Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0167-I/02
Auszahlung Versicherungssumme aus einer Erlebensversicherung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0167-I/02vom 28.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Entgegen den gänzlich unerwiesenen Behauptungen des Bw, es handle sich um ein vereinbartes Darlehen, wurden durch die Bestimmung des Bw als Begünstigtem im Erlebens-Versicherungsvertrag der geschiedenen Ehegattin (Versicherungsnehmerin) und der laut Mitteilung des Versicherungsunternehmens infolge “Erlebens” (= Eintritt des Versicherungsfalles) zur Auszahlung gebrachten Versicherungssumme sämtliche Tatbestandsmerkmale nach § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG erfüllt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Schenkungssteuer vom 13. Juli
1998
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein. Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von
sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben..
Entscheidungsgründe
Laut Mitteilung
gemäß
§ 26 Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), BGBl
1955/141 idgF, der Versicherung B.V.AG vom 13. Oktober 1997 wurde dem Bw.
als Empfangsberechtigtem (gemäß Auftrag des Versicherungsnehmers) aus
einer Lebensversicherung (Erlebensversicherung) der Versicherungsnehmerin G. P.
ein Betrag von € 5.098,58 (= S 70.158) ausbezahlt ("Auszahlung
infolge Erleben"). Der Aufforderung (Formblatt Erb 2) des Finanzamtes zur
Einreichung einer Abgabenerklärung wurde vom Bw. nicht entsprochen.
Das Finanzamt Innsbruck hat
daraufhin hinsichtlich des Versicherungsbetrages gegenüber dem Bw. mit
Bescheid vom 13. Juli 1998, Str. Nr. X, die Schenkungssteuer mit
€ 698,46 (= S 9.611), das sind 14 % vom steuerpflichtigen
Erwerb in Höhe von (abgerundet) S 68.650 (Geld S 70.158
abzüglich dem Freibetrag gem. § 14 Abs. 1 ErbStG S 1.500),
festgesetzt.
In der dagegen erhobenen
Berufung wurde eingewendet, es handle sich
"nicht um eine Schenkung, sondern um
geliehenes Geld, das selbstverständlich im heurigen Jahr (= 1998)
zurückbezahlt wird."
Ein Ergänzungsersuchen des
Finanzamtes vom 28. Februar 2001 betreffend u. a. die vereinbarten
Zahlungsmodalitäten zum - wie behauptet - vereinbarten
"Darlehen" wie auch das diesbezügliche Urgenzschreiben vom
12. April 2001 blieben vom Bw. unbeantwortet.
Die abweisliche
Berufungsvorentscheidung vom 16. Mai 2001 begründete das Finanzamt
dahingehend, dass der Versicherungserlös zu Gunsten des Bw. ausbezahlt
worden und demnach die Steuerschuld gemäß
§ 12 ErbStG
enstanden sei. Da ein Nachweis über eine erfolgte Rückzahlung trotz
mehrfacher Urgenzen nicht erbracht worden wäre, habe das Finanzamt zu Recht
eine Schenkung angenommen.
Im Vorlageantrag vom
18. Juni 2001 (= handschriftlicher Vermerk auf der
Berufungsvorentscheidung) beantragte der Einschreiter die Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ohne weiteres Vorbringen.
Ein Vorhaltschreiben der Berufungsbehörde vom
27. Mai 2002 bezüglich der Frage nach dem
Verwandtschaftsverhältnis zur Versicherungsnehmerin und Nachweisen
hinsichtlich der Rückzahlung des ausbezahlten Betrages blieb vom Bw.
unbeantwortet. Einen weiteren diesbezüglichen Fragenvorhalt vom
20. November 2002 beantwortete der Bw. am 20. Jänner 2003
dahingehend, dass G. P. seine geschiedene Ehegattin sei. Der geliehene Betrag
habe bisher nicht zurückbezahlt werden können, da er wegen krimineller
Handlungen Dritter ca. € 30.000 verloren habe. Die Vereinbarung mit
der geschiedenen Gattin bestehe darin, dass er den Betrag von S 70.000
zurückzahlen müsse, dies aber voraussichtlich erst im nächsten
Jahr möglich sei. Derzeit befinde er sich wegen eines Unfalles im
Krankenstand und werde entsprechende Unterlagen nach Wiederaufnahme der
beruflichen Tätigkeit nachreichen. In Beantwortung eines weiteren Vorhaltes
teilte die geschiedene Gattin G. P. in ihrem Schreiben vom 25. März
2003 mit, das Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Innsbruck datiere vom
6. Mai 1997; bezüglich der gegenständlichen Versicherungssumme
gebe es keinerlei schriftliche oder mündliche Vereinbarung betreffend deren
Rückzahlung. Der Bw. bestätigte mit Schreiben vom 13. April 2003
die ihm zur Kenntnis gebrachten Aussagen der G. P., führte aber weiters an,
im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung
habe die Versicherungssumme eine Forderung der ehemaligen Ehegattin dargestellt.
Auf Grund der Ehescheidung stehe der Bw. mit G. P. seit Jahren in Streit, sodass
von einer Schenkung keine Rede sein könne. Wegen seiner finanziellen
Situation sei eine Rückzahlung bisher nicht möglich
gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.
1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne
des bürgerlichen Rechtes sowie nach Z 2 dieser Bestimmung jede andere
freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
des Zuwendenden bereichert wird.
Nach § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG
gilt als Schenkung auch, was infolge Vollziehung einer von dem Geschenkgeber
angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft
unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung
erlangt wird.
Der eigenständige
Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG erfasst (unter anderem) bei Vorliegen
aller Tatbestandsmerkmale den Vertrag zugunsten Dritter (VwGH 30.6.1983,
83/15/0071). Ein Lebensversicherungsvertrag ist zwar kein Vertrag zugunsten
Dritter im Sinne des § 881 ABGB; dennoch ist er aber ein Vertrag, wodurch
einem Dritten Rechte verschafft werden sollen, der sich jedoch vom Vertrag im
Sinne des § 881 ABGB dadurch unterscheidet, dass dem Begünstigten im
Zweifel kein direkter Anspruch entsteht, obwohl der Vertrag vorwiegend ihm zum
Vorteil gereichen soll. Auf Grund des § 166 Abs. 2
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) erwirbt ein als bezugsberechtigt
bezeichneter Dritter, wenn der Versicherungsnehmer nichts Abweichendes bestimmt,
das Recht auf die Leistung des Versicherers (erst) mit dem Eintritt des
Versicherungsfalles. Bei einer - alternativ oder ausschließlich
- auf den Erlebensfall gestellten
Lebensversicherung zu Gunsten eines Dritten wird die dem unwiderruflich
Begünstigten vom Versicherungsnehmer
zugedachte freigebige Zuwendung nicht
schon mit dem Zeitpunkt der unwiderruflichen Begünstigung (= bei Abschluss
des Versicherungsvertrages) sondern - erst - mit der Ausführung der
Zuwendung vollzogen (vgl. VwGH 16.6.1983, 82/15/0028).
Räumt ein
Versicherungsnehmer einem Dritten unwiderruflich das Bezugsrecht an einer
Kapitalversicherung ein und erhält der Begünstigte bei "Eintritt
des Versicherungsfalles die Versicherungsleistung", so unterliegt zwar die
Einräumung des Bezugsrechtes als solches nicht schon der Schenkungssteuer.
Der Gegenstand der freigebigen Zuwendung ist diesfalls jedoch die zur Auszahlung
gelangende Versicherungsleistung (vgl BFH 30.6.1999, II R 70/97; siehe zu vor
auch: Fellner, Kommentar Gebühren
und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, RZn 30 und 30a zu
§ 3).
Im Berufungsfalle steht nunmehr
fest, dass durch die Bezeichnung des Bw als Begünstigtem aus dem
Erlebens-Versicherungsvertrag seitens der geschiedenen Ehegattin als
Versicherungsnehmerin sowie aufgrund der laut Mitteilung der B.V.AG vom
13. Oktober 1997 infolge des "Erlebens" (= eingetretener
Versicherungsfall) zur Auszahlung gelangten Versicherungssumme an den
Begünstigten, insgesamt sohin die dem Bw zugedachte freigebige Zuwendung
vollzogen und damit der Tatbestand nach § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG verwirklicht
wurde. Dem Vorbringen des Bw, durch die Auszahlung der gegenständlichen
Versicherungsleistung sei die Schenkungssteuerpflicht deshalb nicht entstanden,
weil es sich um ein "Darlehen" handle und mit der geschiedenen
Ehegattin dessen Rückzahlung vereinbart worden sei, ist Folgendes entgegen
zu halten:
Aus der Mitteilung
gemäß
§ 26 ErbStG der B.V.AG vom 13. Oktober 1997 ergibt
sich eindeutig, dass dem Bw. als Begünstigtem aus der Lebensversicherung
der Versicherungsnehmerin G. P. der Betrag von S 70.158 ausbezahlt wurde.
Nach der glaubwürdigen Aussage von G. P. (siehe eingangs) bestehen
bezüglich der gegenständlichen Versicherungssumme weder mündliche
noch schriftliche - und sohin keinerlei - Vereinbarungen betreffend deren
Rückzahlung. In diesem Zusammenhang besteht lediglich die Behauptung des
Bw., es handle sich nicht um eine Schenkung, sondern um geliehenes Geld, das
selbstverständlich zurückbezahlt werde, ohne diesbezüglich
gebotene Nachweise zu führen. Das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes
vom 28. Februar 2001 samt Urgenzschreiben wie auch der Vorhalt der
Berufungsbehörde vom 27. Mai 2002 blieben vom Bw. unbeantwortet.
Weitere Vorhalte der Berufungsbehörde vom 20. November 2002 bzw.
2. April 2003 beantwortete der Bw. damit, dass auf Grund seiner
finanziellen Situation eine Rückzahlung der Versicherungssumme, die seit
der Ehescheidung eine Forderung von G. P. darstelle, bisher nicht möglich
gewesen sei, ohne dies durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Gemäß
§ 115
Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu
erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind. Dieser Verfahrensgrundsatz schließt jedoch
die Verpflichtung der Partei, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes
beizutragen, nicht aus. Umfang und Intensität der amtswegigen
Ermittlungspflicht sind sogar nur unter Bedachtnahme auf die korrespondierenden
Pflichten der Partei bestimmbar. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur
Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht
bereit ist bzw eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der
Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als
erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (vgl VwGH
30.9.1998, 94/13/0099). Da im gegenständlichen Fall der Bw. seiner
Mitwirkungspflicht nicht in ausreichendem Ausmaß nachgekommen ist und
keine Nachweise bezüglich seiner Behauptungen, es handle sich beim
gegenständlich von der Versicherung ausbezahlten Betrag um geliehenes Geld
sowie dass dieses zurückbezahlt werde, erbracht hat, geht die
Berufungsbehörde auf Grund der Aktenlage und insbesondere der
unmißverständlichen Aussage der geschiedenen Ehegattin davon aus,
dass der Bw. durch die Auszahlung der Versicherungssumme sehr wohl bereichert
wurde und - entgegen seinen bloßen Behauptungen - von einem
"vereinbarten Darlehen" keine Rede sein kann.
In Anbetracht der Sach- und
Rechtslage konnte daher der Berufung kein Erfolg bescheiden sein und war
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
28. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0167-I/02
- Stammnummer
- 3820
- Gültig
- 28.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF