Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0113-F/02
Erbschaftssteuerpflicht einer Lebensversicherung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0113-F/02vom 25.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hinsichtlich eines Erwerbes i.S. des § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG ist zu prüfen, ob der Bereicherungswille des Erblassers durch seine Absicht, mit der entsprechenden Zuwendung dem Begünstigten den gesetzlichen Unterhalt zu sichern, ausgeschlossen wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Erbschaftsteuer
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Erbschaftssteuer wird mit
€1.169,66 festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
JR, der später geschiedene
Ehegatte der Berufungsführerin, hat ua eine Lebensversicherung bei der BV
abgeschlossen. Der Versicherungsvertrag war so gestaltet, dass JR zugleich
Versicherungsnehmer und versicherte Person war. Die Berufungsführerin war
zusätzliche versicherte Person. Begünstigter war die überlebende
versicherte Person. Prämienzahler war JR. Auf Grund des Ablebens des JR hat
die BV S 114.300,00 an die zum Zeitpunkt des Ablebens von JR geschiedene
Berufungsführerin aus diesem Versicherungsvertrag ausbezahlt.
Mit Bescheid vom 30. Juli 1998
hat das Finanzamt Feldkirch der Berufungsführerin für diesen Erwerb
Erbschaftssteuer in Höhe von S 18.048,00 vorgeschrieben.
In der Berufung vom 15. August
1998 brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass die
gegenständliche Lebensversicherung annähernd zur Gänze
während aufrechter Ehe eingezahlt worden sei. Am Todestag des JR sei die
Vermögensaufteilung noch nicht abgeschlossen gewesen. Diese habe vorrangig
behandelt werden müssen. Erst im Anschluss habe das Erbe auf Grund des
festgestellten Vermögens aufgeteilt werden können. Vor Auszahlung der
Lebensversicherungssumme habe sie noch S 10.705,00 an die
Lebensversicherungsgesellschaft einzahlen müssen. Diese Prämie habe JR
nicht termingerecht einbezahlt. Sie beantrage daher die Erbschaftssteuer von
einer Bemessungsgrundlage in Höhe von S 51.797,50
vorzuschreiben.
Der Berufung wurde vom
Finanzamt Feldkirch mittels Berufungsvorentscheidung vom 5. Oktober 1998
teilweise stattgegeben und die Erbschaftssteuer mit S 16.095,00
festgesetzt.
Im Vorlageantrag vom 16.
Oktober 1998 brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen ergänzend
vor, dass die Lebensversicherung annähernd zur Gänze während
aufrechter Ehe eingezahlt worden sei. Der für die Lebensversicherung
eingezahlte Gesamtbetrag stamme somit etwa zur Hälfte aus ihrem
Vermögen, da einer Ehegattin, die den gemeinsamen Haushalt führe und
vier Kinder großziehe, die Hälfte des während aufrechter Ehe
erworbenen Vermögens zustehe. Sie sehe es nicht ein, nach 32 Ehejahren auf
Grund der etwa ein Jahr vor Anfall der Erbschaftssteuer vollzogenen Scheidung,
die ohne ihr Verschulden zustande gekommen sei, als fremde Person angesehen und
mit der 16%-igen Erbschaftssteuer belastet zu werden.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2003 hat der UFS die
Berufungsführerin aufgefordert folgende Fragen zu beantworten und die
angesprochenen Urkunden vorzulegen:
"Im
Vorlageantrag vom 16.10.1998 haben Sie behauptet, dass die
Vermögensaufteilung zum Zeitpunkt des Todestages von Herrn JR noch nicht
abgeschlossen gewesen sei. Diese sei vorrangig behandelt worden. Erst im
Anschluss habe das Erbe auf Grund des festgestellten Vermögens aufgeteilt
werden können.
Die
Einsichtnahme in den Scheidungsakt 1 C 6/93-z und den Unterhaltsakt 1 C 423/93-y
hat keinen Hinweis auf die Vermögensaufteilung im Zuge der Scheidung
ergeben. Sie werden daher ersucht sämtliche Unterlagen über die
Vermögensaufteilung im Zuge des Scheidungsverfahrens dem UFS vorzulegen.
Andernfalls wird der Berufung teilweise stattgegeben und Erbschaftsteuer wie
bereits in der Berufungsvorentscheidung mit € 1.169,66
(=S 16.095,00) festgesetzt."
Am 5. März 2003 hat HR,
der Sohn der Berufungsführerin in einer persönlichen Vorsprache
mitgeteilt, dass er von der Berufungsführerin ersucht worden sei diese zu
vertreten. HR hat einen nicht unterfertigten Vergleichsentwurf über die
Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse,
abgeschlossen zwischen der Berufungsführerin und der Verlassenschaft nach
JR vorgelegt. Auf Befragung durch den Referenten gab HR zu Protokoll, dass die
gegenständliche Lebensversicherung nicht in die Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens einbezogen worden sei. Eine gerichtliche
Vermögensaufteilung sei nicht mehr zu Stande gekommen, weil JR vor
Abschluss der Aufteilung verstorben worden sei.
Mit Schreiben vom 5. März
2003 wurde der Berufungsführerin die Aussage des HR zur Kenntnis gebracht
und die Möglichkeit eingeräumt binnen drei Wochen dazu Stellung zu
nehmen.
Die Berufungsführerin hat
keine Stellungnahme abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) unterliegt der Steuer nach diesem
Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen. Nach § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG gilt
als Erwerb von Todes wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund
eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit
dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird. Unter die im § 2 Abs. 1
Z. 3 ErbStG genannten Verträge fallen auch Versicherungsverträge
(Kapitalversicherungen) auf Ableben (vgl. hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1992,
Zl. 91/16/0103).
Nach Erhebung des UFS war die Berufungsführerin
während aufrechter Ehe nicht zur Einkommensteuer veranlagt. Sie hat daher
über keine eigenen Einkünfte verfügt.
Gütertrennung ist der gesetzliche Güterstand
während aufrechter Ehe. Im vorliegenden Fall wurde das Vorliegen eines
anderslautenden Ehepaktes nicht behauptet, noch ist ein solcher dem UFS von Amts
wegen bekannt geworden. Dem Vorbringen der Berufungsführerin, dass ihr die
Hälfte der Einkünfte zustehe, und sie daher die Hälfte der
Versicherungsprämien selbst einbezahlt habe, kann daher nicht gefolgt
werden. Zudem war laut Auskunft der BV JR der alleinige Prämienzahler. Es
wurden keine Belege dafür vorgelegt, dass die Berufungsführerin aus
allfälligen geringfügigen Einkünften die Hälfte der
Prämien einbezahlt hat, noch entspricht ein solches Verhalten der Erfahrung
des täglichen Lebens. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die
Berufungsführerin allfällige geringfügige Einkünfte für
sich und den gemeinsamen Haushalt verwendet hat.
Aus den Ausführungen des
HR, denen die Berufungsführerin nicht entgegengetreten ist, geht hervor,
dass die gegenständliche Lebensversicherung nicht in die Aufteilung des
ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse aufgenommen
wurde. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen in der Berufung wonach JR
es verabsäumt hat, die letzte Rate termingerecht einzubezahlen und die
Berufungsführerin vor Auszahlung der Lebensversicherung noch die
ausständige Prämie einzubezahlen hatte. Daraus geht klar hervor, dass
die gegenständliche Lebensversicherung weiterhin JR zugerechnet wurde. Der
Erwerb der Rechte aus der Lebensversicherung beruht daher nicht - wie von
der Berufungsführerin behauptet - auf dem Titel der Aufteilung des
ehelichen Gebrauchsvermögens bzw der ehelichen Ersparnisse, sondern auf
einem erbrechtlichen Titel.
Bei Erwerben im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG ist auch zu prüfen, ob beim Erblasser ein
Bereicherungswille bestanden hat (vgl. Erkenntnis vom 29. April 1982, Zl.
81/15/0128, 0130). Ein solcher Bereicherungswille braucht allerdings kein
unbedingter zu sein; es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des
Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 24.
Mai 1991, 89/16/0068, und vom 14. Mai 1992, 91/16/0012). Dabei kann der
Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen
werden (vgl. das Erkenntnis vom 8. November 1977, 1168/77).
Seit dem von einem
verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
4. Februar 1965, Slg. Nr. 3219/F, wird vom Gerichtshof die Auffassung vertreten,
es sei hinsichtlich eines Erwerbes i.S. des § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG zu
prüfen, ob der Bereicherungswille des Erblassers durch seine Absicht, mit
der entsprechenden Zuwendung dem Begünstigten den gesetzlichen Unterhalt zu
sichern, ausgeschlossen wurde (vgl. hg. Erkenntnis vom 30. August 1995, Zl.
94/16/0034). Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages war die
Berufungsführerin für den Fall des Ablebens des JR erbberechtigt. Der
Berufungsführerin ist zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung
bereits das Hälfteeigentum an der Ehewohnung zugestanden. Auch
gebühren der überlebenden Ehegattin, sofern sie nicht
rechtmäßig enterbt worden ist, als gesetzliches
Vorausvermächtnis das Recht in der Ehewohnung weiter zu wohnen, und die zum
ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen
Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen
erforderlich sind. Zudem war die Berufungsführerin durch die gesetzliche
Pensionsversicherung des JR für den Fall des Ablebens des JR versorgt. Zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages war der gesetzliche
Unterhalt der Berufungsführerin - auch für den Fall des Ablebens
des JR - daher bereits ohne die abgeschlossene Lebensversicherung
gesichert. JR hat es daher zumindest in Kauf genommen, dass die
Berufungsführerin durch die Auszahlung der Lebensversicherung bereichert
wird.
Weil der geschiedene Ehegatte
in der Aufzählung der Steuerklasse I bis IV nicht aufscheint, gehört
auch er in die Steuerklasse V. Es kommt dabei nicht auf die Dauer der
geschiedenen Ehe an.
Hinsichtlich der letzten
Prämienzahlung in Höhe von S 10.705,00 - die von der
Berufungsführerin einbezahlt wurde - war der Berufung stattzugeben.
Im Übrigen war die Berufung als unbegründet abzuweisen. Auf die
Berechnung der Erbschaftssteuer in der Berufungsvorentscheidung wird
verwiesen.
Feldkirch,
25. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0113-F/02
- Stammnummer
- 3826
- Gültig
- 25.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF