Findok · EAS-Auskünfte
EAS 3010
Beteiligungseinbringung in hybride Ost-Personengesellschaften
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/2984-IV/4/2008vom 18.12.2008
Wortlaut laut Findok
Beabsichtigen die Gesellschafter einer
österreichischen GmbH ihre im Privatvermögen gehaltenen
GmbH-Beteiligungen in eine operativ tätige slowakische (oder bulgarische)
Kommanditgesellschaft einzubringen, wird zu bedenken sein, dass dieser
Einbringung die angestrebte steuerliche Wirkung nur dann zuteil werden kann,
wenn diese Beteiligungen hierdurch in das steuerliche Betriebsvermögen der
slowakischen/bulgarischen Personengesellschaftsbetriebstätten eingehen und
daher diesen Betriebstätten zuzurechnen sind.
Nach international akkordierten Prinzipien ("AOA";
Authorized OECD Approach; Report on the Attribution of Profits to Permanent
Establishments; siehe OECD-Homepage: www.oecd.org ->"by department" ->
Centre for Tax Policy and Administration) gilt der Grundsatz, dass
Wirtschaftsgüter einer Betriebstätte (hier:
Personengesellschaftsbetriebstätte) nur zugerechnet werden können,
wenn diese "wirtschaftlicher Eigentümer" ist; das rechtliche Eigentum ist
nicht entscheidend (AOA Part I/107). Bloße buchmäßige Erfassung
ist daher nicht ausreichend (AOA Part I/111); vielmehr müssten von
Unternehmensmitarbeitern der Betriebstätte wesentliche Funktionen
("significant people functions") in Bezug auf ihr zuzurechnende immaterielle
Vermögenswerte (hier: Beteiligung an der österreichischen GmbH)
ausgeübt werden, zu denen das gesamte Risikomanagement zählt (AOA Part
I/125). Die gegenständliche Beteiligung müsste daher funktional der
Ausübung der operativen Tätigkeit der Personengesellschaft dienen;
nach Auffassung des BMF kann das Vorliegen dieser Voraussetzungen bei
"notwendigem Betriebsvermögen" anerkannt werden; der bloße Umstand,
dass eine Beteiligung als gewillkürtes Betriebsvermögen in die
Bücher der ausländischen Personengesellschaft aufgenommen worden ist,
reicht hierfür aber nicht aus (Hinweis auch auf EAS 3018).
Vorsorglich wird angemerkt, dass der Einbringungsvorgang
nicht auf Artikel III UmgrStG gestützt werden kann, da eine
Personengesellschaft nach § 12 Abs. 3 UmgrStG nicht übernehmende
Gesellschaft sein kann. Der Umstand, dass die Gesellschaft auf slowakischer
Seite der Körperschaftsbesteuerung unterzogen wird, vermag daran nichts zu
ändern, weil hierdurch die gesetzlich geforderte Vergleichbarkeit mit einer
inländischen Kapitalgesellschaft nicht hergestellt wird. Auf die Fragen zum
"rückwirkenden Umgründungsstichtag" war daher nicht mehr
einzugehen.
Bundesministerium für Finanzen, 18. Dezember
2008
Normen und Schlagworte
- Art. 3 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/2984-IV/4/2008
- Stammnummer
- 38330
- Gültig
- 18.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF