Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0628-K/07
Vorliegen eines Vertragsgeflechts betreffend Grundkauf und Hauserrichtung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0628-K/07vom 29.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Zemrosser und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Ploner, Dkfm. Walter Percher und Joachim Rinösl im
Beisein der Schriftführerin FOI Claudia Orasch über die
Berufung der Bw., vom 21. Juni 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 21. Mai 2007 betreffend
Grunderwerbsteuer nach der am
16. Dezember 2008 in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Dr.
Herrmanngasse 3, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer abgabenbehördlichen
Außendiensthandlung bei der Grundstücks-und-Immobilien-GmbH (im
Folgenden auch: GSt-GmbH) in LH-Stadt stellte der Prüfer fest, dass mehrere
Personen, darunter auch die Berufungswerberin (in der Folge auch: Bw.) und deren
damaliger Lebensgefährte und nunmehrige Gatte, schon vor Unterzeichnung des
Grundkaufvertrages mit der GSt-GmbH einen Bauauftrag über die Errichtung
bzw. Teilerrichtung eines Hauses bei der Bau-und-Fertighaus-GmbH (in der Folge
auch: Bau-GmbH) unterschrieben hatten. Unter Berücksichtigung des
Ergebnisses weiterer Ermittlungen, so etwa beim Bauamt der örtlich
zuständigen Stadtgemeinde, gelangte der Prüfer zur Ansicht, zwischen
den einzelnen Verträgen würde ein solcher innerer Zusammenhang
bestehen, dass die bis dahin nicht erfolgte Einbeziehung auch der
Errichtungskosten des Hauses in die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer (GrESt) vorzunehmen wäre.
Der Auffassung des Prüfers folgend setzte das
Finanzamt Klagenfurt (im Folgenden auch bloß: Finanzamt oder FA) der Bw.
gegenüber für deren Hälfteerwerb GrESt in Höhe von
€ 1.938,49 fest. Als Bemessungsgrundlage zog das FA den Kaufpreis
für das Grundstück mit € 31.625,00 sowie den mit der
Bau-GmbH vereinbarten Preis für die Teilerrichtung des Hauses in Höhe
von € 79.146,00, davon jeweils die Hälfte, heran. Begründend
dazu führte das FA aus, angesichts des Sachverhaltes und der finalen
Verknüpfung zwischen der Auftragserteilung an die Bau-GmbH und dem Kauf des
Grundstückes von der GSt-GmbH wäre Gegenstand des Erwerbsvorganges ein
Grundstück in bebautem Zustand gewesen, sodass auch die Baukosten als
sonstige Leistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz
1987 (GrEStG) in die Bemessungsgrundlage für die GrESt einzubeziehen
gewesen wären.
Ihre dagegen fristgerecht erhobene Berufung begründete
die Bw. zunächst damit, dass Anbahnung, Kaufabsicht und verbindliche
mündliche Einigung über den Grundkauf bereits deutlich vor Annahme des
Anbots zur Errichtung des Hauses in der gewählten Baustufe (Rohbau ab
Keller samt Dachstuhl) erfolgt wären. Auch hätten sie (Anm.: sollten
sich in der Folge Angaben, Äußerungen, Meinungen, Behauptungen
u.ä. auf eine Mehrzahl von Personen beziehen, so sind damit, sofern nicht
anders ausgeführt, die Bw. und ihr Gatte gemeint) vorher Anbote anderer
Firmen eingeholt und auch bei die Planung und Gestaltung des von der Bau-GmbH
bis zur vereinbarten Ausbaustufe errichteten Hauses weitestgehend frei
gewesen.
Über fernmündliche Befragung seitens der
Abgabenbehörde zweiter Instanz gab der ehemalige Geschäftsführer
der GSt-GmbH an, die Grundstücks-und-Immobilien-GmbH wäre seit 1994
Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft EZ 123
GB 45678 A-Dorf, KG Ö-Stadt, gewesen und habe das Büro
Plan&Plan mit der Parzellierung beauftragt. Da der Verkauf der einzelnen
Parzellen nur sehr schleppend vor sich gegangen sei, wäre im Jahr 2003
Ge.Fü (in der Folge auch: Ge.Fü.), der Geschäftsführer der
Bau-GmbH, an die GSt-GmbH herangetreten und habe angeboten, den Verkauf der
Grundstücke zu übernehmen. In der Folge, glaublich im späteren
Frühjahr oder im Frühsommer, wäre seitens der GSt-GmbH dann dem
Ge.Fü bzw. der Bau-GmbH zunächst mündlich das alleinige
Vermittlungs- bzw. Verkaufsrecht an den damals noch nicht verkauften Parzellen
eingeräumt worden. Einige Monate später, mit 13. Oktober 2003,
wurde dann die mündlich vereinbarte Einräumung des alleinigen
Vermittlungs- und Verkaufsrechtes auch schriftlich fixiert. Diesem auch dem UFS
vorgelegten Schreiben zufolge war verabredet, dass Ge.Fü. die noch nicht
veräußerten Parzellen um einen Preis von € 57,00 je
m2 vermitteln
würde. Sollten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht alle Parzellen
verkauft worden sein, hatte sich Ge.Fü. verpflichtet, die dann noch im
Eigentum der GSt-GmbH befindlichen Parzellen zum genannten Preis zu erwerben.
Eine Provision stehe dem Ge.Fü. grundsätzlich nicht zu, bei erzielten
Verkaufspreisen über € 57,00 pro
m2 hinaus würde
Ge.Fü. eine noch auszuverhandelnde Vermittlungsprovision erhalten. Nach
Angabe des Geschäftsführers der GSt-GmbH sei die vorerst festgelegte
Frist für den Verkauf der Grundstücke mehrfach, zuletzt bis Ende des
Jahres 2005, verlängert worden und habe die Bau-GmbH schließlich im
Dezember 2005 die letzte noch verbliebene Parzelle käuflich erworben. Wenn
ein Käufer für eine Parzelle gefunden worden war, sei er, einer der
Geschäftsführer der GSt-GmbH, wie üblich vom Notariat Dr.No
verständigt worden und habe er die bereits von den Käufern
unterfertigten Vertragsurkunden dann nach Übermittlung an ihn in seinem
Büro in LH-Stadt für die GSt-GmbH unterschrieben. Mit den
Grundstückskäufern selbst habe er nie persönlichen Kontakt
gehabt. Auch wäre es ihm nicht erinnerlich, dass potenzielle Käufer
der GSt-GmbH verbindliche Anbote gestellt bzw. diese von ihm Zusagen erhalten
hätten.
In der mündlichen Berufungsverhandlung legte die Bw.
nochmals den Ablauf betreffend den Grunderwerb und die Hauserrichtung sowie ihre
Sicht der Dinge ausführlich dar und wiederholte ihren Antrag, in
Stattgebung der Berufung den bekämpften Bescheid aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als Ergebnis des erst- und zweitinstanzlichen
Ermittlungsverfahrens ist von nachstehendem und entscheidungsrelevantem
Sachverhalt auszugehen:
Die Grundstücks-und-Immobilien-GmbH mit Sitz in
LH-Stadt, deren Geschäftszweig auch den Verkauf von Liegenschaften
umfasste, war seit dem Jahr 1994 Eigentümerin der Liegenschaft EZ 123,
GB 45678 A-Dorf, KG Ö-Stadt. Gegen Ende des Jahres 2002 hatte die
GSt-GmbH das Vermessungsbüro Plan&Plan mit der Erstellung eines
Teilungsplanes betreffend die genannte Liegenschaft beauftragt. Aufgrund des
Teilungsplanes vom 23. Jänner 2003 wurde dann mit Bescheid der
Stadgemeinde Ö-Stadt vom 21. Mai 2003 die Teilung der Liegenschaft
EZ 123, GB 45678 A-Dorf, in die Grundstücke Nr. 987 (Weg)
sowie Nrn. 654/1, 654/2, 654/3, 654/4, 654/5, 654/6, 654/7 und 654/8
(sämtliche Baufläche) bewilligt. Mit der notariellen Abwicklung der
Grundstückskaufverträge war seitens der GSt-GmbH das Notariat Dr.No
betraut worden, welches die von den Käufern unterfertigten Vertragsurkunden
an die GSt-GmbH übermittelte, wo sie dann vom Geschäftsführer
für die GSt-GmbH unterzeichnet worden sind. Da der Verkauf der einzelnen
Parzellen eher zögerlich vor sich gegangen war, wurde seitens der GSt-GmbH
im Frühsommer 2003 dem Ge.Fü als alleinigem Gesellschafter und
Geschäftsführer der Bau-und-Fertighaus-GmbH über dessen
Initiative zunächst mündlich das alleinige Vermittlungs- und
Verkaufsrecht bezüglich der bis dahin noch nicht verkauften Parzellen
Nrn. 654/1, 654/3, 654/4, 654/5, und 654/6 eingeräumt. Diese
mündliche Vereinbarung war einige Monate später, nämlich am
13. Oktober 2003, schriftlich fixiert und damit das alleinige Vermittlungs-
und Verkaufsrecht für die Bau-GmbH bzw. für Ge.Fü. auch in
Schriftform niedergelegt worden. Nach dem genannten Schreiben war weiters
verabredet gewesen, dass Ge.Fü. die Parzellen bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt um einen Preis von € 57,00 je
m2 verkaufen sollte,
widrigenfalls er die unveräußert gebliebenen Grundstück um
denselben Preis selbst zu erwerben hatte. Für den Verkauf der einzelnen
Parzellen war grundsätzlich eine Provision nicht vorgesehen gewesen,
lediglich bei Verkaufserlösen über € 57,00 pro
m2 sollte Ge.Fü.
eine noch auszuverhandelnde Provision erhalten. Da innerhalb der mehrfach
verlängerten Frist nicht alle Parzellen verkauft worden waren, musste
schließlich die Bau-GmbH selbst vereinbarungsgemäß das letzte
verbliebene Grundstück Nr. 654/5 im Dezember 2005 von der GSt-GmbH
käuflich erwerben. Diese Parzelle war, wie auch die übrigen von
Ge.Fü. zur Vermittlung übernommenen, nur an Interessenten verkauft
worden, welche zuvor die Bau-GmbH mit der (Teil-) Errichtung eines Hauses darauf
beauftragt hatten.
Die Bw. und ihr Gatte wiederum hatten bereits vor dem Jahr
2003 in der Nähe der gegenständlichen Liegenschaft gewohnt und die
Absicht gehabt, selbst einmal ein Eigenheim zu errichten bzw. errichten zu
lassen. Etwa im Jänner 2003 waren sie auf die ausgesteckten Bauparzellen
aufmerksam gemacht worden und hatten dann anlässlich einer Einsichtnahme in
die Lagepläne beim Vermessungsbüro Plan&Plan in Erfahrung
gebracht, dass die Grundstücks-und-Immobilien-GmbH Eigentümerin der
Grundstücke sei. Durch ihre Internetrecherchen betreffend
Fertighausanbieter waren die Ehegatten Bw&Bw auch auf die Firma
Bau-und-Fertighaus-GmbH gestoßen, die ihnen zudem schon als örtlich
ansässige Firma bekannt gewesen war. Im Zuge einer Besprechung bei der
Bau-GmbH hatten sie in Erfahrung gebracht, dass für die weitere Abwicklung
Notar Dr.No zuständig gewesen wäre. Weiters war den Ehegatten
Bw&Bw mitgeteilt worden, dass die Bau-GmbH ein Vorkaufsrecht hinsichtlich
der Parzellen gehabt hätte. Zwar wäre die Beauftragung einer anderen
Baufirma mit der Errichtung des Hauses möglich gewesen, doch hätte
sich diesfalls der Preis für das bloße Grundstück erhöht.
Seitens der Bau-GmbH war ihnen jedoch dargelegt worden, dass die Bau-GmbH ihnen
jedenfalls ein günstigeres Angebot unterbreiten würde, um den Auftrag
zu erhalten. Dieser Behauptung wurde von den Ehegatten Bw&Bw auch deshalb
Glauben geschenkt, weil sich diese mit ihren umfangreichen Preisrecherchen im
Internet gedeckt hatte. In diesem Sinne hatten sie dann gemeinsam mit der
Bau-GmbH den Rohbau geplant und die Bau-GmbH mit der Errichtung eines Rohbaues
ab Keller samt Dachstuhl beauftragt. Diese Auftragserteilung wurde mit Schreiben
vom 21. August 2003 seitens der Bau-GmbH bestätigt und gleichzeitig
eine mit 14. August 2003 datierte Leistungsbeschreibung für den Rohbau
der Bw. und ihrem damaligen Lebensgefährten und nunmehrigen Gatten
übermittelt. Als Kosten für die in Auftrag gegebene Rohbauerrichtung
war eine Summe von € 79.146,00 vereinbart gewesen. Am 26. August
2003 haben dann die Bw. und ihr Gatte den Grundstückskaufvertrag im
Notariat Dr.No unterfertigt. Nach Übermittlung der unterzeichneten
Kaufvertragsurkunde an die GSt-GmbH wurde diese von deren
Geschäftsführer am 5. September 2003 für die GSt-GmbH
unterschrieben. Mit diesem Kaufvertrag hatten die Eheleute Bw&Bw das
Grundstück Nr. 654/4 im Ausmaß von
575 m2 zu einem
Preis von € 55,00 je
m2, in Summe sohin um
€ 31.625,00, je zur Hälfte erworben. Das mit 13. Oktober
2003 datierte Bauansuchen samt Beilagen vom gleichen Tag langte am
21. Oktober 2003 bei der Baubehörde ein.
Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den
Inhalt der Verwaltungsakte und der vorgelegten Urkunden, auf die Aussagen der
befragten Personen sowie auf die Ergebnisse von Datenbankabfragen und sind
insgesamt gesehen als unstrittig anzunehmen sowie der gegenständlichen
Entscheidung zugrunde zu legen.
In rechtlicher Hinsicht ist obiger Sachverhalt wie folgt zu
würdigen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG
unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet,
soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke
beziehen.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom
Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Im § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist noch
normiert, dass die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ist.
Der Begriff der Gegenleistung ist im Grunderwerbsteuerrecht
im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Für die Beurteilung der
Gegenleistung kommt es nicht auf die äußere Form der Verträge,
sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach wirtschaftlicher
Betrachtungsweise zu ermitteln ist
(Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987,
Rz. 5 zu § 5; Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom
23. Februar 1997, Zlen. 95/16/0116-0120). Gegenleistung ist auch
alles, was der Erwerber über den Kaufpreis für das unbebaute
Grundstück hinaus aufwenden muss. Erbringt ein Käufer im Hinblick auf
die Bebauung eines Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten
Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer - , ist demnach zur Ermittlung der
zutreffenden Besteuerungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen (Fellner, a.a.O.,
Rz. 88a zu § 5; mit zahlreichen Judikaturhinweisen).
Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Entscheidend ist der Zustand, in
welchem das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden
ist (Fellner, a.a.O., Rz. 117b zu
§ 1; zuletzt VwGH vom 21. März 2002,
Zl. 2001/16/0429).
Ist der Grundstückserwerber an ein bestimmtes,
vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist ein Kauf mit - herzustellendem -
Gebäude anzunehmen, selbst wenn über dessen Herstellung gesonderte
Verträge abgeschlossen werden
(Fellner, a.a.O., Rz. 88a zu
§ 5; VwGH vom 9. August 2001, Zlen. 98/16/0392 und
99/16/0158).
Gegenstand des Erwerbsvorganges ist ein Grundstück in
bebautem Zustand auch dann, wenn zwischen den Verträgen ein so enger
sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Dabei können auf der
Veräußererseite auch mehrere Personen als Vertragspartner auftreten.
Nicht ausschlaggebend ist, dass der Anspruch auf Errichtung des Gebäudes
und der Grundstücksübereignungsanspruch sich zivilrechtlich gegen
verschiedene Personen richten. Entscheidend ist vielmehr, dass (auch) der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein
Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller
Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen
(Fellner, a.a.O., Ergänzung
56/1 N zu § 5; Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom
6. März 1991, II R 133/87, BStBl. II 532; BFH vom
23. November 1994, II R 53/94,
BStBl. 1995 II 331).
Ohne Bedeutung ist es dabei, wenn der Erwerber
zunächst den Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach -
wenn auch in engem zeitlichen Zusammenhang - den zur Errichtung des
Gebäudes notwendigen Vertrag. Denn bereits die Hinnahme des von der
Anbieterseite vorbereiteten einheitlichen Angebots durch den Erwerber indiziert
einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung
unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse, ohne
dass es darauf ankommt, ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere
als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden
können. Der Annahme eines objektiven engen sachlichen Zusammenhanges steht
nicht entgegen, wenn der Erwerber die Möglichkeit gehabt hätte, nach
Abschluss des Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung
des Gebäudes gar nicht abzuschließen
(Fellner, a.a.O., sowie das bereits
zitierte Urteil des BFH vom 23. November 1994).
Ergibt sich die Verpflichtung zur Übereignung des
Grundstückes und zur Errichtung des Gebäudes aus zwei an sich
selbständigen Verträgen, kann (einheitlicher) Gegenstand des
Erwerbsvorganges das Grundstück in bebautem Zustand unter anderem auch dann
sein, wenn ein objektiver enger sachlicher Zusammenhang zwischen den
Verträgen besteht, d.h. wenn der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise
als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält.
Diese Voraussetzungen liegen u.a. in den Fällen regelmäßig vor,
in denen der Erwerber (spätestens) mit dem Abschluss des
Grundstückskaufvertrages in seiner Entscheidung über das "Ob"und "Wie"
einer Bebauung gegenüber der Veräußererseite nicht mehr frei
war, und - bei einer Personenmehrheit auf der Veräußererseite - die
auf der Veräußererseite auftretenden Personen auf Grund von Abreden
bei der Veräußerung zusammenarbeiten bzw. durch abgestimmtes
Verhalten auf den Abschluss aller Verträge (Übereignung des
Grundstückes und Errichtung des Gebäudes) hinwirken. Des Abschlusses
eines auf die gemeinsame Verschaffung des (bebauten) Grundstückes
gerichteten Vertrages bedarf es nicht, vielmehr reicht ein Zusammenwirken auf
der Veräußererseite aus (Fellner, a.a.O., Rz 118 zu
§ 1; BFH vom 27. Oktober 1999, II R 17/99,
DStR 1999, 2027).
Diese übereinstimmenden Ansichten von Lehre und
Rechtsprechung auf den hier zu beurteilenden Berufungsfall umgelegt bedeutet
aber, dass die Einbeziehung der anteiligen Kosten für das Haus in die
Bemessungsgrundlage für die GrESt im angefochtenen Bescheid zu Recht
erfolgte.
So hatte sich Ge.Fü schon im Frühsommer 2003 das
alleinige Vermittlungs- und Verkaufsrecht hinsichtlich der damals noch nicht
veräußerten Grundstücke Nrn. 654/1, 654/3, 654/4, 654/5 und
654/6 zunächst durch eine mündliche Zusage seitens der
Grundstücks-und-Immobilien-GmbH gesichert. Schon aus diesem Grund war die
GSt-GmbH gar nicht mehr befugt gewesen, das Grundstück Nr. 654/4 ohne
Zustimmung des Ge.Fü. an die Eheleute Bw&Bw zu veräußern.
Dieser Umstand ist der Bw. und ihrem Gatten in diesem Sinne auch bekannt
gewesen, hatten sie doch in der mündlichen Berufungsverhandlung angegeben,
vom Vorkaufsrecht der Bau-GmbH in Kenntnis gesetzt worden zu sein, womit klar
erkennbar das dem Ge.Fü. als Geschäftsführer der Bau-GmbH
eingeräumte alleinige Vermittlungs- und Verkaufsrecht gemeint war. Dieses
Recht wurde dann mit Schreiben vom 13. Oktober 2003 - umfänglich
eingeschränkt um die an die Ehegatten Bw&Bw Ende August bzw. Anfang
September 2003 verkaufte Parzelle Nr. 654/4 - auch noch urkundlich
festgehalten.
Ge.Fü wiederum musste als alleiniger Gesellschafter
und Geschäftsführer der Bau-und-Fertighaus-GmbH schon aus
wirtschaftlich verständlichen Interessen bestrebt gewesen sein, die
Parzellen nur in Verbindung mit einer Auftragserteilung an die Bau-GmbH dem/den
jeweiligen Kaufinteressenten zu vermitteln. Dies auch deshalb, da Ge.Fü.
für die Vermittlung grundsätzlich keine Provision zugesichert war und
er eine solche nur bei Erzielung eines über dem vereinbarten
Mindestkaufpreis gelegenen Kaufpreises allenfalls aushandeln hätte
können. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass Ge.Fü. selbst den
Eheleuten Bw&Bw einen höheren Kaufpreis für das bloße
Grundstück für den Fall in Aussicht gestellt hatte, dass sie mit der
(Teil-) Errichtung ihres Hauses ein anderes Unternehmen und nicht die Bau-GmbH
beauftragen würden. Gleichzeitig war ihnen seitens der Bau-GmbH dargelegt
worden, dass die Bau-GmbH jedenfalls ein günstigeres Angabot unterbreiten
würde, um den Auftrag zu erhalten. Auch daraus erhellt, dass es Ge.Fü
einzig darauf angekommen ist, Aufträge zur Errichtung von
Einfamilienhäusern in unterschiedlichen Ausbaustufen zu erhalten und daher
eine Veräußerung einer Parzelle ohne Beauftragung der Bau-GmbH wohl
kaum denkbar und dies auch tatsächlich nicht der Fall gewesen war.
Aus dem wirtschaftlichen Bestreben des Ge.Fü. heraus
einleuchtend erscheint daher die von ihm gewählte Vorgangsweise, dass nur
solche Interessenten an das Notariat Dr.No zur Unterfertigung der bereits
vorbereiteten Vertragsurkunden verwiesen und sohin damit erst zur
Grunderwerbsmöglichkeit zugelassen worden sind, welche zuvor der Bau-GmbH
einen Auftrag erteilt hatten. Aus der Position des allein befugten und betrauten
Vermittlers der Grundstücke hatte es Ge.Fü. in der Hand, nur ihm
genehme (wirtschaftlich im Sinne einer Auftragserteilung an die Bau-GmbH zu
verstehen), an einem Kauf interessierte Personen tatsächlich zum Erwerb
zuzulassen. Die GSt-GmbH hingegen hatte sich durch die Einräumung des
alleinigen Vermittlungs- und Verkaufsrechtes an Ge.Fü. ihrer
Möglichkeit begeben, selbst frei über die Veräußerung der
einzelnen Parzellen zu entscheiden.
In diesem abgestimmten Verhalten der beiden auf der
Veräußererseite Beteiligten, nämlich der GSt-GmbH und der
Bau-GmbH bzw. deren Geschäftsführer Ge.Fü, ist nun aber gerade
der von der herrschenden Meinung geforderte enge sachliche Zusammenhang zu
erblicken, der eine Einbeziehung der Kosten des Hauses in die
Bemessungsgrundlage für die GrESt erlaubt. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung
des Grundkaufvertrages durch die Bw. und ihren Gatten am 26. August 2003
hatten sich diese hinsichtlich der Rohbauerrichtung bereits vertraglich an das
Angebot der Bau-GmbH gebunden, sodass sie zu diesem Zeitpunkt in ihrer
Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Bebauung gegenüber der
Veräußererseite nicht mehr frei gewesen waren.
Bei Anstellung der nach Lehre und Judikatur erforderlichen
objektiven und wirtschaftlichen Betrachtungsweise gelangte der erkennende Senat
daher zur Ansicht, dass aus den gerade oben dargelegten Gründen Gegenstand
des Erwerbsvorganges im vorliegenden Fall eben ein Grundstück in bebautem
Zustand war. Ausgehend vom chronologisch unbestritten gebliebenen Verlauf ergibt
sich unter Berücksichtigung aller Umstände, dass die Bw. und ihr Gatte
einem aus einem abgestimmten Verhalten auf der Veräußererseite
entsprungenen Vertragsgeflecht zugestimmt hatten bzw. sich in ein solches
einbinden hatten lassen, welches sicherstellen sollte, dass nur diejenigen
Kaufinteressenten zum Erwerb zugelassen wurden, die zuvor die Bau-GmbH mit der
Errichtung des Hauses bzw. hier des Rohbaues beauftragt hatten.
Besonders bedeutsam erscheint es dem Senat, dass nach der
auch für die österreichische Rechtslage als Auslegungshilfe
heranziehbaren Judikatur des BFH (vgl. das bereits mehrfach angeführte
Urteil vom 23. November 1994) bei einem Grunderwerb und einer kurz danach
folgenden Beauftragung eines Bauunternehmens selbst dann ein enger sachlicher
Zusammenhang - verbunden mit der Zulässigkeit einer Einbeziehung der
Errichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die GrESt - gegeben sein
kann, wenn der Erwerber die Möglichkeit gehabt hätte, nach Abschluss
des Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung des
Gebäudes gar nicht abzuschließen, er davon aber nicht Gebrauch
gemacht hat. Umso mehr muss dies daher Geltung haben, wenn - wie im vorliegenden
Berufungsfall - der Bauerrichtungsvertrag schon vor Abschluss des
Grundkaufvertrages unterzeichnet worden ist.
Angesichts des Umstandes, dass die Grundstücksteilung
bereits mit Bescheid vom 21. Mai 2003 bewilligt worden war, konnte die
Behauptung der Bw., die Kaufvertragsunterzeichnung sei auf Grund von
Verzögerungen bei der Grundstücksteilung erst am 26. August 2003
erfolgt, nicht geeignet sein, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Vielmehr
dürfte es sich dabei um einen - offenkundig gelungenen - Versuch des
Ge.Fü. gehandelt haben, durch eine solche Argumentation die
Unterschriftsleistung betreffend den Grunderwerb auf einen Zeitpunkt nach der
erfolgten Beauftragung der Bau-GmbH hinauszuzögern.
Selbst wenn man dem glaubhaften Vorbringen der Bw., sie
hätten vorher auch Angebote anderer Firmen eingeholt und sich aufgrund
ihrer wesentlichen Mitwirkung an der Planung und Gestaltung des Hauses als
Bauherren gefühlt, folgen würde, so handelt es sich dabei lediglich um
eine subjektive und allenfalls ihres Erachtens nach zutreffende
Einschätzung. Im Lichte der hier anzustellenden objektiven und nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmenden Betrachtungsweise indes
vermochte auch diese Argumentation nicht den tatsächlichen Ablauf des
Geschehens und die daraus abzuleitende Konsequenz, dass nämlich bei einer
solchen Sichtweise und beim vorliegenden Sachverhalt Gegenstand des
Erwerbsvorganges ein bebautes Grundstück gewesen ist, zu
entkräften.
Insgesamt gesehen konnte sohin der Berufung ein Erfolg
nicht beschieden sein, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Klagenfurt
am Wörthersee, am 29. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
ErwerbsvorgangGegenleistungVertragsgeflechtErrichtungskostensachlicher Zusammenhangfinale Verknüpfung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0628-K/07
- Stammnummer
- 38546
- Gültig
- 29.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF