Findok · EAS-Auskünfte
EAS 3024
Deutsche Fachhochschullehrerpension nach Zuzug nach Österreich
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/3267-IV/4/2008vom 04.12.2008
Wortlaut laut Findok
Bezieht ein Fachhochschullehrer mit
ausschließlich österreichischer Staatsbürgerschaft, der seine
berufliche Lehrtätigkeit als Beamter des Freistaates Bayern ausgeübt
hat, nach Ruhestandsversetzung und Wohnsitzverlegung nach Österreich
Pensionsbezüge vom Freistaat Bayern, dann steht das Besteuerungsrecht an
diesen Pensionsbezügen der Republik Österreich zu. Wohl entspricht es
dem Grundkonzept des Artikels 19 des DBA-Deutschland, dass im Fall
öffentlicher Bezüge, sowohl bei den Aktivbezügen als auch bei den
Ruhegenüssen, das Besteuerungsrecht jenem Staat eingeräumt wird, aus
dessen Kassen diese Bezüge stammen, das wäre im vorliegenden Fall
Deutschland.
Während der Aktivzeit des Fachhochschullehrers stand
dessen österreichische Staatsbürgerschaft der Besteuerung in
Deutschland nicht entgegen, weil die Lehrtätigkeit nicht in
Österreich, sondern in Deutschland ausgeübt worden ist, und damit
gemäß Artikel 19 Abs. 1 des
Abkommens das Besteuerungsrecht Deutschlands als "Kassenstaat" aufrecht erhalten
wurde.
Der Wortlaut des Artikels 19
Abs. 2 DBA-D gestattet aber nicht, diese
Bestimmung so auszulegen, dass Gleiches für die Pensionszeit gilt und dass
daher eine Pension an einen österreichischen Staatsbürger der
deutschen Besteuerung vorbehalten ist, wenn die zu Grunde liegende
öffentliche Dienstleistung in Deutschland erbracht worden ist. Für die
Pensionen ist nach der zitierten Abkommensbestimmung das Besteuerungsrecht bei
österreichischen Staatsbürgern vielmehr der Republik Österreich
zugewiesen, wenn der österreichische Staatsbürger in Österreich
ansässig ist. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, sodass der
seinerzeitige deutsche Arbeitsort nicht mehr maßgebend ist.
Bundesministerium für Finanzen, 4. Dezember
2008
Normen und Schlagworte
- Art. 19 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 19 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/3267-IV/4/2008
- Stammnummer
- 38110
- Gültig
- 04.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF