Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1359-L/07
Haftung für Lohnabgaben, die erst im Zuge einer nach Liquidation der Gesellschaft durchgeführten GPLA-Prüfung festgesetzt wurden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1359-L/07vom 05.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des EF, vertreten durch Mag. Karl
Wegerer, Wirtschaftstreuhänder, 4020 Linz, Honauerstraße 37, vom
6. November 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
8. Oktober 2007 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80
BAO für Abgabenschuldigkeiten der Fa. S Handelsgesellschaft m.b.H. i.L.
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende
Abgaben eingeschränkt:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Fälligkeit
|
Betrag
in €
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Lohnsteuer
|
2003
|
15.01.2004
|
3.969,44
|
Dienstgeberbeitrag
|
2003
|
15.01.2004
|
828,77
|
Zuschlag zum
DB
|
2003
|
15.01.2004
|
69,98
|
Lohnsteuer
|
2004
|
17.01.2005
|
1.101,12
|
Dienstgeberbeitrag
|
2004
|
17.01.2005
|
108,90
|
Zuschlag zum
DB
|
2004
|
17.01.2005
|
9,20
|
|
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6.087,41
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 8.11.1995 war die
primärschuldnerische Gesellschaft gegründet worden, als deren
Geschäftsführer der Berufungswerber fungierte.
Laut Firmenbuch wurde mit Generalversammlungsbeschluss vom
5.8.2004 die Gesellschaft aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt wird der
Berufungswerber als Liquidator der Gesellschaft ausgewiesen.
Der steuerliche Vertreter der Gesellschaft, der nunmehr
auch den Berufungswerber vertritt, hatte mit Eingabe vom 10.8.2006 um
Herabsetzung der Körperschaftsteuer für 2006 auf Null ersucht, da mit
Juli 2005 die Liquidation der Gesellschaft beendet gewesen sei. Eine
Löschung der Firma der Gesellschaft im Firmenbuch erfolgte bislang
nicht.
Im März 2007 wurde im Rahmen einer GPLA-Prüfung
festgestellt, dass die Bezüge des Geschäftsführers nicht der
Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag unterworfen
worden waren, Aushilfslöhne nachzuverrechnen gewesen seien, und der
Dienstnehmer HB über ein Verrechnungskonto neben seinem Lohn laut
Lohnverrechnung laufend Bargeld bezogen habe.
Das Finanzamt folgte den Prüferfeststellungen und
erließ am 24.3.2007 entsprechende Haftungs- und Abgabenbescheide für
die Jahre 2003 und 2004, mit denen die nunmehr haftungsgegenständlichen
Lohnabgaben sowie ein Säumniszuschlag für die Lohnsteuer 2003 in
Höhe von 79,39 € festgesetzt wurden.
In einem Vorhalt vom 17.7.2007 wies das Finanzamt den
Berufungswerber darauf hin, dass er als Geschäftsführer bzw. ab
5.8.2004 als Liquidator für die Entrichtung der Abgaben der Gesellschaft
verantwortlich gewesen sei. Folgende Abgaben wären nicht entrichtet
worden:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Fälligkeit
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Betrag
in €
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Lohnsteuer
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2003
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15.01.2004
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3.969,44
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Dienstgeberbeitrag
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2003
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15.01.2004
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828,77
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Zuschlag zum
DB
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2003
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15.01.2004
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69,98
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Lohnsteuer
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2004
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17.01.2005
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1.101,12
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Dienstgeberbeitrag
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2004
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17.01.2005
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108,90
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Zuschlag zum
DB
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2004
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17.01.2005
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9,20
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Säumniszuschlag
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01/2003
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30.04.2007
|
79,39
|
Summe
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|
6.166,80
Diese Abgabenschuldigkeiten
seien bei der Gesellschaft uneinbringlich. Er möge darlegen, weshalb er
nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die Abgaben entrichtet
wurden (z.B. Fehlen ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der
Überweisungen durch die Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die
entsprechenden Unterlagen zum Beweis seiner Rechtfertigung wären
vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet worden wären, sei dies durch geeignete
Unterlagen zu belegen. Schließlich wurde der Berufungswerber um
Darstellung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse anhand eines
beigelegten Fragebogens ersucht.
In einer Stellungnahme vom 7.8.2007 wurde dazu
ausgeführt, dass die Lohnabgaben aus der Prüfung vom 21.3.2007
resultieren würden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Gesellschaft bereits in
Liquidation, überschuldet und vermögenslos gewesen. Es sei daher nicht
mehr möglich gewesen, die vorgeschriebenen Beträge zu begleichen. Die
Prüfungsfeststellungen würden zum größten Teil die
"Nachverrechnung" eines Verrechnungskontos des Angestellten HB betreffen. Dieser
habe eine Bankvollmacht gehabt und daher die Möglichkeit besessen,
Bankgeschäfte zu tätigen, und dies auch reichlich ausgenützt, um
Bargeld abzuheben und für private Zwecke zu verwenden. Diesbezüglich
sei der Angestellte auch von der Gesellschaft geklagt worden (eine als Beilage
angeführte Klage war der Eingabe jedoch nicht angeschlossen). Wegen der
Vermögenslosigkeit des Angestellten und um Kosten zu sparen und die
Liquidation der Gesellschaft zu beenden, sei dieser Fall jedoch nicht mehr
weiter verfolgt worden. Da zum Zeitpunkt der "Fälligkeit der Lohnabgaben"
kein Vermögen vorhanden gewesen wäre um diese zu begleichen, werde
ersucht, von der Geltendmachung der Vertreterhaftung Abstand zu nehmen.
Mit Haftungsbescheid vom 8.10.2007 nahm das Finanzamt den
Berufungswerber für die im Vorhalt angeführten Abgaben im Ausmaß
von insgesamt 6.166,80 € in Anspruch. In der Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass Exekutionen bei der Gesellschaft aussichtslos
geblieben wären und die Abgaben bei dieser uneinbringlich wären.
Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Lohnsteuer vom
Gleichbehandlungsgrundsatz ausgenommen sei. Schließlich wurde
ausgeführte, dass die "Betrauung eines Dritten mit den steuerlichen
Agenden" zu keiner Einschränkung der abgabenrechtlichen Verantwortlichkeit
des Geschäftsführers führe, der die betraute Person in solchen
Abständen zu überwachen hätte, dass ihm die Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten nicht verborgen bleiben könne.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 6.11.2007
Berufung erhoben, und darin das bisherige Vorbringen wiederholt. Ergänzend
wurde ausgeführt, bereits zu Beginn der Lohnsteuerprüfung im Jahr 2007
sei festgestanden, dass von HB keine Rückzahlung der missbräuchlich
entnommenen Gelder zu erwarten wäre. Der Prüfer habe daher die
missbräuchlich entnommenen Gelder als Zufluss aus dem Dienstverhältnis
eingestuft und Lohnabgaben vorgeschrieben. Zum Zeitpunkt der Vorschreibung der
Lohnabgaben sei das Unternehmen bereits überschuldet und die Tätigkeit
eingestellt gewesen. Es habe keinerlei liquide Mittel gegeben, um die
Lohnabgaben zu begleichen. Mit dem Hinweis im Haftungsbescheid, dass die
Lohnsteuer vom Gleichbehandlungsgebot ausgenommen sei, werde übersehen,
dass zum Zeitpunkt der "Lohnzahlungen" (missbräuchliche Entnahme von
Geldern durch HB ) der Firma bzw. dem Geschäftsführer die Zahlungen
nicht bekannt gewesen wären, bzw. als die Entnahmen (Zahlungen) bekannt
gewesen wären, noch nicht festgestanden sei, dass diese später bei
einer Lohnabgabenprüfung als Lohnzahlungen behandelt würden. Es
könne dem Berufungswerber auch nicht zugemutet werden, dass er bereits zum
Zeitpunkt der "Zahlungen" (missbräuchlichen Entnahmen) erkennen hätte
müssen, dass für diese Entnahmen Lohnabgaben einzubehalten und
einzuzahlen wären. Zur vorgeworfenen Unterlassung der
Überwachungspflicht wurde darauf hingewiesen, dass die Betrauung eines
Dritten mit den abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft nie behauptet
worden war.
Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom
18.11.2008 wurden dem Berufungswerber Ablichtungen der Niederschrift über
die Schlussbesprechung vom 21.3.2007 sowie der Beilage zum Prüfungsbericht
vom 12.12.2003 zur Kenntnis gebracht, und um Stellungnahme zu folgenden Punkten
ersucht:
"Nach den Feststellungen
anlässlich der Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 2003 bis 2004
bezog der Dienstnehmer HB
über ein
Verrechnungskonto neben seinem Lohn laufend Bargeld (Beilage 1). Die Tatsache,
dass diese Bargeldbehebungen am Verrechnungskonto erfasst wurden, spricht ebenso
wie die Höhe derselben dagegen, dass diese der Gesellschaft bzw. Ihnen als
Geschäftsführer unbekannt gewesen wären.
Bereits im Rahmen der
Vorprüfung betreffend die Jahre 2000 bis 2002 wurden idente Feststellungen
zum Dienstnehmer HB getroffen (siehe
Beilage 2). Dies spricht gegen Ihre Verantwortung, dass Ihnen die
steuerrechtlichen Folgen dieser "Barabhebungen" nicht bekannt gewesen
wären.
Warum wurde dieser
Dienstnehmer, der nach dem bisherigen Vorbringen über Jahre hinweg
unberechtigt und in beträchtlichem Ausmaß Bargeld behoben hat (rund
66.000,00 € in den Jahren 2000 bis 2004), so lange
beschäftigt?
In der Stellungnahme vom
7.8.2007 wurde zwar als Beilage eine Klage gegen diesen Dienstnehmer
erwähnt, diese Beilage wurde der Eingabe jedoch nicht angeschlossen. Eine
Ablichtung dieser Klage möge vorgelegt werden.
Weiters wurde in dieser
Stellungnahme ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit der
Lohnabgaben kein Vermögen mehr vorhanden gewesen sei, dafür bislang
aber trotz ausdrücklicher Aufforderung im Vorhalt des Finanzamtes kein
Nachweis erbracht. Abgesehen davon wurden sowohl im Jänner 2004 als auch im
Jänner 2005 Zahlungen an das Finanzamt geleistet, was gegen die behauptete
völlige Mittellosigkeit spricht.
Mit Eingabe vom 17.12.2008 wurden eine Ablichtung der Klage
vom 14.6.2005 sowie des Verhandlungsprotokolls vom 23.11.2005 vorgelegt. Weiters
wurde neuerlich ausgeführt, dass der Angestellte HB eigenständig
aufgrund einer Bankvollmacht Gelder von der Firma für private Zwecke
entnommen habe. Als er diesbezüglich zur Rede gestellt worden sei, habe er
versprochen, diese Gelder langfristig zurückzuzahlen. Er sei deshalb nicht
gekündigt worden, weil es Kontakt zu den Kunden gehabt hätte, und die
Rückzahlung der entnommenen Gelder versprochen hatte. Es habe sich
letztendlich herausgestellt, dass die Firma ohne Herrn B nicht gewinnbringend
geführt werden konnte. Die Weiterbeschäftigung sei daher
betriebswirtschaftlich sinnvoll gewesen. Die Lohnsteuerprüfung sei am
21.3.2007 abgeschlossen worden, die Abgaben wären am 23.3.2007 mit
Zahlungsfrist 30.4.2007 vorgeschrieben worden. Zu diesem Zeitpunkt sei kein
Vermögen mehr vorhanden gewesen, um die Abgaben bezahlen zu können. Es
hätten auch später keine Zahlungen mehr getätigt werden
können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen, die
aus der eingangs erwähnten Lohnsteuerprüfung im März 2007
resultieren und entsprechend den Prüferfeststellungen vom Finanzamt mit
Haftungs- und Abgabenbescheiden vom 24.3.2007 festgesetzt wurden, sind sowohl
dem Grunde als auch der Höhe nach unstrittig. In diesem Zusammenhang sei
darauf hingewiesen, dass im Haftungsverfahren die Abgabenbehörde an den
Inhalt der vorangegangenen Abgabenbescheide gebunden ist. Nur wenn, was hier
nicht der Fall ist, der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein
Abgabenbescheid vorangeht, besteht eine solche Bindung nicht. Lediglich in einem
solchen Fall wäre die Frage, ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, als
Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die
Haftung zuständigen Organ zu entscheiden (z.B. VwGH 3.7.2003, 2000/15/0043
mit Hinweis auf VwGH 17.12.1996, 94/14/0148).
Die Haftung im Sinne des § 9 BAO trifft Vertreter
gemäß
§ 80 BAO, somit Geschäftsführer einer GmbH,
sowie nach Auflösung der Gesellschaft auch deren Liquidatoren (z.B. VwGH
7.12.2000, 2000/16/0601 und VwGH 5.8.1993, 93/14/0074).
Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgabenforderungen bei der Gesellschaft hat bereits das Finanzamt im Vorhalt vom
17.7.2007 und im angefochtenen Haftungsbescheid zutreffend und unwidersprochen
festgestellt. Es ist kein Vermögen der Gesellschaft aktenkundig, das zur
Entrichtung der Abgaben herangezogen werden könnte, solches wurde auch vom
Berufungswerber nicht aufgezeigt. In der Eingabe des steuerlichen Vertreters vom
10.8.2006 betreffend Herabsetzung der Körperschaftsteuer für 2006 auf
Null war darauf hingewiesen worden, dass mit Juli 2005 die Liquidation der
Gesellschaft beendet worden sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers,
darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft
die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf
(Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 9 Tz 22). Zu den die Vertreter
nach § 80 treffenden Pflichten zählen im Abgabenverfahren insbesondere
die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht sowie die Zahlungspflicht (vgl. Stoll,
BAO-Kommentar, 790). Einem Geschäftsführer einer GmbH, aber auch ihrem
Liquidator obliegt es als Vertreter nach § 80 BAO daher, die
Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige
Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche
Feststellungen, für die Feststellung der Abgaben, für die Freistellung
von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die
Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu
entrichteten Abgaben bekannt zu geben. Wurden im Zuge einer Betriebsprüfung
(hier: Lohnsteuerprüfung) nachträglich zusätzliche
Abgabenverbindlichkeiten festgestellt, dann kann nicht von vornherein davon
ausgegangen werden, dass der für die GmbH handelnde Vertreter zuvor seinen
abgabenrechtlichen Pflichten gesetzmäßig nachgekommen ist. In einem
solchen Fall obliegt es dem potenziell Haftungspflichtigen, Gründe
aufzuzeigen, die ihn daran gehindert hätten, seine abgabenrechtlichen
Pflichten zu erfüllen, nämlich die Lohnabgaben im vollen Umfang offen
zu legen und gesetzmäßig zu entrichten (vgl. VwGH 23.1.2003,
2001/16/0291). Der Berufungswerber hätte daher überzeugende
Gründe dafür nennen müssen, warum er zu den bereits im Vorhalt
des Finanzamtes sowie im angefochtenen Bescheid angeführten
Fälligkeitsterminen das Entstehen der Lohnabgaben nicht erkennen hätte
können (vgl. dazu VwGH 30.10.2001, 2001/14/0087). Solche überzeugenden
Gründe wurden jedoch nicht vorgebracht. Dem diesbezüglichen Einwand in
der Berufung, dass zum Zeitpunkt der "Lohnzahlungen" (missbräuchliche
Entnahme von Geldern durch HB) der Gesellschaft bzw. dem
Geschäftsführer die Zahlungen nicht bekannt gewesen wären, bzw.
als die Entnahmen (Zahlungen) bekannt gewesen wären, noch nicht
festgestanden sei, dass diese später bei einer Lohnabgabenprüfung als
Lohnzahlungen behandelt würden, wurde bereits im Vorhalt des
Unabhängigen Finanzsenates zweierlei entgegen gehalten. Zum einen wurde
darauf hingewiesen, dass die "Entnahmen" dieses Mitarbeiters am
Verrechnungskonto erfasst wurden, was ebenso wie die Höhe derselben dagegen
sprach, dass diese der Gesellschaft bzw. dem Berufungswerber als
Geschäftsführer unbekannt gewesen wären. Zum anderen wurden
bereits im Rahmen der Vorprüfung betreffend die Jahre 2000 bis 2002 idente
Feststellungen zum Dienstnehmer HB getroffen (dem Berufungswerber wurde dazu
eine Ablichtung der Beilage zum Prüfungsbericht vom 12.12.2003 zur Kenntnis
gebracht). Dies sprach gegen die Verantwortung des Berufungswerbers, dass ihm
die steuerrechtlichen Folgen dieser "Entnahmen" nicht bekannt gewesen
wären. In der Stellungnahme vom 17.12.2008 trat der Berufungswerber diesen
Feststellungen der erkennenden Behörde nicht entgegen, sondern brachte nur
Gründe vor, warum der genannte Mitarbeiter ungeachtet der
beträchtlichen, und nach dem Vorbringen des Berufungswerbers unberechtigten
Entnahmen weiterhin beschäftigt wurde. Insgesamt gesehen wurden daher keine
überzeugenden Gründe genannt, warum der Berufungswerber das Entstehen
der haftungsgegenständlichen Lohnabgaben zu den maßgebenden
gesetzlichen Fälligkeitsterminen nicht hätte erkennen können,
sodass im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen war.
Zum Einwand, dass die Lohnsteuerprüfung am 21.3.2007
abgeschlossen, die Abgaben am 23.3.2007 (die aktenkundigen Bescheide weisen als
Bescheiddatum den 24.3.2007 aus) mit Zahlungsfrist 30.4.2007 vorgeschrieben
worden wären, und zu diesem Zeitpunkt kein Vermögen mehr vorhanden
gewesen wäre, um die Abgaben bezahlen zu können, ist entgegen zu
halten, dass der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene
die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, sich danach
bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu
entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend,
wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen
gewesen wären. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer
Fälligkeit, unabhängig davon, ob und wann die Abgaben
bescheidmäßig festgesetzt werden (vgl. Ritz, BAO³, § 9 Tz
10 und die dort zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Aus diesem
Grund waren vom Finanzamt zutreffend im Vorhalt und im angefochtenen Bescheid
auch die Fälligkeitstermine der Abgaben, und nicht die durch die Bescheide
vom 24.3.2007 ausgelösten Zahlungsfristen im Sinne des § 210 Abs. 4
BAO angeführt worden. Die schuldhafte Verletzung der Pflicht,
Selbstbemessungsabgaben dem Finanzamt zum gesetzlichen Fälligkeitstermin
bekannt zu geben und zu entrichten, wird nicht dadurch aufgehoben, dass in
weiterer Folge im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung dieser
Abgaben zu den Zahlungsterminen gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO keine
Gesellschaftsmittel mehr vorhanden sind. Dass die Gesellschaft schon zu den
Fälligkeitsterminen der haftungsgegenständlichen Lohnabgaben
völlig mittellos gewesen wäre, wurde vom Berufungswerber (trotz
diesbezüglicher Aufforderung im Vorhalt des Finanzamtes) nicht
nachgewiesen. Im Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates wurde
unwidersprochen festgestellt, dass sowohl im Jänner 2004 als auch im
Jänner 2005 Zahlungen an das Finanzamt geleistet worden waren, was gegen
eine völlige Mittellosigkeit der Gesellschaft zu den
Fälligkeitszeitpunkten sprach.
Aus der Haftungssumme konnte lediglich der erst am
30.4.2007 fällig gewesene Säumniszuschlag in Höhe von 79,39
€ ausgeschieden werden, da zu diesem Fälligkeitstermin im Hinblick auf
die bereits geraume Zeit zuvor abgeschlossene Liquidation unbestreitbar keine
Gesellschaftsmittel mehr vorhanden waren.
Im Übrigen war aus den genannten Gründen vom
Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen. In diesem Fall
spricht die Vermutung für eine Kausalität zwischen der
Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall (VwGH 23.4.2008, 2004/13/0142 mit
Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22.9.1999,
96/15/0049). Es wurden keinerlei Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte
für einen Ausschluss des Kausal- bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges
bieten würden; solche sind auch nicht aktenkundig.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Aus dem auf die
Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck
der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel dann
ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner
uneinbringlich ist. Dieser öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel,
vollstreckbare Abgaben einzubringen, überwiegt bei einer vorzuwerfenden
Pflichtverletzung meist auch allfällige Billigkeitsgründe, die
für eine Abstandnahme von der Heranziehung zur Haftung ins Treffen
geführt werden. Solche Gründe wurden im gegenständlichen Fall
nicht vorgebracht. Der Berufungswerber ist 40 Jahr alt (geb. 14.5.1968) und
daher noch geraume Zeit erwerbsfähig. Es war daher nicht von vornherein
davon auszugehen, dass die haftungsgegenständichen Abgaben bei ihm zur
Gänze und auf Dauer uneinbringlich wären. Ein Teil der Haftungsschuld
könnte auch mit dem am persönlichen Abgabenkonto des Berufungswerbers
derzeit ausgewiesenen Guthaben in Höhe von 1.654,37 € abgedeckt
werden. Im Übrigen darf die Haftung keineswegs etwa nur bis zur Höhe
der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des
Haftungspflichtigen geltend gemacht werden (VwGH 28.5.2008, 2006/15/0007; VwGH
29.6.1999, 99/14/0128). Die Geltendmachung der Haftung kann auch dann
zweckmäßig sein, wenn die Haftungsschuld im Zeitpunkt der
Geltendmachung uneinbringlich ist, da dies nicht ausschließt, dass
künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte
Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (VwGH 28.11.2002,
97/13/0177; 14.12.2006, 2006/14/0044). Schließlich war noch zu
berücksichtigen, dass sich die Pflichtverletzungen über einen
längeren Zeitraum erstreckt haben.
Insgesamt gesehen war daher die Haftungsinanspruchnahme des
Berufungswerbers sachgerecht, und somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 5.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SelbstbemessungsabgabenFälligkeitZahlungsfristKenntnis vom Entstehen der LohnabgabenUneinbringlichkeitLiquidator
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1359-L/07
- Stammnummer
- 38441
- Gültig
- 05.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF