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Findok · Richtlinien

NeuFöR Rz 194–197

9. Erklärung der Betriebsübertragung (§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG)

überholte Fassung (bis 24.06.2013)RichtlinieBMF-010222/0282-VI/7/2008gilt ab 19.12.2008

Inhaltsverzeichnis der NeuFöR

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 19.12.2008 bis 24.06.2013.

Wortlaut laut Findok

9. Erklärung der Betriebsübertragung (§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG) Rz 194: Die Bestimmung des § 4 NeuFöG ist auf Betriebsübertragungen sinngemäß anzuwenden (§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG). Die Erklärung der Betriebsübertragung hat mit dem Formular NeuFö 3 zu erfolgen. Nähere Ausführungen siehe Rz 95 ff. Beispiel: In einem Vertrag über die Übertragung eines Betriebes wird auch eine Liegenschaft mit übergeben. Innerhalb der Anzeigefrist (bis zum 15. des zweitfolgenden Monats, in dem die Steuerschuld entstanden ist) wird der Vertrag mit Abgabenerklärung Gre 1 oder mit elektronischer Abgabenerklärung dem Finanzamt angezeigt. Es wird die Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 5a Abs. 2 NeuFöG auf der Abgabenerklärung (oder im Vertrag) beantragt, aber das Formular NeuFö 3 nicht gleichzeitig beigelegt. Für die Inanspruchnahme der Begünstigungen des § 1 Z 5 und § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG ist die Vorlage der Erklärung innerhalb der Anzeigefrist erforderlich und kann nicht nachgeholt werden (vgl. Rz 95, Rz 99 ff). Im Falle der Selbstberechnung durch einen Parteienvertreter muss die Erklärung im Zeitpunkt der Durchführung der Selbstberechnung dem Parteienvertreter vorliegen (vgl. Rz 96 f). 9.1. Bestätigung der Beratung (§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG) Rz 195: Die Ausführungen unter Rz 110 ff gelten sinngemäß. 9.2. Fälle vor Auflage der amtlichen Vordrucke (§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG) Rz 196: Die Ausführungen unter Rz 126 gelten sinngemäß. 9.3. Elektronische Übermittlung (§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG) Rz 197: Die Ausführungen unter Rz 127 ff gelten sinngemäß.

Normen und Schlagworte

Erklärung der BetriebsübertragungBetriebsübertragungenNeuFö 3BestätigungBeratungVordruckeelektronische Übermittlung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0282-VI/7/2008
Stammnummer
38479
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 3)
Gültig
19.12.2008 bis 24.06.2013
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF