Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3739-W/08
Sonderausgaben; außergewöhnliche Belastungen für ein behindertes Kind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3739-W/08vom 23.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2006
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss
- abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen
bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)
eingebracht werden.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezog im streitgegenständlichen Jahr
Krankengeld von der A-Gebietskrankenkasse (Bezugszeiträume
12. Jänner bis 22. September 2006 sowie 3. November 2006)
und Arbeitslosengeld vom Arbeitsmarktservice Österreich (vom
3. November bis 31. Dezember 2006); für ihren Sohn B bezog
die Bw. im Streitzeitraum erhöhte Familienbeihilfe (Diagnose:
Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit Verhaltensstörung; Gesamtgrad der
Behinderung: 50%, voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend
(S 2/Abschnitt "Familienbeihilfe" grüner Belegordner)).
a) Am 8. Jänner 2008 erließ das Finanzamt -
auf Grund eines Schätzungsauftrags vom 12. Dezember 2007 - den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006, der eine Abgabennachforderung
von 1.243,89 € ergab. Dieser Bescheid enthält folgende
Begründung:
"Sie
haben im Jahr 2006 steuerfreie Einkommensersätze erhalten [...], die eine
besondere Steuerberechnung nach sich ziehen (§ 3 Abs. 2
EStG 1988). Dabei werden die für das restliche Kalenderjahr bezogenen
Einkünfte auf den Zeitraum des Erhalts der steuerfreien Bezüge
umgerechnet, so als ob sie auch während des Bezugs der
Einkommensersätze weiterbezogen worden wären. Daraus wird ein
Umrechnungszuschlag ermittelt, der zur Berechnung des Durchschnittssteuersatzes
dem Einkommen hinzugerechnet wird. Mit diesem Durchschnittssteuersatz wird das
steuerpflichtige Einkommen versteuert.
Da
die Ihnen zugesendete Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung (Drucksorte L 1) trotz Erinnerung bis heute
nicht beim Finanzamt eingegangen ist, musste die Arbeitnehmerveranlagung auf
Grund der dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel und Meldungen
durchgeführt werden. Werbungskosten, Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen konnten dabei mangels Nachweis nicht
berücksichtigt werden."
b) Gegen den angeführten Einkommensteuerbescheid erhob
die Bw. am 17. Jänner 2008 Berufung:
Der geforderte Betrag von 1.243,89 € an
festgesetzter Einkommensteuer sei nach Meinung der Bw. nicht gerechtfertigt, da
sie am 18. Dezember 2007 via Finanz-Online diesen Bescheid [gemeint: die
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006] eingebracht
habe (Anmerkung: Ein Ausdruck dieser am 18. Dezember 2007 via Finanz-Online
eingebrachten Erklärung für 2006 befindet sich auf S 11 f.
Arbeitnehmerveranlagungsakt 2006, im Folgenden kurz: ANV-Akt).
Mit Einreichung der Steuererklärung für 2006
seien Sonderausgaben nicht berücksichtigt worden; ebenso seien
Werbungskosten für berufliche Weiterbildung, der
Alleinerzieherabsetzbetrag, außergewöhnliche Belastungen und
außergewöhnliche Belastungen für Kinder nicht anerkannt worden.
Die Bw. habe zwei Mal per Telefon um Aufschub gebeten, da
sie seit 2004 keine Arbeitnehmerveranlagung mehr gemacht gehabt habe. Sie sei
der Meinung gewesen, dass sie zuerst Abgabenerklärungen für die alten
Jahre einbringen solle, daher sei sie mit dem Einreichen der Erklärung
für das Jahr 2006 verspätet gewesen. Sie ersuche um "Wiedereinsetzung
des Verfahrens".
Der Berufung beigeschlossen waren
- der oa. Ausdruck der am 18. Dezember 2007 via
Finanz-Online eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2006;
- zwei Belegordner der Bw. (ein grüner, ein roter
Belegordner);
- eine weitere, mittels Finanz-Online eingebrachte
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006
(S 9 f. ANV-Akt), die teilweise von der am 18. Dezember 2007
eingebrachten Erklärung abwich.
c) Am 22. Jänner 2008 erging ein
Ergänzungsersuchen des Finanzamtes an die Bw.; darin wurde Folgendes
ausgeführt:
"Sie
werden gebeten, die geltend gemachten Aus-/Fortbildungskosten mit Belegen und
Rechnungen nachzuweisen. Finanzamtsbestätigungen der Personenversicherungen
sind nachzuweisen. Nachweis Wohnraumschaffung bei Darlehensaufnahme:
Darlehensvertrag und Nachweis über die Verwendung des Darlehens mittels
geeigneter Rechnungen (mit genauer Aufstellung, Rückzahlungen Darlehen. Bei
Hausbau: Baubewilligung und Grundbuchsauszug).
Sie
werden ersucht, sämtliche Unterlagen betreffend Krankheitskosten mittels
genauer Aufstellung und Bescheid in Kopie über erhaltene Ersätze oder
Vergütungen dem Finanzamt nachzureichen.
Die
Aufwendungen für Kinderbetreuung (ohne Schulgeld und Essensbeitrag) sind
belegmäßig nachzuweisen. Aufwendungen für andere
außergewöhnliche Belastungen (Kennzahl 735) sind mit genauer
Aufstellung und Belegen nachzuweisen. Sämtliche beantragten Aufwendungen
sind belegmäßig mit einer genauen Aufstellung nachzuweisen. Wird
keine Aufstellung der beantragten Ausgaben angeschlossen, können diese
nicht berücksichtigt werden."
d) Am 1. Februar 2008 langte die Vorhaltsbeantwortung
der Bw. beim Finanzamt ein. Auf S 14 bis 35 ANV-Akt befinden sich diverse,
von der Bw. erstellte Excel-Tabellen, betreffend ua. Ausgaben für
Ergotherapie und psychologische Behandlung des Sohnes B, Kilometergelder
für Bewerbungen und absolvierte Kurse der Bw. sowie für Arztbesuche,
Ausgaben ua. für Eisentabletten und sog. Schüsslersalze sowie
für einen Boiler und Heizungsmaterial.
Auf S 44 ANV-Akt befindet sich ein Aktenvermerk eines
Organwalters des Finanzamtes vom 3. Juni 2008, wonach der Bw. die originale
"Boiler Beschreibung" retourniert worden sei.
e) Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Juni 2008 gab
das Finanzamt der Berufung der Bw. teilweise statt; die Einkommensteuer für
das Jahr 2006 wurde mit -3.617,44 € festgesetzt (dies ergab eine
Abgabengutschrift von 4.861,33 €). Im Einzelnen wurden vom Finanzamt
anerkannt:
- An Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte: 2.210,91 €.
- An "Topfsonderausgaben" (Sonderausgabenviertel):
554,92 € (= ein Viertel von 2.219,69 €, resultierend aus
1.609,23 € an Personenversicherungen und 610,46 € an
Darlehensrückzahlungen).
- An außergewöhnlichen Belastungen (Aufwendungen
vor Abzug des Selbstbehaltes, § 34 Abs. 4 EStG 1988):
5.689,30 €.
- An Pauschbeträgen nach der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung eines Kindes:
3.144,00 €.
- An nachgewiesenen Kosten aus der Behinderung eines Kindes
nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen:
1.271,97 €.
- Der Alleinerzieherabsetzbetrag.
Die Berufungsvorentscheidung enthält folgende
Begründung:
"[...]
Die
Darlehensrückzahlungen in Höhe von 2.863,10 € können
nicht als Sonderausgabe anerkannt werden, da der Kredit im Jahr 2001 aufgenommen
wurde und zu diesem Zeitpunkt keine Baubewilligungen bezüglich einer
Wohnraumschaffung vorliegen. Reine Materialrechungen im Zusammenhang mit
Wohnraumsanierung (neuer Heißwasserspeicher) können nicht anerkannt
werden.
Ausgaben
für Sport- und Projektwochen der Kinder stellen Ausgaben der privaten
Lebensführung dar. Therapeutische Behandlungen ohne ärztliche
Verordnung (Frau E und Mag. C) stellen keine
außergewöhnliche Belastung dar. Trainingsstunden im Asia-Sportzentrum
sind ebenfalls keine Krankheitskosten. Sämtliche Parkgebühren sind mit
dem Kilometergeld abgegolten. Die allgemeinen Krankheitskosten wurden um 20%
gekürzt, da auch Vorsorgeuntersuchungen und Nahrungsergänzungsmittel
darin enthalten sind."
f) Am 9. Juli 2008 beantragte die Bw. die Vorlage
ihrer Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Begründend
führte die Bw. aus:
"Die Darlehensrückzahlung in der Höhe von
2.863,10 € ist im Laufen der Fertigstellung meines Hauses
Baubewilligung von 1992". Das Haus sei erst im Jahr 2006 kollaudiert worden,
dieses Darlehen sei außerdem bis jetzt (also seit 2001) immer
berücksichtigt worden.
Die Therapie ihres Sohnes B bei E und Mag. C sei
von Dr. D verordnet worden; siehe dazu in den Unterlagen, die beigelegt
worden seien. Die Bw. sei nicht allein auf die Idee gekommen, freiwillig zuviel
Geld für Therapie auszugeben. Diese sei vom behandelnden Kinderarzt
verordnet worden.
Auf S 57 ANV-Akt befindet sich die letzte Seite eines
Schreibens des Dr. D, offensichtlich den Sohn B der Bw. betreffend,
wonach "Ergotherapie unbedingt empfohlen" wird; S 58 ANV-Akt beinhaltet
einen Befundbericht (psychosomatische Ambulanz) des Dr. D vom
28. Oktober 2005, betreffend den Sohn B (Diagnose: ADS), wonach als
Therapie für diesen "wöchentliche Ergotherapie bei Frau [E]"
vorgeschlagen wird.
Auf S 59 ff ANV-Akt befindet sich ein "Gutachten
über die Lese- [und] Rechtschreibleistung von [B]" der Mag. C vom
28. September 2006 (Diagnose: Legasthenie); S 62 bis 64 beinhalten
weitere Befundberichte (psychosomatische Ambulanz) des Dr. D vom
17. Oktober 2006, vom 4. Juli 2007 und vom 16. Jänner 2008
(jeweilige Diagnose: ADS, isolierte Lese- und Rechtschreibschwäche), wonach
als "Therapievorschlag" für den Sohn B Ergotherapie (bei R),
Legasthenietraining und verhaltenstherapeutische Gruppentherapie bzw. deren
Fortführung angeführt sind.
Anzumerken ist, dass das Finanzamt die Aufwendungen der Bw.
für die Ergotherapie des Sohnes B bei R als
außergewöhnliche Belastung anerkannt hat (S 14 ANV-Akt).
Auf S 64b ANV-Akt befindet sich ein Schreiben der
A-Gebietskrankenkasse an die Bw. vom 27. November 2006, welches folgenden
Wortlaut aufweist:
"Betreff:
Psychologische Beratungstätigkeit für Sohn B
Sehr
geehrte Frau [...]!
Zu
der(n) übermittelten Honorarnote(n) über psychologische
Beratungstätigkeit bei Mag. [C], Klinische Psychologin in ...,
müssen wir leider mitteilen, dass keine Vergütung der angefallenen
Kosten möglich ist.
Der
Vertragslage entsprechend sind Psychologen berechtigt, unter bestimmten
Voraussetzungen die klinisch psychologische Diagnostik für Rechnung der
sozialen Krankenversicherung zu erbringen. Dazu steht dem Psychologen eine
Auswahl an Testverfahren zur Verfügung. Psychologische
Beratungstätigkeit ist jedoch im Leistungskatalog der Psychologen nicht
enthalten und stellt keine Krankenbehandlung im Sinne der gesetzlichen
Bestimmungen dar. Weiters müsste die Psychologin einen entsprechenden
Ausbildungs- und Qualifikationsnachweis erbringen und vom Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger zur Durchführung
dieser Leistung berechtigt werden. Mag. [C] hat diese dazu erforderlichen
Unterlagen bisher nicht beigebracht.
Wir
bedauern daher, keine für Sie günstigere Nachricht geben zu
können..."
S 17/Abschnitt "Familienbeihilfe" roter Belegordner
enthält eine ärztliche Verordnung vom 21. September 2006, wonach
auf Grund der Diagnose "Entwicklungsstörung" beim Sohn B
Ergotherapiestunden verordnet werden.
Auf S 68 ANV-Akt befindet sich ein Schreiben der
A-Landesregierung vom 29. Jänner 2004 mit folgendem Wortlaut:
"Betrifft.
Eigenheimförderung
Mit
Zusicherung vom 6. Oktober 1992 wurde Ihnen ein
Wohnungsförderungsdarlehen in Höhe von 30.522,59 € für
den Bau eines Eigenheimes in [...] EZ. I zuerkannt.
Dieser
Zusicherung ist ua. als Auflage eine fünfjährige Frist zur
Fertigstellung des Eigenheimes vorgesehen. Nach Auskunft der Gemeinde haben Sie
dieses Eigenheim bereits bezogen.
Um
Ihren Förderungsfall abschließen zu können, bestehen zwei
Möglichkeiten.
1.
Sie verzichten auf die nach Endabrechnung noch zustehende 10%-ige Restanweisung
oder
2.
Sie legen innerhalb von 2 Monaten das vollständig ausgefüllte, vom
Bürgermeister [...] bestätigte und von allen Förderungswerbern
unter Punkt 2 unterfertigte Formblatt [...] der Förderungsstelle vor.
[...]
In
beiden Varianten wird die Rückzahlung des Förderungsdarlehens mit
1. Oktober 2004 vorgeschrieben werden."
Auf S 69 ANV-Akt befindet sich ein Schreiben der
A-Landesregierung vom 9. April 2004 mit folgendem Wortlaut:
"Betrifft.
NÖ Wohnungsförderung
Sehr
geehrte Förderungswerberin!
Da
Sie [...] unser Angebot vom 29. Jänner 2004 nicht in Anspruch nehmen
wollen, bestätigen wir Ihnen mit diesem Schreiben, dass Ihre Frist für
die Vorlage der Endabrechnungsunterlagen der 6. Oktober 2004 bleibt.
Wir
machen Sie aber darauf aufmerksam, dass eine nicht fristgerechte und/oder nicht
vollständige Vorlage der Endabrechnungsunterlagen (vollständiges
Formblatt [...], Bekanntgabe, ob die geförderte Solaranlage errichtet wurde
[...]) die Kündigung des Darlehens und Rückforderung des aushaftenden
Betrages nach sich ziehen würde."
S 70 ANV-Akt enthält ein weiteres Schreiben der
A-Landesregierung vom 28. August 2002 mit folgendem Wortlaut:
"Betrifft:
NÖ Wohnungsförderung, Verlängerung der
Bauvollendungsfrist
Sehr
geehrte Förderungswerberin!
Unter
Berücksichtigung der bekannt gegebenen Gründe wird Ihnen eine
Verlängerung der Bauvollendungsfrist bis 6. Oktober 2004
gewährt."
S 71 ANV-Akt enthält ein weiteres Schreiben der
A-Landesregierung vom 5. Juli 2002 mit folgendem Wortlaut:
"Betrifft:
NÖ Wohnungsförderung, Bauvollendungsmahnung
Sehr
geehrte Förderungswerberin!
Ihre
Darlehenszusicherung wurde am 6. Oktober 1992 ausgestellt. Die Frist
für die Fertigstellung der geförderten Baulichkeit ist abgelaufen.
Daher
werden Sie aufgefordert, innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten folgende
Unterlage(n) vorzulegen:
Vollständig
ausgefülltes und bestätigtes Formblatt [...]
Es
wird daher empfohlen, ehestens Kontakt mit Ihrer zuständigen
Baubehörde (Bürgermeister) aufzunehmen."
Auf S 73 ANV-Akt befindet sich ein Aktenvermerk eines
Organwalters des Finanzamtes vom 18. September 2008 mit folgendem Wortlaut:
"Die
letzte Baubewilligung stammt vom 26. Juli 1995. Die letzte
Einheitswertfeststellung erfolgte zum 1. Jänner 1994.
Der
Kredit wurde im Jahr 2001 aufgenommen. Es kann nicht angenommen werden, dass
sonderausgabenbegünstigte Ausgaben getätigt wurden. Die Rechnung vom
Heizkesseltausch beinhaltet keine Montagearbeiten."
Auf S 77 ANV-Akt befindet sich ein Schreiben der
S-Bank vom 10. Dezember 2004, aus dem hervorgeht, dass die
Rückzahlungsbeträge betreffend das von der Bw. aufgenommene
Wohnbauförderungsdarlehen der A-Landesregierung ab 1. Oktober 2005
halbjährlich 305,23 € betragen haben.
g) Am 1. Oktober 2008 erging ein weiteres
Ergänzungsersuchen des Finanzamtes an die Bw.; darin wurde Folgendes
ausgeführt:
"Sie
werden ersucht, die Verwendung des Kredites vom 8. Oktober 2001 über
21.801,85 € auf dem beiliegenden Formular L 54 [richtig:
L 75] nachzuweisen. Weiters sind die Baubewilligung, eine etwaige
Teilbenützungsbewilligung und die Benützungsbewilligung
anzuschließen."
Am 20. November 2008 langte das ausgefüllte
Formular L 75 ("Aufgliederung von Sonderausgaben für das Kalenderjahr
2001-2006") beim Finanzamt ein (S 80 ANV-Akt), allerdings fehlt im ANV-Akt
die zweite Seite dieses Formulars. Auf S 1 des ausgefüllten Formulars
befindet sich der handschriftliche Vermerk eines Organwalters des Finanzamtes:
"Seite 2 = Darlehensverwendung fehlt!" (S 80 unten ANV-Akt). Auf der
S 1 des Formulars hat die Bw. folgende verfahrensrelevante Angaben gemacht:
"Anschrift des Eigenheimes: G-Gasse, FF;
Baubewilligung: F, Az. J, 10. März 1992;
Baubeginn am: 1. April 1992;
Teil-, Benützungsbewilligung vom: "Die ganze Zeit
gewohnt";
Die auf der Rückseite angeführten Ausgaben habe
ich gezahlt mit:
Eigenmitteln: 5.813,00 € (80.000,00 ATS)
Darlehensaufnahmen:
1. Darlehen: Kreditnummer Q, 37.790,00 €
(520.000,00 ATS), O-Bank, aufgenommen am 30. Oktober 1991, Laufzeit
180 Monate, Beginn der Rückzahlung am 15. November 1991, Höhe der
Rückzahlung 445,00 € (6.123,00 ATS);
2. Darlehen: Kreditnummer P, 30.870,74 €
(424.790,60 ATS), O-Bank, aufgenommen am 3. Oktober 2001, Laufzeit 120
Monate, Beginn der Rückzahlung am 5. November 2001, Höhe der
Rückzahlung 254,93 € (3.507,93 ATS);
[3.] A-Landesregierung, Az. L, 21.802,00 €
(300.000,00 ATS), Laufzeit 360 Monate, Datum des Vertragsabschlusses
22. April 1992, Höhe der Rückzahlung ~380,00 €."
Weiters befinden sich im ANV-Akt folgende Unterlagen:
- Eine Ladung des Bürgermeisters von F vom
24. Februar 1992 zur mündlichen (Bau-)Verhandlung am 6. März
1992, ergangen an die Bw., betreffend "...die [von der Bw. beantragte]
baubehördliche Bewilligung zum Zu- und Ausbau eines Einfamilienhauses,
eines Garagengebäudes und zur Errichtung einer straßenseitigen
Einfriedung auf dem Grundstück in F, G-Gasse, Parzellen Nr. H,
EZ. I..." (S 81 ANV-Akt).
- Ein Bescheid des Bürgermeisters von F, Az. J,
vom 10. März 1992, ergangen an die Bw., wonach dieser die Bewilligung
"zum Zu- und Ausbau eines Einfamilienhauses und eines Garagengebäudes auf
dem Grundstück in F, G-Gasse, Parzellen Nr. H, EZ. I", erteilt wird
(S 82 f. ANV-Akt).
- Eine Niederschrift einer Organwalterin von F vom
6. März 1992 betreffend die am selben Tag abgehaltene Bauverhandlung
(siehe oben); unter dem Punkt "A) Sachverhalt" dieser Niederschrift wird
ua. ausgeführt: "Das bestehende Kleinwohnhaus soll durch Zubauten auf ein
ständig bewohnbares Einfamilienhaus umgebaut werden" (S 84 ANV-Akt).
- Ein Schreiben des Landeshauptmannes K, Az. L,
vom 6. Oktober 1992, an die Bw., wonach deren Ansuchen um
Wohnbauförderung positiv erledigt werden konnte (S 86 ANV-Akt).
- Ein Bescheid des Bürgermeisters von F, Az. M,
vom 26. Juli 1995, ergangen an die Bw. und an N, wonach dieser
"...über Ihr Ansuchen vom 21. Februar 1995... die Bewilligung zum Zu-
und Umbau beim bestehenden Wohnhaus sowie die baubehördliche Bewilligung
zur Errichtung einer vollautomatischen Ölfeuerungsanlage auf dem
Grundstück in F, G-Gasse, Parzellen Nr. H, EZ. I", erteilt (S 88
ANV-Akt).
- Ein Schreiben der A-Landesregierung,
Landeshauptmann K, Az. L, vom 6. Oktober 1992, an die Bw., wonach
ihr zur Errichtung eines Eigenheimes... auf der Liegenschaft EZ. I ein
Darlehen von 300.000,00 ATS zugesichert wird (S 89 ANV-Akt).
- Eine Kreditvereinbarung, abgeschlossen zwischen der
O-Bank und der Bw. sowie N, Kreditnummer P, vom 3. Oktober 2001,
wonach der Bw. und N ein "Privat-Sofort-Kredit/Wohnkredit" zwecks Hausbau
(S 91 ANV-Akt) in Höhe von 21.801,85 € eingeräumt wird;
dieser Kredit ist in 120 Raten mit einer Ratenhöhe von
254,93 € zurückzuzahlen (S 90 ff ANV-Akt).
h) Am 25. November 2008 wurde das Rechtsmittel der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Im Vorlagebericht führte das Finanzamt aus, strittig
sei die Berücksichtigung von Sonderausgaben betreffend
Darlehensrückzahlung. Dem diesbezüglichen Vorhalt sei nicht zur
Gänze entsprochen worden; der Nachweis der Darlehensverwendung sei nicht
erbracht worden, auch sei keine (Teil-)Benützungsbewilligung vorgelegt
worden. Weiters seien Aufwendungen für ein Kind, für das erhöhte
Familienbeihilfe bezogen werde, als außergewöhnliche Belastung
beantragt worden, wobei ein Schreiben der A-Gebietskrankenkasse vorliege, wonach
die betreuende Psychologin den Qualifikationsnachweis nicht erbracht habe und
zusätzlich die "psychologische Beratungstätigkeit keine
Krankenbehandlung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen" darstelle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen:
- § 18 Abs. 1
Z 3 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF
BGBl. I Nr. 71/2003, lautet:
"Folgende
Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen,
soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
3.
Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung:
a)
[...]
b)
Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen
verausgabt werden. Eigenheim ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei
Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des
Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier
oder mehrerer Personen stehen. [...] Auch die Aufwendungen für den Erwerb
von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen
durch den Steuerpflichtigen bzw. einen von ihm Beauftragten sind
abzugsfähig.
c)
Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren
Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt
worden ist, und zwar
-
Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für
energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des
Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich
verlängern oder
-
Herstellungsaufwendungen.
d)
Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von
begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der
lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige
Darlehen."
- § 34 Abs. 1
EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 lautet:
"Bei
der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.
Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2.
Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3.
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen (Abs. 4).
Die
Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein."
2. Festgestellter
Sachverhalt:
Die Bw. bezog im streitgegenständlichen Jahr
Krankengeld von der A-Gebietskrankenkasse (Bezugszeiträume
12. Jänner bis 22. September 2006 sowie 3. November 2006)
und Arbeitslosengeld vom Arbeitsmarktservice Österreich (vom
3. November bis 31. Dezember 2006); für ihren Sohn B bezog
die Bw. im Streitzeitraum erhöhte Familienbeihilfe (Diagnose:
Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit Verhaltensstörung; Gesamtgrad der
Behinderung: 50%, voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend; weiters wurde
beim Sohn B Legasthenie sowie eine Lese- und Rechtschreibschwäche
diagnostiziert).
Gegen den auf Grund eines Schätzungsauftrages am
8. Jänner 2008 ergangenen Einkommensteuerbescheid für 2006 erhob
die Bw. Berufung mit der Begründung, in diesem Bescheid seien
Sonderausgaben, Werbungskosten für berufliche Weiterbildung, der
Alleinerzieherabsetzbetrag, außergewöhnliche Belastungen und
außergewöhnliche Belastungen für Kinder nicht anerkannt worden.
Nach Ergehen eines Ergänzungsersuchens an die Bw.
(siehe oben Punkt c) in der Darstellung des Verfahrensganges in dieser
Berufungsentscheidung) gab das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom
4. Juni 2008 der Berufung teilweise statt (zu den von der
Abgabenbehörde I. Instanz anerkannten Beträgen siehe oben
Punkt e)):
Ua. wurde von den seitens der Bw. geltend gemachten
Darlehensrückzahlungen lediglich ein Betrag von 610,46 €
(resultierend aus der Rückzahlung des Wohnbauförderungsdarlehens der
A-Landesregierung (zwei halbjährliche Raten zu je 305,23 €, siehe
oben Punkt f)) als Sonderausgaben anerkannt; die als
außergewöhnliche Belastungen beantragten Aufwendungen der Bw.
für ihren Sohn B wurden nur teilweise gewährt, da nach Ansicht
des Finanzamtes "therapeutische Behandlungen ohne ärztliche Verordnung
(Frau E und Mag. C) keine außergewöhnliche Belastung"
darstellten; weiters wurden "die allgemeinen Krankheitskosten" um 20%
gekürzt, "da auch Vorsorgeuntersuchungen und Nahrungsergänzungsmittel
darin enthalten" seien (siehe oben Punkt e)).
In ihrem Vorlageantrag vom 9. Juli 2008 bekämpfte
die Bw. die Nichtanerkennung sowohl der restlichen Darlehensrückzahlungen
als Sonderausgaben als auch der Aufwendungen betreffend E und Mag. C als
außergewöhnliche Belastungen; gegen die 20%-ige Kürzung der
"allgemeinen Krankheitskosten" (siehe oben) wurde kein Einwand erhoben.
Faktum ist, dass S 17/Abschnitt "Familienbeihilfe"
roter Belegordner eine ärztliche Verordnung vom 21. September 2006
enthält, wonach auf Grund der Diagnose "Entwicklungsstörung" beim
Sohn B Ergotherapiestunden verordnet werden, und dass das Finanzamt die
Aufwendungen der Bw. für die Ergotherapie des Sohnes B bei R als
außergewöhnliche Belastung anerkannt hat (S 14 ANV-Akt).
Mit neuerlichem Ergänzungsersuchen vom 1. Oktober
2008 wurde die Bw. aufgefordert, die Verwendung des Darlehens über
21.801,85 € nachzuweisen und eine Bau- bzw.
(Teil-)Benützungsbewilligung betreffend ihr Wohnhaus vorzulegen. Im ANV-Akt
fehlt die zweite Seite des von der Bw. auszufüllenden Formulars; laut
handschriftlichem Vermerk eines Organwalters des Finanzamtes und Vorlagebericht
der Abgabenbehörde I. Instanz hat die Bw. die zweite Seite des
Formulars (betreffend Darlehensverwendung) nicht vorgelegt.
Von diesem festgestellten Sachverhalt geht der
Unabhängige Finanzsenat aus.
3. Rechtliche
Würdigung:
3.1 Sonderausgaben:
Mit Bescheid des Bürgermeisters von F, Az. J, vom
10. März 1992, wurde der Bw. die Bewilligung "zum Zu- und Ausbau eines
Einfamilienhauses und eines Garagengebäudes auf dem Grundstück in F,
G-Gasse, Parzellen Nr. H, EZ. I", erteilt; auch die Bw. selbst führt
auf S 1 des Formulars L 75 "Baubewilligung: F, Az. J,
10. März 1992" an (siehe oben Punkt g) in der Darstellung des
Verfahrensganges in dieser Berufungsentscheidung). Mit Zusicherung vom
6. Oktober 1992 wurde der Bw. von der A-Landesregierung ein
Wohnbauförderungsdarlehen in Höhe von 30.522,59 € zuerkannt.
Weiters ist ein Bescheid des Bürgermeisters von F,
Az. M, vom 26. Juli 1995, ergangen an die Bw. und an N, wonach dieser
"...über Ihr Ansuchen vom 21. Februar 1995... die Bewilligung zum Zu-
und Umbau beim bestehenden Wohnhaus sowie die baubehördliche Bewilligung
zur Errichtung einer vollautomatischen Ölfeuerungsanlage auf dem
Grundstück in F, G-Gasse, Parzellen Nr. H, EZ. I", erteilt,
aktenkundig (siehe oben Punkt g)).
Neben den von der Bw. beantragten
Darlehensrückzahlungen von 610,46 €, resultierend aus dem
Wohnbauförderungsdarlehen der A-Landesregierung (S 23 ANV-Akt), die
vom Finanzamt anerkannt wurden und deshalb nicht mehr strittig sind, hat die Bw.
noch geltend gemacht:
- Einen Rückzahlungsbetrag von 937,18 €,
betreffend das bei der O-Bank am 30. Oktober 1991 aufgenommene Darlehen mit
der Kreditnummer Q (siehe oben Punkt g) und S 23, 35b ANV-Akt).
- Einen Rückzahlungsbetrag von 2.863,10 €,
betreffend das bei der O-Bank am 3. Oktober 2001 aufgenommene Darlehen mit
der Kreditnummer P (siehe oben Punkt g) und S 23, 35a ANV-Akt).
Das Finanzamt hat, wie aus S 23 ANV-Akt hervorgeht, im
Zuge der Bearbeitung der gegenständlichen Arbeitnehmerveranlagung den oa.
Rückzahlungsbetrag von 937,18 € (betreffend das Darlehen mit der
Kreditnummer Q) offensichtlich zunächst anerkannt; auch die
(abweisende) Begründung der Berufungsvorentscheidung nimmt nur auf den
Rückzahlungsbetrag von 2.863,10 € (resultierend aus dem Darlehen
mit der Kreditnummer P) Bezug (siehe oben Punkt e)), und das
Ergänzungsersuchen vom 1. Oktober 2008 hat nur das Darlehen mit der
Kreditnummer P zum Gegenstand (siehe oben Punkt g)). Trotzdem wurde,
wie sich aus der Berechnung der Einkommensteuer in der Berufungsvorentscheidung
(Sonderausgabenviertel) ergibt, der Rückzahlungsbetrag von
937,18 € vom Finanzamt (offensichtlich irrtümlich) letztendlich
nicht anerkannt.
Daher und auf Grund der Tatsache, dass der
Rückzahlungsbetrag von 937,18 € nicht Gegenstand des
Ergänzungsersuchens vom 1. Oktober 2008 war (siehe oben) und der
zeitlichen Nähe der diesbezüglichen Darlehensaufnahme zur
Baubewilligung (Aufnahme des Darlehens am 30. Oktober 1991, Baubewilligung
vom 10. März 1992), die eine Verwendung des Kreditbetrages für
Zwecke des Bauvorhabens als (sehr) wahrscheinlich erscheinen lässt, ist der
Rückzahlungsbetrag von 937,18 € als Sonderausgaben
gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
anzuerkennen.
Anderes hat für den oa. Rückzahlungsbetrag von
2.863,10 €, betreffend das bei der O-Bank am 3. Oktober 2001
aufgenommene Darlehen mit der Kreditnummer P, zu gelten:
Diesbezüglich ist es der Bw. nicht gelungen,
darzulegen, für welche Zwecke der Kreditbetrag von 21.801,85 €
konkret verwendet wurde, zumal zwischen den Zeitpunkten der Baubewilligungen
(1992 und 1995, siehe oben) und dem Datum der Darlehensaufnahme ein Zeitraum von
mehr als neun bzw. mehr als sechs Jahren liegt, und die Bw. sowohl durch die
Begründung der Berufungsvorentscheidung, die wie ein Vorhalt wirkt, als
auch durch das Ergänzungsersuchen vom 1. Oktober 2008 (siehe oben
Punkt g)) dazu aufgefordert wurde, diesbezügliche Nachweise betreffend
die Darlehensverwendung zu erbringen und etwaige weitere Baubewilligungen bzw.
(Teil-)Benützungsbewilligungen vorzulegen
(vgl. Doralt/Renner,
EStG10, § 18
Tz 210, wonach der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung
allfälliger Darlehensmittel grundsätzlich durch die Vorlage von
Rechnungen oder entsprechender Unterlagen zu erbringen ist). Auch vermag der
Unabhängige Finanzsenat an der Glaubwürdigkeit der Darstellung des
Finanzamtes, dass die zweite Seite des auszufüllenden Formulars L 75
(betreffend die Darlehensverwendung durch die Bw.) im ANV-Akt fehlt, weil diese
von der Bw. nicht vorgelegt wurde, keine Zweifel zu erkennen.
Was schließlich die Argumentation der Bw. in ihrem
Vorlageantrag, das Darlehen mit der Kreditnummer P sei bis jetzt (also seit
2001) immer berücksichtigt worden, betrifft, ist anzumerken, dass aus einem
in der Vergangenheit erfolgten, rechtswidrigen Verwaltungshandeln keine
Ansprüche für die Zukunft abgeleitet werden können.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Berufung
hinsichtlich des Streitpunktes "Sonderausgaben" teilweise stattzugeben ist; der
Betrag an "Topfsonderausgaben" (Sonderausgabenviertel) ist mit
789,22 € festzusetzen (= ein Viertel von 3.156,87 €,
resultierend aus 1.609,23 € an (unstrittigen) Personenversicherungen
und 1.547,64 € an Darlehensrückzahlungen).
3.2
Außergewöhnliche Belastungen:
Unstrittig ist, dass es sich bei den beim Sohn B
diagnostizierten Krankheiten (Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit
Verhaltensstörung, Legasthenie sowie Lese- und Rechtschreibschwäche)
um gesundheitliche Beeinträchtigungen handelt, die eine Heilbehandlung bzw.
Heilbetreuung erfordern; Aufwendungen, die durch diese Krankheiten des
Sohnes B verursacht werden (va. Ausgaben für Ergotherapie und
Legasthenietraining), sind außergewöhnlich und erwachsen aus
tatsächlichen Gründen zwangsläufig
(vgl. Doralt,
EStG11, § 34
Tz 78, Stichworte "Krankheitskosten" und "Legasthenie").
Das Finanzamt hat die von der Bw. geltend gemachten
Aufwendungen für die Ergotherapie des Sohnes B
bei E (650,62 €,
S 14 f. ANV-Akt) mit der Begründung nicht anerkannt, dass
"therapeutische Behandlungen ohne ärztliche Verordnung keine
außergewöhnliche Belastung" darstellten. Nach Auffassung des
Unabhängigen Finanzsenates ist dazu Folgendes festzuhalten:
Es ist zwar richtig, dass in den Befundberichten
(psychosomatische Ambulanz) des Dr. D (siehe oben Punkt f)) der
Begriff "Therapievorschlag" verwendet wird; jedoch kann in Anbetracht des in
diesen Befunden diagnostizierten Krankheitsbildes
(Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom, Legasthenie, isolierte Lese- und
Rechtschreibschwäche) und - vor allem - der (auf S 17/Abschnitt
"Familienbeihilfe" roter Belegordner enthaltenen) ärztlichen Verordnung vom
21. September 2006, wonach auf Grund der Diagnose
"Entwicklungsstörung" beim Sohn B Ergotherapiestunden
verordnet werden, an deren
medizinischer Notwendigkeit kein Zweifel bestehen (dazu kommt, dass das
Finanzamt die Aufwendungen für die Ergotherapie des Sohnes B
bei R als außergewöhnliche
Belastung anerkannt hat (S 14 ANV-Akt), obwohl diese in den Befundberichten
des Dr. D ebenfalls unter dem Begriff "Therapievorschlag" angeführt
sind). Der Berufung ist daher in diesem Punkt stattzugeben und der geltend
gemachte Betrag von 650,62 € als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen.
Was hingegen die beantragten Aufwendungen betreffend
psychologische Beratungstätigkeit bei Mag. C betrifft (S 14
ANV-Akt), erweist sich die Vorgangsweise des Finanzamtes, diese nicht als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, als rechtskonform, ist doch
ein diesbezügliches Schreiben der A-Gebietskrankenkasse an die Bw. vom
27. November 2006 aktenkundig (S 64b ANV-Akt, siehe oben
Punkt f)), wonach psychologische Beratungstätigkeit
keine Krankenbehandlung im Sinne der
gesetzlichen Bestimmungen darstellt und Mag. C einen entsprechenden
Ausbildungs- und Qualifikationsnachweis als Psychologin
nicht erbracht hat; die Berufung ist
daher in diesem Punkt abzuweisen.
Abschließend ist noch festzuhalten, dass das
Finanzamt die - belegmäßig nachgewiesenen
(S 54 f./Abschnitt "Familienbeihilfe" roter Belegordner) -
Aufwendungen der Bw. betreffend eine Brille für den Sohn B in
Höhe von 134,78 € (Kassenanteil bereits abgezogen) nicht als
außergewöhnliche Belastung anerkannt hat; eine Begründung
für diese Vorgangsweise ist nicht ersichtlich. Da auch Aufwendungen
für Heilbehelfe (Sehbehelfe etc.) zu den Krankheitskosten zählen
(Doralt,
EStG11, § 34
Tz 78, Stichwort "Krankheitskosten"), ist der angeführte Betrag von
134,78 € als außergewöhnliche Belastung zu gewähren.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
23. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
SonderausgabenWohnraumschaffungWohnraumsanierungDarlehensrückzahlungDarlehensverwendungaußergewöhnliche BelastungenBehinderung eines KindesKrankheitskostenHeilbehandlungSehbehelfBrilleLegasthenieErgotherapie
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3739-W/08
- Stammnummer
- 38456
- Gültig
- 23.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF