Parzellen
war. Eine Nachfrage beim Geschäftsführer der GSt-GmbH hatte dann
ergeben, dass die Bau-GmbH ein Vorverkaufsrecht betreffend das von den Ehegatten
Bw&Bw als Kaufobjekt ins Auge gefasste Grundstück Nr. 654/3 hatte.
Im Zuge der Kontaktaufnahme mit der Firma Bau-GmbH bzw. deren
Geschäftsführer Ge.Fü war ihnen ein attraktives Angebot für
ein Passivhaus gestellt worden. Aufgrund dieses finanziell interessanten
Angebotes sowie der soliden Bauweise und der zufriedenstellenden Abwicklung bei
der Familie Nachbarsleut hatten der Bw. und seine Gattin - ungeachtet der von
anderen Baufirmen eingeholten Angebote - der ortsansässigen Firma Bau-GmbH
den Auftrag erteilt. Aus den gleichen Gründen ist für die Eheleute
Bw&Bw eine Errichtung des Hauses durch eine andere Firma nie ernsthaft zur
Debatte gestanden und hat sich auch die Frage, ob das bloße
Grundstück ohne Beauftragung der Firma Bau-GmbH problemlos erworben
hätte werden können, für sie nicht gestellt. Unter Bezugnahme auf
einen Plan vom 9. November 2004 stellte die Bau-GmbH mit Schreiben vom
1. Dezember 2004 das Angebot auf Errichtung eines Niedrigenergiehauses an
die Familie Bw&Bw. Die Unterfertigung dieses Anbotschreibens erfolgte durch
den Bw. und dessen Gattin am 2. Dezember 2004 in EU-Stadt, wohin sich der
Geschäftsführer der Bau-GmbH zu diesem Zweck begeben hatte. Die
ursprünglich vereinbarten Kosten von € 353.280,00 waren dann bis
zur Legung der Schlussrechnung auf € 295.000,00 herabgesetzt worden.
Infolge weiterer nicht ausgeführter Leistungen hatten die Ehegatten
Bw&Bw im Einvernehmen mit der Bau-GmbH noch einen Betrag von
€ 10.000,00 anlässlich der Begleichung der Schlussrechnung
einbehalten, sodass die Kosten für die Hauserrichtung in Summe
schließlich € 285.000,00 betragen hatten. Am 20. Dezember
2004 unterfertigten dann der Bw. und seine Gattin einen Einreichplan samt
Bauansuchen sowie eine Vollmacht, mit der sie Ge.Fü bevollmächtigten,
alle behördlichen Angelegenheiten (Gemeinde, Baubehörde) und die
Einreichplanung für sie zu regeln und zu erledigen. Der gerade genannte
Einreichplan sowie das Bauansuchen langten dann am 21. Dezember 2004 bei
der Baubehörde ein. Die Unterzeichnung des Grundstückskaufvertrages
durch die Eheleute Bw&Bw erfolgte ebenfalls am 21. Dezember 2004 in den
Büroräumlichkeiten des Notars Dr.No in Ö-Stadt, jene für die
Grundstücks-und-Immobilien-GmbH als Verkäuferin am 23. Dezember
2004 nach Übermittlung der Urkunde in LH-Stadt. Der Kaufpreis für das
von den Ehegatten Bw&Bw je zur Hälfte erworbene Grundstück
Nr. 654/3 im Ausmaß von 593
m2 betrug je
m2
€ 57,00,
in Summe sohin € 33.801,00.
Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den
Inhalt der Verwaltungsakte und der vorgelegten Urkunden, auf die Aussagen der
befragten Personen sowie auf die Ergebnisse von Datenbankabfragen und sind
insgesamt gesehen als unstrittig anzunehmen sowie der gegenständlichen
Entscheidung zugrunde zu legen.
In rechtlicher Hinsicht ist obiger Sachverhalt wie folgt zu
würdigen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG
unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet,
soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke
beziehen.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom
Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Im § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist noch
normiert, dass die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ist.
Der Begriff der Gegenleistung ist im Grunderwerbsteuerrecht
im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Für die Beurteilung der
Gegenleistung kommt es nicht auf die äußere Form der Verträge,
sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach wirtschaftlicher
Betrachtungsweise zu ermitteln ist
(Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987,
Rz. 5 zu § 5; Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom
23. Februar 1997, Zlen. 95/16/0116-0120). Gegenleistung ist auch
alles, was der Erwerber über den Kaufpreis für das unbebaute
Grundstück hinaus aufwenden muss. Erbringt ein Käufer im Hinblick auf
die Bebauung eines Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten
Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer - , ist demnach zur Ermittlung der
zutreffenden Besteuerungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen (Fellner, a.a.O.,
Rz. 88a zu § 5; mit zahlreichen Judikaturhinweisen).
Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Entscheidend ist der Zustand, in
welchem das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden
ist (Fellner, a.a.O., Rz. 117b zu
§ 1; zuletzt VwGH vom 21. März 2002,
Zl. 2001/16/0429).
Ist der Grundstückserwerber an ein bestimmtes,
vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist ein Kauf mit - herzustellendem -
Gebäude anzunehmen, selbst wenn über dessen Herstellung gesonderte
Verträge abgeschlossen werden
(Fellner, a.a.O., Rz. 88a zu
§ 5; VwGH vom 9. August 2001, Zlen. 98/16/0392 und
99/16/0158).
Gegenstand des Erwerbsvorganges ist ein Grundstück in
bebautem Zustand auch dann, wenn zwischen den Verträgen ein so enger
sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Dabei können auf der
Veräußererseite auch mehrere Personen als Vertragspartner auftreten.
Nicht ausschlaggebend ist, dass der Anspruch auf Errichtung des Gebäudes
und der Grundstücksübereignungsanspruch sich zivilrechtlich gegen
verschiedene Personen richten. Entscheidend ist vielmehr, dass (auch) der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein
Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller
Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen
(Fellner, a.a.O., Ergänzung
56/1 N zu § 5; Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom
6. März 1991, II R 133/87, BStBl. II 532; BFH vom
23. November 1994, II R 53/94,
BStBl. 1995 II 331).
Ohne Bedeutung ist es dabei, wenn der Erwerber
zunächst den Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach -
wenn auch in engem zeitlichen Zusammenhang - den zur Errichtung des
Gebäudes notwendigen Vertrag. Denn bereits die Hinnahme des von der
Anbieterseite vorbereiteten einheitlichen Angebots durch den Erwerber indiziert
einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung
unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse, ohne
dass es darauf ankommt, ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere
als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden
können. Der Annahme eines objektiven engen sachlichen Zusammenhanges steht
nicht entgegen, wenn der Erwerber die Möglichkeit gehabt hätte, nach
Abschluss des Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung
des Gebäudes gar nicht abzuschließen
(Fellner, a.a.O., sowie das bereits
zitierte Urteil des BFH vom 23. November 1994).
Ergibt sich die Verpflichtung zur Übereignung des
Grundstückes und zur Errichtung des Gebäudes aus zwei an sich
selbständigen Verträgen, kann (einheitlicher) Gegenstand des
Erwerbsvorganges das Grundstück in bebautem Zustand unter anderem auch dann
sein, wenn ein objektiver enger sachlicher Zusammenhang zwischen den
Verträgen besteht, d.h. wenn der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise
als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält.
Diese Voraussetzungen liegen u.a. in den Fällen regelmäßig vor,
in denen der Erwerber (spätestens) mit dem Abschluss des
Grundstückskaufvertrages in seiner Entscheidung über das "Ob"und "Wie"
einer Bebauung gegenüber der Veräußererseite nicht mehr frei
war, und - bei einer Personenmehrheit auf der Veräußererseite - die
auf der Veräußererseite auftretenden Personen auf Grund von Abreden
bei der Veräußerung zusammenarbeiten bzw. durch abgestimmtes
Verhalten auf den Abschluss aller Verträge (Übereignung des
Grundstückes und Errichtung des Gebäudes) hinwirken. Des Abschlusses
eines auf die gemeinsame Verschaffung des (bebauten) Grundstückes
gerichteten Vertrages bedarf es nicht, vielmehr reicht ein Zusammenwirken auf
der Veräußererseite aus (Fellner, a.a.O., Rz 118 zu
§ 1; BFH vom 27. Oktober 1999, II R 17/99,
DStR 1999, 2027).
Diese übereinstimmenden Ansichten von Lehre und
Rechtsprechung auf den hier zu beurteilenden Berufungsfall umgelegt bedeutet
aber, dass die Einbeziehung der anteiligen Kosten für das Haus in die
Bemessungsgrundlage für die GrESt im angefochtenen Bescheid zu Recht
erfolgte.
So hatte sich Ge.Fü schon im Frühsommer 2003 das
alleinige Vermittlungs- und Verkaufsrecht hinsichtlich der damals noch nicht
veräußerten Grundstücke Nrn. 654/1, 654/3, 654/4, 654/5 und
654/6 zunächst durch eine mündliche Zusage seitens der
Grundstücks-und-Immobilien-GmbH gesichert. Dieses Recht wurde dann mit
Schreiben vom 13. Oktober 2003 auch noch urkundlich festgehalten. Schon aus
diesem Grund war die GSt-GmbH gar nicht mehr befugt gewesen, das Grundstück
Nr. 654/3 ohne Zustimmung des Ge.Fü. an die Eheleute Bw&Bw zu
veräußern.
Ge.Fü wiederum musste als alleiniger Gesellschafter
und Geschäftsführer der Bau-und-Fertighaus-GmbH schon aus
wirtschaftlich verständlichen Interessen bestrebt gewesen sein, die
Parzellen nur in Verbindung mit einer Auftragserteilung an die Bau-GmbH dem/den
jeweiligen Kaufinteressenten zu vermitteln. Dies auch deshalb, da Ge.Fü.
für die Vermittlung grundsätzlich keine Provision zugesichert war und
er eine solche nur bei Erzielung eines über dem vereinbarten
Mindestkaufpreis gelegenen Kaufpreises allenfalls aushandeln hätte
können. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass Ge.Fü. den
Eheleuten Nachbarsleut, die in unmittelbarer Nachbarschaft der Eheleute
Bw&Bw den Rohbau ihres Hauses von der Bau-GmbH errichten hatten lassen,
einen höheren Kaufpreis für das bloße Grundstück für
den Fall in Aussicht gestellt hatte, dass sie mit der (Teil-) Errichtung ihres
Hauses ein anderes Unternehmen und nicht die Bau-GmbH beauftragen würden.
Auch daraus erhellt, dass es Ge.Fü einzig darauf angekommen ist,
Aufträge zur Errichtung von Einfamilienhäusern in unterschiedlichen
Ausbaustufen zu erhalten und er dafür sogar im gegenständlichen Fall
eine Reise nach EU-Stadt auf sich genommen hat, bloß um eine vertragliche
Bindung an die Bau-GmbH noch vor Unterzeichnung des Grundkaufvertrages
sicherzustellen. Eine Veräußerung einer Parzelle ohne Beauftragung
der Bau-GmbH war sohin wohl kaum denkbar und ist dies auch tatsächlich
nicht der Fall gewesen.
Aus dem wirtschaftlichen Bestreben des Ge.Fü. heraus
einleuchtend erscheint daher die von ihm gewählte Vorgangsweise, dass nur
solche Interessenten an das Notariat Dr.No zur Unterfertigung der bereits
vorbereiteten Vertragsurkunden verwiesen und sohin damit erst zur
Grunderwerbsmöglichkeit zugelassen worden sind, welche zuvor der Bau-GmbH
einen Auftrag erteilt hatten. Aus der Position des allein befugten und betrauten
Vermittlers der Grundstücke hatte es Ge.Fü. in der Hand, nur ihm
genehme (wirtschaftlich im Sinne einer Auftragserteilung an die Bau-GmbH zu
verstehen), an einem Kauf interessierte Personen tatsächlich zum Erwerb
zuzulassen. Die GSt-GmbH hingegen hatte sich durch die Einräumung des
alleinigen Vermittlungs- und Verkaufsrechtes an Ge.Fü. ihrer
Möglichkeit begeben, selbst frei über die Veräußerung der
einzelnen Parzellen zu entscheiden.
In diesem abgestimmten Verhalten der beiden auf der
Veräußererseite Beteiligten, nämlich der GSt-GmbH und der
Bau-GmbH bzw. deren Geschäftsführer Ge.Fü, ist nun aber gerade
der von der herrschenden Meinung geforderte enge sachliche Zusammenhang zu
erblicken, der eine Einbeziehung der Kosten des Hauses in die
Bemessungsgrundlage für die GrESt erlaubt. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung
des Grundkaufvertrages durch den Bw. und seine Gattin am 21. Dezembert 2004
hatten sich diese hinsichtlich der Hauserrichtung bereits vertraglich an das
Angebot der Bau-GmbH gebunden. Außerdem hatten sie schon einen Tag zuvor,
am 20. Dezember 2004, auch das von der Bau-GmbH ausgearbeitete und auf
deren Beauftragung aufbauende Bauansuchen samt Bauplan unterschrieben und dem
Ge.Fü. sogar die Vollmacht erteilt, für sie sämtliche
Behördenwege im Zusammenhang mit der Bauführung zu erledigen. Die
Ehegatten Bw&Bw waren sohin im Zeitpunkt der Unterfertigung des
Grundkaufvertrages in ihrer Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer
Bebauung gegenüber der Veräußererseite nicht mehr frei
gewesen.
Bei Anstellung der nach Lehre und Judikatur erforderlichen
objektiven und wirtschaftlichen Betrachtungsweise gelangte der erkennende Senat
daher zur Ansicht, dass aus den gerade oben dargelegten Gründen Gegenstand
des Erwerbsvorganges im vorliegenden Fall eben ein Grundstück in bebautem
Zustand war. Ausgehend vom chronologisch unbestritten gebliebenen Verlauf ergibt
sich unter Berücksichtigung aller Umstände, dass der Bw. und seine
Gattin einem aus einem abgestimmten Verhalten auf der Veräußererseite
entsprungenen Vertragsgeflecht zugestimmt hatten bzw. sich in ein solches
einbinden hatten lassen, welches sicherstellen sollte, dass nur diejenigen
Kaufinteressenten zum Erwerb zugelassen wurden, die zuvor die Bau-GmbH mit der
Errichtung des Hauses beauftragt hatten.
Besonders bedeutsam erscheint es dem Senat, dass nach der
auch für die österreichische Rechtslage als Auslegungshilfe
heranziehbaren Judikatur des BFH (vgl. das bereits mehrfach angeführte
Urteil vom 23. November 1994) bei einem Grunderwerb und einer kurz danach
folgenden Beauftragung eines Bauunternehmens selbst dann ein enger sachlicher
Zusammenhang - verbunden mit der Zulässigkeit einer Einbeziehung der
Errichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die GrESt - gegeben sein
kann, wenn der Erwerber die Möglichkeit gehabt hätte, nach Abschluss
des Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung des
Gebäudes gar nicht abzuschließen, er davon aber nicht Gebrauch
gemacht hat. Umso mehr muss dies daher Geltung haben, wenn - wie im vorliegenden
Berufungsfall - der Bauerrichtungsvertrag schon vor Abschluss des
Grundkaufvertrages unterzeichnet worden ist.
In diesem Licht und daher als nicht geeignet, der Berufung
zum Erfolg zu verhelfen, zu sehen ist das Argument des Bw., das Anfang Dezember
2004 in EU-Stadt unterzeichnete Anbot der Bau-GmbH wäre nicht bindend
gewesen. Durch die Unterzeichnung und Inanspruchnahme dieses Angebotes ist nun
der geforderte enge sachliche Zusammenhang hergestellt worden, unabhängig
von der nach Ansicht des Bw. vorhanden gewesenen
Rücktrittsmöglichkeit.
Weiters und ebenfalls mit der gerade referierten
Rechtsansicht des BFH in Verbindung stehend ist auch das Vorbringen des Bw. in
der mündlichen Berufungsverhandlung zu beurteilen, wonach sie jeder Druck
auf Abschluss eines Bauvertrages mit der Bau-GmbH zu einem ernsthaften
Überlegen betreffend eines allfälligen Rückzuges vom gesamten
Erwerbs- und Bauvorhaben bewogen hätte. Auch damit ist es sohin dem Bw.
nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides
aufzuzeigen.
Ungeachtet der subjektiven Einschätzung durch den Bw.
und dessen Gattin war bei der gegebenen Sachlage und beim chronologisch
unbestritten gebliebenen Ablauf des Geschehens in der von Lehre und
höchstgerichtlicher Rechtsprechung einhellig geforderten objektiven und
wirtschaftlichen Betrachtungsweise von einem derart engen sachlichen
Zusammenhang zwischen Grunderwerb und Hauserrichtungsauftrag auszugehen, dass
die Einbeziehung der Errichtungskosten für das Haus in die
Bemessungsgrundlage für die GrESt dem Grunde nach zu Recht erfolgt
ist.
Der Bw. hat in der mündlichen Verhandlung - seitens
des Finanzamtes zustimmend zur Kenntnis genommen - noch vorgebracht, die
Gesamtkosten für die Errichtung des Hauses hätten infolge einer
mangelhaften bzw. nicht vollständigen Bauausführung nur
€ 285.000,00 betragen. Ausgehend von dem auf den Berufungswerber
entfallenden Hälfteanteil in Höhe von € 142.500,00 sowie
dessen Anteil an den Grundkosten im Betrag von € 16.900,50 ergibt sich
eine Bemessungsgrundlage von € 159.400,50 und daraus gemäß
§ 7 Z. 3 GrEStG abgeleitet die neu festzusetzende
Grunderwerbsteuer mit einem Betrag von € 5.579,02 (gerundet nach
§ 204 Bundesabgabenordnung).
Der Berufung konnte somit nur ein Teilerfolg beschieden
sein, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Klagenfurt
am Wörthersee, am 29. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
ErwerbsvorgangGegenleistungVertragsgeflechtErrichtungskostensachlicher Zusammenhangfinale Verknüpfung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0625-K/07
- Stammnummer
- 38558
- Gültig
- 29.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF