Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2621-W/08
Säumniszuschlag bei verspätetem Aussetzungsantrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2621-W/08vom 02.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Einbringung eines Aussetzungsantrages berührt bereits entstandene Säumniszuschlagsansprüche nicht. Wird ein Aussetzungsantrag erst nach Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht, so erfährt dadurch der durch Fristablauf bereits verwirkte Säumniszuschlag keine Änderung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des CK, vertreten durch JS, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 9. April 2008 betreffend
Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 9. April 2008 setzte das
Finanzamt Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt
€ 20.536,07 fest, da die Einkommensteuer 2000 in Höhe von
€ 28.862,02, die Anspruchszinsen 2000 in Höhe von
€ 4.064,23, die Einkommensteuer 2001 in Höhe von
€ 30.820,55, die Anspruchszinsen 2001 in Höhe von
€ 3.929,49, die Einkommensteuer 2002 in Höhe von
€ 177.052,18, die Anspruchszinsen 2002 in Höhe von
€ 22.959,42, die Einkommensteuer 2003 in Höhe von
€ 177.05217, die Anspruchszinsen 2003 in Höhe von
€ 23.390,35, die Einkommensteuer 2004 in Höhe von
€ 206.548,33, die Anspruchszinsen 2004 in Höhe von
€ 20.125,04, die Einkommensteuer 2005 in Höhe von
€ 203.250,78, die Anspruchszinsen 2005 in Höhe von
€ 12.309,27 und die Einkommensteuer 2006 in Höhe von
€ 116.439,52 nicht innerhalb der dafür zur Verfügung
stehenden Fristen entrichtet wurden.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte
der Berufungswerber (Bw.) inhaltliche und formale Mängel vor.
Auf Mängelbehebungsauftrag vom 27. Mai 2008
führte der Bw. mit Eingabe vom 20. Juni 2008 im Wesentlichen aus,
dass der Bescheid in allen Punkten angefochten und dessen ersatzlose Aufhebung
beantragt werde.
Es sei unrichtig und auch immer bestritten worden, dass der
Bw. als alleiniger wirtschaftlicher Machthaber anzusehen sei. Der Bw. sei als
Schankbursche mit einem monatlichen Einkommen von € 840,00 gemeldet
und verfüge auch über keinerlei Vermögen, schon gar nicht in der
in Rede stehenden Höhe.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 23. Juli 2008 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 11. August 2008 beantragte der
Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO Säumniszuschläge sind für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub
im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d)
ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Gemäß
§
217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
a) für bei
Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften
und
b) für
Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe
betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
Wurde ein Antrag auf
Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen
hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212 a Abs. 1, 2 lit. b und
3 letzter Satz betroffenen Abgaben gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO bis zu seiner Erledigung weder
eingeleitet noch fortgesetzt werden.
Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt
wurde, ist der Bestreitung der Säumniszuschläge aus dem Grunde, dass
die den Säumniszuschlägen zugrunde liegende Abgabenfestsetzungen
unrichtig seien, zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.11.1993, 90/13/0084) bei festgesetzten
Abgaben die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne
Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung besteht, da die
Säumniszuschlagsverpflichtung nur den Bestand einer formellen
Abgabenzahlungsschuld voraussetzt.
Laut Aktenlage wurden mit Bescheiden vom
18. Dezember 2007 die bereits angeführten Nachforderungen an
Einkommensteuer und Anspruchszinsen mit Fälligkeit
28. Jänner 2008 festgesetzt. Zwar wurde in der dagegen
rechtzeitig eingebrachten Berufung auch die Aussetzung der Einhebung der
bekämpften Abgaben beantragt, doch wurde dieser Antrag bereits mit Bescheid
28. Jänner 2008 abgewiesen, sodass mit ungenütztem Ablauf
der Nachfrist des § 212a Abs. 7 BAO die Verpflichtung
zur Entrichtung der Säumniszuschläge eintrat.
Ein neuerlicher Antrag auf Aussetzung der Einhebung dieser
Abgaben wurde erst mit Schriftsatz vom 31. März 2008 und damit
geraume Zeit nach Ablauf der Nachfrist des
§ 212a Abs. 7 BAO gestellt. Dem oben zitierten
§ 217 Abs. 4 lit. b BAO zufolge hat ein Aussetzungsantrag, soweit ihm
einbringungshemmende Wirkung nach § 230 Abs. 6 BAO zukommt, zwar auch
säumniszuschlagsvermeidende Wirkung. Die Einbringung eines
Aussetzungsantrages berührt aber bereits entstandene
Säumniszuschlagsansprüche nicht. Wird ein Aussetzungsantrag somit erst
nach Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung
stehenden Frist eingebracht, so erfährt dadurch der durch Fristablauf
bereits verwirkte Säumniszuschlag keine Änderung (Ritz, SWK 2001, S
312).
Auf Grund der zwingenden Bestimmung des
§ 217 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Festsetzung von
Säumniszuschlägen im Ausmaß von 2% der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbeträge zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 2.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
sachliche Richtigkeitformelle AbgabenzahlungsschuldAussetzungsantrageinbringungshemmende WirkungNachfrist
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2621-W/08
- Stammnummer
- 38008
- Gültig
- 02.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF