Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2619-W/07
Griffweiser Sicherheitszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2619-W/07vom 28.11.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vom
29. Jänner 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12.,
13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 19. Dezember 2006 betreffend
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für den
Zeitraum 2000 bis 2004 und Abweisung eines Antrages gemäß
§
299 BAO sowie Zurückweisung eines Antrages gemäß
§ 299 BAO
vom 24.4.2007 entschieden:
Der
Berufung betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 2000 bis 2004
wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
Die
Berufung betreffend die Abweisung des Antrages auf Aufhebung der
Feststellungsbescheide nach § 188 BAO gemäß
§ 299 BAO wird
abgewiesen.
Die
Berufung betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung des
Sicherheitszuschlages betreffend die Feststellungsbescheide gemäß
§ 299 BAO wird abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) ist eine KEG mit dem Geschäftszweig Lehr- und
Vortragsveranstaltungen, Marketing. Die Gesellschafter sind Dr. X. und Mag. Y.
Nachn.Bw. sowie Gesellschafter3.
Im Rahmen einer
abgabenbehördlichen Prüfung (BP) wurden folgende Feststellungen
getroffen:
"Feststellungen
zu den vorgelegten Buchhaltungsunterlagen:
a)
Allgemeines:
Aufgrund
des § 126 Abs. 2 BAO haben Personen mit betrieblichen
Einkünften
Aufzeichnungen
zu führen!
Gemäß
§ 131 Abs. 1 BAO gelten die Formvorschriften für die
Buchführung auch für Aufzeichnungen eines so genannten
Einnahmen/Ausgabenrechners! Die Bestimmungen des § 131 Abs. 1
Ziffer 2 haben insofern eine besondere Bedeutung, weil sie genau genommen nicht
die äußere Form, sondern deren Inhalt betreffen.
Die
Eintragungen in die Aufzeichnungen (z.B. Kassabuch ohne Bestandsverrechnung.
Excelaufstellung, Listen etc.) müssen folgende Merkmale
haben:
Vollständig
(lückenlos erfasst sein)
Richtig
(der Wirklichkeit entsprechen)
Zeitgerecht
(spätestens 1 Monat und 15 Tage nach Ablauf des
Kalendermonats)
Zeitfolgegemäß
(d.h. in der Reihenfolge, wie sich die Geschäftsfälle ereignet
haben)
Ein
"Bankbuch"
bzw. eine entsprechende gesonderte Aufzeichnung für Bankeingänge muss
nur dann nicht geführt werden,
wenn sämtliche
Kontoauszüge und die dazugehörigen Einzelbelege vorhanden und
nachvollziehbar sind.
Gemäß
§ 131
Abs. 1 Z 5 BAO
sollen die zu den
Aufzeichnungen gehörigen
Belege derart geordnet
aufbewahrt werden
, dass die
Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist. D.h. das
Belegwesen muss so organisiert sein, dass ausgehend von der Eintragung in die
Aufzeichnung - z.B. Kassabuch - der dazugehörige Beleg jederzeit auffindbar
ist -- und umgekehrt!
Der
Zusammenhang und die
schnelle
Auffindbarkeit zwischen Beleg und
Eintragung
(Aufzeichnung) wird durch die
Belegnummer
,
die einerseits auf dem Beleg selbst angebracht und andererseits in der
Aufzeichnung eingetragen wird, hergestellt.
Siehe
dazu die zitierten Gesetzesstellen bzw. den Durchführungserlass zu den
§§ 126 ff BAO (Erl. d. BMF v. 22.5.1990, Z 02
2261/4-IV/2/90)
b)
Feststellungen zu den vorgelegten Unterlagen:
Die
meist bloße
Sammlung von
Belegen
(tw. nur Bankeinzahlungsbelege
ohne Rechnungen) mit einer Jahressummenbildung
genügt
nicht als Aufzeichnung
zur "Erfassung der
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben" i.S. des § 126 Abs. 2
BAO.
Betriebseinnahmen bzw.
Betriebsausgaben sind
einzeln
in einer Aufzeichnung zu erfassen
.
Unterlagen über die Summenbildung (z.B. Excelaufstellung,
Rechentippstreifen) sowie bei Beleggruppenbildungen (nach Aufwandsgruppen
getrennt) wurden meist nicht aufbewahrt bzw. vorgelegt. Oft wurde die Summe
mehrerer Belege auf einem "post it" vermerkt. Die Belege selbst waren in
Schnellhefter zusammengefasst, welche aber meist weder chronologisch noch nach
irgendeinem System geordnet waren. D.h. sie waren meist nicht nach
Aufwandsgruppen getrennt, wie sie in der Einnahmen-/Ausgabenaufstellung
gegliedert waren bzw. mehrere Aufwandsgruppen ohne Trennung oder Übersicht
in einem Schnellhefter "zusammengefasst".
Daher
sind die vorgelegten
Aufzeichnungen
(Excelaufstellungen) mangelhaft da der Konnex zu den Belegen (keine Belegnummer)
größtenteils schwer bis gar nicht nachvollziehbar war. Teilweise gibt
es Excelaufstellungen mit einzelnen Beträgen und Datum, oft ist aber nur
eine Gesamtsumme zu finden. Die Belege sind oft unvollständig (meist auch
nur Zahlscheine ohne Rechnungen) welche dann irgendwo, meist "bunt gemischt"
unter anderen Belegen (s. o.) anderer Aufwandsgruppen, zu finden waren bzw. den
Aufwandspositionen der Einnahmen- Ausgabenrechnung nicht zuzuordnen
waren.
Bei
den
Erlösen
konnte zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Erlösen kaum
unterschieden werden, da auf dem Bankkonto auch Gutschriften für das
Einzelunternehmen eingegangen sind und umgekehrt. Es wurde als
Erlösnachweis (Aufzeichnung) das Bankkonto vorgelegt, teilweise fehlen
Kontoauszüge und/oder dazugehörige Belege bzw. konnte der Konnex zu
Verträgen/Vereinbarungen
(W.,
Fh.) nur teilweise
hergestellt werden.
Tz.
1 Erlöse
Lt.
den am 10.11. nachgereichten Kontoauszügen wurde festgestellt, dass eine am
29.2. 2000 eingegangene Gutschrift iHv. ATS 31.050
("T.") nicht erklärt wurde. Diese
wird den Erlösen hinzugerechnet.
Am
10.11. wurden Kontoauszüge bis inkl. 30.9.00 (Kontoauszug 22) nachgereicht.
Es fehlen aber nach wie vor die Kontoauszüge 23 und 25.
Am
10.11. wurden die Kontoauszüge des Jahres 2001 nachgereicht
(BankNr.1). Der Endstand zum 31.12.
beträgt ATS -185,88. Für 2002 und Folgejahre wurde während der
Prüfung das Konto mit der Nummer
BaNr.2 vorgelegt. Der Anfangsstand des
Kontoauszuges Nr. 2 v. 2.1. 2002 beträgt € 3.790,64. Der
Kontoabschluss des alten Kontos fehlt, sowie der Auszug Nr. 1 des neuen
Bankkontos der OEG.
Im
Jahr 2004 wurden lt. E/A-Rechnung € 18.797,60 erklärt. Lt.
BankNr.2 sind dort Gutschriften iHv.
€ 26.992,64 + mindestens € 4.906,04 (Differenz aus Auszug 14
und 16 da Auszug Nr. 15 fehlt) eingegangen. Von diesen Beträgen wurden
10.706,40
(Fh.1/J.)
und 2.394 (U.1) bei der Einzelfirma
erklärt. Dies ergibt inkl. des fehlenden Nachweises der GS des Auszuges 15
einen Betrag iHv. 18.798,28 (Rundungsdifferenzen zur E/A-Re:
+0,68).
Eine Übersicht der
Änderungen ist unter Tz. 2 zu finden.
Tz. 2
Sicherheitszuschlag l Übersicht Erlöse
Gem.
§ 184 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde die
Besteuerungsgrundlagen insbesondere dann zu schätzen, wenn die
Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder
formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Aufgrund dieser Bestimmung ergibt sich,
dass schon bloße formelle Aufzeichnungsmängel, die einen Zweifel an
der sachlichen Richtigkeit der Aufzeichnung nach sich ziehen, genügen.
Andererseits ist im Falle der sachlichen Unrichtigkeit von Aufzeichnungen
für die Schätzungsbefugnis ohne Bedeutung, ob die Aufzeichnungen
formell ordnungsgemäß geführt wurden.
Die
dargelegten formellen und materiellen Mängel ("Feststellungen zu den
vorgelegten Unterlagen" und die in dieser Tz folgenden Begründungen) sind
insgesamt gesehen derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden kann, dass
neben den unten angeführten Zurechnungen aufgrund von Feststellungen,
weitere - nicht konkret feststellbare - Vorgänge nicht
(ordnungsgemäß) erfasst wurden.
Wer
zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit
nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene
Ungewissheit hinnehmen.
Nach ständiger
Rechtsprechung hat weiters die Behörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (s.
§ 167 Abs. 2 BAO)
Die
Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer
Schätzung und dient der korrigierenden Ergänzung der
Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig
ausgewiesen wurden. Aufgrund der Feststellungen der BP und da in diesem Fall,
nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzungshöhe nicht
zu gewinnen waren, wurde eine griffweise Zuschätzung eines
Sicherheitszuschlages in Höhe von 10% der erklärten Erlöse
vorgenommen (s. Übersicht Erlöse).
Sachverhaltsdarstellung
/ Entfall der Schlussbesprechung:
Der
Abgabepflichtige (Bw.) wurde mit Schreiben/Mail vom 29.9.06 aufgefordert im
Finanzamt am Freitag den 13.10.06 mit sämtlichen in diesem Schreiben
angeführten, bereits mehrmals eingeforderten, fehlenden Belegen zur
Schlussbesprechung zu erscheinen. Da an diesem Tag nach wie vor Unterlagen
fehlten, wurde zwischen ihm und dem Teamleiter ein neuer
Schlussbesprechungstermin für den 31.10.06 vereinbart. Herr
Dr. Nachn.Bw. wurde extra darauf
aufmerksam gemacht, dass bis zur SB alle fehlenden Unterlagen vorgelegt werden
müssen da ansonst die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im
Wege der Schätzung ermittelt werden.
Die
meisten der zur Schlussbesprechung geforderten fehlenden Unterlagen hätten
eigentlich "spätestens" zu Prüfungsbeginn (19.12.05) vorgelegt werden
sollen bzw. so aufbereitet sein müssen, dass sie den §§ 126,
131 BAO entsprechen. Weiters wurden im Laufe der Prüfung unzählige
Termine kurzfristigst abgesagt bzw. verschoben. Die immer wieder eingeforderten
Unterlagen (Bankbelege, Rechnungen, detaillierte Aufstellungen) wurden nur
schleppend bis gar nicht vorgelegt.
Da
der Abgabepflichtige (Bw.) zum Schlussbesprechungstermin am 31.10.2006 nicht
erschien entfiel diese gem. § 149 (2) BAO. Die Besteuerungsgrundlagen
werden daher auf Basis der bisher vorgelegten Unterlagen gem. § 184
BAO im Schätzungswege ermittelt.
Die
am 10.11.2006 im Amt nachgereichten Unterlagen wurden in den untenstehenden
Feststellungen und Bemessungsgrundlagen berücksichtigt."
Ad
Aufwendungen (siehe Einkommensteuerakt Dr.
X.Nachn.Bw.)
In der
fristgerechten Berufung wendet der Bw. ein, dass
1) ein Bescheid
gem. § 93 Abs. 3 a eine Begründung zu enthalten habe, wenn
ein Anbringen gem. § 85 (1, 3) zu Grunde liegt, dem nicht vollinhaltlich
Rechnung getragen wurde oder wenn er von Amts wegen erlassen wurde. Nach dem
Erk. d. VwGH v. 22.2.1972, Zl. 1879, 1881/70 würde der Prüfungsbericht
kein Bescheid "mit deren Rechtswirkung"
sein.
Da in keinem
einzigen Bescheid eine Begründung entsprechend angeführt worden
wäre, seien sämtliche Bescheide mangels Begründung
rechtswidrig.
2) Gem. §
311 (1, 2) BAO bestehe für aufgrund von Abgabenerklärungen zu
erlassende Bescheide eine Frist von 1 Jahr. Diese Frist wäre
überschritten worden, und die Anspruchszinsen daher nicht korrekt berechnet
worden. Überdies seien diese bei Berufungserledigung entsprechend
anzupassen.
3) Weiters
stelle der Bw. den Antrag den SZ (Sicherheitszuschlag) zur Gänze zu
streichen.
Betreffend den
Tätigkeitsbereich, Art der Einkünfte und Vorgeschichte wird
ausgeführt:
Der Bw. sei
selbständiger Unternehmensberater und als Lektor an FH., U. sowie am W.
tätig. Der Bw. beziehe Einkünfte selbständiger Arbeit sowie aus
Gewerbebetrieb (Nachn.Bw.OEG (KEG)). In der OEG würden die Einkünfte
aus Fachhochschulunterricht erklärt, wobei die Einnahmen mit 20%iger
selbst. Tätigkeit irrtümlich von Kunden auf dieses Bankkonto gebucht
worden wären.
Der Bw. sei
seit ca. 1991 selbständig tätig und würde seit 1994 (somit
nunmehr 11 Jahren) permanenteiner BP
unterzogen. Unter den ca. 4 - 5.000 selbständig Beratern sei der Bw. somit
mit Sicherheit der best und meist Geprüfte. Dies könne kein Zufall
sein.
Zur
Vorgeschichte sei zu erwähnen, dass der Bw. sich im Rahmen dieser
zahlreichen BP durch die subjektiven Befindlichkeiten, Handlungen u.v.a.
Beurteilungen der Prüfer gezwungen gesehen hätte Disziplinaranzeigen
zu erheben, da dies mit objektiver Erhebung des steuerrechtlich relevanten
Sachverhalts nichts mehr zu tun hätte.
4) ad
BP-Bericht: Schlussbesprechung, Schätzung,
Buchführungspflichten
Richtig sei die
Behauptung der Behörde, dass die Schlussbesprechung mit 31.10.2006
festgesetzt worden wäre. Nicht erwähnt würde jedoch, dass mit dem
Prüfer und Gruppenleiter zuvor vereinbart worden wäre, dass die
Feststellung bezüglich Kfz-Ausgaben für die Jahre 1999-2004 sowie
die geschätzten Privatanteile noch vor der Schlussbesprechung
übermittelt würden. Dies wäre nicht geschehen. Daher wäre
der Bw. nicht zur Schlussbesprechung erschienen. Der Bw. hätte der BP auch
einen Vorschlag unterbreitet, jedoch nicht Antwort erhalten.
Weiters sei
unrichtig, dass die Mängelaufstellung so umfangreich sei, dass dies eine
Aussagekraft über den materiellen und formalen Zustand der Buchhaltung
hätte. Laut Ansicht des Bw. läge eine verpflichtende Führung von
Büchern nicht vor und seien zudem nur 1% der Belege (d.s. 8-12 pro Jahr von
insgesamt 900-1000 Belege) strittig. 1% der Belege seien nach den Erfahrungen
des täglichen Lebens weder als umfangreich zu bezeichnen, noch könnten
diese eine "ziemliche" Aussagekraft über die Bw. vermitteln.
Mit E-Mail vom
30.10.2006 wäre dem Prüfer mitgeteilt worden, dass dieser wegen
Befangenheit abgelehnt würde und ein Ersatztermin f. d. Schlussbesprechung
am 9./10.11.2006 (1 Woche später) vorgeschlagen worden.
Am selben Tag
wäre dem Bw. mitgeteilt worden, dass bei Nichterscheinen zur
Schlussbesprechung die Bemessungsgrundlagen geschätzt würden.
Am Dienstag,
dem 31.10 um 9.19 Uhr wäre der BP mitgeteilt worden, dass eine
Disziplinaranzeige erfolgen würde und/bzw. dass eine
Schätzungsbefugnis nach § 184 BAO nicht gegeben sei. Die BP wäre
weiters ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass unter Verweis auf das
Erkenntnis des VwGH vom 17.10.91, 91/13/0090 Mitwirkungspflicht der Partei
bestehen würde und die Partei vor Bescheiderlassung über die
Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen, die
Schätzungsmethode und -ergebnisse in Kenntnis zu setzen sei (VwGH 17.2.94,
93/16/0160). Die BP hätte dies missachtet (ignoriert) und der Bw. daher die
Aufhebung der Bescheide wegen Rechtswidrigkeit gem. § 299 BAO
beantragt.
Richtig sei
zwar, dass vom Bw. 3 Termine kurzfristig abgesagt hätte werden müssen,
jedoch auch vom Prüfer 1 Termin abgesagt worden wäre.
Richtig sei
weiters auch, dass einzelne (sehr komplexe) Excel-Aufstellungen erst im Zuge der
BP (gemeinsam) erstellt hätten werden können (insbes. Kfz-Aufstellung
über 6 Jahre, 3 PKW's u. Leasing- u. Kauf- u. Eintauschvarianten). Der
Prüfer hätte vor Ort 5 Stunden verwendet, sich steuerlich zu
informieren und bezüglich der übermittelten Kfz-Aufstellung auch nicht
mehr geantwortet. Unrichtig sei weiters die Behauptung, dass die fehlenden
Unterlagen nicht bzw. nur schleppend vorgelegt worden wären, sondern
vereinbart gewesen, diese sukzessive je nach Jahr und Sachbereich vorzugehen und
eine Übergabe sämtlicher Unterlagen nicht gewollt gewesen
wäre.
Unbestritten
sei weiters, dass Einnahmen-Ausgaben-Rechner keine gesetzliche Verpflichtung
hätten, eine doppelte Buchhaltung zu führen, jedoch die
Formvorschriften gem. § 131(1) BAO zu beachten seien. Der Bw. sei jedoch
nicht zur Führung eines Kassabuches auf tägl. Basis verpflichtet, da
die "Bareinnahmen und -ausgaben nach § 131(2) BAO täglich in
geeigneter Weise festgehalten werden sollen". Die Aufzeichnungen des Bw.
würden den Vorschriften entsprechen, da diese
sämtliche
Ein./Ausg. vollständig, richtig, zeitgerecht und zeitfolgerichtig
festgehalten worden wären,
ein
Bankbuch (3 Konten bei 2 Bankinstituten) inkl. Belege geführt worden
wäre,
eine
Aufteilung der Umsätze (0%, 20%) erfolgte,
ebenso
eine Aufstellung der anteiligen Vorsteuern (Excel-Datei) vorhanden gewesen
wäre,
die
Ausgaben in Belegkategorien gegliedert wurden wie z.B. Postgebühren,
Kopien, Seminare, Büroaufwand, Nachrichtenaufwand, Arbeitszimmer + Energie,
Kfz-Aufwand unterteilt in Treibstoff-, Reparatur und Versicherungsaufwand,
Zinsaufwand usw. jeweils mit Deckblatt (Excel) und Summen versehen,
die
Zahlscheine in Sachgruppen (z.B. Arbeitszimmer + Energie) gefasst wurde mit
Konnex zu den Verträgen.
Laut
Prüfer wäre die Auffindbarkeit der Belege und Eintragungen nicht
gegeben gewesen, dies sei unrichtig. Ebenso die Behauptungen über die
Nichtvorlage von Unterlagen über die Beleggruppen und Summen.
Die Mängel
seien lt. Bw. nur gering gewesen wie z.B.
unrichtiger
Eingang auf Bankbelegen, da Kunden falsche Kto.Nr. verwendet hätten
nicht
ganz korrekte Ablage von z.B. Treibstoffrechnungen
keine
Excel-Datei bei einfacher Addition von 5-10 Beträgen
strittig
wäre (vgl. Schätzung der Privatanteile) die Zuordnung von
Zeitschriften und Versicherungen
schwierig
(jedoch lösbar) die Zuordnung Lehraufträge und Einnahmen.
Der Bw. sei
Einzelunternehmer und die festgestellten Mängel nur geringfügig. Der
Bw. sei auch seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen und die vorgelegten
Aufzeichnungen sachlich richtig. Eine Schätzungsbefugnis sei daher nicht
gegeben.
Ad
Privatdarlehen - Sicherheitszuschlag (SZ) als Strafzuschlag)
Die
Feststellung der BP, dass die Herkunft des Betrages von S 150.000,00 (1999)
nicht aufgeklärt wurde, sei unrichtig. Der Betrag wäre erst im Zuge
der BP als Darlehen tituliert worden. Bereits zu Beginn der BP wurde bekannt
gegeben, dass es sich um ein Privatdarlehen handeln würde. Vereinbart
wäre worden, dass erst am Ende der BP diskutiert würde. Der Bw.
hätte entsprechend am 10.11. eine Kopie des Vertrages des Bruders des Bw.
mit handschriftlichen Vermerken vorgelegt. Der Darlehensvertrag würde den
Erfordernissen des Zivilrechtes und auch der gängigen Rechtsprechung des
VwGH entsprechen, d.h.
nach
außen zum Ausdruck kommen,
einen
eindeutigen, klaren, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben: es sei
klar ersichtlich eine Darlehensvereinbarung, Rückzahlungen terminisiert,
Zinsen vereinbart (antizipative Zinsen wie in der Privatwirtschaft oder bei
variablen Tilgungsplänen üblich) in einer geringeren Bezahlung des
Betrages für den Kauf von Möbeln durch den Darlehensgeber
auch
zwischen Familienfremden mit denselben Bedingungen abgeschlossen worden.
Weiters
entspreche es nicht der Wahrheit, dass das Jahreseinkommen des Bruders 3/5 des
Darlehensbetrages ausmache (1998 - S 251.999,00, 1999 - S 254.394,00)
bzw. sei dieses unerheblich, da das Vermögen aus der Scheidung des Bruders
stammen würde. Dem Bw. sei auch nicht anzulasten, dass der Bruder als
Privatperson keine Aufzeichnungen nach BAO führe und über keine
Bankaufzeichnungen mehr verfügen würde.
Die
Beweiswürdigung der BP bzgl. des privaten Möbelverkaufes sei nicht
schlüssig. Der Darlehensbetrag wäre am 12.2.1999 bar eingegangen und
der Betrag von S 25.000,00 (um Zinsen verringerter Wert) am 24.2. ein.
Dieser mit dem Privatdarlehen in unmittelbaren Zusammenhang stehende Verkauf
wäre als (richtig) erfolgsneutral anerkannt worden, der Betrag des
Darlehens jedoch als Vermögenszuwachs bewertet worden.
Lt. Ansicht des
Bw. seien Umstände auch zugunsten des Abgabepflichtigen (Bw.) zu
beurteilen, und genüge die Glaubhaftmachung. Durch das Verlangen der
Behörde würde die Beweislast nicht verschoben, d.h. die Behörde
sei verpflichtet nach Nachweisen zu suchen, entsprechend dem Grundsatz der
amtswegigen Ermittlungspflicht. Auch sei Treu und Glauben zu beachten und
diesbzgl. auch auf eine Entscheidung des UFS v. 8.4.2004 zu verweisen.
Die
Nichtanerkennung des Privatdarlehens widerspreche den Anforderungen des VwGH,
da
1) die
Behörde sachverhaltsbezogen die Erwägungen darzustellen
habe, 2) aus welche Gründe ein anderer Sachverhalt angenommen wurde
und 3) die rechtliche Beurteilung der Behörde darin zu bestehen hat,
warum sie den 1. Sachverhalt als gegeben erachtet hat bzw. warum gerade
dieser als erwiesen anzunehmen sei.
Diesen
Erfordernissen wurde die BP nicht gerecht, da nicht dargestellt worden
wäre, warum ein anderer Sachverhalt als erwiesen anzusehen sei.
ad
Schätzung
Eine
Schätzungsbefugnis wäre aus o.a. Gründen sowie offensichtlichen
Verfahrensfehlern nicht gegeben. Nach Erkenntnis des VwGH v. 28.2.1995,
94/14/0157 beruhe die Befugnis zur Schätzung allein auf der objekt.
Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln.
Eine Schätzungsbefugnis treffe daher nicht zu, und sei der Privatkredit aus
der Schätzung auszuklammern, da die Argumente der BP widersprüchlich
und nicht nachvollziehbar wären.
Auch würde
die Begründung des Schätzungsergebnisses fehlen (9.10.1998,
96/15/0183) und den Anforderungen des VwGH nicht gerecht.
[Grafik]
[Grafik]
Die Aufstellung
würde zeigen, dass die Einnahmen ohne SZ geringer ausgefallen wären,
auf Grund der Umgruppierungen zwischen 0 und 20% USt. Dies wäre ebenso ein
Beweis, dass kein Anlass für eine Schätzung vorliegen
würde.
ad SZ)
Die Festsetzung
eines pauschalen SZ sei nicht gerechtfertigt, da dieser
-unter Verweis
auf die o.a. Gründe auf unobjektiven Annahmen beruhen würde,
-basierend auf
1999 dieser pauschal für die nächsten 5 Jahre angesetzt worden
wäre,
-ebenso
betreffend die OEG hinzugerechnet wurde
-nur auf
geringfügige Mängel und Abweichungen basiere und keine Notwendigkeit
(als -Strafzuschlag zu werten) vorlag
-und die Fehler
aufgeklärt worden wären.
Der Bw.
verweise zudem auf den Beschluss des UFS v. 23.3.2004, RV/026-W/02 sowie VwGH
16.7.1996, 92/14/0140, dass ein gleich hoher SZ zu Umsatz und Gewinn gesetzlich
keine Deckung finden würde.
Nach Kommentar
Stoll, BAO 1906 widerspreche der SZ dem Gesetz und sei die Schätzung auf
das Notwendigste angeordnet. Nach Kommentar Stoll, BAO, 1941 widerspreche ein
Strafzuschlag dem Gesetz.
Im vorliegenden
Fall sei der SZ auf Basis geringfügiger Differenzen somit als reiner
Strafzuschlag zu werten.
Der Bw. stelle
daher den Antrag auf Aufhebung des SZ wegen Rechtswidrigkeit nach
§ 299 BAO. Diese würden nicht einer den Denkgesetzen und
Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechenden objekt.
Sachverhaltsermittlung gerecht, die Begründungen seien nicht schlüssig
und nicht nachvollziehbar.
ad
wirtschaftliche Betrachtungsweise - Privatanteile)
Gem.
§ 21 (1) BAO hätte sich die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen
an der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und dem wahren wirtschaftlichen Gehalt
maßgeblich auszurichten. Lt. Erkenntnis des VwGH 27.8.1998, 98/13/0080
diene die wirtschaftliche Betrachtungsweise der Beurteilung des Sachverhaltes,
nicht aber der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen.
Die
Tätigkeit des Bw. umfasse die Betriebsberatung sowie Lektortätigkeit
und hätte sich (seit dem Tod der Gattin im Jahre 2002) zuungunsten der
Beratertätigkeit entwickelt.
Es sei sehr
schwer abgesagte Aufträge zu ersetzen und bedürfe es großer
Vorleistungen, um neue Projekte zu verkaufen, wie z.B. bezüglich StudiefT.
Dies erkläre die angespannte finanzielle Situation des Bw.
Die
Lektorentätigkeit ergäbe eine hohe Anzahl und intensive
Betreuungsintensität (2 schriftl. Prüfungen/Semester, je
1 Referat je Studiengruppe zu je 3-4 Diplomarbeiten. Daraus ergäbe
sich als betrieblich bedingt:
- die
Verwendung des PC inkl. Kosten für Internet
-
Telefonaufwand und Literatur (Zeitschriften)
- Kfz-Aufwand
(1x wöchentl. x 34 Wochen nach xxberg und retour)
Die
Privatanteile seien daher lt. Bw. in wirtschaftlicher Betrachtungsweise wie
folgt abzuändern.
|
PC +
Invest.
|
bisher
|
10%
|
neu
|
5%
|
Zeitschriften
|
|
50%
|
|
33%
|
Tel.
|
|
30%
|
|
20%
|
KFZ
|
|
80%
|
|
93,3%
ad Details und
Berechnungen zu den einzelnen Bescheiden)
Der Bw.
beantrage insgesamt die Streichung des SZ, erfolgsneutrale Berücksichtigung
des Privatanteiles sowie die Abänderung der Privatanteile in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise.
Ad ESt-Bescheid
1999: Als LSt wären S 18.611,70 abgezogen, lt. Beleg jedoch
S 18.860,40 bezahlt worden. Ohne SZ würde den Einnahmen lt. BP unter
jenen der Steuererklärung liegen.
Es würde
nicht begründet, warum die Einnahmen von S 31.040,00 zu 100% den
20%igen zugerechnet worden wären (2000: S 67.340,00).
ad
Kfz-Aufwendungen bezüglich Korrektur des Restaufwandes beim Eintausch des
Fahrz.1):
- die
Leasingzahlungen der Jahre 1996-1998 i.H.v. S 66.900,00 könnten
nicht in der Vorauszahlung enthalten sein,
- lt. BP
ergäbe sich damit ein Anschaffungswert von S 151.900,00,
- die Korrektur
vom 20.1.2007 zeige, dass der in 1998 zu berücksichtigende Restaufwand
S 61.900,00 betrage,
- zur Probe sei
angeführt, dass der VK-Gewinn von S 5.000,00 die Anzahlung von
S 66.900,00 vermindere, dies ergäbe einen Aufwand von
S 61.900,00.
ESt 2000: Der
Bw. müsste für die Finanzberatung aufkommen, dies wäre mit
Zahlungsausgang (Überweisung per Post) dokumentiert worden.
ESt 2001:
Einnahmen 67.340,- aufgeteilt
ESt 2003 und
2004: Es wäre keine Lohnsteuer angesetzt worden.
Mit Bescheid
vom 24.4.2007 wurde der Antrag gem. § 299 BAO betreffend fehlende
Bescheidbegründung abgewiesen und wie folgt begründet:
Begründung:
"§ 299 BAO gestattet Aufhebungen
nur mehr, wenn der Bescheid sich als nicht richtig erweist. D.h. selbst bei
einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften oder bei
Unzuständigkeit der Bescheidbehörde ist ab 1.1.2003 eine Aufhebung iSd
§ 299 nicht mehr zulässig. Eine Aufhebung nach § 299
BAO setzt somit die Rechtswidrigkeit des Bescheides voraus wenn der Spruch des
Bescheides sich als nicht richtig erweist (AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124
ab 20.12.2003). Im Übrigen liegt die Aufhebung im Falle der
Rechtswidrigkeit im Ermessen der Abgabenbehörde.
Lt.
Judikatur des VwGH ist es nicht rechtswidrig, in der Begründung eines
Bescheides darauf zu verweisen, dass die Begründung in einem der Partei
bekannten BP-Bericht zu finden sei. Des weiteren setzt eine Aufhebung die
eindeutige Gewissheit der Rechtswidrigkeit des Inhalts des aufzuhebenden
Bescheides voraus. Die bloße Möglichkeit der Rechtswidrigkeit recht
dazu nicht aus."
In der
fristgerechten Berufung wendete der Bw. ein, dass es auf die Begründung im
BP-Bericht keinen Hinweis gäbe und wäre die Partei vor
Bescheiderlassung über die Ausgangspunkte, Überlegungen,
Schlussfolgerungen, Ergebnis in Kenntnis zu setzen gewesen. Die Schätzung
sei zu begründen und dürfe dieser keinen Strafzuschlag darstellen. Die
Entscheidung würde somit einer Rechtsbeugung gleichkommen.
Der Antrag auf
Aufhebung des Sicherheitszuschlages wurde vom Finanzamt mit 24.4.2007 weiters
zurückgewiesen, da die Festsetzung eines SZ für sich keinen
Bescheidtitel begründe und daher der Antrag auf Aufhebung des SZ mangels
zugrunde liegenden Bescheides daher nicht zulässig sei.
Dagegen erhob
der Bw. Berufung und wendete wie folgt ergänzend ein: Der Antrag des Bw.
beruhe auf der Tatsache, der eindeutigen Gewissheit der Rechtswidrigkeit des
Inhalts" als Voraussetzung der Aufhebung gem. § 299 BAO. Der Spruch
der bestrittenen Bescheide würde sich als nicht richtig erweisen, da sich
durch den rechtswidrigen SZ eine unrichtige Steuer ergäbe.
Ein Widerspruch
ergäbe sich aus der Begründung der Behörde, dass "lt. Judikatur
es nicht rechtswidrig sei, in der Begründung eines Bescheides darauf zu
verweisen, dass die Begründung im der Partei bekannten BP-Bescheid zu
finden sei." Die Inhalte würden zu den gesetzeswidrigen Festsetzungen
führen.
Die Festsetzung
des SZ sei in klarer und eindeutiger Weise gesetzwidrig:
a) Betreffend
Privatdarlehen als Basis für die Schätzung: Der Prüfer hätte
mehrmals die Unwahrheit behauptet, dass
- der Betrag
nicht aufgeklärt worden wäre,
- das Einkommen
des Bruders gerade 3/5 des Darlehensbetrages ausmache,
-
Publizität des Darlehensvertrages nicht gegeben sei.
b) SZ
betreffend 10%ige Einnahmen: Die Festsetzung sei gesetzwidrig, da
- der SZ kein
Strafzuschlag sein soll,
- die Differenz
der Einnahmen 1999 von S 105.819,00 gegenüber dem SZ von
S 125.000,00 und 118,2% ergebe,
- für
sämtliche Jahre eine Einnahmendifferenz von € 41.186,00 vorliege,
der SZ jedoch € 40.528,00 (=98,6%) betragen würde,
- die
Behörde hätte vor Bescheiderlassung die Bw., über Ausgangspunkte,
Überlegungen, Schlussfolgerungen, Methode der Schätzung in Kenntnis zu
setzen und
- das
Schätzungsergebnis zu begründen.
c) Betreffend
Ermessenshinweis:
Lt. Judikatur
sei ein bloßer Hinweis auf das Ermessen nicht ausreichend, und komme dem
Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zentrale Bedeutung zu,
jedoch wäre dem Prinzip der Rechtmäßigkeit Vorrang
eingeräumt. Daher seien die Bescheide betreffend SZ sowohl der KEG (OEG)
als auch Abgabepflichtiger (Bw.) rechtswidrig und aufzuheben.
Zur Berufung
nahm die BP wie folgt Stellung:
"Ad
A.A.2. und 3 Schlussbesprechung / Buchführungspflichten und Mängel /
Privatdarlehen / Schätzung gem. § 184 BAO und
Sicherheitszuschlag
Ad
Schlussbesprechung:
Durch
zahlreiche Terminabsagen des Abgabepflichtigen (Bw.) und durch nicht
nachgereichte angeforderte Unterlagen konnten die Prüfungshandlungen nicht
zügig und verfahrensökonomisch durchgeführt werden. Daher erging
gegen Prüfungsabschluss am 29.9.2006 für den 13.10.2006 eine Vorladung
zur Schlussbesprechung (mit RSb am 4.10. am Postamt hinterlegt). Da an diesem
Tag die zu überprüfenden Unterlagen umfangreich waren und noch immer
Belege fehlten, wurde zwischen Dr. Nachn.Bw.
, dem Teamleiter
(Hrn. Grulei) und dem Prüfer
vereinbart, dass die endgültige Schlussbesprechung, nach einem
zusätzlichen Zwischentermin im ho. Finanzamt (23.10.), letztmalig, auf den
31.10.2006, verschoben wird.
Am
25.10.2006 wurde, nach den zwei Besprechungsterminen im ho. Finanzamt (13. und
23.10.2006), durch den Prüfer ein Mail an den Abgabepflichtigen (Bw.)
verfasst in welcher der SB-Termin 31.10.2006 nochmals festgehalten wurde. Im
Anhang zu dieser Mail wurde eine detaillierte Excelaufstellung der noch offenen
Punkte und Fragen und der noch fehlenden Belege beigefügt.
Diese
Mail wurde am 30.10.2006 durch den Abgabepflichtigen (Bw.) beantwortet, indem um
eine Terminverschiebung angesucht wurde und auf die Befangenheit des
Prüfers hingewiesen wurde.
Nach
Rücksprache mit dem Teamleiter wurde noch am selben Tag. eine Antwort-Mail
an Dr. Nachn.Bw. versandt, in der auf
den SB-Termin am 31.10.2006 hingewiesen wurde. Des Weiteren wurde abermals
darauf hingewiesen, dass bei Nichterscheinen des Abgabepflichtigen (Bw.) die
Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO auf Basis der eingesehenen
Unterlagen geschätzt werden.
Am
Tag der vorgesehenen Schlussbesprechung (31.10.2006) sandte der Abgabepflichtige
(Bw.) wiederum eine Mail. Darin lehnte er den Prüfer ab und berief sich auf
die "Mitwirkungspflicht der Partei" und begehrt die Zurverfügungstellung
des durch die BP geänderten Zahlenmaterials hinsichtlich
KFZ-Änderungen bzw. Privatanteile.
Der
Abgabepflichtige (Bw.) ist schließlich am 31.10.2006 nicht zur
Schlussbesprechung erschienen. Die Besteuerungsgrundlagen wurden daher - unter
Berücksichtigung der am 10.11.06 im Amt nachgereichten Unterlagen - gem.
§ 184 BAO ermittelt.
Die
Punkte "Kfz" und "Privatanteile" wurden am 13.10. und 23.10. besprochen und auch
in der Mail vom 25.10. angeführt. Eine diesbezügliche, behauptete
Vereinbarung der exakten Bekanntgabe der Änderungen lt. BP wurde mit dem
Abgabepflichtigen (Bw.) nicht getroffen, jedoch wurde sehr wohl darauf
hingewiesen, dass diese Punkte im Zuge der Schlussbesprechung im Beisein des
Teamleiters ausführlichst behandelt werden und erst dann entschieden werden
können.
Eine
Schlussbesprechung dient vor allem dazu, um alle zu beanstandenden Punkte zu
erörtern bzw. noch offene Fragen zu klären und dem Abgabepflichtigen
(Bw.) dadurch das Parteiengehör zu gewähren.
Ad
Buchführungspflichten (ab Seite 5 der Berufung):
Grundsätzlich
wird auf die Ausführungen des BP-Berichts unter "Feststellungen zu den
vorgelegten Unterlagen"
verwiesen.
Ergänzend wird dazu
wie folgt Stellung genommen:
Im
BP-Bericht ist in keinster Weise von (doppelter) Buchhaltung die Rede, sondern
ausschließlich von Aufzeichnungen, welche gem. §§ 126, 131
BAO zu führen sind. Im Übrigen ist es korrekt, dass ein "Kassabuch"
nicht verpflichtend ist. Dies wurde auch nur demonstrativ (mit einem "z.B."
versehen) aufgezählt.
Sehr
wohl ist jedoch ein
"Festhalten von
Bareinnahmen und - ausgaben"
gesetzlich
vorgeschrieben. Im Zuge der BP wurde jedoch festgestellt (s. BP-Bericht
Tz. 1 j und m), dass
Barerlöse in den
Aufzeichnungen keinen Niederschlag gefunden
haben
(2001: ATS 71.400 brutto; 2002:
€ 2.000 brutto).
Der
Abgabenpflichtige (Bw.) beteuerte im Zuge der BP nur Bankerlöse erhalten zu
haben und dass das Bankkonto vollständig
sei.
Es wurde jedoch festgestellt,
dass auch dieses mangelhaft war. Bezüglich der "Bankaufzeichnungen" wurden
- wie im jeweiligen BP-Bericht unter Tz 1 festgehalten - folgende Mängel
festgestellt:
Lt.
Tz 1 des BP-Berichtes
ABNr.2
(Einzelunternehmer):
b)
Eine Bankgutschrift (ATS 31.040) wurde bisher
nicht
erklärt
und es konnte auch bis dato
diese nicht belegmäßig aufgeklärt werden
c)
Für erklärte Bankgutschriften iHv. ATS 34.020 (überhaupt
kein
Herkunftsnachweis
), sowie für in
Summe ATS 135.830,80 konnten
keine
Ausgangsrechnungen
durch den
Abgabepflichtigen (Bw.) vorgelegt werden.
d)
Ein Erlös iHv. ATS 33.880 wurde
als OEG-Erlös
statt einer Einnahme beim Einzelunternehmen deklariert.
g)
Die
Ausgangsrechnung
zu Erlös ATS 9.600
fehlt
h)
Ein Erlös (ATS 109.200 brutto) auf dem OEG-Bankkonto wurde als
steuerfreie
Einnahme
deklariert,
obwohl
lt. nachgereichter AR diese
umsatzsteuerpflichtig
ist und dem Einzelunternehmen zuzuordnen war.
j)
Barerlöse nicht erklärt (s.o.)
k)
Umsatzsteuerpflichtige
Erlöse
(ATS 16.822,28 und 22.324,72
brutto) wurden
als
steuerfrei in den Aufzeichnungen erklärt.
I)
Das
Blatt 3 des
Kontoauszuges
v. 19.1.01, sowie der
belegmäßige
Nachweis
des dort eingegangenen Betrages
iHv. ATS 67.340
fehlt.
Dieser wurde ohne Nachweis
als umsatzsteuerfrei
deklariert.
m)
Barerlös nicht
erklärt: (s.o.)
n)
Bankeingänge
in Höhe von € 1.520,05 (brutto) sowie € 2.394, €1.083,84,
€ 2.394 wurden
nicht
erklärt
und es
fehlen Teile bzw. die
dazugehörigen Belege der entsprechenden Kontoauszüge.
o)
Diverse
Bankeingänge auf dem OEG-Konto betrafen das Einzelunternehmen
p)
fehlender
Herkunftsnachweis einer Bareinzahlung auf das Bankkonto iHv. €
5.200
lt Tz 1
des BP-Berichtes der
AbNr.xxx
(Nachn.Bw. Marketing
KEG)
Eine
Gutschrift lt. der am 10.11.2006 (!) nachgereichten Kontoauszüge iHv. ATS
31.050 wurde nicht erklärt.
Kontoauszüge
23-25 des Jahres 2000 fehlten
Bei
den am 10.11.06 nachgereichten Kontoauszügen fehlt der Kontoabschluss des
Jahres 2001 sowie der Auszug Nr.1 des neuen Bankkontos der OEG für
2002
Bankeingänge
auf das OEG-Konto betrafen die Einzelfirma
Ferner
wird festgehalten, dass gem. § 131 (1) BAO Eintragungen
(= Aufzeichnungen)
der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht
vorgenommen werden sollen (Ziffer 2)!
Werden
Bücher oder
Aufzeichnungen auf
losen Blättern geführt
, so
sollen diese in einem
laufend geführten
Verzeichnis (Kontenregister) festgehalten
werden (Ziffer 4)
Die
zu Büchern oder
Aufzeichnungen
gehörigen Belege sollen derart
geordnet
aufbewahrt
werden, dass die
Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist (Ziffer
5)
...der
ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht... unleserlich gemacht
werden. ...und es sollen auch solche Veränderungen nicht vorgenommen
werden, deren Beschaffenheit ungewiss lässt, ob sie bei der
ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen worden sind
(Ziffer 6)
Werden
die
Geschäftsfälle
maschinell (z.B. Excel) festgehalten
,
gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß mit der
Maßgabe, dass durch gegenseitige Verweisungen oder Buchungszeichen
(z.B.
Belegnummer)
der Zusammenhang zwischen den
einzelnen Buchungen sowie der
Zusammenhang zwischen
den Buchungen (= Aufzeichnungen) und den Belegen klar nachgewiesen werden
sollen; durch entsprechende Einrichtungen soll der Nachweis der
vollständigen und richtigen_ Erfassung aller Geschäftsvorfälle
leicht und sicher geführt
werden
können (Abs. 2)
Abgesehen
von den oben angeführten Mängeln 'bei den Erlösen (bar, Bank)
wurden auch bei den Aufwendungen Mängel festgestellt (s. auch die
BP-Berichte unter "Feststellungen zu den vorgelegten Unterlagen").
Allein
die der Berufung beigelegten Excelaufstellungen (1999) stellen eine "optische
Aussage" für die Nichteinhaltung der obigen Bestimmungen dar. Die
Belegaufwandsgruppen welche in einer Excelaufstellung zusammengefasst wurden
(z.B. Büromaterial, Kopien, Zeitschriften, Werbung) wurden ohne
Belegnummer, unchronologisch (Datum durcheinander), daher ohne Bezug zu den oft
nicht in dieser Reihenfolge gebündelten Belegen, aufgezeichnet. Die
Kfz-Belege entsprachen generell nicht diesen Erfordernissen (komplett
durcheinander).
Die
den Bestimmungen entsprechende systematische Auffindbarkeit einzelner Belege war
dadurch kaum bis gar nicht gegeben.
Eintragungen
sollen "der Zeitfolge nach geordnet" erfolgen, wie sie sich ereignet haben. Auch
dies war nicht gegeben (Datum, s.o.).
Die
Eintragungen waren auch nicht vollständig, da im Laufe der BP immer wieder
neue Belege "aufgetaucht" sind und durch den Abgabepflichtigen (Bw.) mittels
geänderter Aufstellungen "nachgereicht" wurden.
Zahlscheine
waren ohne entsprechende Rechnungen mit tw. Summen-"post-its" versehen und
konnten meist den in der E/A-Aufstellung gegliederten Aufwandspositionen nicht
zugeordnet werden.
Ad
Privatdarlehen:
Diesbezüglich
wird auf den BP-Bericht (ABNr.2)
verwiesen.
Ergänzend
wird festgehalten, dass der private Möbelerlös gesondert als solcher
erfolgsneutral anerkannt wurde, da kein Konnex zu dem Darlehen bestand. Lt.
Darlehensvertrag des Dr. Nachn.Bw.
wurde das Darlehen als zinsenfreies Darlehen vereinbart.
Es
konnte weiters nach wie vor kein Zahlungsfluss (weder über den Eingang noch
über die Rückzahlungen, Bankabhebung, Überweisung) nachgewiesen
werden. Die handschriftlichen Vermerke des Bruders über
Darlehensrückzahlungen decken sich nicht mit den Bankabhebungen beim
Abgabepflichtigen (Bw.).
Der
Darlehensvertrag entspricht aufgrund der zu unbestimmten
Rückzahlungsvereinbarung ("innerhalb von 60 Monaten..."), fehlender
Besicherung und mangels jeglicher Kündigungsmodalitäten nicht der
Fremdüblichkeit und ist daher lt. herrschender Rechtsprechung des VwGH zu
Verträgen zwischen nahen Angehörigen nicht anzuerkennen. In dieser
Hinsicht ist auch die Entscheidung gem. § 167 Abs.2 BAO zu sehen. Der
Betrag wurde daher als nicht aufgeklärter Vermögenszuwachs den
Erlösen im Jahr 1999 hinzugerechnet.
Ad
Schätzung gem. § 184 BAO / Sicherheitszuschlag:
Da
die Aufzeichnungen, wie obig angeführt, und wie auch schon lt. BP-Bericht
unter "Feststellungen zu den vorgelegten Unterlagen", sowie der Tz 1 und 3-6
(bzw. 1 und 3 der AbNr.xxx), den
Anforderungen der §§ 126, 131 BAO nicht gerecht wurden und
derartige formelle und materielle Mängel aufwiesen, war eine
Schätzungsberechtigung gem. § 184 BAO gegeben.
Die
Wahl der Schätzungsmethode steht der Behörde grundsätzlich frei.
Es ist jene Methode. zu wählen, die der Erreichung des Zieles, nämlich
der Ermittlung der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen, möglichst
nahe kommt.
Wie
auch schon in den BP-Berichten unter Tz 2 angeführt, hat die
Abgabenbehörde gem. § 184 Abs. 3 BAO die
Besteuerungsgrundlagen insbesondere dann zu schätzen, wenn die
Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder formelle Mängel aufweisen, die
geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen. Aufgrund dieser Bestimmung ergibt sich, dass schon bloße formelle
Aufzeichnungsmängel, die einen Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der
Aufzeichnung nach sich ziehen, genügen. Andererseits ist im Falle der
sachlichen Unrichtigkeit von Aufzeichnungen für die Schätzungsbefugnis
ohne Bedeutung, ob die Aufzeichnungen formell ordnungsgemäß
geführt wurden.
Die
dargelegten formellen und materiellen Mängel sind insgesamt gesehen derart
schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden kann, dass neben den lt.
BP-Berichten angeführten Zurechnungen aufgrund von Feststellungen der BP,
weitere - nicht konkret feststellbare - Vorgänge nicht
(ordnungsgemäß) erfasst wurden.
Die
Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer
Schätzung und dient der korrigierenden Ergänzung der
Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig
ausgewiesen wurden.
Aufgrund
der Feststellungen der BP bzw. der oben angeführten formellen und
materiellen Mängel, aufgrund derer nähere Anhaltspunkte für eine
gebotene Schätzungshöhe nicht zu gewinnen waren, wurde eine
griffweise
Zuschätzung in Form eines Sicherheitszuschlages in Höhe von
10%
der erklärten
Erlöse (+ 20% Umsatzsteuer) vorgenommen.
2.
Ad A.A.6 Privatanteile
Diesbezüglich
wird auf die Begründung der BP-Berichte
(ABNr.2 Tz 5 und
AbNr.xxx Tz 3) verwiesen.
Der
Argumentation lt. Berufung, dass die betriebliche Nutzung intensiver war als bei
anderen Beratern, kann mangels Nachweis bzw. diesbezüglicher
ordnungsgemäßer Aufzeichnungen (z.B. Fahrtenbuch, s. BP-Bericht)
nicht gefolgt werden. Die durch die BP geschätzten Privatanteile
entsprechen den gängigen Erfahrungswerten des täglichen
Lebens:
3.
Ad A.B.
1999:
Ad
Lohnsteuerabzug iHv. ATS 18,611,70 statt
18.860,40:
Lt. Bescheid und dem
dort beiliegendem Jahreslohnzettel welcher durch das Betriebsfinanzamt
(Finanzamt f. d. 1. und 23. Bezirk) bzw. vom Bundesdienst übermittelt
wurde, wurde Lohnsteuer iHv. ATS 18.611,70 einbehalten und bei der Veranlagung
berücksichtigt, Die Differenz kann sich durch eine nachträgliche
Aufrollung des Verfahrens (Bruttobezüge gleich, jedoch Sozialversicherung
höher) ergeben haben. Eine eventuelle Korrektur ist durch das ho Finanzamt
mangels Zuständigkeit nicht möglich. Diesbezüglich wird auf das
zuständige Betriebsfinanzamt bzw. den Lohnzettelübermittler
Bundesdienst, verwiesen.
Nicht
erklärter Erlös iHv. ATS 31.040 im Jahr 19991 Aufteilung in 0 und
20%iqe Erlöse:
Auf die
Feststellungen im BP-Bericht der Einzelfirma lt. Tz 1 b) wird verwiesen. Das
Finanzamt hat festgestellt, dass im Jahr 1999 die Einnahmen aus der W.
-Tätigkeit vollständig erklärt
wurden und dass der Abgabepflichtige (Bw.) weiters Einkünfte aus einer
Unternehmensberatungstätigkeit bezieht. In einem mängelfreien
Verfahren wurde durch die BP ein ungeklärter Vermögenszuwachs iHv. ATS
31.040 festgestellt. Da kein belegmäßiger Nachweis über die
Geldherkunft bzw. über die Umsatzsteuerfreiheit erfolgte, wird davon
ausgegangen, dass der gesamte Betrag aus der Unternehmensberatungstätigkeit
stammt und dieser ist daher als umsatzsteuerpflichtiger Erlös zu
behandeln.
Ad
Leasing-V
.
Z:
Es
wird auf den BP-Bericht (ABNr.2) Tz 4
(2. Absatz) verwiesen. Im Zuge der Vorprüfung (1996 - 98, lt.
BP-Bericht, ABNr.VorBp) wurden unter Tz 20
unter "Anzahlung aliquot" die lt. Berufung beanstandeten Beträge der
Leasingvorauszahlung aliquot als Aufwand berücksichtigt.
2000:
Ad
Honorar:
Es
wird auf die Begründung des BP-Berichtes (ABNr.2
, Tz 3 a)
verwiesen.
Ergänzend wird
festgehalten, dass auch der nachgereichte "Vor"-vertrag keinen glaubhaften
Nachweis darstellt, inwieweit die Überweisungen (1x durch Gattin) durch die
Tätigkeit des Abgabepflichtigen (Bw.) betrieblich bedingt bzw. veranlasst
waren, da sie durch keinerlei Beleg (Rechung, Leistungsnachweis) nachgewiesen
wurden.
Ad
Kfz-AfA:
Die Änderung der AfA
von 9.902,72 auf 10.840,22 (und in den Folgejahren) könne mangels
relevanter Begründung nicht nachvollzogen werden. Die Leasinganzahlung
wurde abzüglich der ersten 3 Jahre Privatnutzung aliquot für die
Ermittlung der AfA-Basis angesetzt (s. Bericht der Einzelfirma,
Tz.4).
2001:
Ad
nicht erklärter Erlös iHv. ATS
67.340:
Auf die Begründung lt.
BP-Bericht der Einzelfirma sowie auf die obige Begründung unter "1999: ad
nicht erklärter Erlös iHv. 31.040 ATS" wird verwiesen.
2003:
Ad
Lohnsteuer bei Pensionsbezug:
Lt.
Bescheid und dem dort beiliegendem Jahreslohnzettel welcher durch das
Betriebsfinanzamt bzw. von der PVA übermittelt wurde, wurde Lohnsteuer iHv.
21,04 € im Laufe des Jahres bezahlt und im Zuge der Veranlagung in Abzug
gebracht. Eine eventuelle Korrektur ist durch das ho. Finanzamt mangels
Zuständigkeit nicht möglich. Diesbezüglich wird auf das
zuständige Betriebsfinanzamt bzw. die Pensionsversicherungsanstalt
verwiesen.
2004:
Ad
Lohnsteuer bei Pensionsbezug:
Lt.
Bescheid und beiliegendem Jahreslohnzettel wurde keine Lohnsteuer während
des Jahres einbehalten. Siehe auch Begründung für 2003.
Ad
Kfz-AfA:
Die Änderung der
AfA-Basis lt. Berufung kann mangels relevanter Begründung nicht
nachvollzogen werden. Es wird auf die Berechnung und Begründung der Tz 4
des BP-Berichtes der Einzelfirma verwiesen."
In der
ergänzenden Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP wird
eingewendet:
ad
Schlussbesprechung:
Die Vorladung
würde keine faktische Amtshandlung darstellen, auch stehe es dem Bw. frei
daran teilzunehmen. Im E-Mail vom 31.10. wären keine Argumente betreffend
Kfz-Kosten 1999-2004 enthalten gewesen.
ad.
Buchführungspflichten
- Es hätte
einige Fälle von falschen Überweisungen gegeben,
- wo Rechnungen
von korrekt angeführten Einnahmen gefehlt hätten, und
- bei
Dieselbelegen oder Zeitschriftenrechnungen einige im falschen Monat abgelegt
worden wären.
Die Mängel
seien jedoch geringfügig. Der Bw. sei nicht zur doppelten Buchhaltung oder
Kassabuchaufzeichnung verpflichtet, und handle es sich um strittige 1% der
Belege, die nicht als aussagefähig zu bezeichnen seien.
Bei
Berücksichtigung sämtlicher Korrekturen der Einnahmen über die
Jahre ergäbe sich eine Differenz von ein Promille. Es hätte somit
keinen Grund für eine Schätzung bzw. SZ gegeben. Unter
Berücksichtigung sämtlicher Korrekturen der Einnahmen ergäbe sich
über sechs Jahre eine Differenz von -0,62% (Bw.) bzw. +0,18% (KEG).
ad
Privatdarlehen)
Die
Behauptungen würden in mehrfacher Weise nicht der Tatsache
entsprechen:
- Zinsen: Es
wäre kein zinsenfreies Darlehen vereinbart worden. Der Möbelverkauf -
drei Wochen nach Eingang - stehe eindeutig im Zusammenhang mit Darlehen.
-
Zahlungsfluss: Der Zahlungsfluss wäre (mittels Kopien) eindeutig
nachgewiesen worden.
-
Fremdüblichkeit würde vorliegen (innerhalb von 60 Monaten,
fehlende Sicherheit ist fremdüblich, Preisnachlässe sind zu
gewähren).
Der
Darlehensvertrag entspreche lt. Ansicht des Bw. auch den Anforderungen der
steuerlichen Rechtsprechung betreffend - schriftliche Vereinbarung, -
eindeutige, klare Bestimmungen, - und unter Familienfremden auch
abgeschlossen.
ad
Schätzung nach § 184 BAO:
Es lägen
geringfügige Mängel vor, sicher nicht schwerwiegende und gravierende
Mängel.
Die
Schätzungsbefugnis begründe sich lt. Rechtsprechung des VwGH auf der
objektiven Unmöglichkeit die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln und sei
diese zu begründen.
ad SZ)
Der SZ sei nach
ständiger Rechtsprechung nicht als Strafzuschlag zu konzipieren.
ad PA)
Die Behauptung
des Prüfers sei nicht korrekt, da für sämtliche Jahre
Lehrverträge vorliegen würden, und daher
- sowohl der
Umfang der Lehrverträge bekannt,
- und auf Grund
der Bildungseinrichtungen weit entfernt von Wien große Aufwendungen
angefallen wären. Auch wäre ein Fahrtenbuch vorgelegt worden.
Die
Schätzung der PA sei willkürlich und subjektiv erfolgt, die man wie
beim Darlehen und bei der SZ nicht am objektiven Sachverhalt orientiert
hätte.
ad A.B:
1999: Ab 1999
wäre das Finanzamt FAdr. das Betriebsfinanzamt. Die Unzuständigkeit
des Finanzamtes sei nicht nachvollziehbar.
2000: Lt.
Vorvertrag würde der Bw. die Kosten der Finanzberatung übernehmen. Die
Kosten für das Finden eines Finanzinvestors wäre vereinbart worden;
diese wären (1x) vom Konto der Gattin und der Postanweisung
durchgeführt (auch nachgewiesen) worden.
Zur
mündlichen Verhandlung vom 27.11.2008 ist der Bw. nicht erschienen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ad
Schätzung und Sicherheitszuschlag unter Verweis auf die Ausführungen
betreffend die Einkommensteuer des Dr. X. Nachn.Bw.)
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die
Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann,
diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen,
die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu
schätzen ist gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn
der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden
Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände
verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen nach Abs. 1 wesentlich
sind.
Ferner ist
gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO dann zu schätzen, wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen eines Abgabepflichtigen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Aufgrund
dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass schon formelle
Buchführungsmängel, die einen Zweifel in die sachliche Richtigkeit der
Bücher und Aufzeichnungen nach sich zu ziehen vermögen, die
Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde begründen, wobei es eines
Nachweises der Behörde, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig
sind, nicht bedarf. Dem Abgabepflichtigen steht allerdings die Möglichkeit
offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften Aufzeichnungen zu
beweisen (VwGH vom 30.11.1999, 94/14/0173).
Gemäß
§ 163 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des
§ 131 entsprechen, die Vermutung ordnungsgemäßer Führung
für sich und sind der Erhebung der Abgaben zu Grunde zu legen, wenn nicht
ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel
zu ziehen.
Solche
sachlichen Unrichtigkeiten hat die Abgabenbehörde in einem einwandfreien
Verfahren nachzuweisen (VwGH 30.4.2003, 99/13/0162).
Entscheidend
ist, ob durch die nachgewiesenen Unzulänglichkeiten das Vertrauen in die
sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen soweit erschüttert
wird, dass die ausgewiesenen Betriebsergebnisse nicht mehr glaubwürdig
erscheinen. Dies kann schon bei einem einzigen schwer wiegenden Mangel der Fall
sein.
Die Anwendung
eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung.
Dieses Dokument enthält 4 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2619-W/07
- Stammnummer
- 38129
- Gültig
- 28.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF