Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0052-Z3K/06
Aufhebung wegen Unzuständigkeit der Behörde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0052-Z3K/06vom 07.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des A., vom 11. November 2005
gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
28. September 2005, Zl. a., betreffend Ausfuhrerstattung
entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 22. Mai 2002 meldete der Beschwerdeführer
(Bf.) 32 Stück reinrassige Zuchtrinder (Färsen) zur Ausfuhr aus
der Gemeinschaft mit dem Bestimmungsland Kosovo/Jugoslawien an und beantragte in
der Ausfuhranmeldung die Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung. Der
Transport der Tiere erfolgte auf dem Straßenweg von Österreich nach
Italien, von dort (Hafen Bari) auf einer Roll on/Roll off-Fähre
nach Griechenland (Hafen Igoumenitsa) und von Griechenland wiederum auf dem
Straßenweg bis in den Kosovo. Unbestritten ist dem vorliegenden
Transportplan zufolge, dass die Tiere vor Beginn des Seetransportes am
24.05.2002 um 14:30 Uhr - wieder - auf den Lastkraftwagen verladen worden
waren und nach einer Transportdauer von 16 Stunden und 30 Minuten auf
dem Seeweg am 25.05.2002 um 07:00 Uhr in Igoumenitsa ankamen. Nach dem
Verlassen der Fähre wurde der Transport der Tiere auf dem Straßenweg
28 Stunden fortgesetzt und endete am 26.05.2003 um 11:00 Uhr nach einer
Gesamttransportdauer (Seeweg und anschließender Straßentransport)
von 44 Stunden und 30 Minuten am Entladeort im Drittland
(Istok).
Mit Bescheid vom 4. August 2005, Zl. b. wies das
Zollamt Salzburg/Erstattungen den Antrag des Bf. auf Gewährung einer
Ausfuhrerstattung ab. Die Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Rinder
setze - so die Begründung des Bescheides - voraus, dass während des
Transportes der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die
Richtlinie 91/628/EWG ("Tiertransportrichtlinie") und die
Verordnung (EG) Nr. 615/98 eingehalten würden. Bei einer
Transportdauer von mehr als 8 Stunden sei der Transportunternehmer
verpflichtet, einen Transportplan nach Kapitel VIII der
"Tiertransportrichtlinie" zu erstellen. Die Einhaltung der
"Tiertransportrichtlinie" als Voraussetzung für die Zahlung der
Ausfuhrerstattung werde durch die Vorlage des Transportplans nach
Artikel 5A Z. 2 lit. d dieser Richtlinie geprüft, wonach die
Tiere spätestens nach 14 Stunden Transportdauer mindestens eine Stunde
getränkt und gegebenenfalls gefüttert werden müssen und dann
weitere 14 Stunden weiter fahren dürfen. Nach einer
Höchstfahrtdauer von 29 Stunden sei eine Ruhepause von 24 Stunden
vorgesehen. Auf Grund des vorgelegten Transportplans sei festgestellt worden,
dass die Höchsttransportdauer nach ihrer Verladung auf den LKW vor Beginn
des Seeweges um 15 Stunden und 30 Minuten überschritten wurde.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 9. September
2005 vermeinte die Bf., der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) habe mit seinem
Erkenntnis vom 30.06.2005, Zl. 2004/16/0086, auf welches sich der
Abweisungsbescheid des Zollamtes gestützt habe, zu Unrecht die
Zusammenrechnung der Zeit eines Roll-on/Roll-off-Fährtransportes mit dem
sich daran anschließenden Straßentransportes für zulässig
erklärt. Der VwGH habe es verabsäumt die Frage der Berechnung der
Transportdauer zur Bestimmung einer Überschreitung der nach der Richtlinie
91/628/EWG zulässigen Höchsttransportdauer unter Einbeziehung eines
Roll-on/Roll-off-Fahrtransportes dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur
Vorabentscheidung vorzulegen, zumal diese Frage keineswegs eindeutig,
offenkundig und zweifellos dahingehend zu beantworten sei, dass aus
Ziffer 7 lit. d des Kapitels VII(48) des Anhangs zur Richtlinie
91/628/EWG sich ergebe, der Roll-on/Roll-off-Fährtransport sei in die
Berechnung der Höchsttransportzeiten mit einzubeziehen. Dem stünde
bereits Ziffer 7 lit. a des Kapitels VII (48) des Anhanges zur
Richtlinie 91/628/EWG entgegen, wonach ein Seetransport - wozu zweifellos auch
ein Roll-on/Roll-off-Fährtransport zähle - den Anforderungen an
Höchsttransportzeiten nicht entsprechen müsse. Zudem gehe aus den
Mitteilungen der Europäischen Kommission vom 22.07.2003,
AGRI H.4/MR D (2003) 18791 und 09.10.2003,
AGRI H.4/MR EC D (2003) 28209 klar hervor, dass die
Dauer eines Roll-on/Roll-off-Fährtransportes bei der Berechnung der
Transportdauer nicht einzubeziehen sei. Es bestehe die Besorgnis, dass durch
eine von der Rechtsprechung des VwGH abweichende Entscheidung des EuGH in
Österreich inhaltlich falsche Erstattungsbescheide rechtskräftig
werden, zumal die Einbeziehung der Dauer einer Roll-on/Roll-off-Verschiffung bei
der Berechnung der nach der Richtlinie 91/628/EWG zulässigen Transportdauer
Gegenstand des beim Finanzgericht Hamburg unter Aktenzeichen IV 103/05
anhängigen Verfahrens sei und davon auszugehen sei, dass das Finanzgericht
Hamburg diese Frage aufgrund der abweichenden Rechtsauffassung einiger
mitgliedstaatlichen Erstattungsstellen von der Rechtsauffassung der
Europäischen Kommission dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen wird. Die
Bf. regte an, das gegenständliche Rechtsbehelfsverfahren im Interesse der
europaweit einheitlichen Rechtsanwendung und zur Vermeidung inhaltlich
unrichtiger Entscheidungen durch österreichische Behörden und Gerichte
bis zur Entscheidung des Finanzgerichtes Hamburg bzw. einer zu erwartenden
Entscheidung des EuGH ruhen zu lassen.
Die Berufung enthielt keine Berufungsanträge.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. September 2005,
Zl. a., wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Berufung als
unbegründet ab. Das Zollamt verwies auf das Erkenntnis des VwGH vom
30.6.2005, Zl. 2004/16/0086, in welchem der Gerichtshof in einem
gleichgelagertem Fall die Fährzeit in die Transportzeit mit einbezogen
hatte. Ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH zur Frage der Einbeziehung
der Fährzeiten ("roll-on/roll-off") sei derzeit (Anmerkung: zum Zeitpunkt
der Erlassung der Berufungsvorentscheidung) nicht anhängig.
In der nunmehr gegen die Berufungsvorentscheidung des
Zollamtes Salzburg/Erstattungen an den Unabhängigen Finanzsenat erhobenen
Beschwerde vom 11. November 2005 wiederholt die Bf. im wesentlichen ihre
Berufungsausführungen und regt neuerlich an, das gegenständliche
Rechtsbehelfsverfahren im Interesse einer europaweit einheitlichen
Rechtsanwendung und zur Vermeidung inhaltlich unrichtiger Entscheidungen durch
österreichische Behörden und Gerichte bis zur Entscheidung des
Finanzgerichtes Hamburg bzw. einer zu erwartenden Entscheidung des EuGH
auszusetzen. Die Bf. wendet sich wiederum gegen die Rechtsansicht des VwGH in
seinem Erkenntnis vom 30.6.2005, Zl. 2004/16/0086-16. Die einschlägige
Regelung bilde nicht Ziffer 7 Buchstabe b) sondern Ziffer 7
Buchstabe a) des Kapitels VII(48) des Anhangs zur
Richtlinie 91/628/EWG. Das Verhältnis von Ziffer 4
Buchstabe d) und Ziffer 7 Buchstabe a) sei nicht
eindeutig.
Das Finanzgericht Hamburg hat am 2. Juni 2006 an den
EuGH zur RS C-277/06 folgende auch im vorliegenden Rechtsbehelfsverfahren
entscheidungsrelevante Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Normiert Ziffer 48.7
lit. a des Kapitels VII des Anhanges der Richtlinie 91/628/EWG
die Grundanforderung für Seetransporte mit der Folge, dass
grundsätzlich - sofern die Anforderungen der Ziffern 48.3 und 48.4 des
Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG mit Ausnahme der
Transportdauer und der Ruhezeiten - auch bei einer Beförderung der Tiere
auf sog. Roll-on/Roll-off-Fähren die Straßentransportzeiten vor und
nach dem Seetransport nicht miteinander verknüpft sind?
2. Beinhaltet die
Ziffer 48.7 lit. b des Kapitels VII des Anhangs der
Richtlinie 91/628/EWG eine besondere Bestimmung für in der
Gemeinschaft verkehrende sog. Roll-on/Roll-off-Fähren, die neben, d.h.
zusätzlich zu den Anforderungen der Ziffer 48.4 lit. a des
Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG Anwendung findet mit der
Folge, dass nach Ankunft der Fähre im Bestimmungshafen nur dann kein neuer
maximaler Transportzeitraum von 29 Stunden (arg. Ziffer 48.4
lit. d des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie) beginnt, vielmehr
eine 12-stündige Ruhepause einzulegen ist, wenn die Dauer des Transports
auf dem Seeweg die allgemeinen Regeln der Ziffern 48.2 bis 48.4 des
Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie - in concreto 29 Stunden
gemäß Ziffer 48.4 lit. d - überschritten hat?
Der Unabhängige Finanzsenat hat in der Folge mit
Bescheid vom 21. August 2006 die Entscheidung über die vorliegende
Beschwerde gemäß
§ 85c Abs. 8
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl.Nr. 1994/659, iVm
§ 281 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl.Nr. 1961/194, bis zur
Beendigung des beim EuGH zur RS C-277/06 anhängigen Verfahrens
ausgesetzt.
Der EuGH hat mit Urteil vom 9. Oktober 2008 zur
RS C-277/06 die ihm vorgelegten Fragen beantwortet.
Da die Beschwerde vom 11. November 2005 keine
Erklärung enthält, welche Änderungen beantragt werden, erging
seitens des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) mit verfahrensleitender
Verfügung vom 10. November 2008 ein entsprechender
Mängelbehebungsauftrag. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 beantragte die
Bf., 1. den Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 04.08.2005,
Zahl: b., in Gestalt des Bescheides (Berufungsvorentscheidung) des
Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 28.09.2005, Zahl a.,
aufzuheben, 2. den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen vom 28.09.2005, Zahl: a., aufzuheben und 3. der Bf.
die mit Antrag zu WE-Nr. c. beantragte Ausfuhrerstattung
zuzuerkennen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss eine
Berufung folgende vier Inhaltserfordernisse enthalten: a) die Bezeichnung
des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in
welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung,
welche Änderungen beantragt werden; d) eine
Begründung. Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1
oder Abs. 2 erster Satz BAO umschriebenen Erfordernissen, so hat die
Abgabenbehörde gemäß
§ 275 BAO dem Berufungswerber die
Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die
Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen
Frist als zurückgenommen gilt. In der Berufung vom 9. September 2005
wurde der angefochtene Bescheid mit der Geschäftszahl hinreichend genau
bezeichnet. Ebenso enthält die Berufung eine Begründung. Der
Berufungsschrift fehlt jedoch die Erklärung, welche Änderungen
beantragt werden. Durch die Erklärung soll die Berufungsbehörde in die
Lage versetzt werden, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit die Bf. dem
Bescheid zuschreiben will (VwGH 21.1.2004, 99/13/0120). Aus dem
Berufungsvorbringen lässt sich nicht entnehmen, welche Änderungen
beantragt werden. Trotz Vorliegens eines Mangels im Sinne des
§ 250 Abs. 1 lit. c BAO erließ die belangte
Behörde am 30. September 2005 eine Berufungsvorentscheidung. Dazu war
sie nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) nicht
befugt. Ergeht trotz inhaltlichen Mangels vor dessen Behebung eine
Sachentscheidung, so ist diese rechtswidrig infolge Unzuständigkeit (VwGH
21.1.2004, 99/13/0120). Die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages liegt
nicht im Ermessen der Abgabenbehörde; gegebenenfalls "hat" die Behörde
der Bf. die Behebung der inhaltlichen Mängel aufzutragen (Ritz, BAO,
§ 275 Tz 5).
Da die belangte Behörde dem aus § 275 BAO
resultierenden gesetzlichen Auftrag im Berufungsverfahren nicht entsprochen hat
und dieser Mangel im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat nicht
sanierbar ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 7. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0052-Z3K/06
- Stammnummer
- 38464
- Gültig
- 07.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF