Findok · Richtlinien
NeuFöR Rz 137–140
5. Meldeverpflichtung (§ 5 NeuFöG)
überholte Fassung (bis 24.06.2013)RichtlinieBMF-010222/0282-VI/7/2008gilt ab 19.12.2008
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 19.12.2008 bis 24.06.2013.
Wortlaut laut Findok
5. Meldeverpflichtung (§ 5 NeuFöG)
Rz 137:
Wird die Betriebsinhabervoraussetzung iSd § 2 Z 2 NeuFöG nicht erfüllt oder wird der neu gegründete Betrieb (siehe Rz 55 ff, Rz 164 ff) iSd § 2 Z 5 NeuFöG erweitert, fallen bereits in Anspruch genommene Befreiungen nachträglich (rückwirkend) weg. Die betreffenden Abgaben, Gebühren und Beiträge sind nachzuentrichten.
Rz 138:
Wird lediglich die Rechtsform des neu gegründeten Betriebes geändert, bleiben die Befreiungen erhalten, wenn es dabei zu keiner Änderung in der Person des Betriebsinhabers kommt.
Rz 139:
Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, alle Umstände, die zum Wegfall der Begünstigungen führen, allen vom Wegfall betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.
Rz 140:
Die Steuerschuld (Gebührenschuld, Beitragsschuld) entsteht zu jenem Zeitpunkt, zu welchem der meldepflichtige Tatbestand verwirklicht wird.
Normen und Schlagworte
- § 5 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0282-VI/7/2008
- Stammnummer
- 38479
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 3)
- Gültig
- 19.12.2008 bis 24.06.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF