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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2619-W/07

Griffweiser Sicherheitszuschlag

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2619-W/07vom 28.11.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Eine Schätzung ist aber nicht ein Akt des Ermessens, sondern das Ergebnis von Überlegungen, die sich an einen bestimmten Tatbestand knüpfen. Ob und inwieweit ein Sicherheitszuschlag vorzunehmen ist, hängt von den Besonderheiten des Schätzungsfalles ab. Strittig ist die Zuschätzung eines Sicherheitszuschlages. Auf Basis der festgestellten Aufzeichnungsmängel und nicht erklärten Einnahmen wurde von der BP eine Zuschätzung zu Umsatz und Gewinn im Ausmaß von 10% der Erlöse für die Jahre 1999 bis 2004 vorgenommen. Der Bw. wendet ein, dass ihm vor der Schlussbesprechung nicht die geschätzten Privatanteile und Kfz-Ausgaben übermittelt wurden. Die Mängel der Aufzeichnungen seien lt. Bw. nicht gravierend, auch läge eine Buchführungspflicht nicht vor. Nur 1% der Belege wäre strittig. Einnahmen-Ausgaben-Rechner haben die Formvorschriften gem. § 131 Abs. 1 BAO zu beachten, ein Kassabuch sei jedoch nicht verpflichtend zu führen. Die Aufzeichnungen des Bw. würden den Vorschriften entsprechen, da sämtliche Einnahmen und Ausgaben vollständig, richtig, zeitgerecht und zeitfolgerichtig festgehalten, ein Bankbuch (3 Konten bei 2 Bankinstituten) inkl. Belege geführt worden wäre, eine Aufteilung der Umsätze (0%, 20%) erfolgte, auch eine Aufstellung der anteiligen Vorsteuern (Excel-Datei) vorhanden wäre, die Ausgaben in Belegkategorien gegliedert wurden wie z.B. Postgebühren, Kopien, Seminare, Büroaufwand, Nachrichtenaufwand, Arbeitszimmer + Energie, Kfz-Aufwand unterteilt in Treibstoff-, Reparatur und Versicherungsaufwand, Zinsaufwand usw. jeweils mit Deckblatt (Excel) und Summen versehen, die Zahlscheine in Sachgruppen (z.B. Arbeitszimmer + Energie) gefasst wurden mit Konnex zu den Verträgen. Die Belege wären somit auffindbar und auch vorgelegt worden und die Mängel geringfügig gewesen, wie z.B. unrichtiger Eingang auf Belegen, teilweise unkorrekte Ablage z.B. der Treibstoffrechnungen, keine Excel-Datei bei Addition von 5 bis 10 Beträgen, strittig wäre weiters die Schätzung der Privatanteile und Zuordnung von Zeitschriften und Versicherungen, schwierig auch die Zuordnung der Lehraufträge und Einnahmen. Lt. Bw. seien die Mängel geringfügig z.T. nur durch Umgruppierungen von umsatzsteuerpflichtig 0 zu 20% bedingt und hätten die Fehler aufgeklärt werden können. Der Sicherheitszuschlag sollte zudem keinen Strafzuschlag darstellen. Ad Zulässigkeit der Schätzung eines Sicherheitszuschlages) Gemäß § 131 BAO ist das Festhalten von Bareinnahmen und -ausgaben gesetzlich vorgeschrieben. Von der BP wurden zahlreiche Mängel betreffend nicht erklärte Einnahmen, bzw. ohne Herkunftsnachweis erklärte Einnahmen wie folgt festgestellt: - Eine Bankgutschrift 1999 betreffend die OEG (S 31.040) wurde bisher nicht erklärt und auch nicht belegmäßig aufgeklärt. In den Jahren 2001 bis 2004 wurden vom Bw. als Einzelunternehmer nicht erklärte Barerlöse wie folgt festgestellt: 2001 iHv. S 22.000,- und S 37.500,- , 2002 iHv. S 1.666,67, 2003 S 1.520,-, S 2.394,-, S 1.083,84, S 2.394,- und 2004 iHv. S 862,44 festgestellt, z.T. fehlen auch die dazugehörigen Belege bzw. entsprechende Kontoauszüge. - Für erklärte Bankgutschriften iHv. S 34.020 gibt es keinen Herkunftsnachweis, für Einnahmen iHv. ATS 135.830,80 konnten keine Ausgangsrechnungen vorgelegt werden. Die Ausgangsrechnung zu Erlös S 9.600 fehlt. - Diverse Bankeingänge auf dem OEG-Konto betrafen das Einzelunternehmen. Z.B. wurde ein Erlös iHv. S 33.880 als OEG-Erlös statt einer Einnahme beim Einzelunternehmen deklariert. - Ein Erlös 2000 (S 109.200 brutto) auf dem OEG-Bankkonto wurde als steuerfreie Einnahme deklariert, obwohl lt. AR diese umsatzsteuerpflichtig ist und dem Einzelunternehmen zuzuordnen gewesen wäre. Umsatzsteuerpflichtige Erlöse 2001 (ATS 16.822,28 und 22.324,72 brutto) wurden als steuerfrei in den Aufzeichnungen erklärt. - Das Blatt 3 des Kontoauszuges vom 19.1.2001, sowie der belegmäßige Nachweis des dort eingegangenen Betrages iHv. ATS 67,340 fehlt. Dieser wurde ohne Nachweis als umsatzsteuerfrei deklariert. - Fehlender Herkunftsnachweis einer Bareinzahlung auf das Bankkonto iHv. € 5.200 lt. Tz 1 des BP-Berichtes der AbNr.xxx (Nachn.Bw. Marketing KEG) Es liegen somit unstrittig formelle Mängel vor, die nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes damit auch geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Weiters wurden auch bei den Aufwendungen Mängel festgestellt. Die Belegaufwandgruppen wurden ohne Belegnummer, unchronologisch und ohne Systematik aufgezeichnet. Die Eintragungen waren nicht vollständig, bzw. tauchten immer wieder neue Belege auf, Zahlscheine waren ohne entsprechende Rechnungen mit Summierungen (post it) versehen. Auf Grund der zahlreichen Aufzeichnungsmängel war somit die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen jedenfalls nicht gegeben. Die Schätzungsbefugnis lag somit dem Grunde nach vor. Zur Höhe des Sicherheitszuschlages ist anzuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund der nicht erklärten Einnahmen im Zusammenhang mit Aufzeichnungsmängel (fehlende laufende Nummerierung, fehlende Grundaufzeichnungen, etc.) die Annahme berechtigt ist, dass auch in den anderen geprüften Jahren nicht erklärte Einnahmen vorliegen (VwGH 20.12.1994, 93/14/0173). Eine Überprüfung der Einnahmen auf Vollständigkeit ist somit nicht möglich. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen auch andere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden, ist daraus jedenfalls die Schätzungsberechtigung ableitbar und zulässig. In Hinblick auf die dargestellten Mängel lag somit die Schätzungsbefugnis dem Grunde nach vor. Ad Schätzungsergebnis) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden, dient. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die griffweise Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen. Sicherheitszuschläge können sich - je nach Lage des Falles - an verschiedenen Größen, beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen sich orientieren (VwGH 18.2.1999, 96/15/0050). Die Höhe eines Sicherheitszuschlages ist davon abhängig, in welchem Ausmaß die Mängel, Fehler bzw. vermutete Verringerung vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Ansatz eines 10%igen Sicherheitszuschlages bei mehreren Buchführungsmängeln und dem Unterlassen jährlicher Inventuren jedenfalls keine ungerechtfertigte Überschätzung dar (VwGH 30.9.1998, 97/13/0033). Die Heranziehung jenes Prozentsatzes, der sich aus dem Verhältnis der nicht erklärten Einnahmen zu den erklärten Einnahmen ergibt, ist eine mögliche Schätzungsmethode (VwGH 1.10.1991, 90/14/0189; 20.12.1994, 93/14/0173). Da angenommen werden kann, dass bei mangelhaften und unvollständigen Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenen unverbuchten, sondern auch andere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden, ist die Wahl dieser Schätzungsmethoden angezeigt, da sie den zu vermutenden weiteren unterlassenen Buchungen Rechnung trägt. Die Höhe des jeweils verhängten Sicherheitszuschlages ist davon abhängig, in welchem Ausmaß die Unzulänglichkeiten (Fehler, Mängel, vermutete Verringerung) vorlagen. Die Sicherheitszuschlagsschätzung kann auch ergänzend zu anderen Schätzungsmethoden angewandt werden. Sie dient der Ermittlung der wahrscheinlichsten Besteuerungsgrundlage und hat keinesfalls Strafcharakter. So entschied der VwGH, dass die Schätzung mit Hilfe des Sicherheitszuschlages eine Methode ist, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu nieder ausgewiesen wurden, dient (10.10.1996, 94/15/0111; 18.2.1999, 96/15/0050). Nach Ansicht des UFS sind im vorliegenden Fall in Hinblick auf die Mängel der Aufzeichnungen und nicht erklärten Differenzen im Ausmaß von rund 2 bis 18% der Erlöse in einzelnen Jahren die Sicherheitszuschlag in Höhe von rund 3% der Höhe nach als richtig zu beurteilen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um nicht erklärte Erträge als auch chaotische Aufzeichnungsmängel. Auch konnte teilweise die Herkunft nicht erklärt werden. Weiters wurden Erlöse z.T. bei der OEG erklärt und umgekehrt, fehlen Kontoauszüge und erfolgten nicht zeitfolgerichtige Eintragungen. Die nicht erklärten Erlöse betrugen insgesamt S°31.050,00 brutto, die Summe der Sicherheitszuschläge lt. BP beträgt S 62.700,-. Der Sicherheitszuschlag ist somit nach Ansicht des UFS in Hinblick auf die vorgefundenen Einnahmendifferenzen nur im Jahr 2000 und in Hinblick auf die Aufzeichnungsmängel in den Jahren 2002 bis 2004 griffweise im Ausmaß von 5% der Umsatzerlöse insgesamt als der Höhe nach als wahrscheinlich zu beurteilen, die auf Grund der festgestellten Mängel vermuteten Ergebnisminderungen abzudecken. Die Sicherheitszuschläge für die Jahre 2000 bis 2004 werden somit iHv. S 15.500,-, S°13.500,-, S 500,-, S 950,- und S 900,- festgestellt. Ad Feststellungen bei Aufwendungen und Anteile) Diesbezüglich wird auf die Ausführungen der Berufungsentscheidung betreffend die Einkommensteuer des Gesellschafters Dr. X. Nachn.Bw. verwiesen (RV/Einzelunternehmer). Ad Anträge gemäß § 299 BAO) Rechtslage: "§ 299 BAO gestattet Aufhebungen nur, wenn der Bescheid sich als nicht richtig erweist. D.h. selbst bei der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften oder bei Unzuständigkeit der Bescheidbehörde ist eine Aufhebung iSd § 299 nicht zulässig. Eine Aufhebung nach § 299 BAO setzt somit die Rechtswidrigkeit des Bescheides voraus wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist (AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124 ab 20.12.2003). Im Übrigen liegt die Aufhebung im Falle der Rechtswidrigkeit im Ermessen der Abgabenbehörde. Somit setzt eine Aufhebung die eindeutige Gewissheit der Rechtswidrigkeit des Inhalts des aufzuhebenden Bescheides voraus. Die bloße Möglichkeit der Rechtswidrigkeit reicht nicht aus. Der Bw. beantragte die Aufhebung der Bescheide, da in keinem einzigen Bescheid eine Begründung angeführt worden wäre und lt. Erkenntnis des VwGH vom 22.2.1972 der schriftliche Bericht der BP nicht als Begründung anzusehen sei. Der Bw. wäre vor Bescheiderlassung nicht über die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen, Methode und Schätzungsergebnis in Kenntnis gesetzt worden (17.2.1994, 93/16/0160). Auch die Schätzung wäre nicht begründet worden (VwGH 9.10.1998, 96/15/0183). Der Sicherheitszuschlag dürfe kein Strafzuschlag sein. Weiters wären die Einnahmen 1999 ohne Sicherheitszuschlag um 3,2% höher gewesen. Eine Ermessensentscheidung der Behörde, die Rechtswidrigkeit negiere sei aufzuheben. Der Hinweis der Behörde auf das Ermessen sei nicht ausreichend. Dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung würde lt. Rechtsprechung des VwGH zentrale Bedeutung zukommen, jedoch dem Prinzip der Rechtmäßigkeit Vorrang zukommen. Weiters beantragte der Bw. die Aufhebung der Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Sicherheitszuschlages als auch die gesetzeswidrige Zurechnung des Privatdarlehens als Zuschätzung. Die Argumente des Prüfers in Zusammenhang mit dem Darlehen wären unrichtig. Zudem wäre die Partei vor Bescheiderlassung über die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen, Methode und Schätzungsergebnis in Kenntnis zu setzen gewesen. Die Bescheide seien daher gemäß § 299 BAO aufzuheben. Der Spruch der Bescheide (Festsetzung der Steuern) sei unrichtig bzw. würde sich als unrichtig erweisen, da die Inhalte zu gesetzeswidrigen Steuerfestsetzungen geführt hätten. Sowohl der Sicherheitszuschlag als auch die Zuschätzung betreffend das Privatdarlehen seien rechtswidrig. Die Zurechnung des Betrages von S 125.000,- würde einen Zuschlag von 118,2% gleichkommen, der Sicherheitszuschlag von insgesamt € 40.528,- würde ein Verhältnis zu den zugerechneten Beträgen iHv. € 41.186,- von 98,6% ergeben. Die Korrekturen der Einnahmen über sämtliche Jahre 1999 bis 2004 würden nur eine Differenz von unter 1% (0,62% bzw. 0,18%) ausmachen. Des weiteren bestünde zwischen dem Möbelverkauf (drei Wochen nach dem vereinbarten Darlehen ein eindeutiger Zusammenhang. Der Bw. verweise diesbezüglich auf eine Entscheidung des UFS, RV/ 0569-W/02. Dazu ist festzustellen, dass lt. ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es nicht rechtswidrig ist, in der Begründung eines Bescheides darauf zu verweisen, dass die Begründung in einem der Partei bekannten BP-Bericht zu finden sei (VwGH 28.3.2001, 98/13/0026). Der Bericht ist kein Bescheid, sondern ein Aktenvermerk, der als Bescheidbegründung dient (vgl. Ritz, BAO, Tz 2 zu § 150). Weiters ist festzustellen, dass die Einwendungen betreffend die Aufhebung des Sicherheitszuschlages, Schätzung und Zurechnung des Darlehensbetrages den Inhalt der Bescheide betrifft. Der auf Aufhebung gerichtete Antrag wegen Rechtswidrigkeit des Sicherheitszuschlages ist nicht möglich. Der Antrag wurde von der Abgabenbehörde daher als nicht zulässig beurteilt. Bezüglich der Einwendung, dass der Hinweis auf das Ermessen nicht ausreichend sei, ist festzustellen, dass die Abgabenbehörde erster Instanz hievon unter Bedachtnahme auf die anzustrebende Rechtsrichtigkeit von Bescheiden pflichtgemäß sowohl zu Gunsten als auch zum Nachteil der Partei Gebrauch zu machen hat, ob ein Bescheid aufgehoben werden soll. Im vorliegenden Fall sind die ergangenen Bescheide als rechtsrichtig zu beurteilen und die Berufungen daher als unbegründet abzuweisen. Ad Gewinnverteilung - Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Die geänderten Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden wie folgt im Zuge der Veranlagung lt. BE ermittelt: | | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | Erlöse lt. BE | 334.070,00 | 290.100,10 | 11.309,96 | 20.934,84 | 19.698,28 | Abzügl. Aufwend. lt. BP | 43.545,67 | 22.453,54 | 1.430,67 | 2.158,51 | 1.633,95 | Abz. S.betr. ausg. Y. Nachn. | 500,50 | 916,50 | | | | Einkünfte aus Gewerbebetr. | 290.023,83 | 266.730,06 | 9.879,29 | 18.426,33 | 17.764,33 | gerundet | 290.024,00 | 266.730,00 | | | | | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | E a Gw X.Nachn.Bw. | 280.774,00 | 258.147,00 | 9.879,29 | 18.426,33 | 17.764,33 | Mag. Y.Nachn.Bw. | 9.250,00 | 8.583,00 | 0 | 0 | 0 | Gesellschafter3 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | Summe Eink. aus Gewerbebetr. | 290.024,00 | 266.730,00 | | | Die gemeinschaftlichen Einkünfte gemäß § 188 BAO werden wie folgt festgestellt: | 2000: | | Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesamt | 280.774,00 S | | 20.404,64 € | Gewinnanteil Dr. X.Nachn.Bw. | | StNr. 1, Finanzamt 11 | 271.524,00 S | | 19.732,42 € | Gewinnanteil Verl Mag. Y.Nachn.Bw. | | StNr 2, Finanzamt 22 | 9.250,00 S | | 672,22 € | Gewinnanteil Gesellschafter3 | | StNr. 3, Finanzamt 22 | 0,00 S | | 0,00 € | 2000: | | Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesamt | 290.024,00 S | | 21.076,866 € | Gewinnanteil Dr. X.Nachn.Bw. | | StNr. 1, Finanzamt 11 | 280.774,00 S | | 20.404,64 € | Gewinnanteil Verl Mag. Y.Nachn.Bw. | | StNr 2, Finanzamt 22 | 9.250,00 S | | 672,22 € | 2001: | | Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesamt | 266.730,06 S | | 19.384,029 € | Gewinnanteil Dr. X.Nachn.Bw. | | StNr. 1, Finanzamt 11 | 258.147,00 S | | 19.732,42 € | Gewinnanteil Verl Mag. Y.Nachn.Bw. | | StNr 2, Finanzamt 22 | 8.583,00 S | | 623,75 € | 2002: | | Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesamt | 9.879,29 € | | | Gewinnanteil Dr. X.Nachn.Bw. | | StNr. 1, Finanzamt 11 | 9.879,29 € | | | Gewinnanteil Verl Mag. Y.Nachn.Bw. | | StNr 2, Finanzamt 22 | 0,00 €   | 2003: | | Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesamt | 18.776,33 € | | | Gewinnanteil Dr. X.Nachn.Bw. | | StNr. 1, Finanzamt 11 | 18.776,33 € | | | Gewinnanteil Verl Mag. Y.Nachn.Bw. | | StNr 2, Finanzamt 22 | 0,00 € | 2004: | | Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesamt | 18.064,65 € | | | Gewinnanteil Dr. X.Nachn.Bw. | | StNr. 1, Finanzamt 11 | 18.064,65 € | | | Gewinnanteil Verl Mag. Y.Nachn.Bw. | | StNr 2, Finanzamt 22 | 0,00 € Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 28. November 2008

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Normen und Schlagworte

SchätzunggriffweiseSicherheitszuschlag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2619-W/07
Stammnummer
38129
Gültig
28.11.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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