Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0834-W/08
Aufenthaltstitel nach den §§ 8 und 9 NAG betreffend rumänische Staatsbürger im Jahr 2006
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0834-W/08vom 09.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 4. Oktober 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und
Gerasdorf vom 29. August 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Mai bis Dezember 2006
entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), ein rumänischer
Staatsbürger, stellte mit dem am 17. August 2006 beim Finanzamt
eingelangten - ersten - Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für
seine beiden minderjährigen Kinder: A., geboren im März 2003 und E.,
geboren im Februar 2006 für den Zeitraum "ab Mai 2006 - Nov. 2006".
Als Datum seiner Einreise wurde betreffend den Bw. selbst der
11. April 2001, betreffend seine Ehegattin (ebenfalls rumänische
Staatsbürgerin) der 9. April 2002 und betreffend das Kind A. der
20. März 2003 mit dem Zusatz "erstmalig" angegeben, betreffend das
Kind E. wurde vermerkt: "Geburt in Wien".
Bezüglich des Berufes des Bw. bzw. seiner Ehegattin
wurde angegeben: "Landw. Hilfsarbeiter (Saisonarbeiter)" bzw. "Landw.
Hilfsarbeiterin (Saisonarbeiterin)".
Vorgelegt wurde folgende Unterlagen: Bestätigungen der
Meldung aus dem Zentralen Melderegister, AMS-Bescheidausfertigung
gemäß
§ 20 Abs. 6 AuslBG, Geburtsurkunde betreffend
das Kind E.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2006 wurde der (erste)
Antrag des Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe für die beiden
obgenannten Kinder vom 1. Mai 2006 bis 30. November 2006 abgewiesen.
In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, der Bw. habe "trotz
mehrmaliger Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht erbracht, daher ist
der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe abzuweisen." Der
Abweisungsbescheid wurde mit RSb-Brief zugestellt und erfolgte die Hinterlegung
mit Beginn der Abholfrist 20. Dezember 2006. Die (hinterlegte) Briefsendung
gelangte jedoch (nach Ansicht des Finanzamtes wegen Ortsabwesenheit des
Empfängers) zum Finanzamt zurück.
Mit dem weiteren zweiten (rund 1/2 Jahr danach) am
18. Juli 2007 beim Finanzamt eingelangten Antrag auf Zuerkennung der
Familienbeihilfe für seine beiden obgenannten Kinder beantragte der Bw. mit
den übrigen Angaben, die mit den oben wiedergegebenen ident sind, die
Zuerkennung wie folgt: Für das Kind A: "ab Mai 2006 bis Okt. 2006
und ab März 2007 - Sept. 2007" Für das Kind E.: "ab Mai 2006 -
Nov. 2006 und ab März 2007".
Mit Schreiben vom 2. August 2007 ersuchte das
Finanzamt den Bw. um den "Nachweis über den rechtmäßigen
Aufenthalt (z.B. NAG-Karte mit Aufenthaltstitel) der Familie (für den
Zeitraum Mai bis Dezember 2006)".
In Beantwortung dieses Schreibens gab der Bw. Folgendes
bekannt: "Diesen Nachweis kann ich Ihnen leider nicht vorlegen.
Wie es aus dem Akt zu ersehen ist, seit über 5 Jahren arbeite
ich als auch meine Ehefrau als sog. 'Saisonarbeiter' in Österreich.
' Bei der Erlangung der Aufenthaltstitel vor über 1 Jahr
(Infostelle der Fremdenpolizei in Wien) wurde ich informiert, dass bei
Saison-Beschäftigungsbewilligungen seitens des AMS (sog.
Branchenkontingent) unter 6 Monate Geltungsdauer die österr. Botschaft
außerhalb Österreich zuständig ist (nach neuestem NAG 2005), man
bekommt dort sog. CD-Visum, bei Geltungsdauer von mehr als 6 Monaten, die
MA 35 (damals MA 20) zuständig wäre. Zusätzlich
wurde ich informiert, dass solche Anträge nicht mehr entgegengenommen
werden, da Rumänien ab 1.1.2007 bereits ein EU-Land ist.
Mit Bescheid vom 29. August 2007 wurde der Antrag des
Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe für die beiden obgenannten
Kinder vom Mai bis Dezember 2006 (vom 18. Juli 2007) abgewiesen.
Die Begründung lautet: "Gemäß
§ 3 Abs. 1
FLAG 1967 haben Personen, die nicht österreichische StaatsbürgerInnen
sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten. Für Kinder, die nicht österreichische
StaatsbürgerInnen sind, besteht gemäß
§ 3 Abs. 2
FLAG 1967 nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten."
Gegen den Abweisungsbescheid erhob der Bw. das Rechtsmittel
der Berufung und führte begründend aus:
"Begründet
wird der Bescheid damit, dass gemäß
§ 3 Abs. 1 und 2
FLAG 1967 Personen bzw. Kinder, die nicht österreichische
StaatsbürgerInnen sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn
sie sich nach §§ 8 und 9 des NAG rechtmäßig in
Österreich aufhalten. Hiermit führe ich folgendes an:
Wie
jedes Jahr bevor, auch im Jahre 2006 habe ich, als auch meine Ehefrau ... eine
sogenannte 'Branchenkontingent'- Beschäftigungsbewilligung für die
berufliche Tätigkeit als landwirtschaftliche Hilfsarbeiter erhalten (siehe
Beilage);
An
unseren Arbeitgeber 'Gärtnerei ...' hat damals am 12.04.2006 die
Fremdenpolizei geschrieben, dass gemäß
§ 31 Abs. 2 und
3 FPG 2005 gegen uns keine fremdenpolizeiliche Einwände gegen den
Aufenthalt im Bundesgebiet der Republik Österreich bestehen (siehe
Beilage). Dieselbe Polizei informierte uns im Herbst vor 1 Jahr und
2 Monate vor dem EU-Beitritt Rumäniens, dass wir in unserem Fall keine
bestimmten Aufenthaltstitel erlangen können und brauchen, weil unser Land
eh bald in der EU ist! Siehe Erläuterungen in meinem Ersuchen um
Ergänzung vom 2. August 2007.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde mit
nachstehender Begründung erlassen:
"Für
Kinder, die nicht österreichische StaatsbürgerInnen sind, besteht
gemäß
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten. Da kein Nachweis über einen rechtmäßigen
Aufenthalt der Kinder für den Zeitraum Mai bis Dezember 2006 nachgewiesen
wurde, war die Berufung abzuweisen, da keine Anspruchsvoraussetzung für den
Bezug auf Familienbeihilfe vorlag."
Im Vorlageantrag wurde noch Folgendes angeführt:
"In dem
gefragten Zeitraum Mai bis Dezember 2006 wurden mir und meiner Ehegattin die
sog. 'Branchenkontingent'- arbeitsrechtliche-Bewilligungen seitens des AMS
für die Dauer von weniger als 6 Monate erteilt. Laut damaliger
Auskunft der fremdenpolizeilichen Info-Stelle in Wien, für die
Antragstellung und die Erteilung der Aufenthaltstitel damals die
österreichische Vertretungsbehörde, in unserem Fall die ÖK in
Bukarest, war. Wegen Geburt unseres Kindes am ... 02.2006 in Wien, und nach
Erhalt von Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß
§ 31
Abs. 2 und 3 FPG 2005 am 12.04.2006, konnten wir auf die Erlangung der
Aufenthaltstitel monatelang im Ausland nicht abwarten, weil wir im Bundesgebiet
gleichzeitig arbeiten müssten. Ansonsten halte ich meine Erläuterungen
in der Begründung meiner Berufung nach wie vor aufrecht."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Basis des Akteninhaltes werden nachstehende
Feststellungen getroffen:
Der Bw. - wie auch seine Gattin und seine Kinder - sind
Staatsangehörige aus Rumänien (AS 1ff, 12ff bzw. 40ff).
Am 30. Juni 2003 nahm der Bw. an einer näher
bezeichneten Wiener Anschrift einen Wohnsitz (ZMR-Bestätigung, AS 3).
An derselben Anschrift hatte die Ehegattin des Bw. am 9. April 2002 einen
Wohnsitz genommen (ZMR-Bestätigung, AS 22), das im März 2003
geborene Kind A. am 16. Juli 2004 und das im Februar 2006 in Wien geborene
Kind E. am 20. Februar 2006 (ZMR-Bestätigungen, AS 29f;
Geburtsurkunde, AS 28).
Am 12. April 2006 wurde der Gärtnerei C.
gemäß
§ 31 Abs. 2 und 3 Fremdenpolizeigesetz 2005
(FPG) bescheinigt, dass gegen die Ehegattin des Bw. keine fremdenpolizeilichen
Einwände gegen den Aufenthalt im Bundesgebiet bestehen. Diese Bescheinigung
war gültig vom 12. April 2006 bis 10. Mai 2006
(Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß
§ 31 Abs. 2 und
3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) vom 12. April 2006, AS 37).
Am 2. Mai 2006 wurde dem Arbeitgeber C.
gemäß
§ 5 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
(AuslBG), die Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für die
Ehegattin des Bw. für die berufliche Tätigkeit als Landw.
Hilfsarbeiterin für die Zeit vom 2. Mai 2006 bis 1. November 2006
für den örtlichen Geltungsbereich Wien erteilt (Bescheidausfertigung
gemäß
§ 20 Abs. 6 AuslBG vom 2. Mai 2006,
AS 4).
Am 12. März 2007 wurde dem Arbeitgeber C.
gemäß
§ 5 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
(AuslBG), die Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für den
Bw. für die berufliche Tätigkeit als Landwirtschaftlicher
Hilfsarbeiter für die Zeit vom 12. März 2007 bis
11. September 2007 für den örtlichen Geltungsbereich Wien erteilt
(Bescheidausfertigung gemäß
§ 20 Abs. 6 AuslBG vom
12. März 2007, AS 17).
Am 11. Oktober 2007 wurden Anmeldebescheinigungen
für EWR-Bürger/innen gemäß
§§ 51 bis 53 und 57
NAG an den Bw. (Arbeitnehmer, § 51 Z 1), dessen Ehegattin und die
beiden Kinder (Angehöriger, § 52 Z 1) erteilt
(AS 50ff).
Die Versicherungsdaten des Bw. bis 31. Juli 2007 sind
Folgende (Versicherungsdatenauszug, AS 18f):
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06.04.
2004
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15.11.2004
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Arbeiter
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18.04.2005
|
17.10.2005
|
Arbeiter
|
28.12.2005
|
28.12.2005
|
Angestellter
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02.05.2006
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01.11.2006
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Arbeiter
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12.03.2007
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laufend
|
Arbeiter
Die
Versicherungsdaten der Ehegattin des Bw. bis 31. Juli 2007 sind Folgende
(Versicherungsdatenauszug, AS 25f):
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06.04.
2004
|
15.11.2004
|
Arbeiterin
|
01.01.2005
|
01.01.2005
|
Beitragsgrundlage
für Wochengeldbezug
|
17.05.2005
|
10.12.2005
|
Arbeiterin
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11.12.2005
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12.04.2006
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Wochengeldbezug
|
01.01.2006
|
01.01.2006
|
Beitragsgrundlage
für Wochengeldbezug
|
02.05.2006
|
01.11.2006
|
Arbeiterin
|
12.03.2007
|
laufend
|
Arbeiterin
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der ab
1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Diese Neuregelung der Ansprüche von Personen, die
nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im Rahmen
umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes.
Rumänien war im - sich bis Dezember 2006 erstreckenden
- Berufungszeitraum noch nicht Mitglied der EU; der Beitritt Rumäniens
erfolgte erst mit 1. Jänner 2007.
Bei ausländischen Staatsangehörigen und
Staatenlosen genügt ein inländischer Wohnsitz oder der
gewöhnliche Aufenthalt für den Anspruch auf die Familienbeihilfe
nicht. Vielmehr besteht nur dann ein Anspruch, wenn die im § 3 FLAG
angeführten qualifizierten Voraussetzungen - jeweils von Antragsteller
(Bw.) und Kind/ern - vorliegen.
Danach besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr
für die Personen, die auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt
sind, wobei diese Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz
bezieht, sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Arten und Form der Aufenthaltstitel nach dem
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG):
§ 8
Abs. 1 NAG-Aufenthaltstitel werden erteilt als:
1.
"Niederlassungsbewilligung" für eine nicht bloß vorübergehende
befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Abs. 2) mit
der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt
- EG" (Z 3) zu erlangen;
2.
Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" für die befristete
Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" (Z 4) zu erhalten;
3.
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" für die Dokumentation des
unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des
Dokuments;
4.
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" für die
Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der
Gültigkeitsdauer des Dokuments;
5.
"Aufenthaltsbewilligung" für einen vorübergehenden befristeten
Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis
69 und § 72) mit der Möglichkeit, anschließend eine
Niederlassungsbewilligung zu erlangen, sofern dies in diesem Bundesgesetz
vorgesehen ist.
(2) Niederlassungsbewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1
werden erteilt als:
1.
"Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft", die zur befristeten
Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die
eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten nach §§ 12 Abs. 4
oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
2.
"Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit", die zur
befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit
berechtigt;
3.
"Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt", die zur befristeten
Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
gemäß
§ 17 AuslBG berechtigt;
4.
"Niederlassungsbewilligung - beschränkt", die zur befristeten Niederlassung
und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt, berechtigt;
5.
"Niederlassungsbewilligung - Angehöriger", die zur befristeten
Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer
nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.
Die in
§ 3 Abs. 1 FLAG angesprochenen Bestimmungen des § 9 NAG
sind nicht berufungsrelevant, war Rumänien im Berufungszeitraum ja noch
nicht EU-Mitglied.
Im konkreten Fall steht außer Streit, dass der Bw.
für den Zeitraum Mai bis Dezember 2006 keinen Aufenthaltstitel nach der
neuen gesetzlichen Regelung nachweisen konnte. Die vorgelegten
Anmeldebescheinigungen betrafen einen erst
nach dem Berufungszeitraum liegenden
Zeitraum.
Seit 1.1.2006 kam es somit für Kinder, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, auf das Vorliegen eines
Aufenthaltstitels nach den §§ 8 und 9 NAG an, sodass im
vorliegenden Fall von einem rechtmäßigen Aufenthalt der Kinder in
Österreich im Zeitraum Mai bis November 2006 nicht auszugehen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0834-W/08
- Stammnummer
- 38552
- Gültig
- 09.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF