Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0024-Z4I/02
Nichtgestellung von Waren im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0024-Z4I/02vom 28.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Pflichten des Hauptverpflichteten im Versandverfahren treffen einen Warenführer oder Warenempfänger nur, wenn dieser zum Zeitpunkt der Annahme der Waren weiß, dass diese Waren dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 9. Juli 1999, GZ. 100/30794/03/99,
betreffend Zollschuld
entschieden: Der
Beschwerde wird Folge gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 22. Dezember 1997 wurde ein Karton
Datenverarbeitungsmaschinen samt Zubehör von der T. LTD
(Hauptverpflichteter) in Northampton in das externe gemeinschaftliche
Versandverfahren übergeführt und der Versandschein T1 Nr. 000206803
ausgestellt. Die betreffenden Waren sollten von Großbritannien über
Wien nach Bratislava (SK) befördert
werden. Weil das Exemplar Nr. 5 des o.a.
Versandscheines nicht innerhalb der vorgesehenen Frist bei der Abgangsstelle
eingegangen ist, wurde ein Suchverfahren eingeleitet. Nachdem der
Hauptverpflichtete angab, die Waren seien am 30. Dezember 1997 in Wien gestellt
worden, erging eine T.C. 20 - Suchanzeige an das Hauptzollamt Wien. Die weiteren
Ermittlungen haben ergeben, dass die betreffenden Waren von der Bf.
übernommen und in der Folge zum Ausfuhrverfahren angemeldet worden sind.
Die Bf. bringt diesbezüglich vor, den Versandschein T1 Nr. 000206803 nicht
erhalten und daher auch nicht gewußt zu haben, dass es sich bei den
betreffenden Waren um Nichtgemeinschaftswaren handelte. Mit Bescheid vom
28. April 1999, Zahl: 100/30794/99, stellte das Hauptzollamt Wien fest, dass die
Bf. die im Versandschein T1 Nr. 000206803 angeführten
eingangsabgabenpflichtigen Waren durch Nichtgestellung der zollamtlichen
Überwachung entzogen habe und dadurch für sie gemäß Artikel
203 ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG die Eingangsabgabenschuld
(Einfuhrumsatzsteuer) im Ausmaß von ATS 24.929,00 (entspricht
€ 1.811,66) entstanden sei. In der Begründung des
Bescheides wird im Wesentlichen der Inhalt der Artikel 96 und 203 ZK
wiedergegeben. Mit Schreiben vom 19. Mai 1999 legte die Bf. Berufung
gegen die Vorschreibung der Einfuhrzollschuld ein und brachte zusammenfassend
vor, dass ihr die gegenständlichen Waren als EU-Waren angeliefert worden
wären und der Hauptverpflichtete des betreffenden externen
Versandverfahrens die ordnungsgemäße Übergabe der Waren als
Versandgut daher auch nicht nachweisen könne (z.B. an Hand einer
Verpflichtungserklärung). Man sei nicht derjenige gewesen, der verpflichtet
war, die betreffenden Waren der Bestimmungszollstelle zu gestellen und habe die
Waren daher auch nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen. Der
Ort der Zuwiderhandlung könne nicht der Bf. zugeschrieben werden und gelte
die Zuwiderhandlung als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die Abgangsstelle
gehöre. Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Juli 1999, Zahl:
100/30794/03/99, hat die Rechtsmittelbehörde erster Instanz die Berufung
als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Berufungsvorentscheidung
richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf. wird von der belangten Behörde vorgeworfen,
die mit Versandanmeldung T1 Nr. 000206802 zum externen gemeinschaftlichen
Versandverfahren angemeldet Waren der Bestimmungsstelle nicht gestellt und damit
der zollamtlichen Überwachung entzogen zu haben. Voraussetzung dafür,
dass neben dem Hauptverpflichteten auch ein Warenführer oder
Warenempfänger, der die Waren annimmt, verpflichtet ist, sie innerhalb der
vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur
Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der
Bestimmungszollstelle zu gestellen, ist gemäß Artikel 96 Abs. 2
ZK, dass er weiß, dass die Waren dem gemeinschaftlichen Versandverfahren
unterliegen. Im verfahrensgegenständlichen Fall hatte die Bf. laut
Aktenlage zum Zeitpunkt der Annahme der Waren keine Kenntnis davon, dass diese
Waren dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen. Die
Ermittlungen im Rahmen des Suchverfahrens haben zweifelsfrei ergeben, dass die
Waren bei der Übernahme nicht mehr von dem von der Abgangsstelle
ausgehändigten Exemplar des Versandscheins T1 begleitet waren. Das
Hauptzollamt Wien vertrat die Ansicht, die Zuwiderhandlung sei in
Österreich begangen worden, da die Bf. im Hinblick auf Artikel 96 Abs. 2 ZK
zur Gestellung der Waren verpflicht gewesen wäre. Die Bf. hatte die
Verpflichtungen, die sich aus der Inanspruchnahme des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens ergeben, aber aus den angeführten Gründen nicht
einzuhalten und ist auch nicht dafür verantwortlich, dass das betreffende
Verfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde. Es wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Verfahrens laut Inhalt
des Spruches der ersten Instanz ausschließlich die Durchführung des
externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens bzw. der Vorwurf der
Nichtgestellung der in der Versandanmeldung T1 Nr. 000206802 angeführten
Waren ist. Was die Abgabe einer Ausfuhranmeldung für die betreffenden Waren
betrifft, liegt keine Identität der Sache vor und war dieser Sachverhalt
daher auch nicht zu beurteilen. Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Salzburg,
28. April 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 96 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0024-Z4I/02
- Stammnummer
- 3836
- Gültig
- 28.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF