Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3190-W/08
Überschreiten der Einkommensgrenzen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3190-W/08vom 08.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A. M., K., vertreten durch Dr.
Philipp Steinsky, Sachwalter, 3910 Zwettl, Weitraer Straße 19, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel betreffend Familienbeihilfe ab
1. April 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), geb. am 1973, ist besachwaltet.
Am 12. Jänner 2007 stellte die damalige Sachwalterin für ihren
Mandanten einen Eigenantrag auf erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend
auf fünf Jahre (1. Februar 2002). Der Antrag wurde mit Bescheid des
Finanzamtes vom 26. April 2007 abgewiesen. Eine Berufung wurde nicht
eingebracht.
Mit Schreiben vom 10. April 2008 beantragte der nunmehrige
Sachwalter Dr. Philipp Steinsky erneut Familienbeihilfe sowie den
Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für den Bw. "ab dem Zeitpunkt des
Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der medizinische
Sachverständige feststellt" und machte dazu folgende
Ausführungen:
"...Mein Klient
leidet im Alter von heute 34 Jahren an folgenden erheblichen
Beeinträchtigungen:
Gelegentliche
paranoide Zustände,
Geistige
Minderbegabung bzw. unreife
Persönlichkeitsentwicklungsstörung
COPD
(Lungen- bzw. Atemwegserkrankung),
Nikotinabusus
Alkoholabusus
und
Bandscheibenprobleme.
A.M. ist als Sohn der geistig behinderten
Gertrude AM.... selbst von Geburt an geistig
behindert (Grad der Behinderung laut Bescheid des BSA: 100 %) und in seiner
Persönlichkeitsentwicklung höchst unreif. Er begann bereits als
Jugendlicher mit regelmäßigem Alkohol- und Nikotinkonsum und suchte
neben seinem schwierigen familiären auch stets ein höchst
problematisches soziales Umfeld.
A.M. hatte im Jahr 2008 zum wiederholten
Male massive Probleme im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, was ihn aufgrund zT
erheblicher Aggressionszustände leider sogar mit dem Gesetz (Strafverfahren
und Verwaltungsstrafverfahren) in Konflikt brachte. Als
A.M. in dieser Zeit vorübergehend
stationär in der Psychiatrie aufgenommen werden musste, entschied Fr. Mag.
..., die damalige Sachwalterin, ihn im Wohnhaus
R. zwecks Rehabilitation unterzubringen.
Aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit wurde schließlich
Invaliditätspension beantragt und sein Dienstvertrag bei der Gemeinde
G einvernehmlich aufgelöst. Seit
1.11.2007 bezieht A.M. Invaliditätspension
unbefristet.
Aufgrund dieses
Lebenslaufes bzw. seiner Behinderungen im psychischen, geistigen und
körperlichen Bereich ist klar ersichtlich, dass
A.M. bereits vor dem 18. und jedenfalls vor
dem 27. Lebensjahr voraussichtlich dauernd außerstande war, sich den
Unterhalt selbst zu verschaffen..."
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens. Der Bw. wurde am 2.
Juli 2008 untersucht und folgendes Gutachten erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
M.A.
Vers.Nr.:
1234
Untersuchung
am: 2008-07-02 09:35 Ordination
Identität
nachgewiesen durch: Wohnen FS
Anamnese:
Der
Pat. wird von Hrn. Ka (Caritas
begleitendes Wohnen) in die Ordination zur Untersuchung begleitet.
Vorausschicken muss ich, dass ich die fachärztl. Befunde, die zum Pat.
M. vorlagig sind, am Vorabend der
Ordination eingehendst studiert habe und das Wichtigste bereits herausgefiltert
habe. In der Anamnese berichtet der Pat., dass er seit Mai 2008 in der Caritas
Werkstätte in H. beschäftigt
ist. Er macht dort einfache Tätigkeiten, wie Figuren u. Statuen
anstreichen, Bühnen- u. Budenaufbauen für Feste. Zum Werdegang von Hr.
M. ist zu sagen, dass er die Sonderschule
besucht hat und mit 16 Jahren die Schulausbildung abgeschlossen hat. Er war in
der weiteren Folge 15 Jahre lang in
G. bei der Gemeinde beschäftigt - bis
zum Juni 2007. A. G. eines Bandscheibenvorfalles u. massiven Alkoholproblemen
wurde er von der Gemeinde a. G. rezid. Krankenstände gekündigt. Im
Anschluss daran war Hr. M. in
R. in einem Caritaswohnhaus. Der Pat.
wohnt momentan in Kr (begleitendes Wohnen
der Caritas). Der Pat. wird 2 x tgl. von den Heimhilfen medikamentös
versorgt. Sollte die Selbständigkeit gewahrt bleiben bzw. keine Probleme
auftreten kann der Pat. auch im Anschluss selbständig wohnen. Im Falle
auftretender Probleme kann er jedoch nach
R. in das Caritaswohnheim
zurückkehren. Hr. M. erhält
im Monat von der Caritaswerkstätte 50 Euro Taschengeld. Die Entgeltung
der Wohnung wird vom Sachwalter geregelt.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): bei der Begutachtung nicht
erinnerbar
Untersuchungsbefund:
Der
Pat. ist 165 cm groß und wiegt 70 kg. Normaler EZ u. AZ. Cor: reine,
rhythm. Herztöne, Bradycardie. Pulmo: Basen verschieblich, massive path.
Geräusche in Form von Pfeifen u. Brummen über beiden
Lungenhälften.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: mentale Retardierung
Relevante
vorgelegte Befunde:
1997-05-07
BEZIRKSGERICHT HORN / BESCHLUSS
Dem
Betroffenen wird wegen einer geistigen Störung für alle
Angelegenheiten in der Person ein Sachwalter beigestellt. Der Betroffene hat
eine Sonderschulausbildung bis zum 16. Lbj. absolviert.
1997-05-07
ZU BEZIRKSGERICHT HORN / BESCHLUSS
Nach
Aussagen der Angehörigen ist er nach dem Behinderteneinstellungsgesetzt
eingestuft.
1992-02-03
LANDESINVALIDENAMT F. NÖ U. BGL. / BESCHEID
Grad
der Behinderung beträgt 100 von 100.
2008-01-21
BESTÄTIGUNG ÜBER DEN BESCHLUSS DER STELLUNGSKOMMISSION
Hiermit
wurde mit Beschluss der Stellungskommission St. Pölten nach
Durchführung d. ärztl. und psychiolog. Untersuchungen der Pat.
für die Eignung zum Wehrdienst als untauglich befunden.
2006-09-08
KH WAIDHOFEN/THAYA / MULTIPLE ARZTBEFUNDE
Entlassungsdiagnose:
unreife Störung mit Störung der Impulskontrolle, sekundärer
Alkoholabusus, COPT.
2006-12-14
KH WAIDHOFEN/THAYA / BEFUND
Entlassungsdiagnose:
unreife Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit sekundärem
Alkoholabusus.
2007-02-07
KH WAIDHOFEN/THAYA / BEFUND
Entlassungsdiagnose:
Unreife Persönlichkeit, Entwicklungsstörung, sekundärer
Alkoholabusus.
2008-06-12
UNIV. PROF. Br.
Gering
progredienter Befund gegenüber d. Voruntersuchung vom
23.08.2006
mit
breitbasiger Protrusion L III/L IV bis L V/S I. Der Anulusriss in L IV/L V
ausgeprägter als zuletzt.
2008-06-12ZU
UNIV. PROF. Br.
Geringere
Recessusverschmälerung bei hypertrophen Facettengelenken mit Maximum L III/
L IV.
Diagnose(n):
mentale Retardation
Richtsatzposition:579
Gdb: 050% ICD: F79.-
Rahmensatzbegründung:
Der
Pat. ist a. G. seiner Lebensgeschichte u. den vorliegenden Befunden dzt. nicht
fähig sich selbständig seinen Lebensunterhalt zu
verdienen.
Gesamtgrad
der Behinderung
: 50
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Meines
Erachtens ist der Pat. dzt. dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt
zu verdienen. A. G. der vorliegenden Befunde ist die Retardation vor dem 21.
Lbj. eingetreten, da er die Sonderschule besucht hat.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2008-07-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde
möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2008-08-05 von HB
Arzt
für Allgemeinmedizin
nicht
zugestimmt am 2008-08-25
Leitender
Arzt: SG
Abänderung
des Gutachtens durch den leitenden Arzt
Diagnose(n):
mentale Retardation
Richtsatzposition:579
Gdb: 050% ICD: F79.-
Rahmensatzbegründung:
Der
Pat. ist a. G. seiner Lebensgeschichte u. den vorliegenden Befunden dzt. nicht
fähig sich selbständig seinen Lebensunterhalt zu
verdienen.
Gesamtgrad
der Behinderung:
50
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Meines
Erachtens ist der Pat. dzt. dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt
zu verdienen. A. G. der vorliegenden Befunde ist die Retardation vor dem 21.
Lbj. eingetreten, da er die Sonderschule besucht hat.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2008-07-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde
möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Aus
medizinischer Sicht und biographischen Daten kann eine Unterhaltsfähigkeit
vor dem 21. LJ nicht bestätigt werden.
erstellt
am 2008-08-25 von SG
leitender
Arzt
Das Finanzamt erließ am 28. August 2008 einen
Bescheid, mit dem es den Antrag vom 18. April 2008 auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab April 2003 mit folgender Begründung
abwies:
"Bei der
Untersuchung hat das Bundessozialamt in seinem Aktengutachten vom 16. Juli 2008
den Grad der Behinderung mit 50%, eine voraussichtlich dauernde
Erwerbsunfähigkeit festgestellt und eine rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung der Behinderung vor dem 21. Lebensjahr auf Grund der
vorgelegten relevanten Befunde angenommen. Herrn
M. wurde bereits 1997 ein Sachwalter
beigestellt. Er hat eine Sonderschulausbildung bis zum 1.6. Lebensjahr
absolviert.
Für
volljährige behinderte Kinder besteht dann Anspruch auf Familienbeihilfe
und erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Sowohl die
Behinderung als auch die dauernde Erwerbsunfähigkeit müssen demnach
vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sein.
Herr
M. arbeitete durchgehend 15 Jahre als
Arbeiter bei der Gemeinde in G.. Auf Grund
eines Bandscheibenvorfalles und massiver Alkoholprobleme wurde er von der
Gemeinde auf Grund von rezid. Krankenständen gekündigt.
Herr
M. war lt. Versicherungsdatenauszug sowohl
vor, als auch nach dem 21. Lebensjahr berufstätig. Laut
Versicherungsdatenauszug war er vom 24.9.1990 bis 31.10.2007 mit Unterbrechungen
beschäftigt. Das beitragspflichtige Einkommen inklusive Sonderzahlung hat
im ersten Jahr seiner Berufstätigkeit 1991 rund ATS 149.490,-- betragen und
ist bis zum letzten Jahr seiner Berufstätigkeit auf rund e 23.182,50
angestiegen. Auf Grund seiner Beschäftigung hat Herr
M. Anspruch auf eine eigene Pension
erworben und bezieht seit 01.11.2007 eine Pension wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit.
Somit war Herr
M. in all diesen Jahren - wenn auch
teilweise im bescheidenen Rahmen - in der Lage, sich den Unterhalt selbst zu
beschaffen. Unerheblich ist, unter welchen Umständen eine
Beschäftigung zustande kommt. Auch ein Entgegenkommen des Arbeitgebers - in
diesem Fall der Marktgemeinde G. - steht
nicht der Annahme entgegen, eine Person sei aufgrund ihrer Arbeitsleistungen in
der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Ausschlaggebend ist, ob sich
die betreffende Person über das 21. Lebensjahr hinaus selbst den
Unterhalt verschaffen konnte. Und dies war Herrn
M. möglich. Er konnte sich auf Grund
seiner durchgehend andauernden Erwerbstätigkeit noch über das 21.
Lebensjahr hinaus den Unterhalt verschaffen. Die dauernde
Erwerbsunfähigkeit ist somit erst nach dem 21. Lebensjahr eingetreten,
wodurch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe und den
Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung nicht
vorliegen.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht,
dass eine mehrjährige Berufstätigkeit der Annahme entgegensteht, das
"Kind" sei infolge seiner Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. VwGH 25.2.1997, 96/14/0088;
24.10.1995, 91/14/0197; 21.11.1990, 90/13/0129 und 25.1.1984, 82/13/0222). Ein
"Entgegenkommen der Arbeitgeber" steht der Annahme nicht entgegen, eine Person
sei auf Grund ihrer Arbeitsleistungen in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen (VwGH 21.2.2001, 96/14/0159).
Auch in dem
Erkenntnis vom 22.12.2005 (2002/15/0181) hat der VwGH die Ansicht vertreten,
dass eine mehrjährige Tätigkeit auf einem geschützten
Arbeitsplatz bei der Gemeinde, bei einem Einkommen über dem Richtsatz des
§ 293 ASVG (Ausgleichszulagenrichtsatz), nicht dauernd außerstande
ist sich den Unterhalt selbst zu verschaffen.
Hinzuweisen ist
ferner darauf, dass es zahlreiche Erkrankungen aus dem psychotischen
Formenkreis, aber auch Geisteskrankheiten gibt, die den betroffenen Personen die
Ausübung ihres Berufes zwar erschweren, aber nicht unmöglich machen.
Die Praxis zeigt, dass Personen mit geistigen oder körperlichen
Einschränkungen durchwegs eine ihrer Erkrankung adäquate Leistung
erbringen, wenn sie auch hierzu häufig die Unterstützung des
Dienstgebers benötigen. Dass sich Erkrankungen im Allgemeinen mit
zunehmendem Alter verschlechtern und im Besonderen Erkrankungen psychischer
Natur einen schleichenden Verlauf nehmen, womit häufige Krankenstände
und in der Folge Frühpensionierungen verbunden sein können, entspricht
den Erfahrungen des täglichen Lebens.
Die zuständige
Behörde nimmt es als erwiesen an, dass zwar zum jetzigen Zeitpunkt eine
dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, dass dieser Zustand aber erst nach
Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist. Die Tatsache, dass Herr
M. insgesamt 17 Jahre beschäftigt war
- davon 14 Jahre durchgehend - widerlegt die Annahme einer dauernden
Erwerbsunfähigkeit in der Vergangenheit.
Des weiteren wird
darauf hingewiesen, dass bereits im Februar 2007 ein Antrag auf Familienbeihilfe
und erhöhte Familienbeihilfe gestellt wurde, welcher mit Abweisungsbescheid
vom 26. April 2007 rechtskräftig abgewiesen wurde.
Auf Grund der oben
angeführten Ausführungen war der Antrag auf Familienbeihilfe nebst
Erhöhungsbetrag abzuweisen."
Der Sachwalter des Bw. erhob gegen den Bescheid mit
Schreiben vom 26. September 2008 fristgerecht Berufung und machte dazu folgende
Ausführungen:
"Mit Bescheid des
Finanzamtes Waldviertel... vom 28.08.2008, zugestellt am 01.09.2008, wurde der
Antrag vom 18.04.2008 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe
für A.M. abgewiesen, mit der Begründung,
eine dauernde Erwerbsunfähigkeit des
A.M. sei erst nach seinem 21. Lebensjahr
eingetreten. Diese Feststellung sei aus der mit Unterbrechungen von 1990 bis
2007 anhaltenden Berufstätigkeit des
A.M. bei beitragspflichtigem Einkommen von
Ats 149.490,-bis rund € 23.182,50 jährlich ableitbar. Die
Tatsache, dass A.M. insgesamt 17 Jahre beschäftigt
gewesen sei - davon 14 Jahre durchgehend - widerlege die Annahme einer dauernden
Erwerbsunfähigkeit in der Vergangenheit.
A.M. habe sich über das 21. Lebensjahr
hinaus selbst den Unterhalt verschaffen können. Eine dauernde
Erwerbsunfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt werde hingegen als erwiesen
angenommen.
Die Ansicht des
Finanzamtes Waldviertel ... ist unrichtig,
A.M. war zu keinem Zeitpunkt in der Lage,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
A.M. besuchte die Sonderschule bis zum 16.
Lebensjahr, wurde für den Wehrdienst als untauglich befunden und war seit
1992 anerkannt zu 100% behindert. Aus medizinischer Sicht konnte auch
anlässlich der Untersuchung vom 02.07.2008 eine Unterhaltsfähigkeit
des A.M. vor dem 21. Lebensjahr nicht
bestätigt werden.
Beweis:
-
Bescheid des Landesinvalidenamtes für NO und Bgld. vom
03.02.1992
-
Beschluss der Stellungskommission St. Pölten
-
Abänderung des Gutachtens von Dr. HB vom 05.06.2008 durch die leitende
Ärztin Dr. SG vom 25.08.2008.
Oberflächlich
betrachtet konnte A.M. zwar seinen Unterhalt mit einem
Einkommen von ATS 149.490,-- bis rund € 23.182,50 bestreiten, doch war es
ihm niemals möglich, ein solches Einkommen alleine und selbständig zu
verdienen. Von Beginn an verrichtete A.M. aufgrund seiner bekannten geistigen
Einschränkungen (Minderbegabung, unreife
Persönlichkeitsentwicklungsstörung, etc.) lediglich einfachste
Hilfsarbeitertätigkeiten und dies auf einem "geschützten Arbeitsplatz"
bei der Gemeinde G.. Da
A.M. in schwierigsten Verhältnissen
aufwuchs (geistige Behinderung der Mutter, lange Zeit Vernachlässigung
durch den leiblichen Vater, Ablehnung des
A.M. und dessen Mutter durch die
Großmutter Z.M.), was bis zur Verwahrlosung zuhause
führte, erhielt er nie jene Betreuung und Förderung, welche zumindest
für die geringe Chance zur Entwicklung seiner
Selbsterhaltungsfähigkeit unabdingbar gewesen wären. Der Umstand,
warum A.M.
überhaupt solange einer
Beschäftigung nachging und über ein ausreichendes Einkommen
verfügte, liegt maßgeblich in den zwei folgenden wesentlichen
Faktoren begründet:
1. Die hohe
Toleranz seines Arbeitgebers, weicher in jeder Hinsicht Nachsicht übte und
Entgegenkommen bot, sowie seiner Mit- und Vorarbeiter, welche unabdingbar
erhebliches Engagement zeigten, A.M. zur Arbeit zu motivieren und dabei
anzuleiten.
2. Das intensive
Bemühen des Onkels und ehemaligen Sachwalters von
A.M.,
S.M., jenen zum Nachgehen seiner
Beschäftigung immer wieder und fortwährend zu motivieren. Insbesondere
seiner starken Autorität und seiner ausgezeichneten persönlichen
Beziehung zu A.M., welchem er in allem beistand und den
er in weitestgehenden Bereichen des Lebens motivierte und anleitete. Welch
großen Anteil der Onkel am Erhalt des Arbeitsplatzes hatte, zeigte sich
erst nach seinem Tod 2004, als A.M. völlig den Halt verlor, und
aufgrund dessen (Alkoholprobleme, Unverlässlichkeit, Krankenstände,
etc.) die Beschäftigung zu verlieren drohte. Auch
T.M. , Witwe von
S.M. und anschließend Sachwalterin von
A.M., konnte - auch mit Unterstützung
des begleitenden Wohnen der Caritas H. -
diese Entwicklungen nicht aufhalten und musste ihre Aufgabe als Sachwalterin
2006 nach eigenen gesundheitlichen Problemen an den NÖLV für
Sachwalterschaft und Bewohnervertretung abgeben. Schließlich konnte
A.M. durch nichts mehr bewegt werden, seine
Arbeit aufzunehmen und musste das Dienstverhältnis 2007 zur Gemeinde
G. einvernehmlich gelöst
werden.
Beweis:
T.M. -Caritas
H.
A.M. konnte aufgrund seiner unreifen
Persönlichkeit und geistigen Minderbegabung nie den Wert, Sinn oder die
Bedeutung einer wie von ihm ausgeübten beruflichen Tätigkeit einsehen
und begreifen. Es bedurfte des regelmäßigen Drucks bzw. der
regelmäßig unter Druck gewährten Hilfestellung von Arbeitgeber,
Mitarbeitern, Onkel, Tante und sonstigem sozialen Umfeld, um die Tendenzen des
A.M., sich bedingt durch seine geistige
Retardierung immer wieder jeglichen Grenzen und jeglichen Verpflichtungen zu
entziehen, hintanzuhalten.
Sohin darf
A.M. nicht jenes engagierte und höchst
respektable Bemühen zum Nachteil gereichen, welches Arbeitgeber,
Mitarbeiter, Familie und sonstiges soziales Umfeld so viele Jahre zeigten, um
ihm seinen Arbeitsplatz zu erhalten, und welches jahrelang Erfolg zu haben
schien, jedoch unter den gegebenen Voraussetzungen das Unvermeidliche lediglich
hinauszögern konnte, letztlich aber scheitern musste."
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor. Diese
richtete an den Bw. zu Handen seines Sachwalters am 10. November 2008 ein
Schreiben folgenden Inhalts:
"Nach
Aktenlage beziehen Sie seit November 2007 eine Pension, deren Höhe für
zwei Monate € 1.618,64 betragen hat; dies bedeutet, dass Sie, auf
einen Jahresbetrag umgerechnet, im Jahr 2008 Pensionseinkünfte in Höhe
von jedenfalls mehr als € 9.700,--beziehen werden.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG beträgt die familienbeihilfenschädliche
Einkunftsgrenze ab 1. Jänner 2008 € 9.000,--. Da ferner der
Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe nur dann zusteht, wenn auch der
Anspruch auf den Grundbetrag gegeben ist, kann davon ausgegangen werden, dass
Ihnen Familienbeihilfe (nebst Erhöhungsbetrag) nicht zusteht. Es muss daher
nicht mehr überprüft werden, ob tatsächlich eine dauernde
Unterhaltsunfähigkeit vorliegt, die bereits vor dem 21. Lebensjahr
eingetreten ist.
Da
Sie auch in den Vorjahren - laut Aktenlage - Einkünfte bezogen haben, die
über den in § 5 FLAG normierten Grenzbetrag teilweise
beträchtlich hinausgegangen sind, ist ganz offensichtlich auch für die
Vorjahre kein Familienbeihilfenanspruch gegeben.
Es wird Ihnen
Gelegenheit geboten, hierzu innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses
Schreibens Stellung zu nehmen, allenfalls einen Einkommensnachweis vorzulegen
und weiters bekanntzugeben, ob unter Beachtung der obigen Ausführungen die
Berufung noch aufrecht erhalten wird."
Bis zum Datum dieser Berufungsentscheidung erfolgte keine
Reaktion auf obiges Schreiben.
Laut Aktenlage hat der Bw. in den Jahren 2003 bis 2007
steuerpflichtige Einkünfte zwischen (rund) 11.500 und 16.500 €
bezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 5 Abs. 1 FLAG lautet in der ab 1.1.2002 geltenden
Fassung:
"Für
ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18.
Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33
Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8 725 Euro übersteigt,
besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht
anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes
bleiben außer Betracht:
a)
das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird,
für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu
versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d
unberücksichtigt,
b)
Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c)
Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse."
Eine analoge Bestimmung
enthält § 6 Abs. 3 FLAG für Vollwaisen bzw. für die ihnen
gem. § 6 Abs. 5 FLAG gleichgestellte Personen.
Ab 1.1.2008 wurde der Grenzbetrag
von 8.725 auf 9.000 € erhöht, wobei der Inhalt obiger Norm im
Übrigen unverändert geblieben ist. Für den Bezug des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ist nach § 8 Abs. 3 FLAG ferner
erforderlich, dass der Grundbetrag zusteht.
Wie aus dem Sachverhaltsteil
hervorgeht, hat das zu versteuernde Einkommen des Bw. im gesamten Streitzeitraum
obigen Grenzbetrag überschritten. Auch der Bw. ist diesen im Schreiben des
Unabhängigen Finanzsenates vom 10. November 2008 getroffenen Feststellungen
nicht entgegen getreten. Somit war die Berufung schon aus diesem Grund
abzuweisen, ohne dass überprüft werden musste, ob tatsächlich
eine dauernde Unterhaltsunfähigkeit vorliegt, die bereits vor dem 21.
Lebensjahr eingetreten ist.
Abschließend wird
festgehalten, dass der Zeitpunkt, ab dem Familienbeihilfe nebst
Erhöhungsbetrag beantragt wurde, vom Bw. mit "ab dem Zeitpunkt des
Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der medizinische
Sachverständige feststellt" angegeben wurde. Das Finanzamt hat aufgrund
dessen unterstellt, dass darunter der höchstmögliche
Rückwirkungszeitraum von fünf Jahren zu verstehen war, also April
2003. Trifft dies zu, hätte das Finanzamt den Antrag für
Zeiträume bis April 2007 als unzulässig zurückweisen müssen,
da der davor gestellte Antrag mit Bescheid vom 26. April 2007 rechtkräftig
abgewiesen wurde. Somit steht einem neuerlichen Antrag bis April 2007 das
Hindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Wenn das Finanzamt
aber dennoch auch für Zeiträume vor Mai 2007 eine materielle
Entscheidung getroffen hat, kann der Bw. hierdurch nicht beschwert sein.
Wien, am 8.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3190-W/08
- Stammnummer
- 38490
- Gültig
- 08.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF