Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0190-W/07
Ankauf von Dutyfree-Zigaretten auf einem Schiff durch eine Person, die nicht als Reisender an Bord kommt.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0190-W/07vom 18.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden aus dem Dutyfree-Shop eines Donauschiffes begünstigte Zigaretten angekauft durch eine Person, die nicht Reisender ist, sondern als Lieferant anderer Waren an Bord kommt, verlieren die Zigaretten ihren Begünstigungsstatus in Hinblick auf das Abgaben- und Monopolrecht (§ 5 Abs.5 Tabakmonopolgesetz) und der Käufer verwirklicht den objektiven Tatbestand der Abgaben- und Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs.1 lit.a und 46 Abs.1 lit.a FinStrG.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr. MMag. Roland Schönauer, in der
Finanzstrafsache gegen Bf., G., geb. xxx, whft. Adr., vertreten durch Dr. H.,
Rechtsanwalt, Adr, wegen des Finanzvergehens der vorsätzlichen
Abgabenhehlerei und der vorsätzlichen Monopolhehlerei gemäß
§§ 37 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
24. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems
Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
28. September 2007, Zl. 230000/00.000/10/2007-AFA, StrNr.
2007/00000-001, betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach
§ 83 Abs.1 FinstrG, gemäß
§ 161 Abs.1 FinstrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
28. September 2007 hat das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen Bf. (Beschwerdeführer, im
Folgenden: Bf.) ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe,
dass er von März 2005 bis 4.9.2007 im Bereich des Zollamtes St. Pölten
Krems Wiener Neustadt vorsätzlich Sachen, die zugleich auch
Gegenstände des Tabakmonopols sind, nämlich 6.000 Stück
Zigaretten der Marke "Gauloises Blondes", hinsichtlich welcher zuvor von
unbekannten Tätern das Finanzvergehen des Schmuggels in Tateinheit mit dem
vorsätzlichen Eingriff in Monopolrechte gemäß
§§ 35
Abs.1 lit.a und 44 Abs.1 lit.a FinStrG begangen wurde, an Bord des ukrainischen
Passagierschiffes "X" gekauft und hiermit die Finanzvergehen der
vorsätzlichen Abgaben- und Monopolhehlerei gemäß
§§ 37 Abs. 1 lit.a und 46 Abs.1 lit. a FinStrG begangen
habe. Der Bescheid stützt sich auf eine anonyme telefonische Anzeige bei
der Polizeiinspektion Y. vom 3.5.2006, die Ergebnisse einer freiwillig
gestatteten Nachschau vom 4.9.2006, die dabei beschlagnahmten Gegenstände,
die Aussagen des Bf. vom 4.9.2006 gegenüber den Beamten des Zollamtes St.
Pölten Krems Wiener Neustadt sowie auf die sonstigen amtlichen
Ermittlungsergebnisse.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Bf.
vom 24.10.2007, in der er beantragt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben und das
Verfahren einzustellen, in eventu ihn aufzuheben und die Angelegenheit zur
Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde
zurückzuverweisen. Dazu wurde begründend vorgebracht :
1. Es liege für die
angelasteten Delikte kein ausreichender Tatverdacht vor. Es sei zwar richtig,
dass er auf einem ukrainischen Schiff Zigaretten gekauft habe, was sich
allerdings nur daraus ergab, dass sein Bäckereibetrieb zwischen Linz und
Wien Bäckereiwaren an Schiffe liefere. Um zu den Kunden zu gelangen, sei es
oft notwendig, durch andere der nebeneinander festgemachten Schiffe
hindurchzugehen. So wurde ihm beim Durchqueren des ukrainischen Schiffes, das er
mit Bäckereiwaren gar nicht beliefert, angeboten, Einkäufe in dem auf
diesem Passagierschiff befindlichen Dutyfree-Shop zu tätigen. Auf die
Frage, ob dies erlaubt sei, habe man ihm versichert, dass er hier einkaufen
könne, weil es sich eben um ein Dutyfree-Shop handle und keine
abgabenrechtlichen Probleme bestünden. Er habe sodann Waren eingekauft und
sie in der Überzeugung, gegen keine zollrechtlichen Vorschriften
verstoßen zu haben, in einem Nylonsack des Dutyfree-Shops von Bord
gebracht. Es könne von einer vorsätzlichen Abgaben- und
Monopolhehlerei keinesfalls ausgegangen werden und auch für die
fahrlässige Begehung eines Finanzvergehens bleibt kein Raum, da ein
entschuldbarer Verbotsirrtum vorliege. 2. Dem Bescheid hafte ein
Begründungsmangel an. Denn die Begründung eines Bescheides habe zu
enthalten die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der
Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf
gestützte Beurteilung der Rechtsfrage. Die Partei müsse daraus
erkennen können, wie die Behörde zu ihrer Entscheidung gekommen war,
um dem mit entsprechenden Rechtsmittelargumenten begegnen zu können. Der
bloße Hinweis auf "sonstige amtliche Ermittlungsergebnisse" ohne
inhaltlich auszuführen, welche das sein sollen und wie sie sich auf den
Bescheid auswirken, sei jedenfalls ein wesentlicher
Begründungsmangel. 3. Es sei der fundamentale Grundsatz der Wahrung
des Parteiengehörs verletzt worden, da die Behörde keine
Sachverhaltselemente in die rechtliche Würdigung miteinbeziehen dürfe,
die der Partei nicht zur Kenntnis gebracht und zu denen sie nicht in
gewährter angemessener Frist Stellung nehmen konnte. Insbesondere habe die
Behörde mit der Einbeziehung der "sonstigen amtlichen
Ermittlungsergebnisse" gegen dieses Überraschungsverbot verstoßen.
Hätte die Behörde diese wesentlichen Verfahrensmängel nicht
gesetzt, wäre es erst gar nicht zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
nach §§ 37 und 46 FinStrG gekommen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Dem Finanzstrafverfahren liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Am 3.5.2006 ging bei der Polizeiinspektion Y. ein anonymer
telefonischer Hinweis ein, dass von Angestellten der Bäckerei B. aus Z.
fallweise Brot und Gebäck auf Schiffe vorwiegend aus der Ukraine und der
Schweiz, welche am Landungssteg im Hafen Z. anlegen, angeliefert wird und dabei
vom Fahrer der Bäckerei unverzollte Zigaretten entgegengenommen werden. Der
Hinweis wurde an die Zollbehörde weitergeleitet.
Am 4.9.2007 wurde in den Wohn- und
Geschäftsräumlichkeiten von Bf. von Organen der
Finanzstrafbehörde I. Instanz eine freiwillig gestattete Nachschau
vorgenommen, bei der 1000 Stück (= 5 Stangen) Zigaretten der Marke
"Gauloises Blondes" zollunredlicher Herkunft vorgefunden und beschlagnahmt
wurden.
In der anschließenden niederschriftlichen Einvernahme
wurde der Bf. mit dem Inhalt der anonymen Anzeige konfrontiert. Er
bestätigte, dass diverse Schiffe zwischen Linz und Wien von der Firma B.
mit Gebäck beliefert werden. Diese Lieferungen führe erst meist selbst
durch, manchmal fahren auch zwei andere namentlich genannte Personen, die aber
Nichtraucher seien. Er selbst habe jedenfalls seit März 2005 bis zum Tag
der Vernehmung insgesamt 30 Stangen (= 6000 Stück) Zigaretten der Marke
"Gauloises Blondes" vom Dutyfree-Shop auf dem ukrainischen Schiff "X "
ausschließlich für seinen Eigenbedarf gekauft. Man habe ihm
versichert, dass der Verkauf legal sei und er sei sich keiner Illegalität
bei diesen Käufen bewusst gewesen. Auf die Frage nach anderen Lieferanten
zu den Schiffen nannte er eine Firma, die Gemüse liefert, er könne
aber nicht sagen, ob auch diese Lieferanten Zigaretten ankauften.
Der am 24.9.2007 einvernommene Inhaber dieser Firma
bestätigte seine persönlich durchgeführten Lieferungen an die
Schiffe, er wisse aber nichts davon, dass durch das Schiffspersonal Zigaretten
angeboten würden. Er selbst habe jedenfalls keine Zigaretten gekauft.
Aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse leitete das
Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde I.
Instanz gegen den Bf. mit Bescheid vom 28.9.2007 gemäß
§ 83
Abs.1 FinStrG ein Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Abgaben- und
Monopolhehlerei mit 6000 Stück Zigaretten der Marke "Gauloises Blondes"
ein.
Die relevanten finanzstrafrechtlichen Bestimmungen
sind:
Gemäß
§ 37 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich
der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse
aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung,
eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 46 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich
der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände
(§ 17 Abs.4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich
welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst
an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 8 Abs.1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Aus dem Monopolrecht ist von Belang:
§ 5 Abs.3 Tabakmonopolgesetz : Der Handel mit
Tabakerzeugnissen ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Bestellung zum
Tabaktrafikanten oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6)
betrieben wird oder nicht gemäß Abs.5 oder § 40 Abs.1 erlaubt
ist.
Abs.4 : Handel im Sinne von Abs.3 ist das
gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im
Monopolgebiet.
Abs.5 : Kann die Abgabe von Tabakerzeugnissen unter
Freilassung von der Tabaksteuer erfolgen, dürfen solche Tabakerzeugnisse im
Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen und zur
Durchführung zwischenstaatlicher Verträge sowie auf Flughäfen, in
Flugzeugen und auf Donauschiffen an Reisende und als Bordvorrat abgegeben
werden.
Der Dutyfree-Verkauf auf Schiffen unterliegt
gemäß den Bestimmungen in § 32, insbesondere Abs.5 ZollR-DG und
§ 7 Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung gewissen Einschränkungen, von
denen hervorzuheben ist, dass der abgabenbegünstigte Verkauf nur für
Reisende und für den Verbrauch während der Reise gilt und die Waren,
soweit unverbraucht, beim Verlassen des Schiffes dem Zollamt zu gestellen
sind.
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§ 80 oder 81
zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so
hat die Finanzstrafbehörde I.
Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren
einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs.1 FinStrG ist die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu machen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet
wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss (z.B. VwGH 8.2. 1990, Zl.
89/16/0201 ). Weiters reicht es für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Gegenstand eines
Einleitungsbescheides besteht nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der
Beurteilung einer Verdachtslage, also in
der Feststellung solcher Sachverhalte, die mit der Lebenserfahrung
entsprechenden Schlüssen die Annahme rechtfertigen, der Verdächtige
könnte ein Finanzvergehen begangen haben (VwGH 29.11.2000, Zl.
2000/13/0196).
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit sie auch vom (vermuteten)
eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht.
Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die
Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen
rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz erachtete den
Tatverdacht aufgrund einer anonymen telefonischen Anzeige bei der
Polizeiinspektion Y. am 3.5.2006, der Ergebnisse einer freiwillig gestatteten
Nachschau vom 4.9.2006 und der dabei beschlagnahmten Gegenstände, der
Aussagen des Bf. vom 4.9.2006 gegenüber den Beamten des Zollamtes St.
Pölten Krems Wiener Neustadt sowie sonstiger amtlicher
Ermittlungsergebnisse als hinreichend begründet.
Das in der Beschwerdeschrift vom 24.10. 2007 vorgebrachte
Argument, dass die Begründung des Einleitungsbescheides zu rudimentär
gehalten ist, ist berechtigt. Mit dem lapidaren Hinweis auf getätigte
Aussagen ohne Ausführung konkreter Inhalte und nicht näher
angeführte "sonstige amtliche Ermittlungsergebnisse" verfehlt die
Finanzstrafbehörde I. Instanz ihre Verpflichtung, die Ergebnisse des
Ermittlungsverfahrens und die maßgebenden Erwägungen klar und
übersichtlich zusammenzufassen, damit aus dem Gesamtgefüge des
Bescheides der entstandene Verdacht konkret sowohl beim objektiven als auch beim
subjektiven Tatbestand nachvollziehbar und überprüfbar ist
(Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz, 3. Aufl., Bd.2, Rechtsprechung
zu § 83 Abs.1, Tz.3 und § 83 Abs.2, Tz.6 mit zahlreich zitierter
VwGH-Judikatur). So wäre es wohl notwendig gewesen, in der Begründung
zumindest überblicksweise die Aussagen des Bf. und die gefundenen
Tatgegenstände anzuführen und die herangezogenen sonstigen amtlichen
Ermittlungsergebnisse konkret anzuführen. Sofern man dem Aktenvorgang
solche zusätzliche Amtshandlungen überhaupt entnehmen kann, handelt es
sich um mehrere von der Finanzstrafbehörde unternommene
Observierungstätigkeiten sowie die Nachforschung bei einer anderen,
namentlich genannten Lieferfirma für die Schiffe und die Einvernahme von
deren Inhaber zu allfälligen Zigarettenverkäufen auf den Schiffen. Da
beides negativ verlief und keine belastenden Umstände gegen den Bf.
hervorbrachte, kann man den Passus "sonstige amtliche Ermittlungsergebnisse" aus
der Bescheidbegründung genauso gut weglassen und den Bescheid mit den
übrigen Inhalten auf seine Schlüssigkeit überprüfen.
Von einem völlig verfehlten Bescheid geht die
Finanzstrafbehörde II. Instanz nicht aus: die dem Bf. vorgehaltenen
Delikte sind dem Spruch des Bescheides klar zu entnehmen und mit der
niederschriftlichen Einvernahme des Bf. am 4.9.2007 ist das Parteiengehör
(§ 115 FinStrG) gewahrt. In dieser niederschriftlichen Einvernahme wurde
der Bf. mit dem Inhalt der anonymen Anzeige konfrontiert und er konnte seine
Sicht dazu bzw. zu den vorgefundenen Zigaretten aus dem Dutyfree-Shop des
Schiffes vorbringen. Da ihm somit die anderen Begründungselemente des
Bescheides bekannt waren und er sich dazu äußern konnte, kann keine
Rede davon sein, dass er mit dem Einleitungsbescheid vom 28.9.2007 mit einem
für ihn überraschenden und ihm nicht nachvollziehbarem Vorwurf
konfrontiert wurde.
Dass die Begründung gemäß obigen
Ausführungen mangelhaft war, lässt sich in einem Rechtsmittelverfahren
sanieren. Denn die Finanzstrafbehörde II. Instanz ist gemäß
§ 161 Abs.1 FinStrG berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener
der Finanzstrafbehörde I. Instanz zu setzen und den angefochtenen Bescheid
abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für
rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet
abzuweisen. Gemäß Abs.4 dieser Bestimmung kann sie auch die Aufhebung
des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Finanzstrafsache an
die Finanzstrafbehörde I. Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche
Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich
hält.
Im Sinne von § 161 Abs.1 FinStrG kann daher der UFS
die Beweiswürdigung des Akteninhalts nach eigener Anschauung vornehmen bzw.
eine mangelhaft gebliebene Begründung der I. Instanz entsprechend
ergänzen, um so die Schlüssigkeit der Verdachtslage herzuleiten. Dabei
gelangt der UFS mit den folgenden Erwägungen zum Ergebnis, dass aufgrund
des oben geschilderten Sachverhalts hinreichende Anhaltspunkte für die
Annahme der Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass der Bf. Tabakwaren
abgabenunredlicher Herkunft an sich gebracht hat und dass durchaus eine
ausreichende und nachvollziehbare Verdachtslage zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens bezüglich der objektiven und subjektiven
Tatbestandsmerkmale für die Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgaben-
und Monopolhehlerei nach §§ 37 und 46 FinStrG gegeben sind :
Zur objektiven Tatseite ist gemäß den
obzitierten Gesetzesstellen zu beachten, dass der Handel mit Tabakwaren nur
einem eingeschränkten Personenkreis erlaubt bzw. zum Teil auch auf
besondere Voraussetzungen eingeschränkt ist. So dürfen auf
Donauschiffen abgabenunbelastet gebliebene und daher billigere Tabakwaren vom
Schiffspersonal aus den Bordvorräten an
Reisende abgegeben werden. Werden hingegen solche Waren etwa bei einer
Anlegestelle an Personen abgegeben, die aus anderen Gründen an Bord kommen
oder solche Zigaretten von Bord gebracht und verhandelt, wird dieser erlaubte
Rahmen verlassen und es liegt ein mehrfacher Gesetzesverstoß vor :
Derjenige, der die Zigaretten anbietet, betreibt damit
einen monopolrechtswidrigen Handel (§ 44 Abs.1 lit.a FinStrG) und
missachtet auch den Umstand, dass nunmehr wegen der Beendigung des
abgabenbegünstigten Status der Zigaretten auch die Verpflichtung zur
Abgabenentrichtung eintritt. Derjenige, der die Zigaretten annimmt, kauft bzw.
bringt an sich Zigaretten, hinsichtlich derer in Monopolrechte eingegriffen
wurde (§ 46 Abs.1 lit.a FinStrG) und hinsichtlich derer die darauf
lastenden Abgaben nicht entrichtet wurden. Somit ist bei den Übernahmen der
Zigaretten die objektive Tatseite der angelasteten Delikte der Abgabenhehlerei
und der Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs.1 lit.a und 46 Abs.1 lit.a
FinStrG erfüllt. Der Umstand, dass die Zigaretten für den
Eigenverbrauch gekauft und nicht weiterverhandelt wurden, ändert daran
nichts.
Zur subjektiven Tatseite muss es als allgemein bekannt
angesehen werden, dass in Österreich ein Tabakmonopol besteht, durch das es
nur einem eingeschränkten Personenkreis bzw. bei besonderen Umständen
(z.B. Flug- und Schiffsreisen) erlaubt ist, mit Tabakwaren zu handeln. Es ist
auch allgemein bekannt, dass Tabakwaren insoferne "sensible" Waren sind, als der
Gesetzgeber bei begünstigenden Bestimmungen Mengenbeschränkungen
einzieht, etwa beim Dutyfree-Verkauf auf Schiffen den Erwerb auf Reisende und
auf den Bordvorrat beschränkt, was z.B. ausschließt, dass man eine
solche Reise dazu ausnützt, um sich mit einem größeren
Tabakwarenvorrat "einzudecken". Ebenso ist bekannt, dass bei Überschreitung
des Begünstigungsrahmens Tabakwaren wieder voll abgabenpflichtig sind, z.B.
bei Einbringung aus nicht zur EU gehörigen Staaten, in denen z.T. für
Tabakwaren ein deutlich niedrigeres Preisniveau besteht. Zu diesen Dingen ist -
wenn schon nicht genaue Gesetzeskenntnis - so zumindest ein Problembewusstsein
zu erwarten und es ist, insbesondere für jemanden, der kaufmännisch
tätig ist, leicht erkennbar und plausibel, dass der Schiffsbedienstete mit
dem Verkauf von abgabenbegünstigten Zigaretten an Personen, die nicht als
Reisende an Bord kommen oder die er an der Anlegestelle oder im Hafen antrifft,
ein rechtswidriges Verhalten setzt und so unter missbräuchlicher Ausnutzung
der Abgabenbegünstigung einen Handel betreibt, der natürlich nicht
durch den Hinweis, dass diese Waren ohnehin aus dem Dutyfree-Vorrat stammen,
legalisiert werden kann.
Daher konnte das Zollamt nachvollziehbar zu dem Schluss
kommen, dass der Bf. mit dem wiederholten Ankauf solcher Zigaretten zumindest
bedingt vorsätzlich (§ 8 Abs.1 FinStrG) und nicht nur
rechtsirrtümlich (§ 9 FinStrG) in Tateinheit eine Abgaben- und
Monopolhehlerei verwirklicht hat und es ist beim derzeitigen Verfahrensstand die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen der Finanzvergehen der
vorsätzlichen Abgabenhehlerei und der vorsätzlichen Monopolhehlerei
nach §§ 37 Abs.1 lit.a und 46 Abs.1 lit.a FinStrG zu Recht erfolgt.
Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist noch kein
Schuldspruch, sondern es bleibt die endgültige Beantwortung der Frage, ob
bzw. in welchem Ausmaß der Bf. diese ihm zur Last gelegten Finanzvergehen
in objektiver und subjektiver Hinsicht tatsächlich begangen hat, dem
Ergebnis des gemäß
§§ 114 ff. FinStrG durchzuführenden
weiteren Untersuchungsverfahren vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 5 TabMG 1996, Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0190-W/07
- Stammnummer
- 38305
- Gültig
- 18.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF