Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0045-I/08
Verdachtsmomente bei Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0045-I/08vom 30.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 1. Oktober 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 1. September 2008, SN X, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
2. Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des
angefochtenen Bescheides dahingehend präzisiert, dass die Wortfolge "als
verantwortlicher Unternehmer" durch die Wortfolge "als verantwortlicher
Geschäftsführer der X-GmbH" ersetzt wird.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
1. September 2008 hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur SN X ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser als verantwortlicher Unternehmer im Bereich des
Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für
07/2006, 12/2006 und 01/2007 eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer in
Höhe von insgesamt € 39.794,96 bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 1. Oktober 2008, in welcher wie folgt
vorgebracht wurde:
Der Beschwerdeführer habe als
Geschäftsführer der X-GmbH zunächst zwei, dann nur mehr einen
Restaurantbetrieb in Innsbruck geleitet. Aufgrund wirtschaftlicher
Schwierigkeiten, die zum Konkurs der GmbH geführt hätten, sei der
Geschäftsführer nicht mehr in der Lage gewesen, seinen finanziellen
Verpflichtungen nachzukommen. Das Restaurant sei am 27. Dezember 2007
geschlossen worden. Danach seien keine Einnahmen mehr erzielt worden. Die im
Zuge der UVA-Prüfung durchgeführten Schätzungen für den
Zeitraum Jänner 2007 seien absolut unzutreffend. Ein eingestellter
Restaurantbetrieb habe keine steuerpflichtigen Umsätze, sondern allenfalls
vorsteuerabzugsberechtigende Aufwendungen. Die Schätzung mit einer
Umsatzsteuerzahllast von € 30.000,00 für Jänner 2007
entspreche nicht den Tatsachen, noch dazu, wo bis zur Betriebseinstellung am
27. Dezember 2006 eine durchschnittliche Monatszahllast von
€ 3.000,00 bis € 5.000,00 zu verbuchen gewesen sei. Der
strafbestimmende Wertbetrag sei um die unbegründete Schätzung der UVA
Jänner 2007 in Höhe von € 30.000,00 zu kürzen und auf
die beiden anderen UVA-Beträge von € 9.794,06 zu
reduzieren.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und
Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens
aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter
Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2 FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen,
sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die
endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche
Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der
abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis,
Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen
Zeitraum Geschäftsführer der X-GmbH und für die Wahrnehmung deren
abgabenrechtlichen Verpflichtungen verantwortlich. Über diese Gesellschaft
wurde am 20. März 2007 zu AZ. Y der Konkurs eröffnet. Der Konkurs
wurde am 27. Dezember 2007 aufgehoben.
Für den Zeitraum Juli 2006
hätte der Beschwerdeführer für die X-GmbH bis zum Ablauf des
15. September 2006 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu entrichten bzw.
eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gehabt, was nicht geschehen ist.
Die Voranmeldung für diesen Zeitraum wurde vielmehr verspätet erst am
27. September 2006 eingereicht. Mit dieser Voranmeldung wurde eine
Umsatzsteuerzahllast in Höhe von € 3.794,96 bekannt gegeben.
Diese Zahllast wurde bis dato nicht entrichtet.
Für die X-GmbH hätte
der Beschwerdeführer weiters für den Zeitraum Dezember 2006 bis zum
Ablauf des 15. Februar 2007 und für den Zeitraum Jänner 2007 bis
zum Ablauf des 15. März 2007 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu
entrichten bzw. eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gehabt, was nicht
geschehen ist. Die Voranmeldungen für diese Zeiträume wurden nicht
eingereicht und es wurden keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet.
Bei der X-GmbH fand zu AB-Nr. Z
eine Außenprüfung für die Zeiträume 12/2006 bis 02/2007
statt (Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom
26. April 2007, AB-Nr. Z). Dabei wurde (unter anderem) die Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen
für diese Zeiträume festgestellt.
Für den Zeitraum 12/2006
hat der Prüfer die Umsätze gemäß
§ 184 BAO in
Anlehnung an die Umsätze der Vormonate mit € 70.000,00 (davon
€ 20.000,00 mit 20% USt und € 50.000,00 mit 10% USt zu
versteuern) und die Vorsteuer mit € 3.000,00 geschätzt und die
Umsatzsteuer für 12/2006 derart mit € 6.000,00 ermittelt. Die
Umsatzsteuer für 12/2006 wurde der X-GmbH mit Bescheid vom 27. April
2007 vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde der X-GmbH zu Handen des
Masseverwalters zugestellt und ist unbekämpft in Rechtskraft
erwachsen.
Weiters wurde festgestellt,
dass von der X-GmbH im Dezember 2006 keine laufenden Umsätze erzielt
wurden. Laut einer am 9. Jänner 2007 von der X-GmbH ausgestellten und
vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigten Rechnung wurde das
Inventar "laut Inventarliste und Vereinbarung vom 27.12.2006" an Herrn XY, um
€ 150.000,00 zuzüglich 20% USt verkauft. Die Umsatzsteuer
für 01/2007 wurde vom Prüfer aufgrund dieser Rechnung mit
€ 30.000,00 ermittelt. Die Umsatzsteuer für 01/2007 wurde der
X-GmbH mit Bescheid vom 27. April 2007 vorgeschrieben. Auch dieser Bescheid
wurde der X-GmbH zu Handen des Masseverwalters zugestellt und ist
unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Höhe des
strafbestimmenden Wertbetrages für Jänner 2007 mit dem Argument, die
für diesen Zeitraum durchgeführte Schätzung sei unzutreffend. Die
Festsetzung der Umsatzsteuer für diesen Zeitraum erfolgte aber - wie oben
dargestellt - allein aufgrund der Rechnung vom 9. Jänner 2007. Eine
darüber hinausgehende Schätzung von Umsätzen erfolgte nicht. Die
Vorinstanz hat daher zu Recht den Tatverdacht festgestellt, der
Beschwerdeführer habe für den Zeitraum 01/2007 eine Verkürzung
von Umsatzsteuer in Höhe von € 30.000,00 bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Die Verkürzung einer Abgabe ist schon dann bewirkt,
wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger, von den
Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen, nicht oder nicht zu dem
Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den Abgabenvorschriften zu
erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst daher grundsätzlich
jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und
Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur
Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner, Kommentar
zum Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren
Nachweisen). Gerade bei dem in Rede stehenden Tatbestand im Sinne des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß
vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (VwGH
3.5.2000, 98/13/0242).
Aufgrund obiger Feststellungen besteht auch nach Ansicht
der Rechtsmittelbehörde der Verdacht, dass der Beschwerdeführer durch
die verspätete Abgabe bzw. Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und
Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Zeiträume
07/2006, 12/2006 und 01/2007 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in
Gesamthöhe von € 39.794,96 bewirkt und hiemit den objektiven
Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht
hat.
Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist ausgeschlossen, wenn der
Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben
Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die
Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine
- durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte
Vortat zu betrachten ist.
Der Verdacht der (versuchten) Verkürzung der
Jahresumsatzsteuer ist nach Ansicht der Beschwerdebehörde nicht gegeben,
weil der Beschwerdeführer die Zahllast für den Zeitraum 07/2006 - wenn
auch verspätet - bekannt gegeben hat. Zu den Zeiträumen 12/2006 und
01/2007 ist auf § 134 Abs. 1 BAO zu verweisen, wonach die
Jahresumsatzsteuererklärungen (grundsätzlich) bis zum Ende des Monats
April jeden Jahres, bei elektronischer Einreichung bis Ende Juni jeden Jahres
einzureichen sind. Da die entsprechenden Prüfungsfeststellungen bereits vor
Ablauf dieser Fristen und Einreichung von Jahresumsatzsteuererklärungen
getroffen wurden, kommt diesbezüglich ein Verdacht der (versuchten)
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 (iVm § 13)
FinStrG nicht in Betracht. Die Vorinstanz ist daher zutreffenderweise vom
Tatverdacht nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (und nicht etwa
§ 33 Abs. 1 FinStrG) ausgegangen.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung
Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1,
2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg
Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1
FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der
einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter
diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt und bedarf
keines steuerlichen Spezialwissens, dass die erzielten Umsätze der
Finanzbehörde in den Umsatzsteuervoranmeldungen zu erklären bzw.
entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten sind. Der
Beschwerdeführer - der sich in der Beschwerdeschrift lediglich gegen die
Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages, nicht aber gegen den subjektiven
Tatverdacht ausgesprochen hat - ist bereits seit vielen Jahren im
Gastronomiebereich unternehmerisch tätig. Aufgrund seiner
einschlägigen Erfahrungen ist davon auszugehen, dass ihm die Verpflichtung
zur rechtzeitigen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Entrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen bekannt war. Er wusste zweifellos auch, dass die
X-GmbH - was nicht bestritten wurde - im Zeitraum 12/2006 noch Umsätze
erzielt hat; dennoch hat er eine Erklärung dieser Umsätze bzw. die
Entrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung unterlassen. Hinreichender
Vorsatzverdacht besteht auch hinsichtlich des Zeitraumes 01/2007, zumal der
Beschwerdeführer die gegenständliche Rechnung vom 9. Jänner
2007 selbst unterschrieben hat.
Es bestehen damit nach Ansicht der Beschwerdebehörde
hinreichende Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auch die subjektive
Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
erfolgte damit zu Recht.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des
Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis
des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 30. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0045-I/08
- Stammnummer
- 38400
- Gültig
- 30.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF