Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0005-I/03
Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger mehrere Jahre nach Beendigung des Berufungsverfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0005-I/03vom 28.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Ablauf der Aussetzung der Einhebung ist auch im Falle der Gegenstandsloserklärung einer Berufung nach deren Zurücknahme zu verfügen. Dabei hängt die Rechtmäßigkeit des Ablaufbescheides nicht von der inhaltlichen Richtigkeit, sondern lediglich vom Rechtsbestand des Gegenstandsloserklärungsbescheides ab. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 19 BAO wirkt der dem Rechtsvorgänger wirksam im Sinne des § 97 BAO bekannt gegebene Gegenstandsloserklärungsbescheid auch gegenüber dem Nachfolger.
Der gesetzlichen Anordnung, anlässlich der Erlassung einer das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung den Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, ist im zeitlichen Nahebereich der Erlassung der das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung nachzukommen (VwGH 31.3.1998, 93/13/0225). Ergeht der Ablaufbescheid erst mehrere Jahre nach Beendigung des Berufungsverfahrens, so ist der Ablauf der Aussetzung im Hinblick auf die Änderungsbefugnis des § 289 Abs. 2 BAO rückwirkend (zeitnah) zu verfügen. Zufolge dem VwGH-Erkenntnis vom 10.12.1991, 91/14/0164, spricht nämlich nichts gegen die Rückwirkung des Zahlungsaufschubes (und damit auch nichts gegen eine rückwirkende Ablaufverfügung).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Markus Zoller, gegen den Bescheid des Finanzamtes Schwaz betreffend Ablauf
der Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) vom 26. August 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Ablauf der
Aussetzung der Einhebung rückwirkend mit Zustellung des
Gegenstandsloserklärungsbescheides vom 17. November 1993 per 20. November
1993 verfügt wird.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin erwarb
mit Abtretungsvertrag vom 4. März 1992 den Geschäftsanteil des HF an
der B GmbH mit Sitz in W. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 25. September
2001 wurde die Umwandlung der GmbH durch Übertragung des gesamten
Vermögens auf die Berufungswerberin nach den Vorschriften des
Bundesgesetzes über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl.
1996/304, beschlossen. Die Eintragung in das Firmenbuch erfolgte mit Beschluss
des Landesgerichtes Innsbruck vom 3. Oktober 2001 zu FN 36997 h.
Bereits mit Schreiben vom 5.
August 1991 hatte die B GmbH durch ihren seinerzeitigen steuerlichen Vertreter
EG die Aussetzung der Einhebung der mit Bescheiden des Finanzamtes Schwaz vom
19. Juli 1991 vorgeschriebenen Gewerbesteuer für die Jahre 1986 (ATS
16.567) und 1987 (ATS 1.180) beantragt. Dieser mit Bescheid vom 19. September
1991 bewilligten Aussetzung der Einhebung lag die Berufung der B GmbH vom 5.
August 1991 zu Grunde, die sich ua. gegen die Bescheide des Finanzamtes Kufstein
vom 19. Juli 1991 betreffend die Festsetzung der einheitlichen
Gewerbesteuermeßbeträge für die Jahre 1986 und 1987 richtete. Da
HF diese Berufung mit Schreiben vom 3. November 1993 zurücknahm, wurde die
Berufung gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO mit Bescheid des Finanzamtes
Kufstein vom 17. November 1993 als gegenstandslos erklärt und das
Berufungsverfahren eingestellt. Mit dem angefochtenen, an die Berufungswerberin
als Rechtsnachfolgerin der B GmbH gerichteten Bescheid vom 26. August 2002
verfügte das Finanzamt Schwaz den Ablauf der Aussetzung der Einhebung.
In der Berufung gegen diesen
Bescheid wurde eingewendet, der Berufungswerberin seien weder Bescheide
über angebliche Gewerbesteuerrückstände noch eine
Berufungsentscheidung zugestellt worden. Bei einer Akteneinsicht seien zwar
mehrere Bescheide zum Vorschein gekommen, doch sei nicht zu ergründen
gewesen, über welche Berufung entschieden worden sei. Wahrscheinlich habe
HF sämtliche Abgabenschuldigkeiten der B GmbH beglichen, zumal er sich
hiezu vertraglich verpflichtet und die Haftung für allfällige
Steuerrückstände übernommen habe. Da der seinerzeitige
steuerliche Vertreter der B GmbH (EG) von der Berufungswerberin keine Vollmacht
erhalten habe, sei er nicht berechtigt gewesen, Rechtsmittel gegen
Abgabenbescheide einzubringen oder zurückzunehmen. Beim Erwerb der
Gesellschaftsanteile des HF habe es sich lediglich um einen Mantelkauf
gehandelt. Auch hätte die Tätigkeit des HF als Einzelunternehmer nicht
der B GmbH zugerechnet werden dürfen. Schließlich handle es sich um
"Bescheide aus dem Jahr 1991 oder davor". Sollten diese rechtskräftig
geworden sein, so wären "die entsprechenden Ansprüche" verjährt.
Der angefochtene Bescheid sei daher ersatzlos aufzuheben.
Das Finanzamt gab dieser
Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Dezember 2002 keine Folge. Mit
Eingabe vom 2. Jänner 2003 wurde der Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a
Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem
Zahlungsaufschub. Dieser endet mit dem Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf
(§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die
Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b)
Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung zu verfügen.
Zufolge dieser Gesetzesstelle
(lit. c) ist der Ablauf der Aussetzung auch dann zu verfügen, wenn eine
Berufung nach deren Zurücknahme gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als
gegenstandslos erklärt wird (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2280). Dem Einwand,
an die Berufungswerberin sei keine (meritorische) Berufungsentscheidung
ergangen, kommt daher keine Berechtigung zu. Entscheidend ist vielmehr, dass der
an die B GmbH zu Handen ihres damaligen steuerlichen Vertreters AW gerichtete
Gegenstandsloserklärungsbescheid vom 17. November 1993 auch gegen die
Berufungswerberin als Gesamtrechtsnachfolgerin der B GmbH wirkt. Da die
Rechtsraft dieses Bescheides bereits im Jahr 1993 eingetreten ist und die
Gesamtrechtsnachfolge erst nach diesem Zeitpunkt (durch die Umwandlung der B
GmbH im Jahr 2001) begründet wurde, muss die Berufungswerberin diesen
Bescheid gegen sich gelten lassen (vgl. nochmals Stoll, a. a. O., 190ff,
1014f).
Der weitere Einwand, der
seinerzeitige steuerliche Vertreter der B GmbH, EG, sei mangels
Bevollmächtigung durch die Berufungswerberin nicht zur Zurücknahme der
Berufung vom 5. August 1991 legitimiert gewesen, geht insofern ins Leere,
als diese Berufung von HF selbst (mit Schreiben vom 3. November 1993)
zurückgenommen wurde. Ob HF zu dieser prozessualen Erklärung im
Hinblick auf die Abtretung seiner Geschäftsanteile an die Berufungswerberin
mit Vertrag vom 4. März 1992 noch legitimiert war, mag indessen
dahingestellt bleiben, weil die Rechtmäßigkeit des den Ablauf der
Aussetzung der Einhebung verfügenden Bescheides nicht von der Richtigkeit,
sondern lediglich vom Rechtsbestand des in Rede stehenden
Gegenstandsloserklärungsbescheides abhängt.
Ob der den
gegenständlichen Gewerbesteuervorschreibungen zu Grunde liegende Gewinn aus
Gewerbebetrieb zu Recht der B GmbH zugerechnet wurde, ist nicht Gegenstand
dieses Verfahrens. Ein Eingehen auf diese Frage erübrigt sich daher.
Die von der Berufungswerberin
geäußerte Vermutung, die ausgesetzten Abgabenschuldigkeiten seien
wahrscheinlich noch von HF entrichtet worden, entbehrt jeglicher
aktenmäßigen Grundlage. Vielmehr haften die betreffenden Abgaben auf
dem beim Finanzamt Schwaz geführten Gewerbesteuer-Zerlegungskonto nach wie
vor unberichtigt aus. Im Übrigen wäre der angefochtene Ablaufbescheid
im Hinblick auf die etwaige Festsetzung von Aussetzungszinsen selbst dann zu
erlassen gewesen, wenn die ausgesetzt gewesenen Abgaben nach Maßgabe des
§ 212a Abs. 8 BAO bereits entrichtet oder getilgt worden wären.
Was die sich offenbar auf die
Hauptabgaben beziehende Verjährungseinrede betrifft, so ist dazu
anzumerken, dass die Verjährung des Rechtes zur Einhebung fälliger
Abgaben gemäß
§ 238 Abs. 3 lit. b BAO gehemmt ist, solange
die Einhebung der Abgabe ausgesetzt ist. Diese Hemmungswirkung besteht solange,
als sie der Zeitspanne zwischen der Wirksamkeit der Bewilligung und der
Verfügung des Ablaufes der Aussetzung entspricht (vgl. Stoll, a. a. O.,
2467).
Auch wenn dem auf die
ersatzlose Aufhebung des Ablaufbescheides gerichteten Berufungsbegehren aus den
geschilderten Gründen keine Berechtigung zukommt, ist die Besonderheit des
Berufungsfalles doch darin gelegen, dass das Finanzamt der gesetzlichen
Anordnung, anlässlich der Erlassung einer das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung den Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu
verfügen, erst einige Jahre nach der Gegenstandsloserklärung der
maßgeblichen Berufung nachgekommen ist. Damit wurde dem Erfordernis einer
zeitnahen Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung nicht
entsprochen (VwGH 31. 3. 1998, 93/13/0225). Zufolge dem weiteren Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 10. 12. 1991, 91/14/0164, spricht nichts gegen die
Rückwirkung des Zahlungsaufschubes und damit auch nichts gegen eine
rückwirkende Ablaufverfügung. Der Ablauf der Aussetzung der Einhebung
war daher im Hinblick auf die Änderungsbefugnis des § 289 Abs. 2 BAO
rückwirkend mit der Bekanntgabe des Gegenstandsloserklärungsbescheides
an die B GmbH zu verfügen, zumal eine gesetzeskonforme Ablaufverfügung
von erheblicher Bedeutung für die Festsetzung der Aussetzungszinsen ist. Es
war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
28. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Ablauf der AussetzungAblaufbescheidrückwirkende AblaufverfügungGegenstandsloserklärungGesamtrechtsnachfolgezeitlicher Nahebereich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0005-I/03
- Stammnummer
- 3838
- Gültig
- 28.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF