Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3897-W/08
"Politikerpauschale" ersetzt das Werbungskostenpauschale gem. § 16 Abs. 3 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3897-W/08vom 19.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2007 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss
- abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen
bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)
eingebracht werden.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im streitgegenständlichen Jahr neben
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Beamter Bezüge als
Politiker von der Gemeinde A in Höhe von 174,60 €, die
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988
ebenfalls als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit behandelt
wurden.
Im Zuge seiner am 9. September 2008 am Finanzamt
eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007
machte er ua. den Werbungskostenpauschbetrag als Mitglied einer Stadt-,
Gemeinde- oder Ortsvertretung gemäß
§ 1 Z 10 VO
BGBl. II Nr. 382/2001 geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 12. September 2008
gewährte das Finanzamt den (besonderen) Werbungskostenpauschbetrag nach der
genannten Verordnung in Höhe von 174,60 €; der (allgemeine)
Werbungskostenpauschbetrag gemäß
§ 16 Abs. 3
EStG 1988 von 132,00 € wurde von der Abgabenbehörde
I. Instanz hingegen nicht berücksichtigt.
Gegen den angeführten Einkommensteuerbescheid erhob
der Bw. am 25. September 2008 Berufung mit der Begründung, das
Werbungskostenpauschale von 132,00 € sei bei der Berechnung nicht
berücksichtigt worden; er ersuche um dessen Berücksichtigung und um
Stattgabe seiner Berufung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Oktober 2008 wies
das Finanzamt das Rechtsmittel als unbegründet ab; dieser Bescheid
enthält folgende Begründung:
"Auf
den Pauschbetrag gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 - im
gegenständlichen Fall das Politikerpauschale - wird im Rahmen des
Veranlagungsverfahrens automatisch der allgemeine Werbungskostenpauschbetrag
gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 angerechnet.
Es
war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Mit Schreiben vom 17. November 2008 beantragte der Bw.
die Vorlage seiner Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat.
Am 4. Dezember 2008 wurde das Rechtsmittel der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, sind Werbungskosten
die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind.
Gemäß
§ 16
Abs. 3 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 59/2001 ist für
Werbungskosten, die bei nicht selbständigen Einkünften erwachsen, ohne
besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132,00 € jährlich
abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte den Anspruch auf den
Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und § 57
Abs. 4) begründen. Der Abzug des Pauschbetrages darf nicht zu einem
Verlust aus nichtselbständiger Arbeit führen. Ohne Anrechnung auf den
Pauschbetrag sind abzusetzen:
- Werbungskosten im Sinne des
Abs. 1 Z 3 mit Ausnahme der Betriebsratsumlagen
- Werbungskosten im Sinne des
Abs. 1 Z 4 und 5
- der Pauschbetrag
gemäß Abs. 1 Z 6
- dem Arbeitnehmer für den
Werkverkehr erwachsene Kosten (Abs. 1 Z 6 letzter Satz) und
- Werbungskosten im Sinne des
Abs. 2.
§ 17 Abs. 6
EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 ermächtigt den
Bundesminister für Finanzen, zur Ermittlung von Werbungskosten
Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für
bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der
Praxis festzulegen.
Dieser Ermächtigung
entsprechend erging die VO über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001 (im Folgenden kurz: VO), die in
ihrem § 1 normiert:
"Für nachstehend genannte
Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis
anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16
Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten
Dienstverhältnisses festgelegt:
[...]
10. Mitglieder einer Stadt-,
Gemeinde- oder Ortsvertretung
15% der Bemessungsgrundlage,
mindestens 438,00 € jährlich, höchstens 2.628,00 €
jährlich. Der Mindestbetrag kann nicht zu negativen Einkünften
führen."
§ 5 der VO normiert:
"Werden die Pauschbeträge
in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten aus
dieser Tätigkeit geltend gemacht werden."
Nach der eindeutigen Anordnung
in § 16 Abs. 3 EStG 1988 handelt es sich beim
Werbungskostenpauschbetrag von 132,00 € jährlich um einen
Jahresbetrag, der von der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
abzuziehen ist, und daher auch dann nur einmal gebührt, wenn der
Arbeitnehmer in mehreren Dienstverhältnissen steht (vgl.
Doralt,
EStG9, § 16
Tz 217 ff;
Hofstätter-Reichel, Die
Einkommensteuer-Kommentar, § 16 Abs. 3 EStG 1988,
Tz 1).
Zudem bestimmt die VO in ihrem
§ 1, wie bereits ausgeführt wurde, ausdrücklich, dass
für die in der VO taxativ angeführten Gruppen von Steuerpflichtigen
pauschale Werbungskosten anstelle des
Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16 Abs. 3
EStG 1988 auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses
festgelegt werden.
Dadurch ist eindeutig
klargestellt, dass die in der VO genannten Personengruppen das besondere
Werbungskostenpauschale nach dieser VO nur
anstelle des allgemeinen
Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 in
Anspruch nehmen können (vgl. abermals
Doralt,
EStG9, § 16
Tz 217 ff, und Doralt,
EStG6, § 17
Tz 91; Hofstätter-Reichel,
§ 16 Abs. 3 EStG 1988, Tz 1). Das besondere
Werbungskostenpauschale nach der VO kann nicht
zusätzlich zum allgemeinen Werbungskostenpauschbetrag
gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 in Anspruch genommen
werden, sondern ersetzt diesen
(Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.11.2007], § 17 Anm. 230, mit Verweis auf
Doralt, § 16
Tz 217 ff,
Hofstätter-Reichel, § 16
Abs. 3 EStG 1988, Tz 1, und UFS 20.6.2006, RV/0197-G/05);
auf den Pauschbetrag gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG 1988
wird daher im Rahmen des Freibetrags- oder Veranlagungsverfahrens automatisch
der allgemeine Werbungskostenpauschbetrag gemäß
§ 16
Abs. 3 EStG 1988 angerechnet (siehe dazu auch
Atzmüller/Lattner in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.6.2007], § 16 Anm. 150).
§ 5 der VO
schließt aus, dass zusätzlich zum Pauschbetrag weitere Werbungskosten
aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden können. Durch den
Werbungskostendurchschnittssatz werden nicht nur berufsspezifische
Werbungskosten erfasst, sondern alle mit der Tätigkeit verbundenen
Aufwendungen. Es können daher neben dem besonderen Werbungskostenpauschale
nach der VO (anders als neben dem allgemeinen Werbungskostenpauschbetrag
gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988) zB auch keine Kosten für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt werden
(siehe Hofstätter-Reichel,
§ 17 EStG 1988, Tz 6).
Die Inanspruchnahme eines
Pauschbetrages für Werbungskosten nach der VO steht immer im freien Willen
des Abgabepflichtigen. Hat er, zB wegen Aufwendungen und Ausgaben, die mit einem
weiteren Dienstverhältnis im Zusammenhang stehen, insgesamt höhere
Werbungskosten als den sich nach der VO ergebenden Freibetrag, so bleibt es ihm
immer unbenommen, anstelle der pauschalen die Werbungskosten in
tatsächlicher nachgewiesener Höhe zum Abzug zu beantragen. Dies hat
der Bw. jedoch nicht getan, sondern den Abzug des allgemeinen
Werbungskostenpauschales neben dem besonderen Werbungskostenpauschale nach der
VO beantragt.
Da dies nach der bestehenden
Rechtslage unzulässig ist, erweist sich der angefochtene Bescheid des
Finanzamtes als rechtskonform.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
19. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
- § 5 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
WerbungskostenpauschaleWerbungskostenpauschbetragWerbungskostendurchschnittssatzPolitikerMitglieder einer Stadt-Gemeinde- oder OrtsvertretungVOPauschalierungsverordnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3897-W/08
- Stammnummer
- 38340
- Gültig
- 19.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF