Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1977-W/05
Höhe des Pflichtteilsanspruches
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1977-W/05vom 02.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BW. als Erbin nach R.B., vertreten
durch Dr. Hildegard Hartung, Rechtsanwältin, 1170 Wien,
Jörgerstraße 20, vom 15. Dezember 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 15. November
2004, ErfNr. betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 27.8.1984 ist MM verstorben. Mit Einantwortungsurkunde
vom 3.4.1997 war der Nachlass auf Grund eines Testaments dem erbl. Sohn OM zur
Gänze eingeantwortet worden.
Die übrigen drei Kinder der Erblasserin waren im
Wesentlichen auf den gesetzlichen Pflichtteil beschränkt.
Über Anfrage des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern in Wien bezüglich der Plichtteile gab der Erbe bekannt,
dass die Berufungswerberin (Bw.) einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von
€ 117.882,44 gerichtlich geltend gemacht hatte.
In weiterer Folge erließ das Finanzamt am 15.11.2004
den angefochtenen Erbschaftssteuerbescheid mit dem es die Erbschaftssteuer
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig in Höhe von
€ 8.099,10 festsetzte und die Bemessungsgrundlage vorläufig mit
€ 115.702,25 annahm.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und
eingewendet, dass zwar richtig sei, dass die Berufungswerberin
eingeschränkt einen Betrag von € 117.882,44 (Einschränkung
vom 18.2.2003) beim Landesgericht für ZRS Wien geltend gemacht hatte.
Dieses Verfahren sei aber zu 4 C unerledigt in erster Instanz anhängig und
die Beendigung und das Ergebnis sei nicht vorherzusehen. Weiters bekämpfte
die Berufung den Bescheid in Bezug auf die Vorläufigkeit.
Nach Durchführung eines weiteren
Ermittlungsverfahrens, wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 24.
August 2005 die Berufung als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom 19.9.2005 stellte die Bw. einen Antrag
auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und bracht
vor, dass es zwischenzeitig entgegen jeglicher Erwartungshaltung eine mit
Rücksicht auf die dargestellte Situation für die Bw. ökonomisch
zweckmäßige und sinnvolle Lösung in Form eines gerichtlich
abgeschlossenen Vergleichs vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien vom
16.9.2005 zu 47, der in Kopie dieser Eingabe angeschlossen wird, gefunden werden
konnte. Danach verzichte die Bw. auf die von ihr im Verfahren 4 C des
Landesgerichtes für ZRS Wien klagsweise geltend gemachten
Pffichtteilsansprüche, welche Gegenstand der gegenständlichen
Erbschaftssteuerfestsetzung sind bzw. waren. Der in dem Verfahren 4 c des
Landesgerichtes für ZRS Wien Beklagte OM konnte zur Zahlung eines
Kostenbeitrages an BW. für dieses Verfahren im Betrag von € 20.000,--
(deklariert als von dritter Seite stammend) verpflichtet werden (die
tatsächlich aufgelaufenen Kosten von Seiten der Bw beliefen sich auf
ungefähr das Doppelte dieser Summe).
Der unabhängigen Finanzsenat hat Einsicht genommen in
die Akten verschiedener Gerichte, so auch
in den Akt des Bezirksgericht
Fünfhaus 1A (Verlassenschaftsabhandlung nach MM verstorben am 27. 8.
1984)
in den Akt des Landesgerichts
für ZRS 4 C und
in den Akt des Bezirksgericht
Innere Stadt Wien 47
Festzustellen war, dass Die erbl. Tochter RB und der erbl.
Sohn EM ihre Pflichtteilsansprüche in Höhe von je 1/8 des Nachlasses
geltend gemacht hatten.
Da diese beiden Kinder der Erblasserin nachverstorben waren
machte die Berufungswerberin (Bw.) als Alleinerbin nach ihrer Mutter RB und als
Alleinerbin nach ihrem Onkel EM die vererbten Pflichtteilsansprüche in
Höhe von 2/8 des Nachlasses geltend.
Am 22. 8.2005 zu 4 C erging das Urteil des Landesgerichts
für ZRS in dem u.a. ausgeführt ist: "Auf Grund des
durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: Die
Klägerin ist die Enkelin von MM , Tochter von RB , und Nichte von EM und
dem Beklagten. Im Verlassenschaftsverfahren nach MM wurde dem Beklagten der
Nachlass zur Gänze eingeantwortet. Bei der Berechnung bezüglich der
Höhe ist von dem im Verlassenschaftsverfahren nach MM zu 1 a des
Bezirksgerichtes Fünfhaus errichteten Inventar auszugehen.
......Der Klägerin steht davon ein Viertel des Betrages zu, das
sind ATS 1,588.415,96 bzw € 115.434,69
..................... Wie bereits im hg Zwischenurteil vom 13.7.2001
festgestellt, besteht der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach zu
Recht."
Auf Grund eines am 29. Juli 2008 ergangenen Vorhalt des
unabhängigen Finanzsenat, in dem der unabhängigen Finanzsenat auch
darauf hingewiesen hatte, dass sich der Anspruch der Bw. von ¼ aus dem
Anspruch nach RB und dem Anspruch nach EM zusammensetzte, sodass sie als
Rechtsnachfolgerin nach RB nur auf die Hälfte dieses Betrages Anspruch
hatte, bezog die Bw. ausschnittsweise wie folgt
Stellung: "............... der Darstellung in Ihrem Schreiben vom
28.7.2008 des Inhaltes, daß BW. die ihr als Alleinerbin nach ihrer Mutter
RB und als Alleinerbin nach ihrem Onkel EM vererbten Pffichtteilsansprüche
in der Höhe von 2/8 des Nachlasses letztlich auch durchgesetzt hätte,
(ist) ausdrücklich zu widersprechen und wird auf nachstehendes
verwiesen: Das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien zu 4 C vom
22.8.2005 wurde am 25.8.2005 zugestellt. In diesem Urteil wurde in erster
Instanz richtigerweise Frau BW. ein Betrag von € 115.434,69
zugesprochen (die Bemessungsgrundlage des angefochtenen Bescheides vom
15.11.2004 betrug € 115.702,25). Gegen dieses Urteil stand beiden
Parteien das Rechtsmittel einer Berufung innerhalb von vier Wochen, also bis
22.9.2005, offen. Von Seiten des im wesentlichen in diesem Verfahren erster
Instanz unterlegenen Beklagten OM - dessen Prozeßfreudigkeit auch bereits
amtsbekannt war - war jedesfalls ein Rechtsmittel, also die Erhebung einer
Berufung, ins Auge gefaßt gewesen. Wäre in der Folge nicht der
Vergleich vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien - innerhalb noch nicht
abgelaufener Berufungsfrist - abgeschlossen worden, wäre also dieses
zitierte Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien nicht rechtskräftig
geworden und der Ausgang des Verfahrens völlig offen gewesen. Mit dem
zitierten Vergleich vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien vom 16.9.2005 wurde
(siehe Punkt 3.) von Seiten BW. sichergestellt, daß in dem
Prozeßverfahren 4 C des Landesgerichtes für ZRS Wien keinerlei
weiteren Anträge mehr gestellt werden, d.h. verhindert, daß das
Prozeßverfahren mit ungewissem Ausgang durch Berufung des OM mit den
entsprechenden Kostenfolgen fortgesetzt würde. Zum Nachweis dafür,
daß OM die Absicht hatte, das zitierte Ersturteil des Landesgerichtes
für ZRS Wien vom 22.8.2005 mit Berufung anzufechten, wird auf das dieser
Stellungnahme als Beilage 15 in Kopie angeschlossene Schreiben des Mag. Ernst
Wimmer vom 8.9.2005 verwiesen, wonach das dort enthaltene Vergleichsanbot,
welches schließlich auch zum Abschluß des zitierten Vergleiches vor
dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien führte, im Hinblick auf die
"ablaufende Berufungsfrist" (22.9.2005) mit 14.9.2005 befristet
war. Keinesfalls ist also bei der gegebenen Situation davon auszugehen,
daß BW. ihre Ansprüche auch letztlich durchgesetzt
hätte. Mit dem oben zitierten Vergleich vor dem Bezirksgericht
Innere Stadt Wien vom 16.9.2005 konnte also primär das Risiko eines
möglichen totalen Prozeßverlustes mit der Folge, daß Frau BW.
die nicht unbeträchtlichen Prozeßkosten beider Seiten zu zahlen
gehabt hätte, abgewendet werden. Es konnte mit diesem Vergleich durch von
dritter Seite finanzierter Zahlung eines Prozeßkostenbeitrages von
€ 20.000,-- auch sichergestellt werden, daß die nicht
unbeträchtlichen Prozeßkosten, welche jedesfalls von Frau BW.
aufgrund der geschilderten finanziellen Situation des OM , welcher bereits mit
Verfahrenshilfe Prozeß führte, zweifelsohne in jeder Situation von
Frau BW. selbst monetär zu tragen gewesen wären, betraglich
eingegrenzt wurden. Der hier in Rede stehende Vergleich vor dem
Bezirksgericht Innere Stadt Wien vom 16.9.2005 ist aufgrund der dargelegten
tatsächlichen Situation nicht als rückwirkende zivilrechtliche
Vereinbarung einer schon entstandenen Steuerschuld zu werten, zumal der
erstinstanzliche Zuspruch von € 115.434,69 nicht in Rechtskraft
erwachsen ist, sondern wurde mit diesem Vergleich ein steuervernichtender
Tatbestand erfüllt. ....................."
Zu diesen Ausführungen der Bw. nahm das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien folgendermaßen
Stellung: "......... Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches ist
erfolgt und der Anspruch wurde durchgesetzt. Auf den Zeitpunkt des Entstehens
der Steuerschuld ist die Wertermittlung vorzunehmen. Gegenteiliges Vorbringen
der Bw. in der Stellungnahme v. 27.8.2008 sind daher nicht stichhältig. Der
Vergleich ist erbschaftssteuerlich irrelevant. ........."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes
wegen unter anderem der Erwerb auf Grund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches. Für einen solchen Erwerb entsteht die Steuerschuld
gemäß
§ 12 Abs 1 Z 1 lit b ErbStG mit dem Zeitpunkt der
Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches.
Nach Lehre der Rechtsprechung ist der Pflichtteilsanspruch
ein Anspruch auf Auszahlung eines entsprechenden Wertes in Geld.
Im gegenständlichen Fall hat die Bw. ihren
Pflichtteilsanspruch geltend gemacht. Das Landesgericht für ZRS hat
bestätigt, dass der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach zu Recht
besteht und es wurde der Bw. ein Betrag von insgesamt € 115.434,69
zugesprochen. Das entsprechende Urteil ist nicht in Rechtskraft
erwachsen, sondern es wurde der Streit durch einen Vergleich bereinigt. In
diesem Vergleich haben sich die Streitparteien darauf geeinigt, dass die Bw. auf
die klagsweise geltend gemachten Pflichtteilsansprüche verzichtet
während hingegen sich OM verpflichtet, einen Kostenbeitrag für die im
gerichtlichen Verfahren aufgelaufenen Kosten in Höhe von
€ 20.000,- zu leisten.
Damit aber ist der Vergleich an die Stelle des (nicht
rechtskräftigen) Urteils getreten.
Nun ist zwar die Steuerschuld bereits unmittelbar auf Grund
des Gesetzes entstanden und kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung nicht
mehr beseitigt werden, doch ist die Höhe des Pflichtteilsanspruches
abschließend mit einem Betrag festgestellt worden, der
ausschließlich zur ansatzweisen Deckung der aufgelaufenen Gerichtkosten
ausreicht.
Mangels Bemessungsgrundlage kann es daher im
gegenständlichen Fall zu keiner Steuerfestsetzung kommen und es war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 2.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1977-W/05
- Stammnummer
- 38009
- Gültig
- 02.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF