Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0541-S/08
Abzugsfähigkeit behaupteter Planungsleistungen eines Auftragnehmers aus Dubai.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0541-S/08vom 10.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Schatzl und die weiteren Mitglieder
Mag. Erich Schwaiger, Dr. Walter Zisler und Dr. Martin Neureiter über die
Berufung des Bw., Adresse1, vom 15. April 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Günter Narat, vom
31. März 2008 betreffend Einkommensteuer 2006 nach der am
10. Dezember 2008 in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3
EStG 1988) des Zeichenbüros des Berufungswerbers (kurz Bw.) wurde
für den Zeitraum 2005 bis 2006 einer Betriebsprüfung
unterzogen. Im Zuge der Außenprüfung wurden im Jahr 2006 die
Betriebsausgaben für Fremdleistungen (Planungsarbeiten für ein
Bauprojekt in Wien X-Gasse) an die Fa. E***LLC in Dubai (Vereinigte
Arabische Emirate - UAE) mit dem Ansprechpartner P*** im Ausmaß von
EUR 20.000,00 nicht anerkannt. Mit Bescheid vom 31. März 2008 setzte
das Finanzamt die Einkommensteuer 2006 daraufhin mit EUR 10.980,43
fest.
Dagegen erhob der Bw. am 23. April 2008 Berufung. Er
führte unter anderem aus, dass sich seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb
im Jahr 2006 auf EUR 15.627,25 beliefen und nicht - wie im Bescheid fixiert
- auf EUR 35.627,00. Er führte weiters dezidiert aus, dass er jetzt
(im Jahr 2008) Betriebsaufwendungen aus dem Jahr 2006 nicht mehr nachweislich
belegen könne, außer die in der Buchhaltung tatsächlich erfolgte
Überweisung.
Am 9. Mai 2008 wurde eine Stellungnahme des
Betriebsprüfers verfasst. Darin wurde festgehalten, dass im Zuge der
Außenprüfung von Seiten des Finanzamtes mehrmals auf die erhöhte
Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten hingewiesen worden
sei. Es sei von der Außenprüfung dezidiert erläutert worden,
welche Unterlagen beizubringen wären. Der Steuerpflichtige habe diese
Unterlagen nicht beibringen können oder in anderer geeigneter Weise den
Nachweis führen können, dass der behauptete Leistungsaustausch
tatsächlich stattgefunden hat. Im Speziellen seien keine Unterlagen
über den Leistungsaustausch, den Zeitpunkt und die Art der
Leistungsübergabe, sowie generell kein Schriftverkehr bezüglich der
Auftragsvergabe und der Auftragsabwicklung beigebracht worden. Der Zahlungsfluss
sei einzig und allein mittels Überweisung an P*** via E-Banking
erfolgt.
Am 10. Juni 2008 erließ das Finanzamt eine
abweisende Berufungsvorentscheidung. Es stützte sich dabei im Wesentlichen
auf die nicht erfüllte erhöhte Mitwirkungspflicht des Bw. bei
Auslandssachverhalten. Der Bw. habe trotz wiederholter Aufforderungen von Seiten
des Finanzamtes keine Unterlagen beibringen können, die die geforderten
Leistungsbeziehungen belegen hätten können.
Der BW beantragte daraufhin mit Schreiben vom 7. Juli
2008 die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorzulegen. Er wiederholte die Begründung der Berufung und führte
nochmals dezidiert aus, er könne seine Betriebsaufwendungen aus dem Jahr
2006 jetzt im Jahr 2008 nicht mehr nachweislich, außer den für die
Buchhaltung tatsächlich erforderlichen Überweisungen, belegen.
Er beantragte die Entscheidung über die Berufung durch
den gesamten Berufungssenat sowie eine mündliche Verhandlung.
Am 10. Dezember 2008 wurde die mündliche
Berufungsverhandlung abgehalten. Die getätigten Ausführungen werden
zusammenfassend unter dem nachstehenden Punkt "Sachverhalt" dargestellt. Der
Berufungswerber beantragte die Stattgabe und der Amtsbeauftragte die Abweisung
der Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Entscheidungen basiert auf folgendem Sachverhalt, der
in den Akten des Finanzamtes und des Unabhängigen Finanzsenates abgebildet
ist:
1
Sachverhalt
Bei einer "Erhebung/Nachschau anlässlich der
Neuaufnahme" machte der Berufungswerber am 9. August 2006 unter anderem
folgende Angaben (siehe Dauerakt):
"Geschäftsbeziehung
mit folgenden Ländern:
in
Verhandlung mit Deutschland und den Arabischen
Emiraten
...
Sonstige
(allgemeine) Informationen Bw.
führt die Arbeiten als technischer Zeichner im Metallbau (die vorgegebenen
Planungen vom Architekten werden zeichnerisch umgesetzt) seit Anfang Juli 2006
aus. Das Honorar richtet sich nach der Auftragssumme und entspricht 3-5%
dieser.
Bis jetzt wurde eine
Rechnung an die Fa. A***GmbH in
Wien gestellt.
Es laufen auch
Verhandlungen mit der
Fa. B***/Frankfurt sowie der
Fa. C***/Berlin, die auch ein
Filial-Büro in Dubai
hat.
Bis jetzt wurde eine
Rechnung in der Höhe von EUR 5.580,00 + Umsatzsteuer gestellt, dieser
stehen Ausgaben in der Höhe von rund EUR 2.000,00 (SV km-Geld,
Gewerbeanmeldung)
gegenüber.
..."
Der Berufungswerber erwähnte in dieser Niederschrift
weder die Existenz von Subauftragnehmern noch die Tatsache, dass solche Ausgaben
angefallen wären.
Der Bw behauptet, im Jahr 2006 Planungsleistungen der Fa.
E***LLC in Dubai in Anspruch genommen zu haben. Bei den Arbeiten handelte es
sich um die Konstruktion von Fenstern für ein Bauvorhaben in Wien. In der
Buchhaltung finden sich dazu nur die folgenden Belege:
Vier
Rechnungen über die Werkplanungen für das Bauvorhaben X-Gasse in Wien.
Jeweils vom 14. August 2006 (EUR 4.100,00) sowie vom 25. September 2006,
1. Oktober 2006 und 3. November 2006 (jeweils
EUR 5.300,00). Als Leistungsinhalt findet sich jeweils die
Bezeichnung "Detailplanung für 440 Fensterelemente für das oben
genannte Bauvorhaben". Der Rechnungsbetrag wird als pauschal bezeichnet.
Vier
Überweisungen der Teilbeträge nach Dubai. In Summe wurden
EUR 20.000,00 überwiesen.
Am 17. März 2008 wurde vom Finanzamt eine
Niederschrift über die Parteieneinvernahme verfasst, in der wörtlich
folgendes festgehalten wurde:
Wie erfolgte die
Kontaktaufnahme mit der
Fa. E***LLC?
Ich war früher selbst in Dubai und Hr. P***
ist mir schon länger bekannt. Ich war im Jahr 2005 zuletzt in Dubai. Die
Kontaktaufnahme bezüglich des Projekts in Wien X-Gasse erfolgte
telefonisch.
Wo und mit wem wurden
Gespräche geführt (Ansprechpartner)
Hr. P*** war der alleinige Ansprechpartner und es
fanden in der Vergangenheit auch Gespräche vor Ort statt. Hr. P*** ist
in der Zwischenzeit verstorben.
Wie stellt sich die
Vertragsgestaltung dar?
Es hat keinen Vertrag gegeben.
In welcher Form wurden
die Projektunterlagen übermittelt?
Auf USB-Stick gespeichert und mittels Post bzw.
Paketdiensten. Belege darüber wurden nicht in die Buchhaltung
aufgenommen.
Gibt es Unterlagen
bezüglich des Leistungszeitraums und der Leistungsübergabe und einen
Schriftverkehr hinsichtlich der Auftragsvergabe?
Schriftliche Unterlagen diesbezüglich existieren
nicht. Die Kommunikation fand ausschließlich per Telefon und SMS statt
(Einzelgesprächsnachweise werden eventuell nachgebracht).
Dem Bw wurde die Möglichkeit geboten bis 27. März
2008 weitere Unterlagen bezüglich der Geschäftsbeziehung zur
Fa. E***LLC in Dubai beizubringen. Diese Frist verstrich
ungenützt.
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
28.3.2008 wurde unter dem Punkt Tz 2 auszugsweise festgehalten:
Im Jahr 2006 wurden EUR 20.000 Fremdleistungen von der
Firma E***LLC in Dubai in Rechnung gestellt. Als Leistung wurden Pauschalkosten
für Planungsarbeiten für ein Projekt in Wien angegeben. ... Es wurden
vom Finanzamt, unter Hinweis auf die erhöhte Mitwirkungspflicht bei
Auslandssachverhalten, hinsichtlich Art und Umfang der erbrachten
Leistungsunterlagen abgefordert. Weiters wurden zur Glaubhaftmachung dieser
Fremdleistungen Unterlagen über den Leistungszeitraum, den
Leistungszeitpunkt und Art der Leistungsübergabe sowie generell der
Schriftverkehr hinsichtlich der Auftragsvergabe und Auftragsabwicklung verlangt.
Da vom Steuerpflichtigen diese Unterlagen nicht beigebracht wurden, können
diese Fremdleistungen nicht als Betriebsausgaben gemäß
§ 4 EStG
1988 anerkannt werden.
Auf diese Tatsache wurde vom Finanzamt nochmals
ausdrücklich in der Berufungsvorentscheidung vom 10. Juni 2008
hingewiesen.
In der mündlichen
Verhandlung vom 10. Dezember 2008 bestätigte der
Berufungswerber diesen Sachverhalt noch einmal ausdrücklich.
Er wurde mit dem Widerspruch konfrontiert, dass die erste
Teilrechnung an die Fa. E***LLC bereits mit 14. August 2006 erstellt
wurde, diese als Leistungszeitraum den Juli 2006 aufweist und der
Berufungswerber diese Leistungen trotzdem in der Niederschrift vom
9. August 2006 nicht erwähnte. Er erklärte dies so:
"Ich habe die Geschäftsbeziehungen nach Dubai
angegeben. Die Firma E***LLC habe ich jedoch nicht angegeben, da die
Geschäftsbeziehungen mit diesem Unternehmen zum damaligen Zeitpunkt noch
nicht konkret waren. Zur Wahl stand neben der Firma E***LLC auch noch ein
Berliner Planungsbüro. Zum Zeitpunkt der Nachschau durch das Finanzamt war
noch nicht klar, welches der beiden Planungsbüros zum Zuge kommen
würde."
Er gab an, er habe zum damaligen Zeitpunkt die
Planungsunterlagen sowohl an die Firma E***LLC als auch an das Berliner
Planungsbüro geschickt, um zu sehen, wie die Leistungen des jeweiligen
Unternehmens gestaltet sein würden. Von dem Unternehmen in Berlin habe er
keine Unterlagen retour bekommen. Dies sei wegen Überlastung geschehen.
Zuvor sei ihm eine Bearbeitung zugesagt worden, dann habe er jedoch wegen dieser
Überlastung keine von Ihnen zurückbekommen. Die beiden Angebote seien
jeweils per Telefon eingeholt worden.
Bezüglich der Geschäftsanbahnung mit der E***LLC
wies der Berufungswerber darauf hin, dass er nur über E-Mails über die
den konkreten Planungsleistungen vorgelagerte Kontaktaufnahme mit Hrn. P***
(Dubai) bezüglich der Lieferung von Reinigungsmitteln verfüge, die
schlussendlich aber nie zustande kam. Alleiniger Ansprechpartner für die
nun beurteilungsrelevante Geschäftsbeziehung sei eben diese Person gewesen.
Unterlagen darüber existieren keine.
Sämtliche Unterlagen wurden nämlich
ausschließlich in Dateiform von Dubai nach Österreich geliefert. Als
Speichermedium diente dabei jeweils ein USB-Stick, der per Paketdienst nach
Österreich gelangte. Zu diesen Unterlagen zählten neben den konkreten
Planungsergebnissen auch die jeweiligen Rechnungen, die vom Berufungswerber
selbst ausgedruckt wurden.
Es existieren keine Belege über diese
USB-Stick-Transporte und auch keine Dateien mehr, weil diese in der Zwischenzeit
überspielt bzw. gelöscht wurden. Die Planungsunterlagen wurden als
CAD-Dateien übermittelt, die vom Berufungswerber überarbeitet,
nötigenfalls ergänzt und mit seinem eigenen Schriftkopf versehen
wurden (Zeitaufwand jeweils etwa 3-4 Stunden). Die Fa. E***LLC scheint auf
den (ausgedruckten) Unterlagen damit nicht mehr auf.
Die Basisdaten für die Planungen bildeten die
Naturmaße der Fensterelemente, die vom Berufungswerber auf der Baustelle
genommen und direkt von dort mittels Fax übermittelt wurden. Faxprotokolle
darüber existieren nicht. Die Originalaufmaßlisten verblieben beim
österreichischen Auftraggeber des Berufungswerbers (A***GmbH).
Als Grund für die Auslagerung der Planungsarbeiten
nach Dubai nannte der Berufungswerber den geringen Kalkulationsstundensatz. In
Österreich sei mit einem Stundensatz von EUR 55 bis 70 zu rechnen
denen ein Stundensatz in Dubai von EUR 25 gegenüberstehe. Der
Zeitaufwand habe ca. 1.000 Stunden betragen, was von ihm nicht
bewältigt hätte werden können. Vom Gesamtauftragsvolumen von
EUR 55.000,00 sei ein Subleistungsvolumen für die Fa. E***LLC von
etwa EUR 25.000,00 vorgesehen gewesen. Mangels Rechtzeitigkeit seien jedoch
nur die ersten vier Rechungen mit einem Betrag von EUR 20.000,00
überwiesen worden. Die fünfte Rechnung sei nicht mehr bezahlt
worden.
Nach den Angaben des Berufungswerber sei es in dieser
Branche üblich, dass keine schriftlichen Verträge über derartige
Leistungsbeziehungen vorliegen. In seinem Planungsbüro habe er von 1998 bis
2004 niemals schriftliche Verträge gehabt. Der Vertrag mit der
Fa. A***GmbH sei auf deren Wunsch hin schriftlich abgefasst worden.
Abschließend wandte der Amtsbeauftragte ein, die
Angaben des Berufungswerbers widersprächen den Erfahrungen des
täglichen Lebens. Im normalen Geschäftsverkehr würde eine
Geschäftsbeziehung kaum oder niemals so ablaufen. Insbesondere würden
nicht beispielsweise zwei Planungsfirmen mit einer Leistungserbringung
beauftragt werden. Die Ausführungen des Berufungswerbers seien insgesamt
nicht glaubwürdig. Die Leistungen seien nach Ansicht des Finanzamtes nicht
durch die Firma E***LLC erbracht worden.
Dem setzte der Berufungswerber abschließend entgegen,
er habe die Unterlagen an beide Firmen gesendet. Eine Firma habe nicht
angefangen oder geliefert oder sei nicht konkret geworden. Die Fa. E***LLC
habe mit der Planung begonnen und dann auch gleichzeitig sofort einmal eine
Rechnung gestellt. Darum habe er sich für diese Firma entschieden.
2
Rechtsgrundlagen
Grundsätzlich handelt es sich bei Aufwendungen
für Fremdleistungen dann um eine Betriebsausgabe im Sinne des § 4 Abs.
4 EStG, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind.
2.1 Grundsätze bei Auslandssachverhalten
Bei der Überprüfung der Abzugsfähigkeit von
behaupteten Fremdleistungen bzw. Betriebsausgaben haben die Abgabenbehörden
gem. § 115 Abs. 1 BAO die abgabenpflichtigen Fälle zu
erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind. Die Behörde hat die materielle Wahrheit
festzustellen.
Diese amtswegige Ermittlungspflicht kann den
Steuerpflichtigen jedoch nicht von seiner Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht
befreien. Zu dieser Mitwirkungspflicht zählt nach § 138
Abs. 1 BAO auch die Verpflichtung, auf Verlangen der Abgabenbehörde
zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt von Anbringen zu erläutern und zu
ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Eine Glaubhaftmachung
genügt nur dann, wenn den Abgabepflichtigen nach den Umständen der
Beweis nicht zugemutet werden kann. Die Grenze der Mitwirkungspflicht des
Abgabepflichtigen liegt somit in der Zumutbarkeit der Beweisführung.
Der Verfahrensgrundsatz des § 115 Abs. 1 BAO
schließt die Verpflichtung der Partei, zur Ermittlung des
maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, nicht aus. Umfang und
Intensität der amtswegigen Ermittlungspflicht sind sogar nur unter
Bedachtnahme auf korrespondierenden Pflichten der Partei bestimmbar. In dem
Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung
ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw. eine solche
unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach
allen Richtungen über das von ihr als erwiesen angenommene Maß hinaus
zu prüfen, zurück (VwGH 27.2.2002, 98/13/0102 unter Hinweis auf
Stoll, BAO, Handbuch, 269 und die dort
zahlreich zitierte Rechtsprechung).
Die Beweisnähe des Beteiligten für die in seiner
Sphäre liegenden steuererheblichen Tatsachen verschiebt die Grenzen der
zumutbaren Mitwirkung zu Lasten des Beteiligten umso mehr, je persönlicher,
ungewöhnlicher, verwickelter, schwerer zugänglich, atypischer,
undurchsichtiger usw. die behaupteten Verhältnisse sind."
(Söhn in
Hübschmann/ Hepp/ Spitaler,
Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, Kommentar Loseblatt, § 90
Tz 4).
Wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben,
ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße
höher, als die Pflicht der Abgabenbehörde zur amtswegigen Erforschung
des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden
Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die
Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Vordergrund, so liegt es
vornehmlich an ihm, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener
Sachverhaltselemente beizuschaffen. Verletzt die Partei diese ihre
"erhöhte" Mitwirkungspflicht im Abgabenverfahren, so hat die belangte
Behörde den maßgebenden Sachverhalt im Rahmen ihrer freien
Beweiswürdigung zu berücksichtigen (VwGH 19.5.1992, 91/14/0089
bis 0091).
Im Verhältnis zu Dubai gilt das Abkommen zwischen der
Republik Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen (BGBl. III Nr. 88/2004; kurz DBA-VAE).
Art. 27 Abs. 1 dieser Vorschrift sieht vor, dass (nur) Informationen
ausgetauscht werden, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich
sind ("kleiner Auskunftsverkehr"). Da die Frage der Abzugsfähigkeit von
Zahlungen in Österreich nicht der Durchführung dieses Abkommens dient,
scheidet die Möglichkeit aus, entsprechende Informationen von Amts wegen zu
beschaffen. Da Ermittlungsmöglichkeiten der Abgabenbehörden im
Ausland somit nicht gegeben sind, kommt der Mitwirkung des Abgabepflichtigen
hier erhöhte Bedeutung zu (siehe auch
Ritz,
BAO3, Tz 10 zu
§ 115 BAO bzw. VwGH 23.02.1994, 92/15/0159).
In diesem Zusammenhang ist es jedenfalls zumutbar, schon
bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehungen mit einem ausländischen
Geschäftspartner - ganz besonders im Zusammenhang mit Betriebsausgaben
für Fremdleistungen an diesen - mögliche Beweismittel im Sinne des
§ 166 BAO zu sammeln und für eine umfangreiche Dokumentation zu
sorgen. Neben dieser Beweisvorsorgepflicht kommt ihm Rahmen der erhöhten
Mitwirkungsverpflichtung des Abgabepflichtigen auch eine
Beweisbeschaffungspflicht zum Tragen (VwGH 25.05.1993, 93/14/0019).
Auf diese Verpflichtung wurde Berufungswerber im Verfahren
laufend hingewiesen.
2.2 Beweiswürdigung, Ergebnis
Da somit erhöhte Mitwirkungspflicht besteht,
hätte der Bw. schon bei Geschäftsabschluss für Regelungen und
Vereinbarungen Sorge tragen müssen, die ihm ermöglichen, die
näheren Umstände der behaupteten Fremdleistungen zu beweisen. Im
weiteren Geschäftsverlauf wäre es erforderlich gewesen, genaue
Aufzeichnungen über die beauftragten und erbrachten Leistungen zu
führen. Dazu zählt jedenfalls eine ausreichende Dokumentation
über die erbrachten Leistungen. Dies umso mehr, als es äußerst
ungewöhnlich ist, dass eine Gesellschaft in Dubai mit der Detailplanung
für Fensterelemente für ein Bauvorhaben in Österreich beauftragt
und dann dafür bezahlt wird, ohne dass irgendwelche schriftlichen
Vereinbarungen oder Unterlagen über erbrachte Leistungen existieren.
Damit ist es weder erwiesen noch ausreichend glaubhaft
gemacht, dass die behaupteten Fremdleistungen tatsächlich erbracht wurden.
Dem oben geschilderten Sachverhalts ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber
neben der Verbuchung der Zahlung und der Überweisung von EUR 20.000,00
in Teilbeträgen keine weiteren Unterlagen vorlegen konnte. Es existieren
weder Schriftverkehr noch ein Auftrag sowie keine Belege darüber, wie die
notwendigen Unterlagen von Österreich nach Dubai und wieder zurück
gelangten. Die diesbezüglichen Angaben des Bw. beschränken sich auf
die Behauptung, die Naturmaße seien per Fax nach Dubai und die Ergebnisse
inklusive der Rechungen in Dateiform auf einem USB-Stick wieder retour nach
Österreich übermittelt worden. Belege darüber sowie die
Originaldateien existieren nicht.
Nach fester Überzeugung des Unabhängigen
Finanzsenates widerspricht die vom Berufungswerber behauptete Vorgangsweise den
Erfahrungen des täglichen Lebens sowie den Usancen des Wirtschaftslebens
ganz eminent und ist keinesfalls glaubwürdig. Im konkreten Fall spricht der
Sachverhalt viel eher dafür, dass die Leistungen vom Berufungswerber selbst
erbracht wurden.
a) Die
Auslagerung der Zeichenarbeiten ist unglaubwürdig. Es liegen keinerlei
Beweise für die Richtigkeit einer Geschäftsbeziehung vor, die einen
Umfang von EUR 20.000,00 (tatsächliche Zahlungen nach Dubai) bis
EUR 25.000,00 (behauptetes Auftragsvolumen) erreicht, was als
unglaubwürdig beurteilt werden muss. Sollten trotzdem Beweise vorhanden
gewesen und nicht gesichert worden sein, hat dies der Berufungswerber selbst zu
verantworten.
b) Es ist
nicht glaubwürdig, dass von einem fremden Dritten erstellte und via
USB-Stick übermittelte Originaldateien einfach "überspielt" bzw.
"überspeichert" worden sein sollen, ohne dass diese in irgendeiner Form
gesichert worden wären.
c) Es ist
unglaubwürdig, dass der Berufungswerber zwar E-Mails über die
erfolglosen Erstkontakte mit P*** im Jahr 2005 nicht aber solche über die
nun behauptete erfolgreiche Geschäftsbeziehung im Jahr 2006
aufbewahrt.
d) Es ist
unglaubwürdig, dass die Fa. E***LLC bereits im Juli Leistungen
erbracht hat, die mit Rechnung vom 14. August 2006 abgerechnet wurden, und
dass diese Leistungsbeziehung am 9. August (Tag der Niederschrift) noch
nicht bekannt gewesen sein soll. Daran vermag auch die Darstellung eines
vermeintlichen Konkurrenzangebotes eines Berliner Technischen Büros nicht
zu ändern.
e) Der
Berufungswerber behauptet sehr pauschal, für die Planung sei mit einem
Zeitaufwand für 1.000 Stunden zu rechnen gewesen. Er begründet diese
Einschätzung nicht weiter und erläutert nicht, warum sich dieser
Auftrag (Anm.: ohne Fremdleistungen)
"nicht ausgegangen" wäre. Der Unabhängigen Finanzsenat sieht
keinen Grund für die Richtigkeit dieser Einschätzung. Rechnet
man für den Auftrag - wie im Werkvertrag vom 3. Juli 2006 vereinbart -
eine Dauer von sechs Monaten, ergibt dies unter Annahme einer 40-Stunden-Woche
ein Stundenpotential von rund 1.000 Stunden. Berücksichtigt man, dass
selbständig Erwerbstätige vielfach wesentlich höhere
Wochenarbeitszeiten aufwenden und dass es sich beim behaupteten Zeitaufwand um
keine bewiesene oder ausreichend glaubhaft gemachte Größe handelt,
ist es keinesfalls ausgeschlossen, sondern vielmehr sehr wahrscheinlich, dass
die Planungsarbeiten vom Berufungswerber selbst erbracht wurden und dass die
Fremdleistungen nur vorgetäuscht wurden.
Damit spricht aber praktisch der gesamte Sachverhalt
dafür, dass tatsächlich keine Fremdleistungen erbracht wurden. Der
Abzug als Betriebsausgabe ist damit ausgeschlossen.
Die Entscheidung des Finanzamtes war vollinhaltlich zu
bestätigen und die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
10. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0541-S/08
- Stammnummer
- 38469
- Gültig
- 10.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF