Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2619-W/07
Griffweiser Sicherheitszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2619-W/07vom 28.11.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Eine Schätzung ist aber nicht ein Akt des Ermessens, sondern das Ergebnis
von Überlegungen, die sich an einen bestimmten Tatbestand knüpfen. Ob
und inwieweit ein Sicherheitszuschlag vorzunehmen ist, hängt von den
Besonderheiten des Schätzungsfalles ab.
Strittig ist
die Zuschätzung eines Sicherheitszuschlages. Auf Basis der festgestellten
Aufzeichnungsmängel und nicht erklärten Einnahmen wurde von der BP
eine Zuschätzung zu Umsatz und Gewinn im Ausmaß von 10% der
Erlöse für die Jahre 1999 bis 2004 vorgenommen.
Der Bw. wendet
ein, dass ihm vor der Schlussbesprechung nicht die geschätzten
Privatanteile und Kfz-Ausgaben übermittelt wurden. Die Mängel der
Aufzeichnungen seien lt. Bw. nicht gravierend, auch läge eine
Buchführungspflicht nicht vor. Nur 1% der Belege wäre strittig.
Einnahmen-Ausgaben-Rechner haben die Formvorschriften gem. § 131 Abs. 1 BAO
zu beachten, ein Kassabuch sei jedoch nicht verpflichtend zu führen. Die
Aufzeichnungen des Bw. würden den Vorschriften entsprechen, da
sämtliche Einnahmen und Ausgaben vollständig, richtig, zeitgerecht und
zeitfolgerichtig festgehalten, ein Bankbuch (3 Konten bei 2 Bankinstituten)
inkl. Belege geführt worden wäre, eine Aufteilung der Umsätze
(0%, 20%) erfolgte, auch eine Aufstellung der anteiligen Vorsteuern
(Excel-Datei) vorhanden wäre, die Ausgaben in Belegkategorien gegliedert
wurden wie z.B. Postgebühren, Kopien, Seminare, Büroaufwand,
Nachrichtenaufwand, Arbeitszimmer + Energie, Kfz-Aufwand unterteilt in
Treibstoff-, Reparatur und Versicherungsaufwand, Zinsaufwand usw. jeweils mit
Deckblatt (Excel) und Summen versehen, die Zahlscheine in Sachgruppen (z.B.
Arbeitszimmer + Energie) gefasst wurden mit Konnex zu den Verträgen.
Die Belege
wären somit auffindbar und auch vorgelegt worden und die Mängel
geringfügig gewesen, wie z.B. unrichtiger Eingang auf Belegen, teilweise
unkorrekte Ablage z.B. der Treibstoffrechnungen, keine Excel-Datei bei Addition
von 5 bis 10 Beträgen, strittig wäre weiters die Schätzung der
Privatanteile und Zuordnung von Zeitschriften und Versicherungen, schwierig auch
die Zuordnung der Lehraufträge und Einnahmen. Lt. Bw. seien die Mängel
geringfügig z.T. nur durch Umgruppierungen von umsatzsteuerpflichtig 0 zu
20% bedingt und hätten die Fehler aufgeklärt werden können. Der
Sicherheitszuschlag sollte zudem keinen Strafzuschlag darstellen.
Ad
Zulässigkeit der Schätzung eines Sicherheitszuschlages)
Gemäß
§ 131 BAO ist das Festhalten von Bareinnahmen und -ausgaben gesetzlich
vorgeschrieben. Von der BP wurden zahlreiche Mängel betreffend nicht
erklärte Einnahmen, bzw. ohne Herkunftsnachweis erklärte Einnahmen wie
folgt festgestellt:
- Eine
Bankgutschrift 1999 betreffend die OEG
(S 31.040) wurde bisher nicht erklärt und auch nicht
belegmäßig aufgeklärt. In den Jahren 2001 bis 2004
wurden vom Bw. als Einzelunternehmer nicht
erklärte Barerlöse wie folgt festgestellt: 2001 iHv. S 22.000,- und S
37.500,- , 2002 iHv. S 1.666,67, 2003 S 1.520,-, S 2.394,-, S 1.083,84, S
2.394,- und 2004 iHv. S 862,44 festgestellt, z.T. fehlen auch die
dazugehörigen Belege bzw. entsprechende Kontoauszüge.
- Für
erklärte Bankgutschriften iHv. S 34.020 gibt es keinen
Herkunftsnachweis, für Einnahmen iHv. ATS 135.830,80 konnten keine
Ausgangsrechnungen vorgelegt werden. Die Ausgangsrechnung zu Erlös
S 9.600 fehlt.
- Diverse
Bankeingänge auf dem OEG-Konto betrafen das Einzelunternehmen. Z.B. wurde
ein Erlös iHv. S 33.880 als OEG-Erlös statt einer Einnahme beim
Einzelunternehmen deklariert.
- Ein
Erlös 2000 (S 109.200 brutto) auf dem OEG-Bankkonto wurde als
steuerfreie Einnahme deklariert, obwohl lt. AR diese umsatzsteuerpflichtig ist
und dem Einzelunternehmen zuzuordnen gewesen wäre. Umsatzsteuerpflichtige
Erlöse 2001 (ATS 16.822,28 und 22.324,72 brutto) wurden als steuerfrei
in den Aufzeichnungen erklärt.
- Das Blatt 3
des Kontoauszuges vom 19.1.2001, sowie der belegmäßige Nachweis des
dort eingegangenen Betrages iHv. ATS 67,340 fehlt. Dieser wurde ohne
Nachweis als umsatzsteuerfrei deklariert.
- Fehlender
Herkunftsnachweis einer Bareinzahlung auf das Bankkonto iHv.
€ 5.200 lt. Tz 1 des BP-Berichtes der AbNr.xxx (Nachn.Bw.
Marketing KEG)
Es liegen somit
unstrittig formelle Mängel vor, die nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes damit auch geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher grundsätzlich in Zweifel zu ziehen.
Weiters wurden
auch bei den Aufwendungen Mängel festgestellt. Die Belegaufwandgruppen
wurden ohne Belegnummer, unchronologisch und ohne Systematik aufgezeichnet. Die
Eintragungen waren nicht vollständig, bzw. tauchten immer wieder neue
Belege auf, Zahlscheine waren ohne entsprechende Rechnungen mit Summierungen
(post it) versehen.
Auf Grund der
zahlreichen Aufzeichnungsmängel war somit die Ordnungsmäßigkeit
der Aufzeichnungen jedenfalls nicht gegeben. Die Schätzungsbefugnis lag
somit dem Grunde nach vor. Zur Höhe des Sicherheitszuschlages ist
anzuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auf Grund der nicht erklärten Einnahmen im
Zusammenhang mit Aufzeichnungsmängel (fehlende laufende Nummerierung,
fehlende Grundaufzeichnungen, etc.) die Annahme berechtigt ist, dass auch in den
anderen geprüften Jahren nicht erklärte Einnahmen vorliegen (VwGH
20.12.1994, 93/14/0173).
Eine
Überprüfung der Einnahmen auf Vollständigkeit ist somit nicht
möglich. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei mangelhaften
Aufzeichnungen auch andere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden, ist daraus
jedenfalls die Schätzungsberechtigung ableitbar und zulässig. In
Hinblick auf die dargestellten Mängel lag somit die Schätzungsbefugnis
dem Grunde nach vor.
Ad
Schätzungsergebnis)
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine
Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages eine Methode, die der
korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen
ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden, dient. In Fällen, in denen
nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu
gewinnen sind, kann die griffweise Zuschätzung von
Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen. Sicherheitszuschläge
können sich - je nach Lage des Falles - an verschiedenen Größen,
beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder
auch an den Umsätzen sich orientieren (VwGH 18.2.1999, 96/15/0050).
Die Höhe
eines Sicherheitszuschlages ist davon abhängig, in welchem Ausmaß die
Mängel, Fehler bzw. vermutete Verringerung vorliegen. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Ansatz eines 10%igen
Sicherheitszuschlages bei mehreren Buchführungsmängeln und dem
Unterlassen jährlicher Inventuren jedenfalls keine ungerechtfertigte
Überschätzung dar (VwGH 30.9.1998, 97/13/0033).
Die
Heranziehung jenes Prozentsatzes, der sich aus dem Verhältnis der nicht
erklärten Einnahmen zu den erklärten Einnahmen ergibt, ist eine
mögliche Schätzungsmethode (VwGH 1.10.1991, 90/14/0189; 20.12.1994,
93/14/0173).
Da angenommen
werden kann, dass bei mangelhaften und unvollständigen Aufzeichnungen nicht
nur die nachgewiesenen unverbuchten, sondern auch andere Vorgänge nicht
aufgezeichnet wurden, ist die Wahl dieser Schätzungsmethoden angezeigt, da
sie den zu vermutenden weiteren unterlassenen Buchungen Rechnung
trägt.
Die Höhe
des jeweils verhängten Sicherheitszuschlages ist davon abhängig, in
welchem Ausmaß die Unzulänglichkeiten (Fehler, Mängel, vermutete
Verringerung) vorlagen. Die Sicherheitszuschlagsschätzung kann auch
ergänzend zu anderen Schätzungsmethoden angewandt werden. Sie dient
der Ermittlung der wahrscheinlichsten Besteuerungsgrundlage und hat keinesfalls
Strafcharakter.
So entschied
der VwGH, dass die Schätzung mit Hilfe des Sicherheitszuschlages eine
Methode ist, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen,
von denen anzunehmen ist, dass sie zu nieder ausgewiesen wurden, dient
(10.10.1996, 94/15/0111; 18.2.1999, 96/15/0050).
Nach Ansicht
des UFS sind im vorliegenden Fall in Hinblick auf die Mängel der
Aufzeichnungen und nicht erklärten Differenzen im Ausmaß von rund 2
bis 18% der Erlöse in einzelnen Jahren die Sicherheitszuschlag in Höhe
von rund 3% der Höhe nach als richtig zu beurteilen. Im vorliegenden Fall
handelt es sich um nicht erklärte Erträge als auch chaotische
Aufzeichnungsmängel. Auch konnte teilweise die Herkunft nicht erklärt
werden. Weiters wurden Erlöse z.T. bei der OEG erklärt und umgekehrt,
fehlen Kontoauszüge und erfolgten nicht zeitfolgerichtige
Eintragungen. Die nicht erklärten
Erlöse betrugen insgesamt S°31.050,00 brutto, die Summe der
Sicherheitszuschläge lt. BP beträgt S 62.700,-. Der
Sicherheitszuschlag ist somit nach Ansicht des UFS in Hinblick auf die
vorgefundenen Einnahmendifferenzen nur im Jahr 2000 und in Hinblick auf die
Aufzeichnungsmängel in den Jahren 2002 bis 2004 griffweise im Ausmaß
von 5% der Umsatzerlöse insgesamt als der Höhe nach als wahrscheinlich
zu beurteilen, die auf Grund der festgestellten Mängel vermuteten
Ergebnisminderungen abzudecken.
Die
Sicherheitszuschläge für die Jahre 2000 bis 2004 werden somit iHv. S
15.500,-, S°13.500,-, S 500,-, S 950,- und S 900,- festgestellt.
Ad
Feststellungen bei Aufwendungen und Anteile)
Diesbezüglich
wird auf die Ausführungen der Berufungsentscheidung betreffend die
Einkommensteuer des Gesellschafters Dr. X. Nachn.Bw. verwiesen
(RV/Einzelunternehmer).
Ad Anträge
gemäß
§ 299 BAO)
Rechtslage:
"§ 299 BAO gestattet Aufhebungen nur, wenn der Bescheid sich als nicht
richtig erweist. D.h. selbst bei der Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften oder bei Unzuständigkeit der Bescheidbehörde
ist eine Aufhebung iSd § 299 nicht zulässig. Eine Aufhebung nach
§ 299 BAO setzt somit die Rechtswidrigkeit des Bescheides voraus wenn
der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist (AbgÄG 2003,
BGBl I 2003/124 ab 20.12.2003). Im Übrigen liegt die Aufhebung im
Falle der Rechtswidrigkeit im Ermessen der Abgabenbehörde.
Somit setzt
eine Aufhebung die eindeutige Gewissheit der Rechtswidrigkeit des Inhalts des
aufzuhebenden Bescheides voraus. Die bloße Möglichkeit der
Rechtswidrigkeit reicht nicht aus.
Der Bw.
beantragte die Aufhebung der Bescheide, da in keinem einzigen Bescheid eine
Begründung angeführt worden wäre und lt. Erkenntnis des VwGH vom
22.2.1972 der schriftliche Bericht der BP nicht als Begründung anzusehen
sei.
Der Bw.
wäre vor Bescheiderlassung nicht über die Ausgangspunkte,
Überlegungen, Schlussfolgerungen, Methode und Schätzungsergebnis in
Kenntnis gesetzt worden (17.2.1994, 93/16/0160). Auch die Schätzung
wäre nicht begründet worden (VwGH 9.10.1998, 96/15/0183). Der
Sicherheitszuschlag dürfe kein Strafzuschlag sein. Weiters wären die
Einnahmen 1999 ohne Sicherheitszuschlag um 3,2% höher gewesen. Eine
Ermessensentscheidung der Behörde, die Rechtswidrigkeit negiere sei
aufzuheben. Der Hinweis der Behörde auf das Ermessen sei nicht ausreichend.
Dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung würde lt.
Rechtsprechung des VwGH zentrale Bedeutung zukommen, jedoch dem Prinzip der
Rechtmäßigkeit Vorrang zukommen.
Weiters
beantragte der Bw. die Aufhebung der Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des
Sicherheitszuschlages als auch die gesetzeswidrige Zurechnung des
Privatdarlehens als Zuschätzung. Die Argumente des Prüfers in
Zusammenhang mit dem Darlehen wären unrichtig. Zudem wäre die Partei
vor Bescheiderlassung über die Ausgangspunkte, Überlegungen,
Schlussfolgerungen, Methode und Schätzungsergebnis in Kenntnis zu setzen
gewesen. Die Bescheide seien daher gemäß
§ 299 BAO
aufzuheben.
Der Spruch der
Bescheide (Festsetzung der Steuern) sei unrichtig bzw. würde sich als
unrichtig erweisen, da die Inhalte zu gesetzeswidrigen Steuerfestsetzungen
geführt hätten. Sowohl der Sicherheitszuschlag als auch die
Zuschätzung betreffend das Privatdarlehen seien rechtswidrig. Die
Zurechnung des Betrages von S 125.000,- würde einen Zuschlag von 118,2%
gleichkommen, der Sicherheitszuschlag von insgesamt € 40.528,- würde
ein Verhältnis zu den zugerechneten Beträgen iHv. € 41.186,- von
98,6% ergeben. Die Korrekturen der Einnahmen über sämtliche Jahre 1999
bis 2004 würden nur eine Differenz von unter 1% (0,62% bzw. 0,18%)
ausmachen.
Des weiteren
bestünde zwischen dem Möbelverkauf (drei Wochen nach dem vereinbarten
Darlehen ein eindeutiger Zusammenhang. Der Bw. verweise diesbezüglich auf
eine Entscheidung des UFS, RV/ 0569-W/02.
Dazu ist
festzustellen, dass lt. ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes es nicht rechtswidrig ist, in der Begründung eines
Bescheides darauf zu verweisen, dass die Begründung in einem der Partei
bekannten BP-Bericht zu finden sei (VwGH 28.3.2001, 98/13/0026). Der Bericht ist
kein Bescheid, sondern ein Aktenvermerk, der als Bescheidbegründung dient
(vgl. Ritz, BAO, Tz 2 zu § 150).
Weiters ist
festzustellen, dass die Einwendungen betreffend die Aufhebung des
Sicherheitszuschlages, Schätzung und Zurechnung des Darlehensbetrages den
Inhalt der Bescheide betrifft. Der auf Aufhebung gerichtete Antrag wegen
Rechtswidrigkeit des Sicherheitszuschlages ist nicht möglich. Der Antrag
wurde von der Abgabenbehörde daher als nicht zulässig beurteilt.
Bezüglich
der Einwendung, dass der Hinweis auf das Ermessen nicht ausreichend sei, ist
festzustellen, dass die Abgabenbehörde erster Instanz hievon unter
Bedachtnahme auf die anzustrebende Rechtsrichtigkeit von Bescheiden
pflichtgemäß sowohl zu Gunsten als auch zum Nachteil der Partei
Gebrauch zu machen hat, ob ein Bescheid aufgehoben werden soll. Im vorliegenden
Fall sind die ergangenen Bescheide als rechtsrichtig zu beurteilen und die
Berufungen daher als unbegründet abzuweisen.
Ad
Gewinnverteilung - Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
Die
geänderten Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden wie folgt im Zuge der
Veranlagung lt. BE ermittelt:
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
Erlöse
lt. BE
|
334.070,00
|
290.100,10
|
11.309,96
|
20.934,84
|
19.698,28
|
Abzügl.
Aufwend. lt. BP
|
43.545,67
|
22.453,54
|
1.430,67
|
2.158,51
|
1.633,95
|
Abz.
S.betr. ausg. Y. Nachn.
|
500,50
|
916,50
|
|
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetr.
|
290.023,83
|
266.730,06
|
9.879,29
|
18.426,33
|
17.764,33
|
gerundet
|
290.024,00
|
266.730,00
|
|
|
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
E
a Gw X.Nachn.Bw.
|
280.774,00
|
258.147,00
|
9.879,29
|
18.426,33
|
17.764,33
|
Mag.
Y.Nachn.Bw.
|
9.250,00
|
8.583,00
|
0
|
0
|
0
|
Gesellschafter3
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
Summe
Eink. aus Gewerbebetr.
|
290.024,00
|
266.730,00
|
|
|
Die
gemeinschaftlichen Einkünfte gemäß
§ 188 BAO werden wie
folgt festgestellt:
|
2000:
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb gesamt
|
280.774,00
S
|
|
20.404,64
€
|
Gewinnanteil
Dr. X.Nachn.Bw.
|
|
StNr.
1, Finanzamt
11
|
271.524,00
S
|
|
19.732,42
€
|
Gewinnanteil
Verl Mag. Y.Nachn.Bw.
|
|
StNr
2, Finanzamt 22
|
9.250,00
S
|
|
672,22
€
|
Gewinnanteil Gesellschafter3
|
|
StNr.
3, Finanzamt
22
|
0,00
S
|
|
0,00
€
|
2000:
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb gesamt
|
290.024,00
S
|
|
21.076,866
€
|
Gewinnanteil Dr. X.Nachn.Bw.
|
|
StNr.
1, Finanzamt 11
|
280.774,00
S
|
|
20.404,64
€
|
Gewinnanteil
Verl Mag. Y.Nachn.Bw.
|
|
StNr
2, Finanzamt 22
|
9.250,00
S
|
|
672,22
€
|
2001:
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb gesamt
|
266.730,06
S
|
|
19.384,029
€
|
Gewinnanteil
Dr. X.Nachn.Bw.
|
|
StNr.
1, Finanzamt
11
|
258.147,00
S
|
|
19.732,42
€
|
Gewinnanteil
Verl Mag. Y.Nachn.Bw.
|
|
StNr
2, Finanzamt 22
|
8.583,00
S
|
|
623,75
€
|
2002:
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb gesamt
|
9.879,29
€
|
|
|
Gewinnanteil
Dr. X.Nachn.Bw.
|
|
StNr.
1, Finanzamt
11
|
9.879,29
€
|
|
|
Gewinnanteil
Verl Mag. Y.Nachn.Bw.
|
|
StNr
2, Finanzamt 22
|
0,00
€
|
2003:
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb gesamt
|
18.776,33
€
|
|
|
Gewinnanteil
Dr. X.Nachn.Bw.
|
|
StNr.
1, Finanzamt
11
|
18.776,33
€
|
|
|
Gewinnanteil
Verl Mag. Y.Nachn.Bw.
|
|
StNr
2, Finanzamt 22
|
0,00
€
|
2004:
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb gesamt
|
18.064,65
€
|
|
|
Gewinnanteil
Dr. X.Nachn.Bw.
|
|
StNr.
1, Finanzamt
11
|
18.064,65
€
|
|
|
Gewinnanteil
Verl Mag. Y.Nachn.Bw.
|
|
StNr
2, Finanzamt 22
|
0,00
€
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
November 2008
Dieses Dokument enthält 4 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2619-W/07
- Stammnummer
- 38129
- Gültig
- 28.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF