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Findok · Richtlinien

NeuFöR Rz 137–140

5. Meldeverpflichtung (§ 5 NeuFöG)

überholte Fassung (bis 24.06.2013)RichtlinieBMF-010222/0282-VI/7/2008gilt ab 19.12.2008

Inhaltsverzeichnis der NeuFöR

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 19.12.2008 bis 24.06.2013.

Wortlaut laut Findok

5. Meldeverpflichtung (§ 5 NeuFöG) Rz 137: Wird die Betriebsinhabervoraussetzung iSd § 2 Z 2 NeuFöG nicht erfüllt oder wird der neu gegründete Betrieb (siehe Rz 55 ff, Rz 164 ff) iSd § 2 Z 5 NeuFöG erweitert, fallen bereits in Anspruch genommene Befreiungen nachträglich (rückwirkend) weg. Die betreffenden Abgaben, Gebühren und Beiträge sind nachzuentrichten. Rz 138: Wird lediglich die Rechtsform des neu gegründeten Betriebes geändert, bleiben die Befreiungen erhalten, wenn es dabei zu keiner Änderung in der Person des Betriebsinhabers kommt. Rz 139: Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, alle Umstände, die zum Wegfall der Begünstigungen führen, allen vom Wegfall betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen. Rz 140: Die Steuerschuld (Gebührenschuld, Beitragsschuld) entsteht zu jenem Zeitpunkt, zu welchem der meldepflichtige Tatbestand verwirklicht wird.

Normen und Schlagworte

BeitragsschuldGebührenschuldBetriebsinhabervoraussetzungBegünstigungenmeldepflichtig

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0282-VI/7/2008
Stammnummer
38479
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 3)
Gültig
19.12.2008 bis 24.06.2013
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF